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62_II_5

BGE 62 II 5

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Familienrooht. No l. mentaire, le cautionnement du mari. Si Ja Banque s'etait contentee du seul cautionnement de Dame Nicola - et elle eut pu s'en contenter, puisque celle-ci avait une fortune personnelle de 71 000 fr. - il est certain que ce cautionne- ment aurait ere vaJable sans l'approbation de I'autorite tutelaire. Or il serait singulier qu'il cessat de l'etre parce que 180 Banque exigeaet obtint comme garantie suppIe- mentaire le cautionnement du mari, cette garantie suppIe- mentaire ne pouvant etre qu'avantageuse aussi pour Ja recourante qui, si elle payait Ja dette de son frere, debiteur principal, acquerait un droit de recours contre son mari pour 180 moitie. O'est le cas inverse du cas precite on 180 femme figurait comme 8econde caution solidaire, ce que le Tribunal federal releve expressement (consid. 2 801. 2). Avec 180 Cour cantonale il faut donc decider que l'argument tire de Ja solidarite n'est pas determinant, car il peut etre retourne en faveur de Ja femme. Aussi bien le Tribunal federal l'a-t-il abandonne dans l'arret Gassner contre Andrist du 5 oetobre 1928 (RO 54 II consid. 2 p. 415), non pas, il est vrai, en matiere de cautionnement, mais en matiere d'emprunt contraere solidairement par les deux epoux. Cependant, comme le declarent les premiers juges, Ja distinetion entre le cas d'un cautionnement et celui d'une reeonnaissance de dette 80uscrite solidairement par les deux epoux est bien difficile a justifier au point de vue de l'art. 177 al. 3 CO, car dans urt cas comme dans l'autre Ja solidarit6 implique un droit de recours de l'un des epoux contre l'autre pour tout ce qu'il paye au deIa de sa part (art. 497 et 148 00). D'ailleurs, ainsi que l'intime le fait remarquer dans Ba reponse au recours, ce n'est pas tant cette solidarit6 que Ja pluralire des personnes engagees qui confere aux deux epoux un avantage I'un envers l'autre. puisque le cautionnement conjoint produit lui aussi des effets semblables (art. 497 801. 1 CO). Enfin, ce qui demontre que l' aete par lequel deux epoux se constituent cautions solidaires pour Ja dette d'un tiers n'est pas n6cessairement un acte d'intercession, c'est qu'il n'est point rare qu'une Familiellrecht. N0 2. 5 'lemme mariee, d6bitriee ou caution d'un tiers, ait besoin du cautionnement solidaire de son maripour garantir ses engagements ou que, voulant emprunter, soit pour monter un commerce, soit pour acquerir un immeuble, elle le fasse avec Ie cautionnement solidaire de son man qui s'engage solidairement avec elle. Il est evident qu'alors c'est le mari qui interOOde en faveur de sa femme, et non pas aussi 180 femme en faveur du mari. Or le cas pr6sent ne differe pas de eeux-la. La Oour eivile 80 done sainement interprere l'art. 177 aJ. 3 ce et le jugement ne peut qu'etre confirme. Le Tribunal jederal prononce : Le reeours est rejete et le jugement attaque est eon- firme.

2. Auszug aus dem tJ'rteil der II. Zivilabteilung vom 13. Februar 1936 i. S. Vogel gegen Reiser. Genugtuung bei Ehescheidung. Es gibt keine Ver- zeihung zum voraus, und ein Verzicht auf Genugtuung für alHällige künftige schwere Verletzung in den persönlichen Ver- hältnissen ist ungültig. Vereinbarungen der Parteien über die ver- m ö gen sr e c h tJ ich e n Ne ben f 01 gen der Ehe- s c h eid u n g bilden eine Einheit und können daher vom Richter nur in ihrer Gesamtheit genehmigt werden. Hält der Richter eine Änderung für gebeten (z. B. die Gewährung wei- terer Ansprüche, die nach dem Inhalt der Vereinbarung als ausgeschlossen zu gelten hätten), so ist die gesamte Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche durch Urteil vorzunehmen. Abwägung der für die eine und die andere Art der Entscheidung sprechenden Gründe. A Uß dem Tatbestand : Das Kantonsgericht des Kantons Wallis hat die Ehe der Parteien geschieden und den Beklagten zu einer Genug- tuungssumme von 2000 Fr. und zu monatlichen Unter- haltsbeiträgen von 30 Fr. an die Klägerin verurteilt, im

6 Familienrooht. N0 2. übrigen aber die von den Parteien schon vor Einleitung des Prozesses fl-bgeschlossene Vereinbarung genehmigt, wodurch sie sich über das Geschäfts- und Wohnungsin- ventar auseinandergesetzt hatten und wonach der Beklagte der Klägerin das Geschäft in Brig ohne die damals beste- henden Schulden überlassen und sich zudem zur Bezahlung von 1000 Fr. - davon 200 Fr. sofort und 800 Fr. bis zum

1. Januar 1935, verbürgt durch Peter Vogel- verpflichtet hatte. Der Beklagte zieht dieses Urteil an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Aufhebung der der Klägerin zuerkannten Genugtuungs- und Unterhaltsforderungen. Die Klägerin beantragt Bestätigung des kantonsgericht- lichen Urteils. A U8 den Erwägungen:

2. - Die Genugtuungsverpflichtung wird vom Beklagten mit Unrecht beanstandet. Dass ihm die Klägerin am

4. Januar 1934 gegen das Versprechen, sich zu bessern, erklärte, ihm {( alles, was er ihr angetan hat, zu verzeihen », steht diesem Anspruch nicht entgegen. Auch wenn diese Verzeihung als eine unbedingte betrachtet wird, ist eben zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Klägerin im Sommer 1934 neuerdings in betrunkenem Zustande miss- handelt und bedroht hat. Die Verzeihung ist im Januar 1934 nur für damals bereits geschehenes Unrecht ausge- sprochen worden und sie konn:te nicht für zukünftiges Un- recht gelten; eine Verzeihung zum voraus gibt es nicht. Im übrigen ist der Inhalt jener gegenseitigen Erklärungen - wobei entgegen den Vorbringen des Beklagten Akten- widrigkeit kantonaler Feststellungen nicht in Frage kommt - unerheblich. Der streitige Anspruch ist auch durch die erwähnte Vereinbarung vom 24. Februar 1934 über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung ni<:ht ausgeschaltet worden. Die Klägerin hat darin freilich « in vermögensrechtlicher Beziehung auf alle weiteren An- sprüche verzichtet, auch im Fall einer Scheidungsklage » Familienrecht. N0 2. 7 (die dann im September 1934 eingereicht worden ist). Allein ein Verzicht auf künftige Genugtuungsansprüche für schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen ist gar nicht zulässig. Niemand kann auf die Achtung seiner Persö;ilichkeit verzichten und einem andern einen Freibrief für solche Verletzungen ausstellen. Wenn Art. 100 OR es nicht zulässt, dass die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Erfül- lung vertraglicher Pflichten wegbedungen werde, so ist es um so weniger zulässig, die Haftung für Verletzungen der von Gesetzes wegen geschützten Persönlichkeit wegzu- bedingen. Wäre wirklich eine Vereinbarung dieses Inhaltes von den Parteien getroffen worden, so müsste sie demnach als ungültig erachtet werden. Nun ist aber die angeführte Klausel nicht so zu verstehen; von einer Abfindung für künftiges Unrecht ist nicht die Rede. Daher besteht der Genugtuungsanspruch n e ben der Vereinbarung vom

24. Februar 1934 und unabhängig von deren Schicksal. Was das Mass anbelangt, hat das Kantonsgericht der ge- genwärtigen bedrängten Lage des Beklagten Rechnung getragen; angesichts der Schwere seiner Verfehlungen gegen die Ehe und ihrer Bedeutung für die Scheidung ist die Summe von 2000 Fr. nicht übersetzt.

3. - Die weitere Entscheidung des Kantonsgerichtes, wonach die Vereinbarung vom 24. Februar 1934 geneh- migt, der Klägerin aber zudem ein Unterhaltsbeitrag zuer- kannt wurde, lässt sich nicht aufrechthalten. Der Aus- schluss von Unterhaltsansprüchen gehört zum wesentlichen Inhalt der Vereinbarung, die als Gesamtregelung der ver- mögensrechtlichen Ansprüche eine Einheit bildet. Das Gericht musste entweder die Vereinbarung genehmigen und demgemäss den Unterhalts anspruch ablehnen oder die Vereinbarung verwerfen, um eine sachentsprechende andere Ordnung an deren Stelle zu setzen. Indem es der Klägerin eine Unterhaltsrente zuerkannte, hat es eine der Genehmigung der Vereinbarung widersprechende Ent- scheidung getroffen, m.a.W. die Vereinbarung gar nicht,

8 Familienrooht. No 3. so wie sie abgeschlossen war, genehmigt. Die Vereinbarung ist aber zu genehmigen und demzufolge die Unterhalts- rente aufzuheben. Gewiss kann die wirtschaftliche Zukunft der Klägerin durch das übernommene kleine Geschäft nicht als gesichert gelten; doch bietet es ihr immerhin eine Erwerbsquelle, und anderseits ist ihr ein Barbetrag von 800 Fr. sichergestellt worden. Wenn sie gegen diese bescheidenen, aber sicheren Leistungen auf weitere, un- sichere glaubte verzichten zu sollen, so besteht kein Grund, der Vereinbarung die richterliche Genehmigung zu ver- sagen: es ist zweifelhaft, ob es in ihrem wahren Interesse läge, die Vereinbarung rückgängig zu machen und ihr dafür eine Unterhaltsrente von höherem Kapital-Nennwert, jedoch ohne Sicherheit zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne, dass Ziff. 3 des Urteils des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 23. Oktober 1935 aufgehoben, die Vereinbarung vom 24. Februar 1934 genehmigt und die Unterhaltsfor- derung der Klägerin abgewiesen wird. Im übrigen wird die Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen und das Urteil des Kantonsge- richtes bestätigt.

3. Urteil der IL ZivUa.bteUung vom 6. Kirl 19S6

i. S. Buch gegen Buch. Die Scheidungsklage gemäss Art. 147/148 ZGB kann erst nach Ablauf der Trennungszeit angehoben werden. Der Lauf der letzteren beginnt mit der Rechtskraft des Tren· nungsurteils ; also, falls dieses ans Bundesgericht weitergezogen wurde, mit dem bundesgerichtlichen Urteil. Mit Urteil vom 12. Mai 1933 sprach das Obergericht des Kantons Aargau die Trennung der Ehe der· Parteien auf die Dauer von zwei Jahren aus; eine Berufung hiegegen wurde vom Bundesgericht am 29. September 1933 abge- Famili..nrecht. N0 3. 9 wiesen. Am 13./14. Mai 1935 erhob der Ehemann neuer- dings Klage auf Scheidung gestützt auf Art. 147/148 sowie auf Art. 142 ZGB, die vom Bezirksgericht Brugg und mit Urteil vom 14. Dezember 1935 vom aargauischen Ober- gericht gutgeheissen worden ist. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte Abweisung der Klage, eventuell Abänderung des Urteils bezüglich der Kinderzu- teilung sowie Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuungssumme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Das Urteil des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz bildet immer - auch wenn es auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des afigefochtenen kantonalen Urteils lautet - den materiellen Endentscheid in der Sache, der an die Stelle des kantonalen Urteils tritt und dieses ersetzt. Die gerichtliche Trennung ist im vorliegenden Falle daher erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 1933 rechtskräftig geworden. Von diesem Datum an ist die zweijährige Trennungszeit zu berechnen. Der Ablauf derselben ist, als gesetzliche Voraussetzung der Klage gemäss Art. 147/148 ZGB, vom Richter von Amtes wegen zu prüfen. Soweit sich die am 13./14. Mai 1935 eingeleitete Klage auf Art. 147/148 stützt, ist sie somit verfrüht erho- ben und daher abzuweisen. Soweit sie sich auf Art. 142 stützt, konnte sie schon vor Ablauf der Trennungszeit angehoben, jedoch nur auf neue,

d. h. n ach dem Trennungsurteil eingetretene Tatsachen gegründet werden (BGE 47 II. 377 f). Der Kläger hat sich die Geltendmachung neuer Tatsachen zwar vorbehalten, aber lediglich die früheren, bereits dem Trennungsurteil zugrundeliegenden vorgebracht, weshalb die Klage auch soweit sie sich auf Art. 142 stützt abzuweisen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht ,. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.