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62_II_32

BGE 62 II 32

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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32 Obligationenrecht. :'(0 10. müssten in Wirklichkeit dafür herhalten, die Zurückbe- haltung der Abschlagszahlungen zu verschleiern. Es ergibt sich. also m.a.W., dass sich der Verkäufer den \Vert der Sache im Zeitpunkt der Rücknahme anrechnen lassen muss, sO'weit derselbe zusammen mit dem Mietzins und der Abnützungsentschädigung den Kaufpreis über- steigt. Die Vorinstanz hat die Ansprüche der Klägerin für Miete und Abnützung des Wagens auf den Betrag des Kaufpreises, d. h. auf 43,500 Fr. festgesetzt, was seitens des Beklagten unangefochten geblieben ist. Darnach muss an diesem Betrag der volle Rücknahmewert des Wagens in Abzug gebracht werden. Er beläuft sich nach der auf die Expertise gestützten Schätzung der Vorinstanz auf 9000 Fr., sodass zu Gunsten der Klägerin eine Forderung von 34,500 Fr. verbleibt. Die Klägerin ficht die Bemessung der l\fiet- und Ab- nützungsentschädigung als zu niedrig, die Schätzung des \Vagenwertes als zu hoch an. Es versteht sich jedoch nach dem oben Gesagten von selbst, dass der Anpruch für Miete und Abnützung im Betrag des Kaufpreises seine obere Grenze findet, kann er ja doch selbst zusammen mit dem Wert der Sache nicht über diesen Betrag hinausgehen. Es erübrigt sich daher, auf die Einzelheiten der klägeri- sehen Kritik einzutreten. Die Schätzung des Wagens durch die Vorinstanz ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 81 OG).

10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom II Februar 19S6

i. S. Schweiz. 'l'abakverband gegen Schmuldersky. Pr eis bin dun g s ver t rag: K ü n d bar k e i t beim Feh- len vertraglicher Bestimmungen (Erw. 5). Begriff des Vereins zu nicht wirtschaftlichen Z w eck e n ZGB Art. 59,60 (Erw. 1). Obligationenrecht. No 10. 33 Aus dem Tatbestand: Der Beklagte Schmuklersky, Tabakwarenhändler in Zürich, hatte im Jahre 1928 mit einigen Zigarettenfabriken ein Abkommen getroffen, laut welchem er sich zur Ein- haltung der ihm von jenen vorgeschriebenen Detailver- kaufspreise verpflichtete; jede Zuwiderhandlung sollte eine Konventionalstrafe von 500 Fr. nach sich ziehen. Eine Kündigungsmöglichkeit sah der Vertrag nicht vor. Der Beklagte hielt sich jedoch von Ende 1931 nicht mehr an die vorgeschriebenen Detailpreise; am 29. September 1933 kündigte er den Vertrag auf Ende November 1933. Seine Vertragspartner nahmen die Kündigung jedoch nicht an und traten ihre Konventionalstrafansprüche aus dem Vertrag an den inzwischen gegründeten Schweiz. Tabak- verband ab, der Schmuklersky für die im Jahre 1934 begangenen Preisunterbietungen auf eine Konventional-' strafe von 50,000 Fr. belangte. Das Handelsgericht Zürich schützte die Klage für den Betrag von 20,000 Fr. mit der Begründung, der Vertrag sei zwar kündbar, aber die Kün- digung sei erst auf Ende Juli 1934 wirksam geworden. Das Bundesgericht hat die Berufung beider Parteien abge- wiesen. Aus der Begründung :

1. - Der Beklagte hält der Klage in erster Linie die Einrede entgegen, dass der Tabakverband im vorliegenden Prozesse gar nicht als Partei auftreten könne, da ihm die juristische Persönlichkeit fehle und er somit gar kein selbständiges Rechtssubjekt sei; denn er sei nicht ein Verein zu nichtwirtschaftlichen Zwecken im Sinne von Art. 60 ZGB, sondern verfolge wirtschaftliche Interessen und bedürfe somit nach Art. 59 Abs. 2 ZGB zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Eintragung im Handels- register, welcher Formalität er nicht genügt habe. Diese Einrede ist jedoch unstichhaltig, wie schon die Vorinstanz mit Recht entschieden hat. Wenn auch das vom Tabakverband gemäss § 2 seiner Statuten angestrebte AS 62 11 - 1936

34 Obligationenrecht. No 10. Ziel, nämlich die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Tabakwarephändier im allgemeinen, an sich zweifellos dem Gebiete der Wirtschaft angehört, so iet damit doch noch nicht ohne weiteres gesagt, dass sich der Verband einer wirtschaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZGB widme. Von der Verfolgung einer wirtschaftlichen Aufgabe im hier massgebenden Sinne kann vielmehr, wie das Bundesgericht schon in seinem Entscheid vom 5.}6. Dez. 1934 i. S. Federation suisse des associations de fabri- cants d'horlogerie und Kons. gegen Degoumois & OIe (Journ. d. Trib. 1935 p. 66) ausgeführt hat, erst dann ge- sprochen werden, wenn der Verband selber in dem in Frage stehenden Wirtschaftssektor durch den Betrieb eines industriellen, gewerblichen oder Handelsunternehmens eine aktive geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Dass dem so ist, zeigt die Entstehungsgeschichte der in Frage ste- henden Gesetzesbestimmungen : Der Aufstellung der Registerpflicht für Vereinigungen zu wirtschaftlichen Zwecken lag das Bestreben des Gesetzgebers zu Grunde, dem Geschäftsverkehr eine möglichst grosse Rechtssicher- heit zuteil werden zu lassen : Wer in den Fall komme, mit einer solchen Vereinigung in geschäftliche Beziehungen zu treten, sollte sich über deren nähere Verhältnisse leicht Klarheit verschaffen können. Aus dieser Überlegung heraus hatten sowohl der Bundesrat in seinem Entwurf von 1904, wie die nationalrä~liche Kommission die Erlan- gung der Rechtspersönlichkeit vom Eintrag ins Handels- register abhängig machen wollen für jeden Verein, der einen wirtschaftlichen Betrieb nach kaufmännischer Art führe, ungeachtet dessen, ob dieser nun Selbstzweck oder bloss Mittel zur Erreichung eines andern Zweckes sei (Entwurf des Bundesrates Art. 70 ; Botschaft dazu S. 19 ; Steno BulI. Nat. Rat. 15 S. 480). Auf Anregung der ständerätlichen Kommission (Sten. BulI. Ständerat 15 S. 939) wurde jedoch die Differenzierung geschaffen, dass nur dort, wo der wirtschaftliche Betrieb Selbstzweck ist, der Handels- registereintrag Voraussetzung für die Erlangung des Persön- lichkeitsrechtes bildet, also konstitutiven Charakter hat, ObJigaiionenrechf.. No 10. 35 während der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens als Mittel zu einem andern Zwecke, bei dem das Bedürfnis nach Rechtssicherheit nicht diese überragende Bedeutung hat, zwar ebenfalls die Eintragspflicht nach sich zieht, aber nur im Sinne einer Ordnungsvorschrift, deren Nicht- erfüllung der Erlangung der Rechtspersönlichkeit nicht im Wege steht, sondern nachgeholt werden kann - wenn nötig zwangsweise durch Eintragung von Amtes wegen. Der Tabakverband betreibt nun unbestrittenermassen weder ein Handelsgeschäft in Rohtabak oder Tabakwaren, noch ein Fabrikationsgeschäft von solchen, sondern seine Tätigkeit beschränkt sich auf die Förderung der wirt- schaftlichen Interessen des gesamten Standes der Tabak- warenhändler, ob sie nun Mitglieder des Verbandes seien oder nicht (vgl. Art. 1, 2, 5 der Statuten). Er darf daher noch als Verein zu nicht-wirtschaftlichen Zwecken ange- sehen werden und ist somit, da im übrigen die Voraus- setzungen für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit - der in den Statuten ausgesprochene Wille hiezu und die erforderliche körperschaftliche Organisation - gegeben sind, auch ohne Eintrag im Handelsregister existent ...

5. - ... Damit bleibt einzig noch die Einrede übrig, dass der Vertrag durch die Kündigung auf Ende November 1933 aufgelöst worden sei. Obwohl der Vertrag keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Möglichkeit und die Modalitäten einer Kündigung enthält und die Vorbringen der Parteien keinen Anhalts- punkt dafür geben, dass diese Frage bei den Vertragsver- handlungen je zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden wäre, so muss doch grundsätzlich die Kündbarkeit des Vertrages bejaht werden ; denn eine derart weittragen - de Bindung des Beklagten ohne die Möglichkeit, jemals die Freiheit des HandeIns wieder zurücknehmen zu können, würde eine mit dem Grundsatz von Art. 27 ZGB unverein- bare Beschränkung der persönlichen Freilieit bedeuten, die nach Art. 20 OR nichtig wäre; es ist jedoch nicht ohne Not vorauszusetzen, die Parteien hätten einen nichtigen Vertrag abzuschliessen beabsichtigt. Dass ganz allgemein

36 Ohlig-ationenrecht. N0 10. bei DauerYßrtcii.gen ein Kündigungsrecht mit einer den Umständen angemessenen Kündigungsfrist als vereinbart anzusehen sei, ·wie Y. TUHR (OR II S. 652 Anm. 51) an- nimmt. kann z,var in dieser allgemeinen Form kaum auf- rechterhalten werden : Das Bundesgericht hat in Band 56 II S. 190 ff. einen für den Vermieter auf die Dauer der Berufsausübung des Mieters unkündbaren Mietvertrag als zulässig erklärt. Allein der Verzicht auf die Verfügung über eine bestimmte Sache lässt sich nicht auf dieselbe. Stufe stellen mit einem so einschneidenden Eingriff, wie ihn die vom Beklagten eingegangene Beschränkung der gesamten Lebensbetätigung auf wirtschaftlichem Gebiete darstellt. Aus den vorstehenden Erwägungen, die zur grundsätz- lichen Anerkennung der Kündbarkeit des Vertrages führen, ergibt sich zugleich auch die Unhaltbarkeit der Auffassung des Klägers, dass der Vertrag zwar gekündigt werden könne, aber nur beim Vorliegen wichtiger Gründe. Eine derartige Beschränkung würde nämlich dem oben ent- wickelten Grundsatz, dass bei einer Bindung von der Tragweite, wie sie hier in Frage steht, der Verpflichtete nach einer gewissen Zeitspanne wieder die Handlungsfrei - heit ~uss erlangen können, in keiner Weise gerecht; denn sobald die Kündigung nur aus wichtigen Gründen zulässig wäre, so wäre für die freie Willensbetätigung des Verpflichteten, um derentwillen doch die Kündigungs- möglichkeit als erforderlich betrachtet wird, überhaupt kein Raum : Es hinge nicht inehr vom Verpflichteten ab, ob er das Vertragsverhältnis nach Ablauf einer ange- messenen Zeitspanne weiterführen oder es auflösen wolle, sondern es müssten noch weitere, von seinem Willen unab- hängige Umstände, eben die wichtigen Gründe, hinzu- kommen, vermöge deren erst sein Interesse an der Befrei- ung von der Bindung auch bei objektiver Betrachtung erheblich grösser erschiene, als das entgegengesetzte Inte- resse des Vertragspartners an der Fortsetzung des Ver- trages .... ObligationeDl'€cht. N0 11. 37

11. A.uszug aus dem Orteil der I. Zivilabteilung vom 11. lebl'1W' 1936 i. S. Affolter, Christen " Oie. A.-G. gegen Langguth. Ungültigkeit der W' e c h seI h ü r g sc h a f t, wenn aus dem Wechsel seIhst nicht ersichtlich ist, für wen sie eingegangen werden sollte. OR Art. 808, 809. A. - Am 12. Oktober 1933 verkaufte die Klägerin dem Architekten Plattner in Basel Land zum Preise von 28,000 Fr., zahlbar durch Übernahme einer ersten Hypo- thek von 15,000 Fr. und Annahme eines von der Verkäu- ferin auf ihn gezogenen Wechsels über 13,000 Fr. an die Order der Eidgenössischen Bank A.-G., der ausserdem noch durch 4 Wechselbürgen unterzeichnet sein sollte. Plattner akzeptierte den Wechsel; auf beine Veranlassung hin unterzeichneten der Beklagte Langguth, sowie WinkleI' , Fritsch und Pirovano ebenfalls, und zwar auf der Rück- seite des Wechsels, während das Akzept Plattners auf dessen Vorderseite eingesetzt wurde. Der Buchhalter und Kassier Zulauf der Klägerin, welcher Plattner den Wechsel übergab, fügte dann in dem freien Raum oberhalb der 4 Unterschriften auf der Rückseite die Worte ein : (( Als Wechselbürgen verpflichten sich: ». B. - Da Plattner den Wechsel nicht einlöste, belangte die Klägerin den Langguth als Wechselbürgen auf die Bezahlung von 13,1l3 Fr. nebst 5 % Zins von 13,000 Fr. seit 19. Dezember 1933. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an.

e. - Sowohl das Zivilgericht, wie das Appellations- gericht von Basel-Stadt wiesen die Klage ab, weil aus dem Wechsel selbst nicht ersichtlich sei, ob der Beklagte die Bürgschaft für den Aussteller oder den Akzeptanten habe übernehmen wollen, und weil überdies gar nicht mit Sicherheit feststehe, ob der Beklagte eine Bürgschaft ein- gehen oder nur ein Gef"alligkeitsindossament vornehmen wollte.