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62_II_265

BGE 62 II 265

Bundesgericht (BGE) · 1936-09-22 · Deutsch CH
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264 Familienrecht. No 66. Der Beschw~deführer zieht den seine Entmündigung nach Art. 369. ZGB bestätigenden Entscheid des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 22. September 1936 an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Entmün- digung aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, das Gutachten, auf das sich der kantonale Entscheid stützt, stelle weder eine Geisteskrankheit noch Geistesschwäche im wahren Sinne des Wortes fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Gutachten der zürcherischen Heilanstalt Burghölzli lautet dahin, der Beschwerdeführer leide an einer organisch bedingten Geistesschwäche; seine Urteilsschwäche und Kritiklosigkeit wirke sich in praktisch-sozialer Hinsicht als Geisteskrankheit aus, weshalb vormundschaftliche Für- sorge unerlässlich sei. Damit ist in der Tat ein Geistes- zustand festgestellt, der, wie aus den näheren Angaben über das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei erhellt, die Bevormundung zu seinem Schutze notwendig macht. Art. 369 ZGB verlangt als Voraussetzung der En~mündi­ gung keineswegs eine bestimmt ausgeprägte Form geistiger Erkrankung oder eine allgemeine Verminderung der geistigen Kräfte,. wie sie gemeinhin als Geistesschwäche bezeichnet wird. Vielmehr hat die Entmündigung dem Schutzzweck der Bestimmung entsprechend immer dann Platz zu greifen, wenn ein wie- auch immer gearteter abnor- maler Geisteszustand dauernder Natur vorliegt, der den Betreffenden zur Besorgung seiner Angelegenheiten un- tauglich macht oder für ihn oder andere Personen eine Gefährdung im Sinne des Gesetzes begründet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Familienrecht. No 67.

67. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 10. Dezember 1936

i. S. Birmke gegen Pöll. 265 Durch ein ausländiflches Gericht geschiedene ausländische Ehe- gatten können eine Klage betr. Ne ben f 0 I gen der Sc he i dun g nur dann bei den Gerichten ihres schweize_ rischen Wohnsitzes anbringen, wenn jener ausländiscbe Staat für die Nebenfolgen ihnen kraft Wohnsitzprinzips keine Ge- richtsbarkeit gewährt. - Nebenfolgen dann vom schweizeri_ schen Gerichte nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Die Ehe der Parteien, tschechoslowakischer Staatsan- gehöriger, die seit langem in der Schweiz wohnen, ist durch Urteil des tschechoslowakischen Kreisgerichts Trop- pau vom 22. November 1932 « dem Bande nach für ge- trennt erklärt» (d. h. nach schweizerischem Sprachge- brauch: geschieden) worden, ohne Ordnung der Neben- folgen. Daraufhin hat die geschiedene Frau, die am bis- herigen Wohnort Waldstadt im Kanton Appenzell A. Rh. verblieben ist, den nach Schwellbrunn im gleichen Kanton übergesiedelten Mann vor den appenzellischen Gerichten auf Unterhaltsleistungen belangt; und es sind ihr von heiden kantonalen Instanzen monatliche Beiträge von 15 Fr. zuerkannt worden. Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte entsprechend seiner Stellungnahme vor dem Obergericht in erster Linie Ablehnung der schweizerischen Gerichtsbarkeit, eventuell gänzliche Abweisung der Unterhaltsklage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Das von einem tschechoslowakischen Gerichte über die tschechoslowakischen Staatsangehörigen ausgespro- chene Scheidungsurteil ist für die Schweiz massgeblich und muss hier anerkannt werden, gleichgültig ob allenfalls au c h die schweizerischen Gerichte zur Scheidung zu- ständig gewesen wären. Die Schweiz beansprucht (ent- sprechend der in Art. 7 g NAG für im Auslande wohnende Schweizer getroffenen Ordnung) keine Scheidungsgerichts- 266 Familienrecht. N° 67. barkeit über AQSländer, sondern stellt diesen nur unter den in Art. 7 h genannten Voraussetzungen einen schwei- zerischen Gerichtsstand zur Wahl neben dem allenfalls im Heimatstaate gegebenen Gerichtsstand zur Verfügung. Ist nun die Ehe durch ein für die Schweiz massgebliches ausländisches Urteil geschieden worden, so haben die schweizerischen Gerichte grundsätzlich die Anhandnahme einer Klage betreffend Nebenfolgen der Scheidung abzu- lehnen und zwar nicht nur, wenn die Nachldage darauf abzielt, eine im Scheidungsprozess versäumte Geltend- machung solcher Ansprüche nachzuholen, sondern auch wenn die Nebenfolgen im Scheidungsprozesse in der Tat nicht eingeklagt werden konnten und sich somit gegen die Erhebung einer Nachklage an und für sich nichts ein- wenden lässt. Nach intern-schweizerischem Rechte ist zur Beurteilung der Nebenfolgen ri~ das Scheidungsgericht zuständig (wobei hier offen bleiben kann, ob eine Nach- klage nach rechtskräftiger Erledigung der Scheidungsfrage zulässig sei), und dementsprechend hat die schweizerische Rechtsprechung auch die Zuständigkeit gegenüber dem Ausland in der Weise abgegrenzt, dass Parteien, die ihren Scheidungsprozess im Auslande durchgeführt haben, mit Begehren um Zusprechung von Nebenfolgen der Scheidung in der Schweiz nicht gehört werden können (BGE 47 11 372 ff. und 5411 85 ff. ; BECK, zu Art. 7 g NAG N. 34 ff. und zu Art. 7 h N. 89 ff.). ~ese Abgrenzungsnorm beruht auf der Erwägung, dass solchen Parteien zugemutet werden könne und solle, auch die Nebenfolgen der Scheidung vor den ausländischen Gerichten auszutragen. Sie entbehrt daher der Grundlage, wenn der in Frage stehende Staat hiefür gar keine Gerichtsbarkeit gewährt, indem er die Nebenfolgen der Scheidung nicht nur in ein besonderes Nachverfahren verweist, sondern die Zuständigkeit auch für eigene Staatsangehörige nach dem Wohnsitzprinzip ordnet, so dass es Parteien, die beispielsweise in der Schweiz wohnen, überhaupt versagt ist, die Nebenfolgen der Scheidung vor ein Gericht des Heimatstaates zu brin- Familienrecht. N° 67. 267 gen. In diesem Falle ist eine Ausnahme vom erwähnten Grundsatz gerechtfertigt, da die Ablehnung der Zustän- digkeit durch die schweizerischen Wohnsitzgerichte gera- dezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (vgl. BECK, a.a.O., STAUFFER, Der Ehescheidungsgerichtsstand in der Schweiz 102 ff., Schweizerische Juristenzeitung 24 382, BGE 5211 97 ff.,wo freilich darauf abgestellt werden konnte, dass der Rekurrent selber lediglich die dem kantonalen Urteil zugrunde liegende Auslegung der ausländischen Zuständigkeitsordnung kritisierte). Die Vorinstanzen sind daher mit Recht auf die vorliegende Unterhaltsklage ein- getreten; denn nach der vom Bundesgericht in diesem Punkte nicht zu überprüfenden Entscheidung des Ober- gerichtes gilt nach dem Rechte der Tschechoslowakei für die Nebenfolgen der Scheidung eben das Wohnsitzprinzip im Sinne des soeben Gesagten. Ob auf den Wohnsitz der klagenden oder der beklagten Partei abzustellen sei, ist hier nicht streitig. Es braucht deshalb hier auch nicht zu den Gerichtsstandskonflikten Stellung genommen zu werden, die sich ergeben können, wenn nur die eine Partei in der Schweiz und die andere in einem Drittlande wohnt.

2. - Nebenansprüche aus Ehescheidung sind von schweizerischen Gerichten nach schweizerischem Rechte zu beurteilen (Art. 7 h Abs. 3 NAG, BGE 38 11 49, 40 11 308, 4411 454,4711 6). Das Obergericht stellt übrigens . fest, dass das tschechoslowakische Recht im wesentlichen die Nebenfolgen der Scheidung in der gleichen Weise ordne. DemnaCh erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom

25. Mai 1936 aufgehoben und die Klage abgewiesen.