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62_II_265

BGE 62 II 265

Bundesgericht (BGE) · 1936-09-22 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 66.

Der Beschw~deführer zieht den seine Entmündigung

nach Art. 369. ZGB bestätigenden Entscheid des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 22. September 1936

an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Entmün-

digung aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, das

Gutachten, auf das sich der kantonale Entscheid stützt,

stelle weder eine Geisteskrankheit noch Geistesschwäche

im wahren Sinne des Wortes fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende

Gutachten der zürcherischen Heilanstalt Burghölzli lautet

dahin, der Beschwerdeführer leide an einer organisch

bedingten Geistesschwäche; seine Urteilsschwäche und

Kritiklosigkeit wirke sich in praktisch-sozialer Hinsicht

als Geisteskrankheit aus, weshalb vormundschaftliche Für-

sorge unerlässlich sei. Damit ist in der Tat ein Geistes-

zustand festgestellt, der, wie aus den näheren Angaben über

das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei erhellt,

die Bevormundung zu seinem Schutze notwendig macht.

Art. 369 ZGB verlangt als Voraussetzung der En~mündi­

gung keineswegs eine bestimmt ausgeprägte Form geistiger

Erkrankung oder eine allgemeine Verminderung der

geistigen Kräfte,. wie sie gemeinhin als Geistesschwäche

bezeichnet wird. Vielmehr hat die Entmündigung dem

Schutzzweck der Bestimmung entsprechend immer dann

Platz zu greifen, wenn ein wie- auch immer gearteter abnor-

maler Geisteszustand dauernder Natur vorliegt, der den

Betreffenden zur Besorgung seiner Angelegenheiten un-

tauglich macht oder für ihn oder andere Personen eine

Gefährdung im Sinne des Gesetzes begründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Familienrecht. No 67.

67. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 10. Dezember 1936

i. S. Birmke gegen Pöll.

265

Durch ein ausländiflches Gericht geschiedene ausländische Ehe-

gatten können eine Klage betr. Ne ben f 0 I gen der

Sc he i dun g nur dann bei den Gerichten ihres schweize_

rischen Wohnsitzes anbringen, wenn jener ausländiscbe Staat

für die Nebenfolgen ihnen kraft Wohnsitzprinzips keine Ge-

richtsbarkeit gewährt. -

Nebenfolgen dann vom schweizeri_

schen Gerichte nach schweizerischem Recht zu beurteilen.

Die Ehe der Parteien, tschechoslowakischer Staatsan-

gehöriger, die seit langem in der Schweiz wohnen, ist

durch Urteil des tschechoslowakischen Kreisgerichts Trop-

pau vom 22. November 1932 « dem Bande nach für ge-

trennt erklärt» (d. h. nach schweizerischem Sprachge-

brauch: geschieden) worden, ohne Ordnung der Neben-

folgen. Daraufhin hat die geschiedene Frau, die am bis-

herigen Wohnort Waldstadt im Kanton Appenzell A. Rh.

verblieben ist, den nach Schwellbrunn im gleichen Kanton

übergesiedelten Mann vor den appenzellischen Gerichten

auf Unterhaltsleistungen belangt; und es sind ihr von

heiden kantonalen Instanzen monatliche Beiträge von

15 Fr. zuerkannt worden. Mit der vorliegenden Berufung

an das Bundesgericht beantragt der Beklagte entsprechend

seiner Stellungnahme vor dem Obergericht in erster Linie

Ablehnung der schweizerischen Gerichtsbarkeit, eventuell

gänzliche Abweisung der Unterhaltsklage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das von einem tschechoslowakischen Gerichte über

die tschechoslowakischen Staatsangehörigen ausgespro-

chene Scheidungsurteil ist für die Schweiz massgeblich

und muss hier anerkannt werden, gleichgültig ob allenfalls

au c h die schweizerischen Gerichte zur Scheidung zu-

ständig gewesen wären. Die Schweiz beansprucht (ent-

sprechend der in Art. 7 g NAG für im Auslande wohnende

Schweizer getroffenen Ordnung) keine Scheidungsgerichts-

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Familienrecht. N° 67.

barkeit über AQSländer, sondern stellt diesen nur unter den

in Art. 7 h genannten Voraussetzungen einen schwei-

zerischen Gerichtsstand zur Wahl neben dem allenfalls im

Heimatstaate gegebenen Gerichtsstand zur Verfügung.

Ist nun die Ehe durch ein für die Schweiz massgebliches

ausländisches Urteil geschieden worden, so haben die

schweizerischen Gerichte grundsätzlich die Anhandnahme

einer Klage betreffend Nebenfolgen der Scheidung abzu-

lehnen und zwar nicht nur, wenn die Nachldage darauf

abzielt, eine im Scheidungsprozess versäumte Geltend-

machung solcher Ansprüche nachzuholen, sondern auch

wenn die Nebenfolgen im Scheidungsprozesse in der Tat

nicht eingeklagt werden konnten und sich somit gegen die

Erhebung einer Nachklage an und für sich nichts ein-

wenden lässt. Nach intern-schweizerischem Rechte ist

zur Beurteilung der Nebenfolgen ri~ das Scheidungsgericht

zuständig (wobei hier offen bleiben kann, ob eine Nach-

klage nach rechtskräftiger Erledigung der Scheidungsfrage

zulässig sei), und dementsprechend hat die schweizerische

Rechtsprechung auch die Zuständigkeit gegenüber dem

Ausland in der Weise abgegrenzt, dass Parteien, die ihren

Scheidungsprozess im Auslande durchgeführt haben, mit

Begehren um Zusprechung von Nebenfolgen der Scheidung

in der Schweiz nicht gehört werden können (BGE 47 11

372 ff. und 5411 85 ff.; BECK, zu Art. 7 g NAG N. 34 ff.

und zu Art. 7 h N. 89 ff.). ~ese Abgrenzungsnorm beruht

auf der Erwägung, dass solchen Parteien zugemutet werden

könne und solle, auch die Nebenfolgen der Scheidung vor

den ausländischen Gerichten auszutragen. Sie entbehrt

daher der Grundlage, wenn der in Frage stehende Staat

hiefür gar keine Gerichtsbarkeit gewährt, indem er die

Nebenfolgen der Scheidung nicht nur in ein besonderes

Nachverfahren verweist, sondern die Zuständigkeit auch

für eigene Staatsangehörige nach dem Wohnsitzprinzip

ordnet, so dass es Parteien, die beispielsweise in der

Schweiz wohnen, überhaupt versagt ist, die Nebenfolgen

der Scheidung vor ein Gericht des Heimatstaates zu brin-

Familienrecht. N° 67.

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gen. In diesem Falle ist eine Ausnahme vom erwähnten

Grundsatz gerechtfertigt, da die Ablehnung der Zustän-

digkeit durch die schweizerischen Wohnsitzgerichte gera-

dezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (vgl. BECK,

a.a.O., STAUFFER, Der Ehescheidungsgerichtsstand in der

Schweiz 102 ff., Schweizerische Juristenzeitung 24 382,

BGE 5211 97 ff.,wo freilich darauf abgestellt werden konnte,

dass der Rekurrent selber lediglich die dem kantonalen

Urteil zugrunde liegende Auslegung der ausländischen

Zuständigkeitsordnung kritisierte). Die Vorinstanzen sind

daher mit Recht auf die vorliegende Unterhaltsklage ein-

getreten; denn nach der vom Bundesgericht in diesem

Punkte nicht zu überprüfenden Entscheidung des Ober-

gerichtes gilt nach dem Rechte der Tschechoslowakei für

die Nebenfolgen der Scheidung eben das Wohnsitzprinzip

im Sinne des soeben Gesagten.

Ob auf den Wohnsitz der klagenden oder der beklagten

Partei abzustellen sei, ist hier nicht streitig. Es braucht

deshalb hier auch nicht zu den Gerichtsstandskonflikten

Stellung genommen zu werden, die sich ergeben können,

wenn nur die eine Partei in der Schweiz und die andere

in einem Drittlande wohnt.

2. -

Nebenansprüche aus Ehescheidung sind von

schweizerischen Gerichten nach schweizerischem Rechte

zu beurteilen (Art. 7 h Abs. 3 NAG, BGE 38 11 49, 40

11 308, 4411 454,4711 6). Das Obergericht stellt übrigens

. fest, dass das tschechoslowakische Recht im wesentlichen

die Nebenfolgen der Scheidung in der gleichen Weise

ordne.

DemnaCh erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom

25. Mai 1936 aufgehoben und die Klage abgewiesen.