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Familienrecht. No 66.
Der Beschw~deführer zieht den seine Entmündigung
nach Art. 369. ZGB bestätigenden Entscheid des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 22. September 1936
an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Entmün-
digung aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, das
Gutachten, auf das sich der kantonale Entscheid stützt,
stelle weder eine Geisteskrankheit noch Geistesschwäche
im wahren Sinne des Wortes fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende
Gutachten der zürcherischen Heilanstalt Burghölzli lautet
dahin, der Beschwerdeführer leide an einer organisch
bedingten Geistesschwäche; seine Urteilsschwäche und
Kritiklosigkeit wirke sich in praktisch-sozialer Hinsicht
als Geisteskrankheit aus, weshalb vormundschaftliche Für-
sorge unerlässlich sei. Damit ist in der Tat ein Geistes-
zustand festgestellt, der, wie aus den näheren Angaben über
das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei erhellt,
die Bevormundung zu seinem Schutze notwendig macht.
Art. 369 ZGB verlangt als Voraussetzung der En~mündi
gung keineswegs eine bestimmt ausgeprägte Form geistiger
Erkrankung oder eine allgemeine Verminderung der
geistigen Kräfte,. wie sie gemeinhin als Geistesschwäche
bezeichnet wird. Vielmehr hat die Entmündigung dem
Schutzzweck der Bestimmung entsprechend immer dann
Platz zu greifen, wenn ein wie- auch immer gearteter abnor-
maler Geisteszustand dauernder Natur vorliegt, der den
Betreffenden zur Besorgung seiner Angelegenheiten un-
tauglich macht oder für ihn oder andere Personen eine
Gefährdung im Sinne des Gesetzes begründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Familienrecht. No 67.
67. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom 10. Dezember 1936
i. S. Birmke gegen Pöll.
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Durch ein ausländiflches Gericht geschiedene ausländische Ehe-
gatten können eine Klage betr. Ne ben f 0 I gen der
Sc he i dun g nur dann bei den Gerichten ihres schweize_
rischen Wohnsitzes anbringen, wenn jener ausländiscbe Staat
für die Nebenfolgen ihnen kraft Wohnsitzprinzips keine Ge-
richtsbarkeit gewährt. -
Nebenfolgen dann vom schweizeri_
schen Gerichte nach schweizerischem Recht zu beurteilen.
Die Ehe der Parteien, tschechoslowakischer Staatsan-
gehöriger, die seit langem in der Schweiz wohnen, ist
durch Urteil des tschechoslowakischen Kreisgerichts Trop-
pau vom 22. November 1932 « dem Bande nach für ge-
trennt erklärt» (d. h. nach schweizerischem Sprachge-
brauch: geschieden) worden, ohne Ordnung der Neben-
folgen. Daraufhin hat die geschiedene Frau, die am bis-
herigen Wohnort Waldstadt im Kanton Appenzell A. Rh.
verblieben ist, den nach Schwellbrunn im gleichen Kanton
übergesiedelten Mann vor den appenzellischen Gerichten
auf Unterhaltsleistungen belangt; und es sind ihr von
heiden kantonalen Instanzen monatliche Beiträge von
15 Fr. zuerkannt worden. Mit der vorliegenden Berufung
an das Bundesgericht beantragt der Beklagte entsprechend
seiner Stellungnahme vor dem Obergericht in erster Linie
Ablehnung der schweizerischen Gerichtsbarkeit, eventuell
gänzliche Abweisung der Unterhaltsklage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das von einem tschechoslowakischen Gerichte über
die tschechoslowakischen Staatsangehörigen ausgespro-
chene Scheidungsurteil ist für die Schweiz massgeblich
und muss hier anerkannt werden, gleichgültig ob allenfalls
au c h die schweizerischen Gerichte zur Scheidung zu-
ständig gewesen wären. Die Schweiz beansprucht (ent-
sprechend der in Art. 7 g NAG für im Auslande wohnende
Schweizer getroffenen Ordnung) keine Scheidungsgerichts-
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Familienrecht. N° 67.
barkeit über AQSländer, sondern stellt diesen nur unter den
in Art. 7 h genannten Voraussetzungen einen schwei-
zerischen Gerichtsstand zur Wahl neben dem allenfalls im
Heimatstaate gegebenen Gerichtsstand zur Verfügung.
Ist nun die Ehe durch ein für die Schweiz massgebliches
ausländisches Urteil geschieden worden, so haben die
schweizerischen Gerichte grundsätzlich die Anhandnahme
einer Klage betreffend Nebenfolgen der Scheidung abzu-
lehnen und zwar nicht nur, wenn die Nachldage darauf
abzielt, eine im Scheidungsprozess versäumte Geltend-
machung solcher Ansprüche nachzuholen, sondern auch
wenn die Nebenfolgen im Scheidungsprozesse in der Tat
nicht eingeklagt werden konnten und sich somit gegen die
Erhebung einer Nachklage an und für sich nichts ein-
wenden lässt. Nach intern-schweizerischem Rechte ist
zur Beurteilung der Nebenfolgen ri~ das Scheidungsgericht
zuständig (wobei hier offen bleiben kann, ob eine Nach-
klage nach rechtskräftiger Erledigung der Scheidungsfrage
zulässig sei), und dementsprechend hat die schweizerische
Rechtsprechung auch die Zuständigkeit gegenüber dem
Ausland in der Weise abgegrenzt, dass Parteien, die ihren
Scheidungsprozess im Auslande durchgeführt haben, mit
Begehren um Zusprechung von Nebenfolgen der Scheidung
in der Schweiz nicht gehört werden können (BGE 47 11
372 ff. und 5411 85 ff.; BECK, zu Art. 7 g NAG N. 34 ff.
und zu Art. 7 h N. 89 ff.). ~ese Abgrenzungsnorm beruht
auf der Erwägung, dass solchen Parteien zugemutet werden
könne und solle, auch die Nebenfolgen der Scheidung vor
den ausländischen Gerichten auszutragen. Sie entbehrt
daher der Grundlage, wenn der in Frage stehende Staat
hiefür gar keine Gerichtsbarkeit gewährt, indem er die
Nebenfolgen der Scheidung nicht nur in ein besonderes
Nachverfahren verweist, sondern die Zuständigkeit auch
für eigene Staatsangehörige nach dem Wohnsitzprinzip
ordnet, so dass es Parteien, die beispielsweise in der
Schweiz wohnen, überhaupt versagt ist, die Nebenfolgen
der Scheidung vor ein Gericht des Heimatstaates zu brin-
Familienrecht. N° 67.
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gen. In diesem Falle ist eine Ausnahme vom erwähnten
Grundsatz gerechtfertigt, da die Ablehnung der Zustän-
digkeit durch die schweizerischen Wohnsitzgerichte gera-
dezu eine Rechtsverweigerung zur Folge hätte (vgl. BECK,
a.a.O., STAUFFER, Der Ehescheidungsgerichtsstand in der
Schweiz 102 ff., Schweizerische Juristenzeitung 24 382,
BGE 5211 97 ff.,wo freilich darauf abgestellt werden konnte,
dass der Rekurrent selber lediglich die dem kantonalen
Urteil zugrunde liegende Auslegung der ausländischen
Zuständigkeitsordnung kritisierte). Die Vorinstanzen sind
daher mit Recht auf die vorliegende Unterhaltsklage ein-
getreten; denn nach der vom Bundesgericht in diesem
Punkte nicht zu überprüfenden Entscheidung des Ober-
gerichtes gilt nach dem Rechte der Tschechoslowakei für
die Nebenfolgen der Scheidung eben das Wohnsitzprinzip
im Sinne des soeben Gesagten.
Ob auf den Wohnsitz der klagenden oder der beklagten
Partei abzustellen sei, ist hier nicht streitig. Es braucht
deshalb hier auch nicht zu den Gerichtsstandskonflikten
Stellung genommen zu werden, die sich ergeben können,
wenn nur die eine Partei in der Schweiz und die andere
in einem Drittlande wohnt.
2. -
Nebenansprüche aus Ehescheidung sind von
schweizerischen Gerichten nach schweizerischem Rechte
zu beurteilen (Art. 7 h Abs. 3 NAG, BGE 38 11 49, 40
11 308, 4411 454,4711 6). Das Obergericht stellt übrigens
. fest, dass das tschechoslowakische Recht im wesentlichen
die Nebenfolgen der Scheidung in der gleichen Weise
ordne.
DemnaCh erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom
25. Mai 1936 aufgehoben und die Klage abgewiesen.