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I'rozessrecht. N° 56.
Verordnung, -6nd mit ihr Art. 10, schon am 15. Februar
desselben Jahres in Kraft getreten ist, so bestimmt sich
der Gerichtsstand nach Art. 10 der Verordnung.
b) Selbst wenn übrigens die Anwendung einer prozess-
rechtlichen Bestimmung auf ein vor ihrem· Inkrafttreten
begründetes materielles Rechtsverhältnis als Rückwirkung
anzusehen wäre, wie die Beschwerdeführerin dies behaup-
tet, so wäre mit den Vorinstanzen zu sagen, dass der Grund-
satz der Rückwirkung dort nicht Platz greift, wo sich aus
Gründen der öffentlichen Ordnung die gegenteilige Lösung
aufdrängt, welche Voraussetzung hier zweifellos gegeben
wäre mit Rücksicht auf die grosse soziale Bedeutung, die
der Regelung des gesamten Bausparkassenwesens inne-
wohnt.
2. -
Die Anwendung des Art. 10 auf Altverträge hat
nun allerdings zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin
für die von Bliggenstorfer gegen sie erhobenen Ansprüche
am Wohnsitz des letzteren auf einen Rechtsstreit einlassen
muss, während sie in einem vor dem 15. Februar 1935 ange-
hobenen Prozess über genau den gleichen Gegenstand
sich auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes hätte
berufen können. Zu Unrecht glaubt die Beschwerdeführe-
rin jedoch, hieraus ableiten zu können, dass Art. 10 der
Verordnung ihre « wohlerworbenen Rechte » verletze .. Denn
ohne dass näher darauf einzutreten ist, was überhaupt
unter einem « wohlerworbenen Recht» zu verstehen sei,
so darf doch wohl davon ausgegangen werden, dass von
« wohlerworbenen Rechten» nur auf dem Gebiete des Pri-
vatrechts gesprochen werden kann: Gerade weil es sich
um privatrechtliehe, durch Vereinbarung der Parteien
geregelte Verhältnisse handelt, werden die daraus fliessen-
den Rechte als « wohlerworbene » bezeichnet, in welche der
Staat bei einer Änderung der Gesetzgebung in der Regel
nicht eingreifen darf. Die Frage, ob man es mit einem
«wohlerworbenen Rechte» zu tun habe, stellt sich soniit
nur dort, wo der Staat für ein bis anhin völlig der freien
Vereinbarung der Parteien überlassenes Gebiet eine zwin-
Prozessrecht. N° 57.
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gende und darum dem öffentlichen Recht angehörende
Regelung trifft (vgl. BURCKHARDT, Die Organisation der
Rechtsgemeinschaft, S. 89 ff.). Wie nun bereits ausgeführt
wurde, ist die im Prozessrecht getroffene Regelung des
Gerichtsstandes öffentlich-rechtlicher Natur: Wenn die
Beschwerdeführerin vor dem Erlass des Art. 10 der Ver-
ordnung sich einer Belangung vor den zürcherischen Ge-
richten hätte widersetzen können, so wäre sie hiezu nicht
auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit Blig-
genstorfer gefugt gewesen, sondern aus öffentlich-recht~
lichen Gründen. Griff Art. 10 aber nicht in das privatrecht-
liehe Verhältnis der Streitparteien ein, so kann auch keine
Rede davon sein, dass er ein « wohlerworbenes Recht})
der Beschwerdeführerin verletze. Ob die Frage anders zu
beantworten wäre, wenn durch eine vertragliche Gerichts-
standsvereinbarung die Gerichte am Sitz der Beschwerde-
führerin für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag als zu-
ständig erklärt worden wären, kann dahingestellt bleiben,
da sich eine derartige Vereinbarung im Vertrag nicht vor-
findet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
57. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. September 1936
i. S. J:'erraro gegen Ferraro.
Die z i viI r e c h t I ich e
B e s c h wer deist nicht z u -
I ä s s i g gegen einen Z w i s c h e n e n t s c h eid, der zwar
gegenwärtig nicht mit einem ordentlichen kantonalen Rechts-
mittel angefochten werden kann, wohl aber später in Verbin-
dung mit der Hauptsache. oa Art. 87.
Die mit einem in Mailand wohnenden Italiener verhei-
ratete Klägerin, eine ehemalige Schweizerin, die gegen-
wärtig bei ihren Eltern in Langnau lebt und dort gemäss
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Prozessrecht. N° 57.
Art. 25 Abs. 2';, 170 Abs. 1 ZGB selbständigen Wohnsitz
zu haben behall-ptet, erhob beim dortigen Gericht (Amts-
gericht von Signau) Ehetrennungsklage. Am 22. Februar
1936 hat das Amtsgericht Signau erkannt: Die Zuständig-
keit des Amtsgerichtes Signau in Langnau zur Behandlung
der vorstehenden Ehetrennungssache wird bejaht. Gegen
diesen Entscheid führte der Beklagte staatsrechtliche
Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und
Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes.
Nachträglich,erklärte er sich damit einverstanden, dass
seine Beschwerde eventuell auch als zivilrechtliche behan-
delt werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung "
Entscheide von der Art des vorliegenden können wegen
Verletzung von Gerichtsstandsbestimmungen des ~idge
nössischen Rechtes und im besonderen wegen Verletzung
des NAG (Art. 7h und 7 i Abs. 2) angefochten werden,
wofür, sofern sie nicht in Verbindung mit der Beurteilung
der Hauptsache getroffen worden sind und daher nicht
der Berufung unterliegen, das OG, Art. 87, Ziffer' 2 und
neuerdings auch Ziffer 3, die zivilrechtliche Beschwerde
zur Verfügung stellt, neben der kein Raum mehr ist für
eine infolgedessen ihrer Art nach unzulässige staatsrecht-
liche Beschwerde gemäss Art. 189 Abs. 3 bezw. Untersatz
zu Abs. 2 OG. Insbesondere. betrifft der vom Beklagten
ebenfalls als verletzt bezeichnete Art. 2 Ziff. 1 des Abkom-
mens von 1933 mit Italien über die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auch nur einen
Präjudizialpunkt für die Anwendung von Art. 7 h des
NAG. Indessen erweist sich die vorliegende Beschwerde,
auch wenn sie als zivilrechtliche angesehen wird, als unzu-
lässig, weil sie sich nicht gegen einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid richtet, wie Art. 87 OG im Ingress
voraussetzt. Nach Art. 335 der Zivilprozessordnung für
den Kanton Bern sind Entscheide des Amtsgerichtes über
Vor- und Zwischenfragen in Streitigkeiten, deren Streitwert
Prozessrecht. N" 57.
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nicht geschätzt werden kann, nur dann selbständig appel-
label, wenn das Verfahren durch den anzufechtenden Ent-
scheid vorläufig seinen Abschluss erhalten hat. Letzteres
ist bei Bejahung zweifelhafter Zuständigkeit nicht der Fall;
die Appellation wird allerdings erst gegen das Sachurteil
zulässig sein, kann dann aber die Zuständigkeitsfrage mit-
umfassen. Steht aber derart noch ein ordentliches kanto-
nales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid zur
Verfügung, so ist er kein ({ letztinstanzllcher» kantonaler
Entscheid, mögen auch die Voraussetzungen der Zulässig-
keit jenes kantonalen Rechtsmittels gegenwärtig ~och
nicht erfüllt sein, während bei gänzlicher Unzulässigkeit
desselben nach den Vorschriften des OG schon jetzt beim
Bundesgericht zivilrechtliche Beschwerde geführt werden
könnte (und mag auch später die zivilrechtliche Beschwerde
ausgeschlossen sein, wenn, wie vorauszusehen ist, das
kantonale Appellationsgericht Vor- und Hauptfragen mit-
einander beurteilen und infolgedessen nurmehr die Be-
rufung zulässig sein wird, was dem subsidiären Charakter
der zivilrechtlichen Beschwerde im Verhältnis zur Beru-
fung ja nur entspricht). Die gegenteilige Lösung würde
zur Ausschaltung der oberen kantonalen Instanz führen,
die nicht zureichend gerechtfertigt werden könnte durch
Gründe der Prozessökonomie, denen das kantonale Pro-
zessrecht selbst nicht Rechnung tragen zu sollen geglaubt
hat. Auch könnte es zu Unzuträglichkeiten führen, wenn
das Bundesgericht gestützt auf die tatsächlichen Feststel-
lungen der unteren kantonalen Instanz über die Berechti-
gung der Klägerin zur Aufhebung des gemeinsamen Haus-
haltes die Gerichtsstandsfrage endgültig beurteilen müsste,
während über die für die Hauptfrage massgebenden tat-
sächlichen Verhältnisse, die zum guten Teil die gleichen
sein werden, erst nachträglich im Hauptverfahren die obere
kantonale Instanz die verbindlichen Feststellungen treffen
wird, die denen der unteren Instanz widersprechen können.
Von dieser grundsätzlichen Betrachtungsweise darf auch
im vorliegenden Falle nicht abgewichen werden, obwohl
:l:l4
Prozessrecht. No 58.
der angefochte~e Zuständigkeitsentscheid nach Lage der
Akten unrichtig erscheint.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
58. [7rteil der II. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1936
i. S. Bailly gegen Bailly.
Letztinstanzliche kantonale Entscheidungen in Zivilsachen über
Gerichtsstandsfragen des eidgenössischen Rechtes (insbesondere
betr. Getrenntleben von Ehegatten gemäss Art. 170 ZGB)
müssen die Fes t s tell u n g des Erg e b n iss e s der
B ewe i s f ü h run genthalten, ansonst sie zurückgeschickt
werden. OG Art. 63, 64, 88, 94.
Die Ehefrau des in Rheinfelden wohnenden Beschwerde-
führers ist anfangs 1936 von Rheinfelden abgereist und
seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Am 2. Juni
stellte sie beim Richteramt von Bern, wo sie sich seit
längerer Zeit aufhält, das Gesuch um eine richterliche Ver-
fügung gemäss Art. 170 ZGB. Demgegenüber stellte der
Beschwerdeführer in erster Linie das Rechtsbegehren, es
sei mangels Zuständigkeit des Richters in Bern auf das
Gesuch nicht einzutreten. Am 3. September 1936 « hat
der Gerichtspräsident I von Bern in Beurteilung eines von
... gegen ihren Ehemann ... eingereichten Gesuches in An-
wendung von Art. 169 u. ff. ZGB nach Anhörung beider
Parteien verfügt: 1. Der gemeinsame Haushalt zwischen
den Eheleuten BaiIly obg. wird auf unbestimmte Zeit auf-
gehoben und Parteien gestattet, getrennt zu wohnen.
2. Der Ehemann wird verurteilt, der Ehefrau monatliche,
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von 250 Fr. zu be-
zahlen ... » usw.
Hiegegen richtet sich die vorliegende ziviIrechtliche Be-
schwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei wegen Un-
zuständigkeit des Gerichtspräsidenten I von Bern aufzu-
heben.
ProEessrecht. N° 58.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Für die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und
die Ordnung der Nebenfolgen ist nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichts (BGE 54 I 245) von Bun-
desrechts wegen ausschliessHch der Richter am Wohnsitze
des klagenden (gesuchsteIlenden) Ehegatten
zuständig~
also der Richter an einem vom Wohnsitze des Ehemannes
verschiedenen Orte höchstens dann, wenn die Ehefrau
berechtigt ist, getrennt zu leben, was voraussetzt, dass ihre
Gesundheit, ihr guter Ruf oder ihr wirtschaftliches Aus-
kommen durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet
würde (Art. 2& Abs. 2 und 170 ZGB). Daher können
letztinstanzliche kantonale Entscheide hierüber « wegen
Verletzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eidge-
nössischen Rechts ») durch zivilrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden (Art. 87 Ziff. 3 OG).
Art. 88 OG verpflichtet die kantonalen Behörden, in ihren
solcher Weiterziehung unterliegenden Entscheiden (u. a.)
das Ergebnis einer allfälligen Beweisführung festzustellen.
Ohne dass dies geschieht, ist es dem Bundesgericht schlech-
terdings unmöglich, nachzuprüfen, ob der Richter an einem
vom Wohnsitz des Ehemannes verschiedenen Ort seine
Z~s-tändigkeit in Anwendung der eingangs angeführten
Rechtssätze füglich habe bejahen dürfen, weil dies jeweilen
von den gerichtlichen Feststellungen über bestrittene tat-
sächliche Verhältnisse abhängt. Jene Vorschrift zu beob-
achten, hatte der Gerichtspräsident I von Bern um so eher
Anlass, als der Beschwerdeführer dessen Zuständigkeit aus-
drücklich bestritten hatte, weshalb umsomehr mit einer
ziviIrechtlichen Beschwerde zu rechnen war. Damit der
(dem Art. 63, zumal Ziff. 3, OG entsprechende) Art. 880G
nicht einfach auf dem Papier stehen bleibe, ermächtigt
Art. 94 in Verbindung mit Art. 64 OG das Bundesgericht,
das kantonale Gericht zur Verbesserung derartiger Mängel
anzuhalten oder, sofern die Hebung der Mängel auf andere
Weise nicht tunlich ist, das Urteil von Amtes wegen auf~
AS 62 11 -
1936
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