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220 I'rozessrecht. N° 56. Verordnung, -6nd mit ihr Art. 10, schon am 15. Februar desselben Jahres in Kraft getreten ist, so bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 10 der Verordnung.
b) Selbst wenn übrigens die Anwendung einer prozess- rechtlichen Bestimmung auf ein vor ihrem· Inkrafttreten begründetes materielles Rechtsverhältnis als Rückwirkung anzusehen wäre, wie die Beschwerdeführerin dies behaup- tet, so wäre mit den Vorinstanzen zu sagen, dass der Grund- satz der Rückwirkung dort nicht Platz greift, wo sich aus Gründen der öffentlichen Ordnung die gegenteilige Lösung aufdrängt, welche Voraussetzung hier zweifellos gegeben wäre mit Rücksicht auf die grosse soziale Bedeutung, die der Regelung des gesamten Bausparkassenwesens inne- wohnt.
2. - Die Anwendung des Art. 10 auf Altverträge hat nun allerdings zur Folge, dass sich die Beschwerdeführerin für die von Bliggenstorfer gegen sie erhobenen Ansprüche am Wohnsitz des letzteren auf einen Rechtsstreit einlassen muss, während sie in einem vor dem 15. Februar 1935 ange- hobenen Prozess über genau den gleichen Gegenstand sich auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes hätte berufen können. Zu Unrecht glaubt die Beschwerdeführe- rin jedoch, hieraus ableiten zu können, dass Art. 10 der Verordnung ihre « wohlerworbenen Rechte » verletze .. Denn ohne dass näher darauf einzutreten ist, was überhaupt unter einem « wohlerworbenen Recht» zu verstehen sei, so darf doch wohl davon ausgegangen werden, dass von « wohlerworbenen Rechten» nur auf dem Gebiete des Pri- vatrechts gesprochen werden kann: Gerade weil es sich um privatrechtliehe, durch Vereinbarung der Parteien geregelte Verhältnisse handelt, werden die daraus fliessen- den Rechte als « wohlerworbene » bezeichnet, in welche der Staat bei einer Änderung der Gesetzgebung in der Regel nicht eingreifen darf. Die Frage, ob man es mit einem «wohlerworbenen Rechte» zu tun habe, stellt sich soniit nur dort, wo der Staat für ein bis anhin völlig der freien Vereinbarung der Parteien überlassenes Gebiet eine zwin- Prozessrecht. N° 57. 221 gende und darum dem öffentlichen Recht angehörende Regelung trifft (vgl. BURCKHARDT, Die Organisation der Rechtsgemeinschaft, S. 89 ff.). Wie nun bereits ausgeführt wurde, ist die im Prozessrecht getroffene Regelung des Gerichtsstandes öffentlich-rechtlicher Natur: Wenn die Beschwerdeführerin vor dem Erlass des Art. 10 der Ver- ordnung sich einer Belangung vor den zürcherischen Ge- richten hätte widersetzen können, so wäre sie hiezu nicht auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit Blig- genstorfer gefugt gewesen, sondern aus öffentlich-recht~ lichen Gründen. Griff Art. 10 aber nicht in das privatrecht- liehe Verhältnis der Streitparteien ein, so kann auch keine Rede davon sein, dass er ein « wohlerworbenes Recht}) der Beschwerdeführerin verletze. Ob die Frage anders zu beantworten wäre, wenn durch eine vertragliche Gerichts- standsvereinbarung die Gerichte am Sitz der Beschwerde- führerin für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag als zu- ständig erklärt worden wären, kann dahingestellt bleiben, da sich eine derartige Vereinbarung im Vertrag nicht vor- findet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
57. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. September 1936
i. S. J:'erraro gegen Ferraro. Die z i viI r e c h t I ich e B e s c h wer deist nicht z u - I ä s s i g gegen einen Z w i s c h e n e n t s c h eid, der zwar gegenwärtig nicht mit einem ordentlichen kantonalen Rechts- mittel angefochten werden kann, wohl aber später in Verbin- dung mit der Hauptsache. oa Art. 87. Die mit einem in Mailand wohnenden Italiener verhei- ratete Klägerin, eine ehemalige Schweizerin, die gegen- wärtig bei ihren Eltern in Langnau lebt und dort gemäss 222 Prozessrecht. N° 57. Art. 25 Abs. 2';, 170 Abs. 1 ZGB selbständigen Wohnsitz zu haben behall-ptet, erhob beim dortigen Gericht (Amts- gericht von Signau) Ehetrennungsklage. Am 22. Februar 1936 hat das Amtsgericht Signau erkannt: Die Zuständig- keit des Amtsgerichtes Signau in Langnau zur Behandlung der vorstehenden Ehetrennungssache wird bejaht. Gegen diesen Entscheid führte der Beklagte staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Verneinung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Nachträglich ,erklärte er sich damit einverstanden, dass seine Beschwerde eventuell auch als zivilrechtliche behan- delt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung " Entscheide von der Art des vorliegenden können wegen Verletzung von Gerichtsstandsbestimmungen des ~idge nössischen Rechtes und im besonderen wegen Verletzung des NAG (Art. 7h und 7 i Abs. 2) angefochten werden, wofür, sofern sie nicht in Verbindung mit der Beurteilung der Hauptsache getroffen worden sind und daher nicht der Berufung unterliegen, das OG, Art. 87, Ziffer' 2 und neuerdings auch Ziffer 3, die zivilrechtliche Beschwerde zur Verfügung stellt, neben der kein Raum mehr ist für eine infolgedessen ihrer Art nach unzulässige staatsrecht- liche Beschwerde gemäss Art. 189 Abs. 3 bezw. Untersatz zu Abs. 2 OG. Insbesondere. betrifft der vom Beklagten ebenfalls als verletzt bezeichnete Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens von 1933 mit Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auch nur einen Präjudizialpunkt für die Anwendung von Art. 7 h des NAG. Indessen erweist sich die vorliegende Beschwerde, auch wenn sie als zivilrechtliche angesehen wird, als unzu- lässig, weil sie sich nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet, wie Art. 87 OG im Ingress voraussetzt. Nach Art. 335 der Zivilprozessordnung für den Kanton Bern sind Entscheide des Amtsgerichtes über Vor- und Zwischenfragen in Streitigkeiten, deren Streitwert Prozessrecht. N" 57. 223 nicht geschätzt werden kann, nur dann selbständig appel- label, wenn das Verfahren durch den anzufechtenden Ent- scheid vorläufig seinen Abschluss erhalten hat. Letzteres ist bei Bejahung zweifelhafter Zuständigkeit nicht der Fall ; die Appellation wird allerdings erst gegen das Sachurteil zulässig sein, kann dann aber die Zuständigkeitsfrage mit- umfassen. Steht aber derart noch ein ordentliches kanto- nales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid zur Verfügung, so ist er kein ({ letztinstanzllcher» kantonaler Entscheid, mögen auch die Voraussetzungen der Zulässig- keit jenes kantonalen Rechtsmittels gegenwärtig ~och nicht erfüllt sein, während bei gänzlicher Unzulässigkeit desselben nach den Vorschriften des OG schon jetzt beim Bundesgericht zivilrechtliche Beschwerde geführt werden könnte (und mag auch später die zivilrechtliche Beschwerde ausgeschlossen sein, wenn, wie vorauszusehen ist, das kantonale Appellationsgericht Vor- und Hauptfragen mit- einander beurteilen und infolgedessen nurmehr die Be- rufung zulässig sein wird, was dem subsidiären Charakter der zivilrechtlichen Beschwerde im Verhältnis zur Beru- fung ja nur entspricht). Die gegenteilige Lösung würde zur Ausschaltung der oberen kantonalen Instanz führen, die nicht zureichend gerechtfertigt werden könnte durch Gründe der Prozessökonomie, denen das kantonale Pro- zessrecht selbst nicht Rechnung tragen zu sollen geglaubt hat. Auch könnte es zu Unzuträglichkeiten führen, wenn das Bundesgericht gestützt auf die tatsächlichen Feststel- lungen der unteren kantonalen Instanz über die Berechti- gung der Klägerin zur Aufhebung des gemeinsamen Haus- haltes die Gerichtsstandsfrage endgültig beurteilen müsste, während über die für die Hauptfrage massgebenden tat- sächlichen Verhältnisse, die zum guten Teil die gleichen sein werden, erst nachträglich im Hauptverfahren die obere kantonale Instanz die verbindlichen Feststellungen treffen wird, die denen der unteren Instanz widersprechen können. Von dieser grundsätzlichen Betrachtungsweise darf auch im vorliegenden Falle nicht abgewichen werden, obwohl :l:l4 Prozessrecht. No 58. der angefochte~e Zuständigkeitsentscheid nach Lage der Akten unrichtig erscheint. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
58. [7rteil der II. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1936
i. S. Bailly gegen Bailly. Letztinstanzliche kantonale Entscheidungen in Zivilsachen über Gerichtsstandsfragen des eidgenössischen Rechtes (insbesondere betr. Getrenntleben von Ehegatten gemäss Art. 170 ZGB) müssen die Fes t s tell u n g des Erg e b n iss e s der B ewe i s f ü h run genthalten, ansonst sie zurückgeschickt werden. OG Art. 63, 64, 88, 94. Die Ehefrau des in Rheinfelden wohnenden Beschwerde- führers ist anfangs 1936 von Rheinfelden abgereist und seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Am 2. Juni stellte sie beim Richteramt von Bern, wo sie sich seit längerer Zeit aufhält, das Gesuch um eine richterliche Ver- fügung gemäss Art. 170 ZGB. Demgegenüber stellte der Beschwerdeführer in erster Linie das Rechtsbegehren, es sei mangels Zuständigkeit des Richters in Bern auf das Gesuch nicht einzutreten. Am 3. September 1936 « hat der Gerichtspräsident I von Bern in Beurteilung eines von ... gegen ihren Ehemann ... eingereichten Gesuches in An- wendung von Art. 169 u. ff. ZGB nach Anhörung beider Parteien verfügt: 1. Der gemeinsame Haushalt zwischen den Eheleuten BaiIly obg. wird auf unbestimmte Zeit auf- gehoben und Parteien gestattet, getrennt zu wohnen.
2. Der Ehemann wird verurteilt, der Ehefrau monatliche, vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von 250 Fr. zu be- zahlen ... » usw. Hiegegen richtet sich die vorliegende ziviIrechtliche Be- schwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei wegen Un- zuständigkeit des Gerichtspräsidenten I von Bern aufzu- heben. ProEessrecht. N° 58. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Für die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und die Ordnung der Nebenfolgen ist nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts (BGE 54 I 245) von Bun- desrechts wegen ausschliessHch der Richter am Wohnsitze des klagenden (gesuchsteIlenden) Ehegatten zuständig~ also der Richter an einem vom Wohnsitze des Ehemannes verschiedenen Orte höchstens dann, wenn die Ehefrau berechtigt ist, getrennt zu leben, was voraussetzt, dass ihre Gesundheit, ihr guter Ruf oder ihr wirtschaftliches Aus- kommen durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet würde (Art. 2& Abs. 2 und 170 ZGB). Daher können letztinstanzliche kantonale Entscheide hierüber « wegen Verletzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eidge- nössischen Rechts ») durch zivilrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 87 Ziff. 3 OG). Art. 88 OG verpflichtet die kantonalen Behörden, in ihren solcher Weiterziehung unterliegenden Entscheiden (u. a.) das Ergebnis einer allfälligen Beweisführung festzustellen. Ohne dass dies geschieht, ist es dem Bundesgericht schlech- terdings unmöglich, nachzuprüfen, ob der Richter an einem vom Wohnsitz des Ehemannes verschiedenen Ort seine Z~s-tändigkeit in Anwendung der eingangs angeführten Rechtssätze füglich habe bejahen dürfen, weil dies jeweilen von den gerichtlichen Feststellungen über bestrittene tat- sächliche Verhältnisse abhängt. Jene Vorschrift zu beob- achten, hatte der Gerichtspräsident I von Bern um so eher Anlass, als der Beschwerdeführer dessen Zuständigkeit aus- drücklich bestritten hatte, weshalb umsomehr mit einer ziviIrechtlichen Beschwerde zu rechnen war. Damit der (dem Art. 63, zumal Ziff. 3, OG entsprechende) Art. 880G nicht einfach auf dem Papier stehen bleibe, ermächtigt Art. 94 in Verbindung mit Art. 64 OG das Bundesgericht, das kantonale Gericht zur Verbesserung derartiger Mängel anzuhalten oder, sofern die Hebung der Mängel auf andere Weise nicht tunlich ist, das Urteil von Amtes wegen auf~ AS 62 11 - 1936 15