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134 Erbrecht. No 34. unter vertrag~iche und gesetzliche Erben nebeneinander vorhanden shid, gleich wie pflichtteilsberechtigte und andere. Es beetehen somit nur Anfechtungsrechte einzelner Erben gemäss ihren persönlichen Erbrechtsverhältnissen. Natürlich steht die Anfechtungsklage jedem Berechtigten nur insoweit zu, als er in seinen Rechten betroffen ist. Machen einzelne Berechtigte von ihrem Recht keinen Gebrauch, so bleibt insoweit die Verfügung des Erblassers aufrecht. 2- ...
3. - Indem Art. 494 Abs. 3 ZGB jede Schenkung des Erblassers als anfechtbar erklärt, die mit seinen Ver- pflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar ist, geht er über § 2287 des deutschen BGB hinaus, der das An- fechtungsrecht an die weitere Voraussetzung einer Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, knüpft. Nach dem schweizerischen Gesetze genügt es zur Anfechtung, dass der Vertragserhe durch eine seit Abschluss des Erbvertrages ausgerichtete Schenkung tat- sächlich in seinen Erbansprüchen berührt werde. Für übliche Gelegenheitsgeschenke wie auch für Geschenke in Erfüllung moralischer Pflichten mag eine Ausnahme begründet sein. Hier liegt aber nichts Derartiges vor. Für die dem Erblasser gewährte Pflege hat Frau Umbricht eine hinreichende Vergütung erhalten, ganz abgesehen davon, dass nicht sie selber, sondern ihre Kinder beschenkt worden sind. Die Kläger wären in keinen Ansprüchen verletzt, wenn dem Erblasser hn Erbvertrag vorbehalten worden wäre, solche Schenkungen vorzunehmen. Das ist jedoch auch nicht der Fall. Die Bestimmung, dass der überlebende Ehegatte das Vermögen kautionsfrei erhalten solle, entbin- det ihn nur von einer Sicherstellung. Und mit der Wen- dung, den eingesetzten Erben werde « das noch vorhandene Vermögen)) zufallen, wird nur dem Umstande Rechnung getragen, dass sich das Vermögen bis zum Tode des überlebenden Ehegatten auf irgendeine Weise verringern Sachenrecht. N0 35. 135 kann; nicht aber wird diesem damit eine Verfügungsbe- fugnis eingeräumt, die ihm nicht ohnehin zusteht. Endlich wenden die Beklagten mit Unrecht ein, sie .seien heute nicht mehr bereichert, da die erhaltenen Beträge für ihre Erziehung und ihren Unterhalt verwendet worden seien. Einmal kommt es nach der hier entspre- chend anwendbaren Bestimmung von Art. 528 ZGB auf die Bereicherung zur Zeit des Erbganges an. Auch wer sich in gutem Glauben befindet, ist also zur Rückleistung verpflichtet, soweit er auch nur zur Zeit des Erbganges bereichert war. Das trifft hier für den vollen Betrag der Schenkungssumme zu, die ja den Beklagten erst nach dem Tode des Erblassers herausgegeben worden ist. Ausserdem können sich die Beklagten nicht auf gutgläubige Preisgabe der Bereicherung berufen, weil ihre gesetzliche Vertreterin die Bestimmungen des Erbvertrages kannte und wusste, dass die Erbansprüche der eingesetzten Erben durch die Schenkung geschmälert wurden. Demnach erkennt das BundesgeriCht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 3. April 1936 wird bestätigt. II. SACHENRECHT DROITS REELS
35. Auszug aus dem Urteil d.er II. Zlvilabteilung vom 19. Juni 1936 i. S. GrOll gegen Villars. Wird eine Die n s t bar k e i t ungerechtfertigt im Grundbuch gelöscht, so kann der Eigentümer nie h t die B e f r e i - u n g von der sei ben e r s i t zen (keine Dienstbar- keitsversitzung in analoger Anwendung des Art. 661 ZGB). 136 Sachenrecht. N° 35. In Anlehn~ng an die Entscheidungsgründe des Urteils des kantonalen Kassationsgerichtes vom 27. Mai 1935, die dann freilich :auf Erläuterungsgesuch des Klägers hin am
25. November 1935 widerrufen worden waren, hat die Vor- instanz die streitige Dienstbarkeit in analoger Anwendung von Art. 661 ZGB nach dem Grundsatz « in majore minus » als untergegangen, nämlich versessen erklärt. Dem kann nicht zugestimmt werden. Dem Dienstbarkeitsrecht lässt sich keine Vorschrift entnehmen, welche die Übertragung der Tabularersitzung, die eine Eigentumserwerbsart ist, und deren Gegenstück im Verlust des Eigentums eines Andern besteht, auf Dienstbarkeiten gestatten würde in dem Sinne, dass auf diese Weise Dienstbarkeitsrechte ver- loren gehen und dementsprechend dienstbarkeitsbelastetes Eigentum zu dienstbarkeitsfreiem Eigentum werden könn- te. Ebensowenig ist den Vorarbeiten für das ZGB irgendein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass an etwas derar- tiges je gedacht worden sei. Auch kann der Vorinstanz nicht zugegeben werden, die Verneinung der Möglichkeit derartiger analoger Anwendung hätte zur Folge, dass, soweit nicht der Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers nach Art. 973 ZGB platzgreift, die Berichtigung eines fehlerhaften Buchzustandes ohne jede zeitliche Beschrän- kung verlangt und somit ein Grundstück noch nach vielen Jahren mit einer längst vergessenen Last belegt werden könnte - was die Vorinstanz als für den Liegenschafts- verkehr unerträglich und dem Zwecke des Grundbuches zuwiderlaufend bezeichnen zu sollen glaubt. Abhilfe hie- gegen wird sich auch im Kanton Zürich nicht mehr als notwendig erweisen, sobald einmal das vom ZGB vorge- sehene Grundbuch mit seiner Grundbuchwirkung zugun- sten des gutgläubigen Dritten eingeführt sein wird, sodass dann insbesondere auch der Dritte, der im Vertrauen auf das Nichtvorhandensein eines Eintrages einer eintragungs- bedürftigen Dienstbarkeit im Grundbuch Eigentum er- worben hat, in diesem Erwerbe dienstbarkeitsfreien Eigen- tums geschützt sein wird. Es besteht kein zureichender Sachenrecht. N0 35. l37 Grund dafür, dass auch dann noch unter anderen als den angegebenen Umständen je einmal einem Dienstbarkeits- berechtigten sein Dienstbarkeitsrecht sollte verloren gehen können, einfach weil es ohne seine Löschungsbewilligung aus dem Grundbuch verschwunden ist. Derjenige, dessen Liegenschaft einmal richtig mit einer Dienstbarkeit be- lastet worden ist (oder sein nicht gutgläubiger Rechtsnach- folger) kann keinen zureichenden Grund dagegen geltend machen, dass diese Dienstbarkeit ohne jede zeitliche Be- schränkung weiterbestehen und seine Liegenschaft noch nach vielen Jahren mit einer längst vergessenen Last belegt werden könne, eben weil sie in der Zwischenzeit jederzeit mit dieser Last belegt geblieben ist. Im Grund- buchsystem des ZGB ist daher für eine Tabularersitzung der Dienstbarkeitsfreiheit in analoger Anwendung von Art. 661 ZGB kein Raum. Dann darf aber dieses Institut auch nicht in das ZGB hineininterpretiert werden lediglich für die Zeit, bevor das eidgenössische Grundbuch eingeführt ist, auch wenn sich dessen Fehlen für solange als Mangel füJllbar machen sollte. Übrigens müsste die analoge An- wendung des Art. 661 ZGB schon daran scheitern, dass die Versitzungszeit von bloss 10 Jahren allzu kurz wäre; würde sie doch auch die im ruhigen Besitz stehenden Eigen- tümer herrschender Grundstücke jeweilen vor Ablauf jedes Jahrzehnts während ihres vielleicht jahrzehntelangen Grundeigentums bei Gefahr des Rechtsverlustes zur Nach- schau im Grundbuch danach zwingen, ob die zum Vorteil ihrer Grundstücke bestehenden Dienstbarkeiten inzwi- schen nicht etwa aus Versehen oder Vergehen von Grund- buchbeamten oder Dritten ({ gelöscht» worden seien.