Volltext (verifizierbarer Originaltext)
134
Erbrecht. No 34.
unter vertrag~iche und gesetzliche Erben nebeneinander
vorhanden shid, gleich wie pflichtteilsberechtigte und
andere. Es beetehen somit nur Anfechtungsrechte einzelner
Erben gemäss ihren persönlichen Erbrechtsverhältnissen.
Natürlich steht die Anfechtungsklage jedem Berechtigten
nur insoweit zu, als er in seinen Rechten betroffen ist.
Machen einzelne Berechtigte von ihrem Recht keinen
Gebrauch, so bleibt insoweit die Verfügung des Erblassers
aufrecht.
2- ...
3. -
Indem Art. 494 Abs. 3 ZGB jede Schenkung des
Erblassers als anfechtbar erklärt, die mit seinen Ver-
pflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar ist, geht
er über § 2287 des deutschen BGB hinaus, der das An-
fechtungsrecht an die weitere Voraussetzung einer Absicht
des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen,
knüpft. Nach dem schweizerischen Gesetze genügt es
zur Anfechtung, dass der Vertragserhe durch eine seit
Abschluss des Erbvertrages ausgerichtete Schenkung tat-
sächlich in seinen Erbansprüchen berührt werde. Für
übliche Gelegenheitsgeschenke wie auch für Geschenke
in Erfüllung moralischer Pflichten mag eine Ausnahme
begründet sein. Hier liegt aber nichts Derartiges vor.
Für die dem Erblasser gewährte Pflege hat Frau Umbricht
eine hinreichende Vergütung erhalten, ganz abgesehen
davon, dass nicht sie selber, sondern ihre Kinder beschenkt
worden sind.
Die Kläger wären in keinen Ansprüchen verletzt, wenn
dem Erblasser hn Erbvertrag vorbehalten worden wäre,
solche Schenkungen vorzunehmen. Das ist jedoch auch
nicht der Fall. Die Bestimmung, dass der überlebende
Ehegatte das Vermögen kautionsfrei erhalten solle, entbin-
det ihn nur von einer Sicherstellung. Und mit der Wen-
dung, den eingesetzten Erben werde « das noch vorhandene
Vermögen)) zufallen, wird nur dem Umstande Rechnung
getragen, dass sich das Vermögen bis zum Tode des
überlebenden Ehegatten auf irgendeine Weise verringern
Sachenrecht. N0 35.
135
kann; nicht aber wird diesem damit eine Verfügungsbe-
fugnis eingeräumt, die ihm nicht ohnehin zusteht.
Endlich wenden die Beklagten mit Unrecht ein, sie
.seien heute nicht mehr bereichert, da die erhaltenen
Beträge für ihre Erziehung und ihren Unterhalt verwendet
worden seien. Einmal kommt es nach der hier entspre-
chend anwendbaren Bestimmung von Art. 528 ZGB auf
die Bereicherung zur Zeit des Erbganges an. Auch wer
sich in gutem Glauben befindet, ist also zur Rückleistung
verpflichtet, soweit er auch nur zur Zeit des Erbganges
bereichert war. Das trifft hier für den vollen Betrag der
Schenkungssumme zu, die ja den Beklagten erst nach dem
Tode des Erblassers herausgegeben worden ist. Ausserdem
können sich die Beklagten nicht auf gutgläubige Preisgabe
der Bereicherung berufen, weil ihre gesetzliche Vertreterin
die Bestimmungen des Erbvertrages kannte und wusste,
dass die Erbansprüche der eingesetzten Erben durch die
Schenkung geschmälert wurden.
Demnach erkennt das BundesgeriCht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 3. April 1936
wird bestätigt.
II. SACHENRECHT
DROITS REELS
35. Auszug aus dem Urteil d.er II. Zlvilabteilung
vom 19. Juni 1936 i. S. GrOll gegen Villars.
Wird eine Die n s t bar k e i t ungerechtfertigt im Grundbuch
gelöscht, so kann der Eigentümer nie h t die B e f r e i -
u n g von der sei ben e r s i t zen (keine Dienstbar-
keitsversitzung in analoger Anwendung des Art. 661 ZGB).
136
Sachenrecht. N° 35.
In Anlehn~ng an die Entscheidungsgründe des Urteils
des kantonalen Kassationsgerichtes vom 27. Mai 1935, die
dann freilich :auf Erläuterungsgesuch des Klägers hin am
25. November 1935 widerrufen worden waren, hat die Vor-
instanz die streitige Dienstbarkeit in analoger Anwendung
von Art. 661 ZGB nach dem Grundsatz « in majore minus »
als untergegangen, nämlich versessen erklärt. Dem kann
nicht zugestimmt werden. Dem Dienstbarkeitsrecht lässt
sich keine Vorschrift entnehmen, welche die Übertragung
der Tabularersitzung, die eine Eigentumserwerbsart ist,
und deren Gegenstück im Verlust des Eigentums eines
Andern besteht, auf Dienstbarkeiten gestatten würde in
dem Sinne, dass auf diese Weise Dienstbarkeitsrechte ver-
loren gehen und dementsprechend dienstbarkeitsbelastetes
Eigentum zu dienstbarkeitsfreiem Eigentum werden könn-
te. Ebensowenig ist den Vorarbeiten für das ZGB irgendein
Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass an etwas derar-
tiges je gedacht worden sei. Auch kann der Vorinstanz
nicht zugegeben werden, die Verneinung der Möglichkeit
derartiger analoger Anwendung hätte zur Folge, dass,
soweit nicht der Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers
nach Art. 973 ZGB platzgreift, die Berichtigung eines
fehlerhaften Buchzustandes ohne jede zeitliche Beschrän-
kung verlangt und somit ein Grundstück noch nach vielen
Jahren mit einer längst vergessenen Last belegt werden
könnte -
was die Vorinstanz als für den Liegenschafts-
verkehr unerträglich und dem Zwecke des Grundbuches
zuwiderlaufend bezeichnen zu sollen glaubt. Abhilfe hie-
gegen wird sich auch im Kanton Zürich nicht mehr als
notwendig erweisen, sobald einmal das vom ZGB vorge-
sehene Grundbuch mit seiner Grundbuchwirkung zugun-
sten des gutgläubigen Dritten eingeführt sein wird, sodass
dann insbesondere auch der Dritte, der im Vertrauen auf
das Nichtvorhandensein eines Eintrages einer eintragungs-
bedürftigen Dienstbarkeit im Grundbuch Eigentum er-
worben hat, in diesem Erwerbe dienstbarkeitsfreien Eigen-
tums geschützt sein wird. Es besteht kein zureichender
Sachenrecht. N0 35.
l37
Grund dafür, dass auch dann noch unter anderen als den
angegebenen Umständen je einmal einem Dienstbarkeits-
berechtigten sein Dienstbarkeitsrecht sollte verloren gehen
können, einfach weil es ohne seine Löschungsbewilligung
aus dem Grundbuch verschwunden ist. Derjenige, dessen
Liegenschaft einmal richtig mit einer Dienstbarkeit be-
lastet worden ist (oder sein nicht gutgläubiger Rechtsnach-
folger) kann keinen zureichenden Grund dagegen geltend
machen, dass diese Dienstbarkeit ohne jede zeitliche Be-
schränkung weiterbestehen und seine Liegenschaft noch
nach vielen Jahren mit einer längst vergessenen Last
belegt werden könne, eben weil sie in der Zwischenzeit
jederzeit mit dieser Last belegt geblieben ist. Im Grund-
buchsystem des ZGB ist daher für eine Tabularersitzung
der Dienstbarkeitsfreiheit in analoger Anwendung von
Art. 661 ZGB kein Raum. Dann darf aber dieses Institut
auch nicht in das ZGB hineininterpretiert werden lediglich
für die Zeit, bevor das eidgenössische Grundbuch eingeführt
ist, auch wenn sich dessen Fehlen für solange als Mangel
füJllbar machen sollte. Übrigens müsste die analoge An-
wendung des Art. 661 ZGB schon daran scheitern, dass die
Versitzungszeit von bloss 10 Jahren allzu kurz wäre;
würde sie doch auch die im ruhigen Besitz stehenden Eigen-
tümer herrschender Grundstücke jeweilen vor Ablauf
jedes Jahrzehnts während ihres vielleicht jahrzehntelangen
Grundeigentums bei Gefahr des Rechtsverlustes zur Nach-
schau im Grundbuch danach zwingen, ob die zum Vorteil
ihrer Grundstücke bestehenden Dienstbarkeiten inzwi-
schen nicht etwa aus Versehen oder Vergehen von Grund-
buchbeamten oder Dritten ({ gelöscht» worden seien.