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62_II_135

BGE 62 II 135

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. No 34.

unter vertrag~iche und gesetzliche Erben nebeneinander

vorhanden shid, gleich wie pflichtteilsberechtigte und

andere. Es beetehen somit nur Anfechtungsrechte einzelner

Erben gemäss ihren persönlichen Erbrechtsverhältnissen.

Natürlich steht die Anfechtungsklage jedem Berechtigten

nur insoweit zu, als er in seinen Rechten betroffen ist.

Machen einzelne Berechtigte von ihrem Recht keinen

Gebrauch, so bleibt insoweit die Verfügung des Erblassers

aufrecht.

2- ...

3. -

Indem Art. 494 Abs. 3 ZGB jede Schenkung des

Erblassers als anfechtbar erklärt, die mit seinen Ver-

pflichtungen aus dem Erbvertrag unvereinbar ist, geht

er über § 2287 des deutschen BGB hinaus, der das An-

fechtungsrecht an die weitere Voraussetzung einer Absicht

des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen,

knüpft. Nach dem schweizerischen Gesetze genügt es

zur Anfechtung, dass der Vertragserhe durch eine seit

Abschluss des Erbvertrages ausgerichtete Schenkung tat-

sächlich in seinen Erbansprüchen berührt werde. Für

übliche Gelegenheitsgeschenke wie auch für Geschenke

in Erfüllung moralischer Pflichten mag eine Ausnahme

begründet sein. Hier liegt aber nichts Derartiges vor.

Für die dem Erblasser gewährte Pflege hat Frau Umbricht

eine hinreichende Vergütung erhalten, ganz abgesehen

davon, dass nicht sie selber, sondern ihre Kinder beschenkt

worden sind.

Die Kläger wären in keinen Ansprüchen verletzt, wenn

dem Erblasser hn Erbvertrag vorbehalten worden wäre,

solche Schenkungen vorzunehmen. Das ist jedoch auch

nicht der Fall. Die Bestimmung, dass der überlebende

Ehegatte das Vermögen kautionsfrei erhalten solle, entbin-

det ihn nur von einer Sicherstellung. Und mit der Wen-

dung, den eingesetzten Erben werde « das noch vorhandene

Vermögen)) zufallen, wird nur dem Umstande Rechnung

getragen, dass sich das Vermögen bis zum Tode des

überlebenden Ehegatten auf irgendeine Weise verringern

Sachenrecht. N0 35.

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kann; nicht aber wird diesem damit eine Verfügungsbe-

fugnis eingeräumt, die ihm nicht ohnehin zusteht.

Endlich wenden die Beklagten mit Unrecht ein, sie

.seien heute nicht mehr bereichert, da die erhaltenen

Beträge für ihre Erziehung und ihren Unterhalt verwendet

worden seien. Einmal kommt es nach der hier entspre-

chend anwendbaren Bestimmung von Art. 528 ZGB auf

die Bereicherung zur Zeit des Erbganges an. Auch wer

sich in gutem Glauben befindet, ist also zur Rückleistung

verpflichtet, soweit er auch nur zur Zeit des Erbganges

bereichert war. Das trifft hier für den vollen Betrag der

Schenkungssumme zu, die ja den Beklagten erst nach dem

Tode des Erblassers herausgegeben worden ist. Ausserdem

können sich die Beklagten nicht auf gutgläubige Preisgabe

der Bereicherung berufen, weil ihre gesetzliche Vertreterin

die Bestimmungen des Erbvertrages kannte und wusste,

dass die Erbansprüche der eingesetzten Erben durch die

Schenkung geschmälert wurden.

Demnach erkennt das BundesgeriCht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 3. April 1936

wird bestätigt.

II. SACHENRECHT

DROITS REELS

35. Auszug aus dem Urteil d.er II. Zlvilabteilung

vom 19. Juni 1936 i. S. GrOll gegen Villars.

Wird eine Die n s t bar k e i t ungerechtfertigt im Grundbuch

gelöscht, so kann der Eigentümer nie h t die B e f r e i -

u n g von der sei ben e r s i t zen (keine Dienstbar-

keitsversitzung in analoger Anwendung des Art. 661 ZGB).

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Sachenrecht. N° 35.

In Anlehn~ng an die Entscheidungsgründe des Urteils

des kantonalen Kassationsgerichtes vom 27. Mai 1935, die

dann freilich :auf Erläuterungsgesuch des Klägers hin am

25. November 1935 widerrufen worden waren, hat die Vor-

instanz die streitige Dienstbarkeit in analoger Anwendung

von Art. 661 ZGB nach dem Grundsatz « in majore minus »

als untergegangen, nämlich versessen erklärt. Dem kann

nicht zugestimmt werden. Dem Dienstbarkeitsrecht lässt

sich keine Vorschrift entnehmen, welche die Übertragung

der Tabularersitzung, die eine Eigentumserwerbsart ist,

und deren Gegenstück im Verlust des Eigentums eines

Andern besteht, auf Dienstbarkeiten gestatten würde in

dem Sinne, dass auf diese Weise Dienstbarkeitsrechte ver-

loren gehen und dementsprechend dienstbarkeitsbelastetes

Eigentum zu dienstbarkeitsfreiem Eigentum werden könn-

te. Ebensowenig ist den Vorarbeiten für das ZGB irgendein

Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass an etwas derar-

tiges je gedacht worden sei. Auch kann der Vorinstanz

nicht zugegeben werden, die Verneinung der Möglichkeit

derartiger analoger Anwendung hätte zur Folge, dass,

soweit nicht der Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers

nach Art. 973 ZGB platzgreift, die Berichtigung eines

fehlerhaften Buchzustandes ohne jede zeitliche Beschrän-

kung verlangt und somit ein Grundstück noch nach vielen

Jahren mit einer längst vergessenen Last belegt werden

könnte -

was die Vorinstanz als für den Liegenschafts-

verkehr unerträglich und dem Zwecke des Grundbuches

zuwiderlaufend bezeichnen zu sollen glaubt. Abhilfe hie-

gegen wird sich auch im Kanton Zürich nicht mehr als

notwendig erweisen, sobald einmal das vom ZGB vorge-

sehene Grundbuch mit seiner Grundbuchwirkung zugun-

sten des gutgläubigen Dritten eingeführt sein wird, sodass

dann insbesondere auch der Dritte, der im Vertrauen auf

das Nichtvorhandensein eines Eintrages einer eintragungs-

bedürftigen Dienstbarkeit im Grundbuch Eigentum er-

worben hat, in diesem Erwerbe dienstbarkeitsfreien Eigen-

tums geschützt sein wird. Es besteht kein zureichender

Sachenrecht. N0 35.

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Grund dafür, dass auch dann noch unter anderen als den

angegebenen Umständen je einmal einem Dienstbarkeits-

berechtigten sein Dienstbarkeitsrecht sollte verloren gehen

können, einfach weil es ohne seine Löschungsbewilligung

aus dem Grundbuch verschwunden ist. Derjenige, dessen

Liegenschaft einmal richtig mit einer Dienstbarkeit be-

lastet worden ist (oder sein nicht gutgläubiger Rechtsnach-

folger) kann keinen zureichenden Grund dagegen geltend

machen, dass diese Dienstbarkeit ohne jede zeitliche Be-

schränkung weiterbestehen und seine Liegenschaft noch

nach vielen Jahren mit einer längst vergessenen Last

belegt werden könne, eben weil sie in der Zwischenzeit

jederzeit mit dieser Last belegt geblieben ist. Im Grund-

buchsystem des ZGB ist daher für eine Tabularersitzung

der Dienstbarkeitsfreiheit in analoger Anwendung von

Art. 661 ZGB kein Raum. Dann darf aber dieses Institut

auch nicht in das ZGB hineininterpretiert werden lediglich

für die Zeit, bevor das eidgenössische Grundbuch eingeführt

ist, auch wenn sich dessen Fehlen für solange als Mangel

füJllbar machen sollte. Übrigens müsste die analoge An-

wendung des Art. 661 ZGB schon daran scheitern, dass die

Versitzungszeit von bloss 10 Jahren allzu kurz wäre;

würde sie doch auch die im ruhigen Besitz stehenden Eigen-

tümer herrschender Grundstücke jeweilen vor Ablauf

jedes Jahrzehnts während ihres vielleicht jahrzehntelangen

Grundeigentums bei Gefahr des Rechtsverlustes zur Nach-

schau im Grundbuch danach zwingen, ob die zum Vorteil

ihrer Grundstücke bestehenden Dienstbarkeiten inzwi-

schen nicht etwa aus Versehen oder Vergehen von Grund-

buchbeamten oder Dritten ({ gelöscht» worden seien.