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116 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. IV. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANOES SOOIALES
8. l1rteU,"om 31. Januar 1935 i. S. Gaffner & OIe gegen Bundesamt für Sozia.lversicherung. So z i a I ver s ich e run g.
1. Ist an eine nichtversicherungs- pflichtige Grossmetzgerei mit Verkaufsgeschäft für Fleisch und Fleischwaren eine dem Fabrikgesetz unterstellte und damit auch der obligatorischen Unfallversicherung unterliegende Wursterei angeschlossen, so erstreckt sich die Versicherungs- pflicht auf die Angestellten und Arbeiter des nichtversicherungs. pflichtigen Betriebs, sofern sie den Gefahren des Wursterei- betriebes zufolge ihrer Beschäftigung oder der örtlichen oder räumlichen Verhältnisse ausgesetzt sind (Art. 7, Abs. 1 VO I über die Unfallversicherung).
2. Diese Voraussetzung trifft nicht zu, wenn die verschiedenen Betriebe in getrennten Räumen untergebracht sind und das Personal des Verkaufsbetriebs in der Wursterei weder arbeitet, noch zirkuliert. A. - Die Kollektivgesellschaft Gaffner & OIe in Bern betreibt eine Grossmetzgerei und Oharcuterie. Sie hat ein Verkaufsgeschäft (Laden) an der Spitalgasse und daran angeschlossen eine Werkstatt für Fleischverarbeitung (Wursterei) mit mehreren motorisch angetriebenen Ma- schinen. Die Schlachtungen werden durch das Personal des Syndikates stadtbernischer Metzgermeister im Schlacht- hof ausgeführt. - Die Firma beschäftigt 19 Angestellte, nämlich 7 Metzgerburschen, 2 Ausläufer, 1 Bankburschen, 7 Ladentöchter, 1 Köchin, 1 Zimmermädchen. Daneben arbeiten die beiden Teilhaber im Betrieb. Die Metzger- burschen arbeiten nach den Angaben der Rekurrentin einen Drittel bis zur Hälfte der Zeit in der Metzgerei und die übrige Zeit in der Wursterei. Sie verbringen auch die in der Wursterei fabrizierten Waren in den Laden. Das Ladenpersonal wird nicht in der Wursterei beschäftigt. Immerhin kann es vorkommen, dass ein im Verkaufsladen beschäftigter Angestellter ausnahmsweise die W ursterei Sozialversicherung. N° 8. 57 betritt, um eine Wurst zu holen. - In der Metzgerei wird die Hauptarbeit von dem Bankburschen und den beiden Gescbäftsteilhabern geleistet. Am 21. Februar 1934 wurde der Wurstereibetrieb unter Einschluss der Bedienung der Rauchkammer und Koch- kessel dem Fabrikgesetz unterstellt. Eine hiegegen erho- bene Beschwerde ist vom Bundesgericht am 24. Mai 1934 abgewiesen worden. Ausgenommen von der Unterstellung wurde der Speditions-und Transportdienst, nicht unter das Fabrikgesetz fallen sodann die Metzgerei und der VerkaufsbetriGb. B. - Durch Verfügung der Suval vom 15. Juni 1934 wurde die Fleischverarbeitung (Wursterei) der Firma Gaffner & OIe inklusive Bedienung der Rauchkammer und Kochkessel der obligatorischen Unfallversicherung unter- stellt als dem Fabrikgesetz unterworfener Betrieb (Art. 60, Ziff. 2 KUVG), wobei die Versicherung nach Art. 4 VO I über die Unfallversicherung auf die gesamte Unternehmung ausgedehnt wurde. Im Rekursverfahren wurde die Verfügung auf Antrag . der Suval dahin abgeändert, dass die Betriebsteile Ver- kaufsladen, Speditions- und Transportdienst als nichtver- sicherungspflichtig erklärt, dagegen das in diesen Betriebs- teilen beschäftigte Personal wegen seiner Berührung mit den Gefahren des versicherungspflichtigen Betriebsteils Fleischverarbeitung als der obligatorischen Unfallver- sicherung zugehörig erklärt wurde (Art. 7 Abs. 2 VO I über die UV). (Entscheid des Bundesamtes für Sozialver- sicherung vom 7. September 1934.) O. - Gegen diesen Entscheid hat die Firma Gaffner & Oie rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei zu erkennen, dass das im Verkaufsladen und auch in der Spedition beschäftigte Personal der obligatorischen Ver- sicherung nicht unterstehe, unter Kostenfolge. Es wird geltend gemacht, das Personal des Verkaufsladens und des Speditionsdienstes werde nicht in der Wursterei beschäf- tigt; es habe mit der Wursterei überhaupt nichts zu tun,
58 Verwaltungs- und Disziplina.lTet'lltspflege_ auch nicht in Hilfs- und Nebenarbeiten. In der Wursterei seien nur die Metzgerburschen beschäftigt. Verkaufsladen und Wursterei'seien zwar im gleichen Hause, aber in ver- schiedenen Lokalen untergebracht. Das Ladenpersonal betrete die Wursterei nur ganz ausnahmsweise, da die Waren im allgemeinen von dem Personal des Wursterei- betriebes in das Verkaufsgeschäft gebracht würden. Ähnlich verhalte es sich mit dem Speditionsbetrieb, der übrigens eine ganz untergeordnete Rolle spiele. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Ab- weisung der Beschwerde. Die Ausführungen ~er Beschwer- deführerin gäben nicht dazu Anlass, die im Entscheid vertretene Auffassung aufzugeben. Es sei zu beachten, dass das Gesetz die Versicherungspflicht der Unternehmungen nach Betrieb und Betriebsteil ordne und nicht zwischen versicherten und nichtvers ichertenPersonen unterscheide. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Der angefochtene Entscheid geht davon aus, dass der Hauptgegenstand der Unternehmung Gaffner & Oie, Grossmetzgerei und Handel mit Fleisch und Fleischwaren, keine versicherungspflichtige Betätigung ist, dass aber daneben, getrennt vom Hauptbetrieb, ein Betrieb, die Wursterei, besteht, der der Versicherung unterliegt, weil er dem Fabrikgesetz unterstellt ist (Art. 60, Ziff. 2 KUVG)" In diesem Falle sind, nach Art. 7 Abs. 2 VO I über die Unfallversicherung, die Angestellten und Arbeiter versi- chert, die den Gefahren des versicherungspflichtigen Teils der Unternehmung zufolge ihrer Beschäftigung oder der örtlichen oder räumlichen Verhältnisse ausgesetzt sind. Es ist also zu untersuchen, ob diese Voraussetzung für das Personal der nichtversicherungspflichtigen Betriebs- teile Laden und Spedition zutrifft. (Für den Transport- dienst ist die Zugehörigkeit zur obligatorischen Unfall- versicherung nicht ~tritten worden, wohl weil dabei Personen in Frage stehen, die als Arbeiter der Fleischver- arbeitung ohnehin versichert sind.) ·Sozialversicherung. N° 8. 59
2. - Das Personal der Wursterei und des Verkaufsladens (mit Einschluss der Spedition) arbeitet nicht durchwegs getrennt, die Metzgerburschen werden nicht nur in der Wursterei, sondern auch im Verkaufsgeschäft beschäftigt, der Bankbursche, der die Zerteilung der Fleischstücke in der Regel im Laden besorgt, arbeitet hie und da imW ur- stereiraum. Eine Berührung des Ladenpersonals mit den Gefahren des versicherungspflichtigen Betriebes ergibt sich daraus aber nicht. In Frage käme höchstens der Umstand, dass das Laden- und Speditionspersonal ausnahmsweise die Wursterei betritt, um dort eine Wurst zu holen. Aber auch dann setzen sich diese Personen noch nicht den Gefahren des mit Maschinen ausgestatteten Fabrikations- betriebes aus. Dies wäre nur der Fall, wenn sie - auch nur gelegentlich - dort in irgendeine~ Weise arbeiten, sich dort aufhalten müssten. Dies trifft nur zu für den Bank- burschen. Für das Personal der Verkaufs- und Speditions- betriebes wird es von der Bescliwerdeführerin bestritten. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Bestreitung sind nicht ersichtlich. - Auch die örtlichen und räumlichen . Verhältnisse sind nicht derart, dass das Personal des Ver- kaufsbetriebes den Gefahren der Wursterei ausgesetzt wäre. Dies wäre denkbar, wenn das Ladenpersonal viel- fach in der Wursterei zirkulieren müsste, wofür aber nichts vorliegt. Es rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass das Personal des Verkaufs- und Speditionsbetriebes der Firma Gaffner & Oie den Gefahren der Fleischverarbeitung nicht ausgesetzt ist und deshalb von der obligatorischen Unfallversioherung nicht erfasst wird. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Bundesamtes für Sozialversioherung vom 8. September 1934 dahin abgeändert, dass das in den Betriebsteilen Verkaufsladen und Spedition beschäftigte Personal der Firma Gaffner & OIe als nicht zur obligatorischen Unfall- versicherung zugehörig erklärt wird.