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61_I_147

BGE 61 I 147

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. uud DisziplinaiToohtspflege.

Das BunilesgeriCht· zieht in Erwägung :

Zur Erhebullg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist

berechtigt, wer im angefochtenen Entscheide als Partei

beteiligt war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt

worden ist (Art. 9 VDG).Das trifft für das Grundbuchamt,

dessen Verfügung den Gegenstand des angefochtenen Ent-

scheides gebildet hat, nicht zu. Das im kantonalen Ver-

fahren beschwerdebeklagte Grundbuchamt ist daher zur

Anfechtung des die Be-schwerde gutheissenden Entscheides

nicht befugt. Das Bundesgericht hat bereits in diesem

Sinne entschieden (i. S. Grundbuchamt Wiedikon gegen

Grob vom 12. Dezember 1930) und betont, dass die Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde ein Rechtsmittel gegen unzu-

lässige Eingriffe der Behörden in die Rechte der Bürger ist

(i. S. Politische Gemeinde St. Moritz und Grundbuchamt

St. Moritz gegen Bürgergemeinde St. Moritz vom 6. Juli

1933). In der Tat beschlägt der Beschwerdeentscheid nicht

Rechte des Grundbuchamtes; dieses ist nicht als Partei,

sondern als Amtsstelle am Verfahren beteiligt und hat als

solche sich dem Entscheide der ihm übergeordneten

:Beschwerdeinstanz zu unterziehen, ohne selber befugt zu

sein, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Ist somit das

Grundbuchamt zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde

nicht legitimiert, so ist darauf nicht einzutreten.

Der Inhaber des Amtes des Grundbuchverwalters ist

hier freilich zugleich Sachwalter der beiden N achlass-

schuldner. In dieser Eigenschaft hätte er grundsätzlich

zum Schutze der gemeinsamen Interessen der Gläubiger

und der Nachlasschuldner Beschwerde führen können

(:BGE 39 I 279). Er tritt aber ausdrücklich und eindeutig

nur als Grundbuchverwalter auf. Wie andernfalls zur

Beschwerde Stellung zu nehmen wäre, ist daher nicht zu

entscheiden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die :Beschwerde wird nicht eingetreten.

Beamtenrocht. N° 19.

II.BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

19. Orteil vom 9. l4a.i 1935

i. S. J. R. gegen eidg. Versicherungskasse.

Wi t wer ren t e. 1. Anspruch auf eine Witwerrente (Art. 34

Stat. Vers.-Kasse) hat der überlebende Ehemann einer Ver-

sicherten, der bei deren Tod dauernd erwerhsunfähig, d. h.

unfähig ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

2. Darauf, ob er tatsächlich eine Erwerbst.ätigkeit ausübt, kommt

es nicht an.

A. -

Der Kläger, der heute 59 Jahre alt ist, hat früher

im Dienste der Gotthardbahn gestanden und war auf

den 1. Oktober 1906 pensioniert worden. Er bezieht eine

Jahrespension von 1632 Fr. Er ist Verwalter der Elektrizi-

tätskasse der Gemeinde X, wofür er mit 800 Fr. entschädigt

wird. Auaserdem leistet er Aushilfsdienste im Postbureau

X, das von seinem Sohn als Posthalter gegen eine Pau-

schalentschädigung geführt wird. Diese belief sich 1932

auf 6361 Fr.

Nach dem Tode seiner Frau (25. April 1934), die als

pensionierte Posthalterin eine Pension von 2368 Fr.

20 Cts. bezogen hatte, beanspruchte der Kläger die Aus-

richtung einer Witwerrente nach Art. 34 der Statuten

der Versicherungakaase für die eidgenössischen Beamten,

Angestellten und Arbeiter. Das Begehren ist von der

Direktion der Versicherungskasse abgewiesen worden,

weil die Voraussetzung für die Rente, dauernde Erwerbs-

unfähigkeit des Rentenansprechers, nicht erfüllt sei. Eine

Untersuchung durch den Vertrauensarzt hatte ergeben,

dass der Kläger zwar an einer Leber-Zirrhose leidet, die

er sich durch chronischen Alkoholgenuss (3-4 Zweier im

Tag) zugezogen hat, aber deswegen nicht arbeitsunfähig

ist. Der Arzt schätzt die Arbeitsfähigkeit für Bureau-

arbeiten und dergleichen auf 1/2_2/3, sie schwanke nach

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"erwa.ltungs. und Disziplinarroohtspflege.

der momentanen Alkoholschädigung.

« Von einer dauern-

den Erwerbsunfähigkeit kann keine Rede sein. R. hat

es übrigens sclbst in der Hand, durch zweckmässige

Lebensweise seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen.

Ich

habe ihm von der Art der Krankheit Mitteilung gemacht

und Abstinenz empfohlen.»

Gestützt auf diesen Arzt-

befund hatte auch der Oberarzt der allgemeinen Bundes-

verwaltung das Vorliegen dauernder Invalidität verneint.

B. -

Mit Klageschrift vom 22. Dezember 1934 erhebt

der Kläger Anspruch auf Ausrichtung einer Witwerrente

von jährlich 1184 Fr. 10 ets., zahlbar in monatlichen

Raten seit dem 1. Mai 1934, eventuell in einem gericht-

lich zu bestimmenden Betrag, unter Kostenfolge für die

beklagte Versicherungskasse. Zur Begründung wird alU!-

geführt, der Kläger sei beim Tode seiner Frau dauernd

erwerbsunfähig gewesen. Er leide nach dem Gutachten

des Vertrauensarztes der Bundesverwaltung an einer

Leber-Zirrhose, müsse sich demzufolge durch einen Spe-

zialisten behandlen lassen und Diät halten. Seine körper-

lichen und geistigen Fähigkeiten seien zufolge seiner

Krankheit und seines Alters so herabgesetzt, dass er

unmöglich den Anforderungen des Erwerbslebens genügen

könnte. Die geringfügige Hilfeleistung beim Posthalter-

dienst seines Sohnes sei nur auf Grund der verwandt-

schaftlichen Beziehungen möglich und deshalb' kein Indiz

für Erwerbsfähigkeit. Ähnlich verhalte es sich mit seiner

Tätigkeit als Verwalter der Gemeinde-Elektrizitätskasse

X, eines Postens, der ihm übertragen worden sei, als er

noch wesentlich leistungsfähiger war, und den er mögli-

cherweise verlieren werde, da er jetzt gezwungen sei,

für gewisse damit yerhundene Arbeiten eine Hilfe beizu-

ziehen. In seinem Alter sei die Erwerbstätigkeit erschwert,

da er nicht auf seinem Beruf arbeiten könne. Dazu

komme, dass er an einer chronischen Krankheit leide,

die ihn schwäche und in manchen Beziehungen hindere.

Er müsse deshalb als erwerbsunfähig betrachtet werden.

Auf den Umfang der Krankheit für sich allein komme es

Beamtenrecht. N° W.

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nicht an. -

Eventuell wäre ihm wegen Erwerbsfähigkeit

von nur 50 %, die Hälfte der eingeklagten Rente zuzu-

sprechen. -

Die Rente der Gotthardbahn, die der Kläger

seit 1906 bezieht, reiche nicht aus. Dazu komme seine

schwierige finanzielle Lage, die Krankheit seiner Frau

habe grosse Kosten verursacht, er habe von daher heute

noch 5000 Fr. Schulden. Der Kläger wäre auf fremde

Hilfe, ja öffentliche Armenunterstützung angewiesen,

wenn ihm die Witwerrente verweigert werden sollte.

Dass der Kläger eine Rente von der Gotthardbahn beziehe,

sei kein Grund die eingeklagte Witwerrente abzulehnen.

Die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten,

Angestellten und Arbeiter hat Abweisung der Klage unter

Kostenfolge beantragt.

Das BundeBgerickt zieht in Erwägung :

Art. 34 der Kassenstatuten ordnet die Ausrichtung

einer Witwerrente nur an, wenn der überlebende Ehemann

einer Versicherten bei deren Tod dauernd erwerbsunfähig

ist (vgl. WIMMER in Zeitschr. f. Schweiz. Recht, n. F.

.52 S. 268).

Die Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser

Bestimmung braucht nicht eine absolute zu sein, derart,

dass der Witwer überhaupt zu keiner Erwerbstätigkeit

fähig sein müsste, damit er Anspruch auf die Rente erheben

kann. Auch wenn man schon eine verminderte Erwerbs-

fähigkeit als Voraussetzung für die Anwendung von

Art. 34 der Kassenstatuten genügen lässt, was im franzö-

sischen Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck kommt

(incapacite permanente de gagner sa viel, und dem Zweck

der Anordnung entspricht, so muss die Beeinträchtigung

der Erwerbsfähigkeit doch jedenfalls eine erhebliche sein.

Die Witwerrente ist vorgesehen für FäHe, in denen der

überlebende Ehemann nicht fahig ist, seinen Lebens-

unterhalt selbst zu verdienen.

Beim Kläger hat die ärztliche Untersuchung ergeben,

dass gegenwärtig eine gewisse Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit vorhanden ist, sie wird auf etwa 33-

150

\Tel'waltungs. und Disziplinarrechtspflege.

50 % geschätzt im Hinblick auf Bureauarbeiten. Sie

schwanke etwas nach der momentanen Alkoholschädigung

und könne durch zweckmässige Lebensweise, besonders

durch Aufgabe des chronischen Alkoholgenusses, noch

vermindert werden. Es wäre also medizinisch betrachtet,

bei sachgemässem Verhalten des Klägers, und dieses darf

von ihm verlangt werden. eine Arbeitsfahigkeit von

ungefahr 70 %, eher mehr, anzunehmen. Die Arbeits-

fähigkeit des Klägers ist also jedenfalls nicht wesentlich

beeinträchtigt.

Die Schätzung des Arztes bezieht sich auf Bureau-

arbeiten, also auf das Gebiet, auf dem sich der Kläger

schon bisher betätigt hat (Verwalter einer Gemeinde-

kasse und Mitwirkung bei der Besorgung des Postbureaus

seines Sohnes). Es handelt sich also nicht um eine Tätig-

keit ausserhalb seines Berufes, wie in der Klage angedeutet

wird. Jedenfalls ist es eine Beschäftigung, die dem Kläger

unter heutigen Verhältnis!!en zugemutet werden darf.

Sein früherer, längst aufgegebener Beruf als Lokomotiv-

führer kommt natürlich nicht in Betracht.

Das Gesetz stellt darauf ab, ob der Witwer erwerbsfahig

ist, und nicht darauf, ob er tatsächlich eine Erwerbstätig-

keit ausübt. Auf die Behauptung des Klägers, er werde

voraussichtlich in absehbarer Zeit seine bisherigen Be-

schäftigungen verlieren, kommt es nicht an. Die Witwer-·

rente ist keine Arbeitslosenversicherung. Die Behauptung,

die Stelle als Kassenverwalter werde dem Kläger möglicher-

weise nächstens entzogen werden, ist übrigens nur· mit

seiner geminderten Leistung!!fähigkeit begründet werden;

nach den Feststellungen des Arztes hat es der Kläger

jedoch in der Hand, seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen.

Die Hilfe im Postbureau seines Sohnes ist sodann nicht,

wie behauptet worden ist, eine Tätigkeit, die einzig auf

verwandtschaftlichen Beziehungen beruht und mit seiner

Leistungsfähigkeit nichts zu tun hätte. Es handelt sich

dabei zum Teil um den Schalterdienst während der Abwe-

senheit des Posthalters, dem auch die Postzustellung

Beamtenrecht. N° 19.

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obliegt, also um eine richtige Stellvertretung im Post-

bureau, die als Erwerbstätigkeit charakterisiert werden

muss, wobei allerdings in der Regel in erster Linie Fami-

lienangehörige beigezogen zu werden pflegen.

Der Kläger ist also jedenfalls nicht unfähig, seinen

Lebensunterhalt zu verdienen. Dabei darf auch mit in

Betracht gezogen werden, dass der Kläger als Pensionierter

der Gotthardbahn eine Rente bezieht.

Diese Rente

repräsentiert einen Teil seiner Arbeitsfähigkeit und ist

deshalb bei der Frage, ob man es mit einem Erwerbs-

unfähigen zu tun hat, zu berücksichtigen. Damit soll

nicht gesagt sein, dass einem Rentenbezüger eine Wit-

werrente unter allen Umständen zu verweigern ist.

Dagegen wäre es hier, wo die Erwerbsfähigkeit noch in

erheblichem Masse vorhanden ist, unrichtig ausseI' Acht

zu lassen, dass der Kläger auf Grund seiner frühern

Beschäftigung im Bahndienst bereits eine Rente geniesst.

Die Zuerkennung eines Teils der Witwerrente kann

nicht in Frage kommen, das Gesetz sieht sie nicht vor.

Es wären übrigens auoh keine Gründe ersichtlioh, mit

denen gerade hier eine solche Massnahme zu rechtfertigen

wäre.

Dass der Kläger duroh die Krankheit seiner Frau

finanziell in Rüokstand geraten ist, kann bei der Frage,

ob Art. 34 Kassenstatuten auf ihn zutrifft, nioht in Erwä-

gung gezogen werden. Auch die Ausführungen der Klage-

schrift über die Prämienleistungen versioherter Ehefrauen

sind hier ohne Bedeutung.

Die Statuten haben die

Verhältnisse, die die Klage in diesem Zusammenhang

berührt, in andern Beziehungen berüoksichtigt, nicht bei

der Witwerrente, die nach der geltenden Ordnung über-

haupt als eine Ausnahme gedacht und in den Statuten

auf einen bestimmt umschriebenen Fall beschränkt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.