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146 Verwaltungs. uud DisziplinaiToohtspflege. Das BunilesgeriCht· zieht in Erwägung : Zur Erhebullg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer im angefochtenen Entscheide als Partei beteiligt war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt worden ist (Art. 9 VDG).Das trifft für das Grundbuchamt, dessen Verfügung den Gegenstand des angefochtenen Ent- scheides gebildet hat, nicht zu. Das im kantonalen Ver- fahren beschwerdebeklagte Grundbuchamt ist daher zur Anfechtung des die Be-schwerde gutheissenden Entscheides nicht befugt. Das Bundesgericht hat bereits in diesem Sinne entschieden (i. S. Grundbuchamt Wiedikon gegen Grob vom 12. Dezember 1930) und betont, dass die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde ein Rechtsmittel gegen unzu- lässige Eingriffe der Behörden in die Rechte der Bürger ist (i. S. Politische Gemeinde St. Moritz und Grundbuchamt St. Moritz gegen Bürgergemeinde St. Moritz vom 6. Juli 1933). In der Tat beschlägt der Beschwerdeentscheid nicht Rechte des Grundbuchamtes ; dieses ist nicht als Partei, sondern als Amtsstelle am Verfahren beteiligt und hat als solche sich dem Entscheide der ihm übergeordneten :Beschwerdeinstanz zu unterziehen, ohne selber befugt zu sein, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Ist somit das Grundbuchamt zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert, so ist darauf nicht einzutreten. Der Inhaber des Amtes des Grundbuchverwalters ist hier freilich zugleich Sachwalter der beiden N achlass- schuldner. In dieser Eigenschaft hätte er grundsätzlich zum Schutze der gemeinsamen Interessen der Gläubiger und der Nachlasschuldner Beschwerde führen können (:BGE 39 I 279). Er tritt aber ausdrücklich und eindeutig nur als Grundbuchverwalter auf. Wie andernfalls zur Beschwerde Stellung zu nehmen wäre, ist daher nicht zu entscheiden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die :Beschwerde wird nicht eingetreten. Beamtenrocht. N° 19. II.BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES
19. Orteil vom 9. l4a.i 1935
i. S. J. R. gegen eidg. Versicherungskasse. Wi t wer ren t e. 1. Anspruch auf eine Witwerrente (Art. 34 Stat. Vers.-Kasse) hat der überlebende Ehemann einer Ver- sicherten, der bei deren Tod dauernd erwerhsunfähig, d. h. unfähig ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
2. Darauf, ob er tatsächlich eine Erwerbst.ätigkeit ausübt, kommt es nicht an. A. - Der Kläger, der heute 59 Jahre alt ist, hat früher im Dienste der Gotthardbahn gestanden und war auf den 1. Oktober 1906 pensioniert worden. Er bezieht eine Jahrespension von 1632 Fr. Er ist Verwalter der Elektrizi- tätskasse der Gemeinde X, wofür er mit 800 Fr. entschädigt wird. Auaserdem leistet er Aushilfsdienste im Postbureau X, das von seinem Sohn als Posthalter gegen eine Pau- schalentschädigung geführt wird. Diese belief sich 1932 auf 6361 Fr. Nach dem Tode seiner Frau (25. April 1934), die als pensionierte Posthalterin eine Pension von 2368 Fr. 20 Cts. bezogen hatte, beanspruchte der Kläger die Aus- richtung einer Witwerrente nach Art. 34 der Statuten der Versicherungakaase für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter. Das Begehren ist von der Direktion der Versicherungskasse abgewiesen worden, weil die Voraussetzung für die Rente, dauernde Erwerbs- unfähigkeit des Rentenansprechers, nicht erfüllt sei. Eine Untersuchung durch den Vertrauensarzt hatte ergeben, dass der Kläger zwar an einer Leber-Zirrhose leidet, die er sich durch chronischen Alkoholgenuss (3-4 Zweier im Tag) zugezogen hat, aber deswegen nicht arbeitsunfähig ist. Der Arzt schätzt die Arbeitsfähigkeit für Bureau- arbeiten und dergleichen auf 1/2_2/3, sie schwanke nach 148 "erwa.ltungs. und Disziplinarroohtspflege. der momentanen Alkoholschädigung. « Von einer dauern- den Erwerbsunfähigkeit kann keine Rede sein. R. hat es übrigens sclbst in der Hand, durch zweckmässige Lebensweise seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Ich habe ihm von der Art der Krankheit Mitteilung gemacht und Abstinenz empfohlen.» Gestützt auf diesen Arzt- befund hatte auch der Oberarzt der allgemeinen Bundes- verwaltung das Vorliegen dauernder Invalidität verneint. B. - Mit Klageschrift vom 22. Dezember 1934 erhebt der Kläger Anspruch auf Ausrichtung einer Witwerrente von jährlich 1184 Fr. 10 ets., zahlbar in monatlichen Raten seit dem 1. Mai 1934, eventuell in einem gericht- lich zu bestimmenden Betrag, unter Kostenfolge für die beklagte Versicherungskasse. Zur Begründung wird alU!- geführt, der Kläger sei beim Tode seiner Frau dauernd erwerbsunfähig gewesen. Er leide nach dem Gutachten des Vertrauensarztes der Bundesverwaltung an einer Leber-Zirrhose, müsse sich demzufolge durch einen Spe- zialisten behandlen lassen und Diät halten. Seine körper- lichen und geistigen Fähigkeiten seien zufolge seiner Krankheit und seines Alters so herabgesetzt, dass er unmöglich den Anforderungen des Erwerbslebens genügen könnte. Die geringfügige Hilfeleistung beim Posthalter- dienst seines Sohnes sei nur auf Grund der verwandt- schaftlichen Beziehungen möglich und deshalb' kein Indiz für Erwerbsfähigkeit. Ähnlich verhalte es sich mit seiner Tätigkeit als Verwalter der Gemeinde-Elektrizitätskasse X, eines Postens, der ihm übertragen worden sei, als er noch wesentlich leistungsfähiger war, und den er mögli- cherweise verlieren werde, da er jetzt gezwungen sei, für gewisse damit yerhundene Arbeiten eine Hilfe beizu- ziehen. In seinem Alter sei die Erwerbstätigkeit erschwert, da er nicht auf seinem Beruf arbeiten könne. Dazu komme, dass er an einer chronischen Krankheit leide, die ihn schwäche und in manchen Beziehungen hindere. Er müsse deshalb als erwerbsunfähig betrachtet werden. Auf den Umfang der Krankheit für sich allein komme es Beamtenrecht. N° W. 149 nicht an. - Eventuell wäre ihm wegen Erwerbsfähigkeit von nur 50 %, die Hälfte der eingeklagten Rente zuzu- sprechen. - Die Rente der Gotthardbahn, die der Kläger seit 1906 bezieht, reiche nicht aus. Dazu komme seine schwierige finanzielle Lage, die Krankheit seiner Frau habe grosse Kosten verursacht, er habe von daher heute noch 5000 Fr. Schulden. Der Kläger wäre auf fremde Hilfe, ja öffentliche Armenunterstützung angewiesen, wenn ihm die Witwerrente verweigert werden sollte. Dass der Kläger eine Rente von der Gotthardbahn beziehe, sei kein Grund die eingeklagte Witwerrente abzulehnen. Die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter hat Abweisung der Klage unter Kostenfolge beantragt. Das BundeBgerickt zieht in Erwägung : Art. 34 der Kassenstatuten ordnet die Ausrichtung einer Witwerrente nur an, wenn der überlebende Ehemann einer Versicherten bei deren Tod dauernd erwerbsunfähig ist (vgl. WIMMER in Zeitschr. f. Schweiz. Recht, n. F. .52 S. 268). Die Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung braucht nicht eine absolute zu sein, derart, dass der Witwer überhaupt zu keiner Erwerbstätigkeit fähig sein müsste, damit er Anspruch auf die Rente erheben kann. Auch wenn man schon eine verminderte Erwerbs- fähigkeit als Voraussetzung für die Anwendung von Art. 34 der Kassenstatuten genügen lässt, was im franzö- sischen Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck kommt (incapacite permanente de gagner sa viel, und dem Zweck der Anordnung entspricht, so muss die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit doch jedenfalls eine erhebliche sein. Die Witwerrente ist vorgesehen für FäHe, in denen der überlebende Ehemann nicht fahig ist, seinen Lebens- unterhalt selbst zu verdienen. Beim Kläger hat die ärztliche Untersuchung ergeben, dass gegenwärtig eine gewisse Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorhanden ist, sie wird auf etwa 33- 150 \Tel'waltungs. und Disziplinarrechtspflege. 50 % geschätzt im Hinblick auf Bureauarbeiten. Sie schwanke etwas nach der momentanen Alkoholschädigung und könne durch zweckmässige Lebensweise, besonders durch Aufgabe des chronischen Alkoholgenusses, noch vermindert werden. Es wäre also medizinisch betrachtet, bei sachgemässem Verhalten des Klägers, und dieses darf von ihm verlangt werden. eine Arbeitsfahigkeit von ungefahr 70 %, eher mehr, anzunehmen. Die Arbeits- fähigkeit des Klägers ist also jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Schätzung des Arztes bezieht sich auf Bureau- arbeiten, also auf das Gebiet, auf dem sich der Kläger schon bisher betätigt hat (Verwalter einer Gemeinde- kasse und Mitwirkung bei der Besorgung des Postbureaus seines Sohnes). Es handelt sich also nicht um eine Tätig- keit ausserhalb seines Berufes, wie in der Klage angedeutet wird. Jedenfalls ist es eine Beschäftigung, die dem Kläger unter heutigen Verhältnis!!en zugemutet werden darf. Sein früherer, längst aufgegebener Beruf als Lokomotiv- führer kommt natürlich nicht in Betracht. Das Gesetz stellt darauf ab, ob der Witwer erwerbsfahig ist, und nicht darauf, ob er tatsächlich eine Erwerbstätig- keit ausübt. Auf die Behauptung des Klägers, er werde voraussichtlich in absehbarer Zeit seine bisherigen Be- schäftigungen verlieren, kommt es nicht an. Die Witwer-· rente ist keine Arbeitslosenversicherung. Die Behauptung, die Stelle als Kassenverwalter werde dem Kläger möglicher- weise nächstens entzogen werden, ist übrigens nur· mit seiner geminderten Leistung!!fähigkeit begründet werden; nach den Feststellungen des Arztes hat es der Kläger jedoch in der Hand, seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Die Hilfe im Postbureau seines Sohnes ist sodann nicht, wie behauptet worden ist, eine Tätigkeit, die einzig auf verwandtschaftlichen Beziehungen beruht und mit seiner Leistungsfähigkeit nichts zu tun hätte. Es handelt sich dabei zum Teil um den Schalterdienst während der Abwe- senheit des Posthalters, dem auch die Postzustellung Beamtenrecht. N° 19. 151 obliegt, also um eine richtige Stellvertretung im Post- bureau, die als Erwerbstätigkeit charakterisiert werden muss, wobei allerdings in der Regel in erster Linie Fami- lienangehörige beigezogen zu werden pflegen. Der Kläger ist also jedenfalls nicht unfähig, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dabei darf auch mit in Betracht gezogen werden, dass der Kläger als Pensionierter der Gotthardbahn eine Rente bezieht. Diese Rente repräsentiert einen Teil seiner Arbeitsfähigkeit und ist deshalb bei der Frage, ob man es mit einem Erwerbs- unfähigen zu tun hat, zu berücksichtigen. Damit soll nicht gesagt sein, dass einem Rentenbezüger eine Wit- werrente unter allen Umständen zu verweigern ist. Dagegen wäre es hier, wo die Erwerbsfähigkeit noch in erheblichem Masse vorhanden ist, unrichtig ausseI' Acht zu lassen, dass der Kläger auf Grund seiner frühern Beschäftigung im Bahndienst bereits eine Rente geniesst. Die Zuerkennung eines Teils der Witwerrente kann nicht in Frage kommen, das Gesetz sieht sie nicht vor. Es wären übrigens auoh keine Gründe ersichtlioh, mit denen gerade hier eine solche Massnahme zu rechtfertigen wäre. Dass der Kläger duroh die Krankheit seiner Frau finanziell in Rüokstand geraten ist, kann bei der Frage, ob Art. 34 Kassenstatuten auf ihn zutrifft, nioht in Erwä- gung gezogen werden. Auch die Ausführungen der Klage- schrift über die Prämienleistungen versioherter Ehefrauen sind hier ohne Bedeutung. Die Statuten haben die Verhältnisse, die die Klage in diesem Zusammenhang berührt, in andern Beziehungen berüoksichtigt, nicht bei der Witwerrente, die nach der geltenden Ordnung über- haupt als eine Ausnahme gedacht und in den Statuten auf einen bestimmt umschriebenen Fall beschränkt ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen.