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Verwaltungs. uud DisziplinaiToohtspflege.
Das BunilesgeriCht· zieht in Erwägung :
Zur Erhebullg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
berechtigt, wer im angefochtenen Entscheide als Partei
beteiligt war oder durch ihn in seinen Rechten verletzt
worden ist (Art. 9 VDG).Das trifft für das Grundbuchamt,
dessen Verfügung den Gegenstand des angefochtenen Ent-
scheides gebildet hat, nicht zu. Das im kantonalen Ver-
fahren beschwerdebeklagte Grundbuchamt ist daher zur
Anfechtung des die Be-schwerde gutheissenden Entscheides
nicht befugt. Das Bundesgericht hat bereits in diesem
Sinne entschieden (i. S. Grundbuchamt Wiedikon gegen
Grob vom 12. Dezember 1930) und betont, dass die Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde ein Rechtsmittel gegen unzu-
lässige Eingriffe der Behörden in die Rechte der Bürger ist
(i. S. Politische Gemeinde St. Moritz und Grundbuchamt
St. Moritz gegen Bürgergemeinde St. Moritz vom 6. Juli
1933). In der Tat beschlägt der Beschwerdeentscheid nicht
Rechte des Grundbuchamtes; dieses ist nicht als Partei,
sondern als Amtsstelle am Verfahren beteiligt und hat als
solche sich dem Entscheide der ihm übergeordneten
:Beschwerdeinstanz zu unterziehen, ohne selber befugt zu
sein, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Ist somit das
Grundbuchamt zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
nicht legitimiert, so ist darauf nicht einzutreten.
Der Inhaber des Amtes des Grundbuchverwalters ist
hier freilich zugleich Sachwalter der beiden N achlass-
schuldner. In dieser Eigenschaft hätte er grundsätzlich
zum Schutze der gemeinsamen Interessen der Gläubiger
und der Nachlasschuldner Beschwerde führen können
(:BGE 39 I 279). Er tritt aber ausdrücklich und eindeutig
nur als Grundbuchverwalter auf. Wie andernfalls zur
Beschwerde Stellung zu nehmen wäre, ist daher nicht zu
entscheiden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die :Beschwerde wird nicht eingetreten.
Beamtenrocht. N° 19.
II.BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
19. Orteil vom 9. l4a.i 1935
i. S. J. R. gegen eidg. Versicherungskasse.
Wi t wer ren t e. 1. Anspruch auf eine Witwerrente (Art. 34
Stat. Vers.-Kasse) hat der überlebende Ehemann einer Ver-
sicherten, der bei deren Tod dauernd erwerhsunfähig, d. h.
unfähig ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
2. Darauf, ob er tatsächlich eine Erwerbst.ätigkeit ausübt, kommt
es nicht an.
A. -
Der Kläger, der heute 59 Jahre alt ist, hat früher
im Dienste der Gotthardbahn gestanden und war auf
den 1. Oktober 1906 pensioniert worden. Er bezieht eine
Jahrespension von 1632 Fr. Er ist Verwalter der Elektrizi-
tätskasse der Gemeinde X, wofür er mit 800 Fr. entschädigt
wird. Auaserdem leistet er Aushilfsdienste im Postbureau
X, das von seinem Sohn als Posthalter gegen eine Pau-
schalentschädigung geführt wird. Diese belief sich 1932
auf 6361 Fr.
Nach dem Tode seiner Frau (25. April 1934), die als
pensionierte Posthalterin eine Pension von 2368 Fr.
20 Cts. bezogen hatte, beanspruchte der Kläger die Aus-
richtung einer Witwerrente nach Art. 34 der Statuten
der Versicherungakaase für die eidgenössischen Beamten,
Angestellten und Arbeiter. Das Begehren ist von der
Direktion der Versicherungskasse abgewiesen worden,
weil die Voraussetzung für die Rente, dauernde Erwerbs-
unfähigkeit des Rentenansprechers, nicht erfüllt sei. Eine
Untersuchung durch den Vertrauensarzt hatte ergeben,
dass der Kläger zwar an einer Leber-Zirrhose leidet, die
er sich durch chronischen Alkoholgenuss (3-4 Zweier im
Tag) zugezogen hat, aber deswegen nicht arbeitsunfähig
ist. Der Arzt schätzt die Arbeitsfähigkeit für Bureau-
arbeiten und dergleichen auf 1/2_2/3, sie schwanke nach
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"erwa.ltungs. und Disziplinarroohtspflege.
der momentanen Alkoholschädigung.
« Von einer dauern-
den Erwerbsunfähigkeit kann keine Rede sein. R. hat
es übrigens sclbst in der Hand, durch zweckmässige
Lebensweise seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen.
Ich
habe ihm von der Art der Krankheit Mitteilung gemacht
und Abstinenz empfohlen.»
Gestützt auf diesen Arzt-
befund hatte auch der Oberarzt der allgemeinen Bundes-
verwaltung das Vorliegen dauernder Invalidität verneint.
B. -
Mit Klageschrift vom 22. Dezember 1934 erhebt
der Kläger Anspruch auf Ausrichtung einer Witwerrente
von jährlich 1184 Fr. 10 ets., zahlbar in monatlichen
Raten seit dem 1. Mai 1934, eventuell in einem gericht-
lich zu bestimmenden Betrag, unter Kostenfolge für die
beklagte Versicherungskasse. Zur Begründung wird alU!-
geführt, der Kläger sei beim Tode seiner Frau dauernd
erwerbsunfähig gewesen. Er leide nach dem Gutachten
des Vertrauensarztes der Bundesverwaltung an einer
Leber-Zirrhose, müsse sich demzufolge durch einen Spe-
zialisten behandlen lassen und Diät halten. Seine körper-
lichen und geistigen Fähigkeiten seien zufolge seiner
Krankheit und seines Alters so herabgesetzt, dass er
unmöglich den Anforderungen des Erwerbslebens genügen
könnte. Die geringfügige Hilfeleistung beim Posthalter-
dienst seines Sohnes sei nur auf Grund der verwandt-
schaftlichen Beziehungen möglich und deshalb' kein Indiz
für Erwerbsfähigkeit. Ähnlich verhalte es sich mit seiner
Tätigkeit als Verwalter der Gemeinde-Elektrizitätskasse
X, eines Postens, der ihm übertragen worden sei, als er
noch wesentlich leistungsfähiger war, und den er mögli-
cherweise verlieren werde, da er jetzt gezwungen sei,
für gewisse damit yerhundene Arbeiten eine Hilfe beizu-
ziehen. In seinem Alter sei die Erwerbstätigkeit erschwert,
da er nicht auf seinem Beruf arbeiten könne. Dazu
komme, dass er an einer chronischen Krankheit leide,
die ihn schwäche und in manchen Beziehungen hindere.
Er müsse deshalb als erwerbsunfähig betrachtet werden.
Auf den Umfang der Krankheit für sich allein komme es
Beamtenrecht. N° W.
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nicht an. -
Eventuell wäre ihm wegen Erwerbsfähigkeit
von nur 50 %, die Hälfte der eingeklagten Rente zuzu-
sprechen. -
Die Rente der Gotthardbahn, die der Kläger
seit 1906 bezieht, reiche nicht aus. Dazu komme seine
schwierige finanzielle Lage, die Krankheit seiner Frau
habe grosse Kosten verursacht, er habe von daher heute
noch 5000 Fr. Schulden. Der Kläger wäre auf fremde
Hilfe, ja öffentliche Armenunterstützung angewiesen,
wenn ihm die Witwerrente verweigert werden sollte.
Dass der Kläger eine Rente von der Gotthardbahn beziehe,
sei kein Grund die eingeklagte Witwerrente abzulehnen.
Die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten,
Angestellten und Arbeiter hat Abweisung der Klage unter
Kostenfolge beantragt.
Das BundeBgerickt zieht in Erwägung :
Art. 34 der Kassenstatuten ordnet die Ausrichtung
einer Witwerrente nur an, wenn der überlebende Ehemann
einer Versicherten bei deren Tod dauernd erwerbsunfähig
ist (vgl. WIMMER in Zeitschr. f. Schweiz. Recht, n. F.
.52 S. 268).
Die Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser
Bestimmung braucht nicht eine absolute zu sein, derart,
dass der Witwer überhaupt zu keiner Erwerbstätigkeit
fähig sein müsste, damit er Anspruch auf die Rente erheben
kann. Auch wenn man schon eine verminderte Erwerbs-
fähigkeit als Voraussetzung für die Anwendung von
Art. 34 der Kassenstatuten genügen lässt, was im franzö-
sischen Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck kommt
(incapacite permanente de gagner sa viel, und dem Zweck
der Anordnung entspricht, so muss die Beeinträchtigung
der Erwerbsfähigkeit doch jedenfalls eine erhebliche sein.
Die Witwerrente ist vorgesehen für FäHe, in denen der
überlebende Ehemann nicht fahig ist, seinen Lebens-
unterhalt selbst zu verdienen.
Beim Kläger hat die ärztliche Untersuchung ergeben,
dass gegenwärtig eine gewisse Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit vorhanden ist, sie wird auf etwa 33-
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\Tel'waltungs. und Disziplinarrechtspflege.
50 % geschätzt im Hinblick auf Bureauarbeiten. Sie
schwanke etwas nach der momentanen Alkoholschädigung
und könne durch zweckmässige Lebensweise, besonders
durch Aufgabe des chronischen Alkoholgenusses, noch
vermindert werden. Es wäre also medizinisch betrachtet,
bei sachgemässem Verhalten des Klägers, und dieses darf
von ihm verlangt werden. eine Arbeitsfahigkeit von
ungefahr 70 %, eher mehr, anzunehmen. Die Arbeits-
fähigkeit des Klägers ist also jedenfalls nicht wesentlich
beeinträchtigt.
Die Schätzung des Arztes bezieht sich auf Bureau-
arbeiten, also auf das Gebiet, auf dem sich der Kläger
schon bisher betätigt hat (Verwalter einer Gemeinde-
kasse und Mitwirkung bei der Besorgung des Postbureaus
seines Sohnes). Es handelt sich also nicht um eine Tätig-
keit ausserhalb seines Berufes, wie in der Klage angedeutet
wird. Jedenfalls ist es eine Beschäftigung, die dem Kläger
unter heutigen Verhältnis!!en zugemutet werden darf.
Sein früherer, längst aufgegebener Beruf als Lokomotiv-
führer kommt natürlich nicht in Betracht.
Das Gesetz stellt darauf ab, ob der Witwer erwerbsfahig
ist, und nicht darauf, ob er tatsächlich eine Erwerbstätig-
keit ausübt. Auf die Behauptung des Klägers, er werde
voraussichtlich in absehbarer Zeit seine bisherigen Be-
schäftigungen verlieren, kommt es nicht an. Die Witwer-·
rente ist keine Arbeitslosenversicherung. Die Behauptung,
die Stelle als Kassenverwalter werde dem Kläger möglicher-
weise nächstens entzogen werden, ist übrigens nur· mit
seiner geminderten Leistung!!fähigkeit begründet werden;
nach den Feststellungen des Arztes hat es der Kläger
jedoch in der Hand, seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen.
Die Hilfe im Postbureau seines Sohnes ist sodann nicht,
wie behauptet worden ist, eine Tätigkeit, die einzig auf
verwandtschaftlichen Beziehungen beruht und mit seiner
Leistungsfähigkeit nichts zu tun hätte. Es handelt sich
dabei zum Teil um den Schalterdienst während der Abwe-
senheit des Posthalters, dem auch die Postzustellung
Beamtenrecht. N° 19.
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obliegt, also um eine richtige Stellvertretung im Post-
bureau, die als Erwerbstätigkeit charakterisiert werden
muss, wobei allerdings in der Regel in erster Linie Fami-
lienangehörige beigezogen zu werden pflegen.
Der Kläger ist also jedenfalls nicht unfähig, seinen
Lebensunterhalt zu verdienen. Dabei darf auch mit in
Betracht gezogen werden, dass der Kläger als Pensionierter
der Gotthardbahn eine Rente bezieht.
Diese Rente
repräsentiert einen Teil seiner Arbeitsfähigkeit und ist
deshalb bei der Frage, ob man es mit einem Erwerbs-
unfähigen zu tun hat, zu berücksichtigen. Damit soll
nicht gesagt sein, dass einem Rentenbezüger eine Wit-
werrente unter allen Umständen zu verweigern ist.
Dagegen wäre es hier, wo die Erwerbsfähigkeit noch in
erheblichem Masse vorhanden ist, unrichtig ausseI' Acht
zu lassen, dass der Kläger auf Grund seiner frühern
Beschäftigung im Bahndienst bereits eine Rente geniesst.
Die Zuerkennung eines Teils der Witwerrente kann
nicht in Frage kommen, das Gesetz sieht sie nicht vor.
Es wären übrigens auoh keine Gründe ersichtlioh, mit
denen gerade hier eine solche Massnahme zu rechtfertigen
wäre.
Dass der Kläger duroh die Krankheit seiner Frau
finanziell in Rüokstand geraten ist, kann bei der Frage,
ob Art. 34 Kassenstatuten auf ihn zutrifft, nioht in Erwä-
gung gezogen werden. Auch die Ausführungen der Klage-
schrift über die Prämienleistungen versioherter Ehefrauen
sind hier ohne Bedeutung.
Die Statuten haben die
Verhältnisse, die die Klage in diesem Zusammenhang
berührt, in andern Beziehungen berüoksichtigt, nicht bei
der Witwerrente, die nach der geltenden Ordnung über-
haupt als eine Ausnahme gedacht und in den Statuten
auf einen bestimmt umschriebenen Fall beschränkt ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.