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Versicherungsvertrag. No 64.
etre tenu poM.valable bien que ne repondant pas aux exi-
gences de la loi pour l'acte que les parties avaient en vue,
s'il satisfait a .. celles d'un autre acte ayant un but ou un
resultat analogues (VON Tmm, I p. 202), mais -
indepen-
damment de la question de savoir si cette theorie ne devrait
pas etre rejetee d'une f8.90n absolue des qu'il s'agit de
dispositions de dernieres volontes, domaine ou elle risque
de conduire ades solutions contraires aux intentions du
legislateur -
cette theorie ne saurait etre invoquee en
l'espece a raison de la difference qui separe une designation
de beneficiaire, au sens strict de l'expression, d'une attri-
bution du benefice de l'assurance decoulant d'un acte de
dernieres volontes. Elles ont beau en effet constituer, l'une
et l'autre un acte unilateral, etre egalement revocables
et abbutk pratiquement au meme ~esultat, c'est-a-dire
a mettre le beneficiaire en possession de la somme assuree,
elles ·n'en sont pas moins differentes quant a leur nature
et quant aleurs effets. La designation d'un beneficiaire
lorsqu'elle est faite par acte entre rus est en effet une forme
particuliere de la stipulation pour autrui et, aussi bien
confere-t-elle au beneficiaire des droits propres contre
l'assureur des le moment deja ou elle parvient a la connais-
sance de ce dernier. La designation d'un beneficiaire, au
contraire, lorsqu'elle est faite dans un acte pour cause de
mort, constitue bien, il est vrai, en faveur du beneficiaire,
un titre special, independant de sa vocation Mreditaire;
elle n'en reste pas moins, dans l'intention meme du dispo-
sant, une disposition de dernieres volontes. c'est-a-dire une
disposition qui ne produira d'effets qu'au moment de la
mort du disposant. On ne voit donc pas de raisons de la
soustraire aux regles legales relatives a la forme de ces
actes. Aussi bien, serait-il inexact de dire que la designation
du beneficiaire consiste en une simple declaration de volon-
16 de la part du disposan.t; il faut encore, pour qu'elle sorte
des effets, que cette declaration parvienne a la connaissance
de l'assureur, et si le Iegislateur ne la soumet pas a une
forme particuliere, si elle peut meme se faire verbalement,
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c'est vraisemblablement parce qu'il a juge que lorsqu'une
declaration est adressee par le disposant a l'assureur, ver-
balement ou par ecrit, c'etait une garantie suffisante de la
realite des intentions du premier. Or cette garantie n'existe
pas au meme degre lorsque la designation decoule d'un acte
pour cause de mort. Entre le moment ou 1e testateur redige
ses dernieres volontes et celui ou le testament est ouvert,
il peut se passer un temps considerable; jusqu'alors son
intention peut demeurer secrete, et, si le testament ne
repond pas aux exigences legales, on ne saurait presumer
que l'intention exprimee dans le testament corresponde
encore a la volonte du testateur au moment de l'ouverture
du testament.
Il s'ensuit donc en l'espece que le pseudo-testament de feu
Grimm n'a pu conferer aucun droit aux demandeurs sur
le benefice des assurances cOlltractees par le defullt, et
que l'attribution dudit bellefice est exclusivement reglee
par les conditions de la police.
Le Tribunal tlderal prononce:
Le recours est rejete et le jugement attaque est confirme.
65. tTrteil der I1. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1936
i. S. Glaser (Eheleute)
gegen Waadtländische Versicherung auf Gegenseitigkeit.
Ver s ich e run g s r e c h t.
Pflicht zur A n z e i g e von G e f a h r s tat s ach e n beim
Abschluss des Versicherungsvertrages : Die Voraussetzungen
hiezu werden abschliessend durch die Art. 4 ff. VVG geordnet;
die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts sind insofern
nicht anwendbar (Erw. I).
Der H a f tun g sau s s chI u s s nach Art. 14 Abs. I VVG
greift auch dann Platz, wenn :
.
-
die absichtliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses
durch den aus Erbrecht Anspruchsberechtigten diesen erbun-
würdig macht und andere Personen als Erben an dessen Stelle
treten (Erw. 2);
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-
die Anspruchsberechtigung des Täters sich auf einen mit dem
Versicherungsnehmer abgeschlossenen, für diesen allenfalls
w:egen Wille~mangels unverbindlichen (Ehe-) Vertrag stützte,
dIe allfällige Unverbindlichkeit aber zur Zeit der Tat nicht
geltend gemacht war; Art. 23 ff. 0& (Erw. 3).
Der bei tödlichem Unfall erwachsende Anspruch aus U n fall -
ver s ich e run gei n e rEh e fra u gehört bei Güter-
gemeinschaft zum ehelichen Gesamtgut; Art. 215, 225/26 ZGB
(Erw.3).
A. -
Die kinderlosen Ehegatten Julius und Fanny
Hauswirth-Glaser in Aesch schlossen am 16. Februar 1931
einen von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Ehe-
veItrag ab, durch den sie sich der allgemeinen GüteIgemein-
schaft unterstellten mit der Vereinbarung, dass bei Auf-
lösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten der andere
das Gesamtgut zu alleinigem und unbeschwertem Eigentum
erhalten solle.
Sodann schloss Frau Hauswirth auf Ver-
anlassung des Ehemannes, der die Verhandlungen führte,
bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab, mit Fest-
set2<ung der Versicherungssumme für den Todesfall auf
15,000 Fr. und mit der besonderen Bestimmung, dass
Unfälle beim Fischen, Schlitteln und Bootfahren mitge-
deckt seien. Der Ehemann bezahlte die erste Prämie am
Tage der Antragstellung, dem 13. März 1931, und er
erhielt dann die mit Wirkung ab 15. März morgens aus-
gestellte Police am 24. März ausgehändigt.
Tags darauf, am 25. März 1931, fand Frau Hauswirth
den Tod. Ihre Leiche wurde bei Augenstein, Gemeinde
Duggingen, aus der Birs geländet, wohin die Frau den
Mann zum Fischen begleitet hatte. Auf Grund verschie-
dener Verdachtsmomente wurde gegen Hauswirth eine
Strafuntersuchung eingeleitet, und er wurde vom Ge-
schworenengericht des bernischen Jurabezirkes mit Urteil
vom 27. Mai 1932 des Mordes schuldig erklärt und zu
zwanzig Jahren Zuchthaus verurteilt; dieses Urteil ist
nach Rückzug einer dagegen eingereichten Nichtigkeits-
klage in Rechtskraft erwachsen.
B. -
Die Eltern der verstorbenen Frau Hauswirth
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haben am 21. Dezember 1933 mit dem durch seinen Vor-
mund vertretenen Hauswirth einen Vergleich abgeschlos-
sen, wonach dieser anerkennt, dass der Ehevertrag vom
16. Februar 1931 aufgehoben ist, er als Erbe der Ehefrau
gemäss Art. 540 Ziff. 1 ZGB wegfällt und die Eltern deren
einzige Erben sind.
Mit der vorliegenden Klage belangen sie nun die unmit-
telbar nach dem Tode der Frau Hauswirth benachrichtigte
Versicherungsgesellschaft auf Bezahlung der (am 15. März
1933 in Betreibung gesetzten) Versicherungssumme von
15,000 Fr. mit Zins zu 5 % seit dem 26. März 1931, even-
tuell auf Bezahlung von 11,250 Fr. mit Zins (3/4 entspre-
chend dem Erbanspruch bei Berücksichtigung des gesetz-
lichen Erbanspruches des Ehemannes).
Die Beklagte
beantragt gänzliche Abweisung der Klage, eventuell gänz-
liche Abweisung für den 11,250 Fr. übersteigenden Teil und
im übrigen Abweisung zur Zeit mit Rücksicht auf die
Beschränkung des Erbanspruches der Eltern durch die
Nutzniessung des Ehegatten, subeventuell Gutheissung
nur für den nach Abzug des kapitalisierten Wertes dieser
Nutzniessung sich ergebenden Restbetrag.
Sowohl das Bezirksgericht Ariesheim wie auch das Ober-
gericht des Kantons Basel-Landschaft, dieses mit Urteil
vom 12. Februar 1935, den Parteien zugestellt am 6./7. Ju-
ni, haben die Klage gänzlich abgewiesen. Mit der vorlie-
gen~en Berufung an das Bundesgericht halten die Kläger
an ihren Begehren fest, wogegen die Beklagte auf Bestä-
tigung des obergerichtlichen Urteils anträgt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das Obergericht hält den Versicherungsvertrag
wegen Täuschung und Grundlagenirrtums (Art. 28 und 23
Ziff. 4 OR) für die Beklagte unverbindlich, was diese im
Jahre 1934 fristgerecht geltend gemacht habe, nachdem
das St:afv~rfa?ren erst im November 1933 durch Rückzug
der NIChtIgkeItsklage des Verurteilten beendigt worden
sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Jahresfrist zur
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Geltendmachung eines Willensmangels nicht spätestens
mit der Kenntpis vom verurteilenden Straferkenntnis zu
laufen begonnen habe. Da Frau Hauswirth den Versi-
cherungsvertrag selber abgeschlossen hat -
woran die
vom Ehemanne durch Mitunterzeichnen des Antrages be-
kundete Zustimmung nichts ändert -, kann sie für die
dem Ehemanne vorgeworfene Täuschung nach Art. 28
Abs. 2 OR ohnehin nicht verantwortlich gemacht werden.
Ausserdem bezieht sich die geltend gemachte Täuschung
auf die nach Feststellung der Vorinstanz beim Abschluss
des Versicherungsvertrages wie übrigens schon beim Ab-
schluss des Ehevertrages vorhandene böse Absicht des
Ehemannes, also auf einen Sachverhalt, der einzig unter
dem Gesichtspunkt einer Gefahrstatsache in Betracht fallen
könnte. Nun wird aber die Pflicht zur Anzeige von Ge-
fahrstatsachen beim Abschluss eines Versicherungsvertra-
ges in ihren Voraussetzungen abschliessend durch die
Art. 4 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes geordnet, so
dass insofern eine Anwendung allgemeiner Regeln des
Obligatiollenrechtes ausgeschlossen ist (vgl. ROELLI, zu
Art. 4 VVG, Anm. 2, S. 59). Von einer Verletzung dieser
Anzeigepflicht lässt sich hier nicht sprechen; denn es fehlt
die Voraussetzung einer bezüglichen der Versicherungs-
llehmerin zur Beantwortung vorgelegten Frage. Und ob
die Verschweigung einer offensichtlich erheblichen, wenn
auch nicht zum Gegenstand _ einer Frage gemachten Ge-
fahrstatsache die Einwendung des Rechtsmissbrauches im
weitem Sinne (exceptio doli generalis) zu begründen ver-
möchte, braucht hier deswegen nicht geprüft zu werden,
weil die als Gegenkontrahentin der beklagten Versicherungs-
gesellschaft einzig in Betracht kommende Versicherungs-
nehmerin ebensowenig wie diese selbst von der Absicht
ihres Ehemannes unterrichtet war, ihr also keinerlei un-
redliches Verhalten beim Vertragsabschluss vorgeworfen
werden kann.
2. -
Es frägt sieh daher nur, ob die Tat Hauswirths
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einen Versicherungsfall darstelle und ob den Klägern ein
Anspruch auf die Versicherungssumme zustehe. Gewiss
können auch Eingriffe von Menschenhand als Unfälle im
Sinne von Art. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen der Beklagten in Betracht fallen, sofern die übrigen
Merkmale vorliegen. Allein die Beklagte stützt sich auf
Art. 14 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer nicht haftet,
wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchs-
berechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbei-
geführt hat.
Dass Hauswirth selber keinen Anspruch auf die Ver-
sicherungssumme erheben könnte, liegt auf der Hand.
Darüber sind auch die Parteien einig: die Beklagte eben
mit Rücksicht auf Art. 14 VVG, die Kläger in der Meinung,
Hauswirth könne wegen der sich aus der Mordtat erge-
benden Erbunwürdigkeit gar nicht als Anspruchsberech-
tigter gelten, woraus sie nun weiter folgern, der Unfall
sei nicht von einer anspruchsberechtigten Person herbei-
geführt worden, vielmehr seien sie selbst als die einzigen
gesetzlichen Erben und damit auch als die einzigen An-
spruchsberechtigten zu betrachten, auf Grund der Bestim-
mung der Police, dass die für den Todesfall festgesetzte
Versicherungssumme an die gesetzlichen Erben zahlbar
sei.
Dieser Argumentation der Klägerschaft sind die kanto-
nalen Instanzen mit Recht nicht gefolgt. War Hauswirth
damals, als er das « befürchtete» Ereignis, das den Gegen-
stand der Versicherung bildete, absichtlich herbeiführte,
Anspruchsberechtigter, so liegt der Tatbestand des Art. 14
Abs. 1 VVG vor und greift daher auch die dort vorgesehene
Sanktion Platz, gleichgültig ob die Tat abgesehen vom
Versicherungsanspruch auch noch auf andere Rechts-
beziehungen des Täters eingewirkt hat und gleichgültig
in welcher Weise diese Beziehungen gestaltet worden sind.
Daher kann gegen die Beklagte nichts daraus hergeleitet
werden, dass die Kläger als Erben an die Stelle des erb-
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unwürdigen Täters getreten sind. Hat dieser die Tat als
Anspruchsberechtigter begangen, so haftet die Beklagte
aus dem Versicherungsvertrage nicht; ein Versicherungs-
anspruch ist also gar nicht entstanden, er kann daher von
Ersatzerben ebensowenig wie vom Täter selbst erhoben
werden. Die durch die erwähnte Bestimmung getroffene
Ordnung weicht ab von derjenigen des deutschen Reichs-
gesetzes über den Versicherungsvertrag vom Jahre 1908,
das in den §§ 170 Abs. 2 und 181 Abs. 2 nur die Tat eines
als solchen b e z e ich ne t e n
Anspruchsberechtigten
berücksichtigt und daran nur die Folge knüpft, dass die
Bezeichnung als nicht erfolgt zu gelten hat.
3. -
Die Klage ist also jedenfalls insoweit unbegründet,
als die Kläger als hin t e r
dem Täter Anspruchs-
berechtigte auftreten. Sie berufen sich nun ferner auf ihre
eigene unmittelbare Anspruchsberechtigung als Miterben
gemäss Art. 458 und 462 Abs. 2 ZGB. Damit wird die Frage
aufgeworfen, ob die Tat eines von mehreren Anspruchs-
berechtigten auch den Ansprüchen der andern entgegen-
gehalten werden könne. Das braucht jedoch hier nicht
entschieden zu werden, denn in Wirklichkeit war der Täter
kraft des Ehevertrages vom 16. Februar 1931, durch den
das gesetzliche Erbrecht der Eltern hinsichtlich des Ge-
samtgutes ausgeschaltet wurde, der einzige Anspruchs-
berechtigte. Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht ein
Anspruch aus Unfallversicherung im allgemeinen zum
Sondergut des Versicherungsnehmers, das von ehevertrag-
lichen Abmachungen über das Gesamtgut unberührt
bliebe, gehöre; denn das gilt keinesfalls für den im Falle
des Todes zu erhebenden Anspruch, der ja nicht vom
Versicherungsnehmer selbst geltend gemacht werden kann;
ein solcher Anspruch ist gleich einem Anspruch aus Le-
bensversicherung dem Gesamtgute zuzuzählen. Die Kläger
möchten freilich dem Ehevertrage jede Wirkung versagen
mit Rücksicht auf die verbrecherische Absicht des Ehe-
mannes. Allein der Vertragsinhalt als solcher war zulässig,
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~d es lag auch kein Verstoss gegen die guten Sitten vor;
mcht der Vertragsabschluss ist zu beanstanden, sondern
~e ~abei vom einen Kontrahenten gehegte Absicht, sich
dIe Im Vertrag für den überlebenden Teil vorgesehenen
Ansprüche durch ein Verbrechen zu verschaffen.
Ist
SOlnit der Ehevertrag nicht (gemäss Art. 20 OR) nichtig,
so könnte sich nur noch fragen, ob die Ehefrau daran wegen
Täuschung nicht gebunden war. Das ist jedoch für die
Beurteilung dieses Rechtsstreites ohne Belang. Einseitige
Unverbindlichkeit macht einen Vertrag nicht ohne weiteres
hinIallig. Der an den Vertrag nicht gebundenen Partei
steht es frei, ihn trotzdem zu halten, und wenn sie die Un-
verbindlichkeit nicht binnen gesetzlicher Frist (Art. 31 OR)
geltend macht, ist die Berufung auf den Willensmangel
überhaupt nicht mehr zulässig, ganz abgesehen davon,
dass auch eine fristgerechte Geltendmachung gegebenen-
falls noch gerichtlich durchgesetzt werden muss. Hier
nun bestand der Ehevertrag damals, als der Ehemann die
Tat beging, unangefochten, und er wäre wohl auch niemals
angefochten worden, wenn Hauswirth sein Vorhaben nicht
ausgeführt hätte. Bei der Sachlage, wie sie bei der Herbei-
führung des Unfallereignisses gegeben war -
und dieser
Zeitpunkt ist für die Anwendung von Art. 14 VVG mass-
gebend -, kam somit die Rolle des Anspruchsberechtigten
n~ ~em ~äter zu, gleichgültig ob die Vereinbarung, auf
die SICh diese ausschliessliche Berechtigung stützte, von
der Gegenkontrahentin wegen einseitiger Unverbindlich-
keit hätte beseitigt werden können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Februar
1935 wird bestätigt.