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61_II_281

BGE 61 II 281

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Français CH
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Versicherungsvertrag. No 64.

etre tenu poM.valable bien que ne repondant pas aux exi-

gences de la loi pour l'acte que les parties avaient en vue,

s'il satisfait a .. celles d'un autre acte ayant un but ou un

resultat analogues (VON Tmm, I p. 202), mais -

indepen-

damment de la question de savoir si cette theorie ne devrait

pas etre rejetee d'une f8.90n absolue des qu'il s'agit de

dispositions de dernieres volontes, domaine ou elle risque

de conduire ades solutions contraires aux intentions du

legislateur -

cette theorie ne saurait etre invoquee en

l'espece a raison de la difference qui separe une designation

de beneficiaire, au sens strict de l'expression, d'une attri-

bution du benefice de l'assurance decoulant d'un acte de

dernieres volontes. Elles ont beau en effet constituer, l'une

et l'autre un acte unilateral, etre egalement revocables

et abbutk pratiquement au meme ~esultat, c'est-a-dire

a mettre le beneficiaire en possession de la somme assuree,

elles ·n'en sont pas moins differentes quant a leur nature

et quant aleurs effets. La designation d'un beneficiaire

lorsqu'elle est faite par acte entre rus est en effet une forme

particuliere de la stipulation pour autrui et, aussi bien

confere-t-elle au beneficiaire des droits propres contre

l'assureur des le moment deja ou elle parvient a la connais-

sance de ce dernier. La designation d'un beneficiaire, au

contraire, lorsqu'elle est faite dans un acte pour cause de

mort, constitue bien, il est vrai, en faveur du beneficiaire,

un titre special, independant de sa vocation Mreditaire;

elle n'en reste pas moins, dans l'intention meme du dispo-

sant, une disposition de dernieres volontes. c'est-a-dire une

disposition qui ne produira d'effets qu'au moment de la

mort du disposant. On ne voit donc pas de raisons de la

soustraire aux regles legales relatives a la forme de ces

actes. Aussi bien, serait-il inexact de dire que la designation

du beneficiaire consiste en une simple declaration de volon-

16 de la part du disposan.t; il faut encore, pour qu'elle sorte

des effets, que cette declaration parvienne a la connaissance

de l'assureur, et si le Iegislateur ne la soumet pas a une

forme particuliere, si elle peut meme se faire verbalement,

Versicherungsvertrag. No 65.

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c'est vraisemblablement parce qu'il a juge que lorsqu'une

declaration est adressee par le disposant a l'assureur, ver-

balement ou par ecrit, c'etait une garantie suffisante de la

realite des intentions du premier. Or cette garantie n'existe

pas au meme degre lorsque la designation decoule d'un acte

pour cause de mort. Entre le moment ou 1e testateur redige

ses dernieres volontes et celui ou le testament est ouvert,

il peut se passer un temps considerable; jusqu'alors son

intention peut demeurer secrete, et, si le testament ne

repond pas aux exigences legales, on ne saurait presumer

que l'intention exprimee dans le testament corresponde

encore a la volonte du testateur au moment de l'ouverture

du testament.

Il s'ensuit donc en l'espece que le pseudo-testament de feu

Grimm n'a pu conferer aucun droit aux demandeurs sur

le benefice des assurances cOlltractees par le defullt, et

que l'attribution dudit bellefice est exclusivement reglee

par les conditions de la police.

Le Tribunal tlderal prononce:

Le recours est rejete et le jugement attaque est confirme.

65. tTrteil der I1. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1936

i. S. Glaser (Eheleute)

gegen Waadtländische Versicherung auf Gegenseitigkeit.

Ver s ich e run g s r e c h t.

Pflicht zur A n z e i g e von G e f a h r s tat s ach e n beim

Abschluss des Versicherungsvertrages : Die Voraussetzungen

hiezu werden abschliessend durch die Art. 4 ff. VVG geordnet;

die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts sind insofern

nicht anwendbar (Erw. I).

Der H a f tun g sau s s chI u s s nach Art. 14 Abs. I VVG

greift auch dann Platz, wenn :

.

-

die absichtliche Herbeiführung des befürchteten Ereignisses

durch den aus Erbrecht Anspruchsberechtigten diesen erbun-

würdig macht und andere Personen als Erben an dessen Stelle

treten (Erw. 2);

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Versicherungsvertrag. No 65.

-

die Anspruchsberechtigung des Täters sich auf einen mit dem

Versicherungsnehmer abgeschlossenen, für diesen allenfalls

w:egen Wille~mangels unverbindlichen (Ehe-) Vertrag stützte,

dIe allfällige Unverbindlichkeit aber zur Zeit der Tat nicht

geltend gemacht war; Art. 23 ff. 0& (Erw. 3).

Der bei tödlichem Unfall erwachsende Anspruch aus U n fall -

ver s ich e run gei n e rEh e fra u gehört bei Güter-

gemeinschaft zum ehelichen Gesamtgut; Art. 215, 225/26 ZGB

(Erw.3).

A. -

Die kinderlosen Ehegatten Julius und Fanny

Hauswirth-Glaser in Aesch schlossen am 16. Februar 1931

einen von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Ehe-

veItrag ab, durch den sie sich der allgemeinen GüteIgemein-

schaft unterstellten mit der Vereinbarung, dass bei Auf-

lösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten der andere

das Gesamtgut zu alleinigem und unbeschwertem Eigentum

erhalten solle.

Sodann schloss Frau Hauswirth auf Ver-

anlassung des Ehemannes, der die Verhandlungen führte,

bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab, mit Fest-

set2<ung der Versicherungssumme für den Todesfall auf

15,000 Fr. und mit der besonderen Bestimmung, dass

Unfälle beim Fischen, Schlitteln und Bootfahren mitge-

deckt seien. Der Ehemann bezahlte die erste Prämie am

Tage der Antragstellung, dem 13. März 1931, und er

erhielt dann die mit Wirkung ab 15. März morgens aus-

gestellte Police am 24. März ausgehändigt.

Tags darauf, am 25. März 1931, fand Frau Hauswirth

den Tod. Ihre Leiche wurde bei Augenstein, Gemeinde

Duggingen, aus der Birs geländet, wohin die Frau den

Mann zum Fischen begleitet hatte. Auf Grund verschie-

dener Verdachtsmomente wurde gegen Hauswirth eine

Strafuntersuchung eingeleitet, und er wurde vom Ge-

schworenengericht des bernischen Jurabezirkes mit Urteil

vom 27. Mai 1932 des Mordes schuldig erklärt und zu

zwanzig Jahren Zuchthaus verurteilt; dieses Urteil ist

nach Rückzug einer dagegen eingereichten Nichtigkeits-

klage in Rechtskraft erwachsen.

B. -

Die Eltern der verstorbenen Frau Hauswirth

Versicherungsvertrag. No 65.

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haben am 21. Dezember 1933 mit dem durch seinen Vor-

mund vertretenen Hauswirth einen Vergleich abgeschlos-

sen, wonach dieser anerkennt, dass der Ehevertrag vom

16. Februar 1931 aufgehoben ist, er als Erbe der Ehefrau

gemäss Art. 540 Ziff. 1 ZGB wegfällt und die Eltern deren

einzige Erben sind.

Mit der vorliegenden Klage belangen sie nun die unmit-

telbar nach dem Tode der Frau Hauswirth benachrichtigte

Versicherungsgesellschaft auf Bezahlung der (am 15. März

1933 in Betreibung gesetzten) Versicherungssumme von

15,000 Fr. mit Zins zu 5 % seit dem 26. März 1931, even-

tuell auf Bezahlung von 11,250 Fr. mit Zins (3/4 entspre-

chend dem Erbanspruch bei Berücksichtigung des gesetz-

lichen Erbanspruches des Ehemannes).

Die Beklagte

beantragt gänzliche Abweisung der Klage, eventuell gänz-

liche Abweisung für den 11,250 Fr. übersteigenden Teil und

im übrigen Abweisung zur Zeit mit Rücksicht auf die

Beschränkung des Erbanspruches der Eltern durch die

Nutzniessung des Ehegatten, subeventuell Gutheissung

nur für den nach Abzug des kapitalisierten Wertes dieser

Nutzniessung sich ergebenden Restbetrag.

Sowohl das Bezirksgericht Ariesheim wie auch das Ober-

gericht des Kantons Basel-Landschaft, dieses mit Urteil

vom 12. Februar 1935, den Parteien zugestellt am 6./7. Ju-

ni, haben die Klage gänzlich abgewiesen. Mit der vorlie-

gen~en Berufung an das Bundesgericht halten die Kläger

an ihren Begehren fest, wogegen die Beklagte auf Bestä-

tigung des obergerichtlichen Urteils anträgt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das Obergericht hält den Versicherungsvertrag

wegen Täuschung und Grundlagenirrtums (Art. 28 und 23

Ziff. 4 OR) für die Beklagte unverbindlich, was diese im

Jahre 1934 fristgerecht geltend gemacht habe, nachdem

das St:afv~rfa?ren erst im November 1933 durch Rückzug

der NIChtIgkeItsklage des Verurteilten beendigt worden

sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Jahresfrist zur

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Versicherungsvertrag. No 65.

Geltendmachung eines Willensmangels nicht spätestens

mit der Kenntpis vom verurteilenden Straferkenntnis zu

laufen begonnen habe. Da Frau Hauswirth den Versi-

cherungsvertrag selber abgeschlossen hat -

woran die

vom Ehemanne durch Mitunterzeichnen des Antrages be-

kundete Zustimmung nichts ändert -, kann sie für die

dem Ehemanne vorgeworfene Täuschung nach Art. 28

Abs. 2 OR ohnehin nicht verantwortlich gemacht werden.

Ausserdem bezieht sich die geltend gemachte Täuschung

auf die nach Feststellung der Vorinstanz beim Abschluss

des Versicherungsvertrages wie übrigens schon beim Ab-

schluss des Ehevertrages vorhandene böse Absicht des

Ehemannes, also auf einen Sachverhalt, der einzig unter

dem Gesichtspunkt einer Gefahrstatsache in Betracht fallen

könnte. Nun wird aber die Pflicht zur Anzeige von Ge-

fahrstatsachen beim Abschluss eines Versicherungsvertra-

ges in ihren Voraussetzungen abschliessend durch die

Art. 4 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes geordnet, so

dass insofern eine Anwendung allgemeiner Regeln des

Obligatiollenrechtes ausgeschlossen ist (vgl. ROELLI, zu

Art. 4 VVG, Anm. 2, S. 59). Von einer Verletzung dieser

Anzeigepflicht lässt sich hier nicht sprechen; denn es fehlt

die Voraussetzung einer bezüglichen der Versicherungs-

llehmerin zur Beantwortung vorgelegten Frage. Und ob

die Verschweigung einer offensichtlich erheblichen, wenn

auch nicht zum Gegenstand _ einer Frage gemachten Ge-

fahrstatsache die Einwendung des Rechtsmissbrauches im

weitem Sinne (exceptio doli generalis) zu begründen ver-

möchte, braucht hier deswegen nicht geprüft zu werden,

weil die als Gegenkontrahentin der beklagten Versicherungs-

gesellschaft einzig in Betracht kommende Versicherungs-

nehmerin ebensowenig wie diese selbst von der Absicht

ihres Ehemannes unterrichtet war, ihr also keinerlei un-

redliches Verhalten beim Vertragsabschluss vorgeworfen

werden kann.

2. -

Es frägt sieh daher nur, ob die Tat Hauswirths

Versicherungsvertrag. No 65.

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einen Versicherungsfall darstelle und ob den Klägern ein

Anspruch auf die Versicherungssumme zustehe. Gewiss

können auch Eingriffe von Menschenhand als Unfälle im

Sinne von Art. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingun-

gen der Beklagten in Betracht fallen, sofern die übrigen

Merkmale vorliegen. Allein die Beklagte stützt sich auf

Art. 14 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer nicht haftet,

wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchs-

berechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbei-

geführt hat.

Dass Hauswirth selber keinen Anspruch auf die Ver-

sicherungssumme erheben könnte, liegt auf der Hand.

Darüber sind auch die Parteien einig: die Beklagte eben

mit Rücksicht auf Art. 14 VVG, die Kläger in der Meinung,

Hauswirth könne wegen der sich aus der Mordtat erge-

benden Erbunwürdigkeit gar nicht als Anspruchsberech-

tigter gelten, woraus sie nun weiter folgern, der Unfall

sei nicht von einer anspruchsberechtigten Person herbei-

geführt worden, vielmehr seien sie selbst als die einzigen

gesetzlichen Erben und damit auch als die einzigen An-

spruchsberechtigten zu betrachten, auf Grund der Bestim-

mung der Police, dass die für den Todesfall festgesetzte

Versicherungssumme an die gesetzlichen Erben zahlbar

sei.

Dieser Argumentation der Klägerschaft sind die kanto-

nalen Instanzen mit Recht nicht gefolgt. War Hauswirth

damals, als er das « befürchtete» Ereignis, das den Gegen-

stand der Versicherung bildete, absichtlich herbeiführte,

Anspruchsberechtigter, so liegt der Tatbestand des Art. 14

Abs. 1 VVG vor und greift daher auch die dort vorgesehene

Sanktion Platz, gleichgültig ob die Tat abgesehen vom

Versicherungsanspruch auch noch auf andere Rechts-

beziehungen des Täters eingewirkt hat und gleichgültig

in welcher Weise diese Beziehungen gestaltet worden sind.

Daher kann gegen die Beklagte nichts daraus hergeleitet

werden, dass die Kläger als Erben an die Stelle des erb-

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Versicherungsvertrag. No 65.

unwürdigen Täters getreten sind. Hat dieser die Tat als

Anspruchsberechtigter begangen, so haftet die Beklagte

aus dem Versicherungsvertrage nicht; ein Versicherungs-

anspruch ist also gar nicht entstanden, er kann daher von

Ersatzerben ebensowenig wie vom Täter selbst erhoben

werden. Die durch die erwähnte Bestimmung getroffene

Ordnung weicht ab von derjenigen des deutschen Reichs-

gesetzes über den Versicherungsvertrag vom Jahre 1908,

das in den §§ 170 Abs. 2 und 181 Abs. 2 nur die Tat eines

als solchen b e z e ich ne t e n

Anspruchsberechtigten

berücksichtigt und daran nur die Folge knüpft, dass die

Bezeichnung als nicht erfolgt zu gelten hat.

3. -

Die Klage ist also jedenfalls insoweit unbegründet,

als die Kläger als hin t e r

dem Täter Anspruchs-

berechtigte auftreten. Sie berufen sich nun ferner auf ihre

eigene unmittelbare Anspruchsberechtigung als Miterben

gemäss Art. 458 und 462 Abs. 2 ZGB. Damit wird die Frage

aufgeworfen, ob die Tat eines von mehreren Anspruchs-

berechtigten auch den Ansprüchen der andern entgegen-

gehalten werden könne. Das braucht jedoch hier nicht

entschieden zu werden, denn in Wirklichkeit war der Täter

kraft des Ehevertrages vom 16. Februar 1931, durch den

das gesetzliche Erbrecht der Eltern hinsichtlich des Ge-

samtgutes ausgeschaltet wurde, der einzige Anspruchs-

berechtigte. Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht ein

Anspruch aus Unfallversicherung im allgemeinen zum

Sondergut des Versicherungsnehmers, das von ehevertrag-

lichen Abmachungen über das Gesamtgut unberührt

bliebe, gehöre; denn das gilt keinesfalls für den im Falle

des Todes zu erhebenden Anspruch, der ja nicht vom

Versicherungsnehmer selbst geltend gemacht werden kann;

ein solcher Anspruch ist gleich einem Anspruch aus Le-

bensversicherung dem Gesamtgute zuzuzählen. Die Kläger

möchten freilich dem Ehevertrage jede Wirkung versagen

mit Rücksicht auf die verbrecherische Absicht des Ehe-

mannes. Allein der Vertragsinhalt als solcher war zulässig,

Versicherungsvertrag. No 65.

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~d es lag auch kein Verstoss gegen die guten Sitten vor;

mcht der Vertragsabschluss ist zu beanstanden, sondern

~e ~abei vom einen Kontrahenten gehegte Absicht, sich

dIe Im Vertrag für den überlebenden Teil vorgesehenen

Ansprüche durch ein Verbrechen zu verschaffen.

Ist

SOlnit der Ehevertrag nicht (gemäss Art. 20 OR) nichtig,

so könnte sich nur noch fragen, ob die Ehefrau daran wegen

Täuschung nicht gebunden war. Das ist jedoch für die

Beurteilung dieses Rechtsstreites ohne Belang. Einseitige

Unverbindlichkeit macht einen Vertrag nicht ohne weiteres

hinIallig. Der an den Vertrag nicht gebundenen Partei

steht es frei, ihn trotzdem zu halten, und wenn sie die Un-

verbindlichkeit nicht binnen gesetzlicher Frist (Art. 31 OR)

geltend macht, ist die Berufung auf den Willensmangel

überhaupt nicht mehr zulässig, ganz abgesehen davon,

dass auch eine fristgerechte Geltendmachung gegebenen-

falls noch gerichtlich durchgesetzt werden muss. Hier

nun bestand der Ehevertrag damals, als der Ehemann die

Tat beging, unangefochten, und er wäre wohl auch niemals

angefochten worden, wenn Hauswirth sein Vorhaben nicht

ausgeführt hätte. Bei der Sachlage, wie sie bei der Herbei-

führung des Unfallereignisses gegeben war -

und dieser

Zeitpunkt ist für die Anwendung von Art. 14 VVG mass-

gebend -, kam somit die Rolle des Anspruchsberechtigten

n~ ~em ~äter zu, gleichgültig ob die Vereinbarung, auf

die SICh diese ausschliessliche Berechtigung stützte, von

der Gegenkontrahentin wegen einseitiger Unverbindlich-

keit hätte beseitigt werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Februar

1935 wird bestätigt.