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61_III_54

BGE 61 III 54

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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54 Schuldbetreibungs. und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N° 17.

17. Urteil der 11. Zivilabteilung vom B. Hä.rz 1935

i. S. Xantonalbank von Bern gegen Zaugg-'1'schäppä.t. An fee h tun g san s p r ü ehe nach Art. 286 und 287 SchKG gehen aue h dan n auf die K 0 n kur s m ass e über, wenn die durch Pfändungen gewahrte Sec h s mon a t s - frist vor der Konkurseröffnung ahge- I auf e n ist. Le droit d'intenter l'action revocatoire en vertu des art. 286 et 287 LP passe a la masse, meme dans le cas ou le delai de six mois etait ecoule au mo-ment de l'ouverture de la laillite, quand, d'autre part, il avait ete interrompu auparavant par des saisies pm- tiquees par un creancier porteur d'un sete de defaut de biens. Il diritto di pro-muovere l'azione rioocatoria in virtu degli art. 286 e 287 LEF appartiene alla massa anche quando il termine di sei mesi era decorsQ al momento della dichiarazione di falli- menta, se venne precedentemente interrotto da un pignom- mento eseguito a richiesta d'un creditore titolare d'un attestato di carenza di beni. A. - Die Kantonalbank von Bern hat am 30. September 1932 in einer Pfändungsbetreibung gegen Fritz Tschäppät, über den nun am 20. Februar 1934 der Konkurs eröffnet worden ist, einen Verlustschein erhalten. Auf Grund dieses Verlustscheines belangt sie mit der vorliegenden, am 4. Mai 1934 eingereichten Klage eine Tante des Fritz Tschäppät, der dieser am 31. Mai 1932 eine Forderung von 5302 Fr. 50 ets. abgetreten hatte, auf Ungültigerklärung dieser Ab- tretung nach Art. 286, 287 Ziff. 3 und 288 SchKG. B. - Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil vom 25. Oktober 1934 in Bestätigung des erstin- stanzlichen Entscheides die Klage abgewiesen, weil die Kantonalbank nach Ausbruch des Konkurses über Tschäppät zur Anfechtungsklage nicht mehr legitimiert sei, sondern die Legitimation nur noch der Konkursmasse zustehe. O. - Die Klägerin hat dieses Urteil an das Bundes- gericht weitergezogen. Sie macht geltend, durch die Kon- kurseröffnung gehe dem Pfändungsverlustscheinsgläu- biger die Legitimation zur Anfechtungsklage dann nicht Schuldbetreibungs. und Konkursreeht (Zivilabteilungenl. N° 17. 55 verloren, wenn es sich um Anfechtung nach Art. 286 und 287 SchKG handle und die Sechsmonatsfrist bei Konkurs- eröffnung bereits abgelaufen sei. Dann habe die Konkurs- masse keinen Anfechtungsanspruch, und nichts stehe ent- gegen, dass ihn ein Verlustscheinsgläubiger geltend mache, der innerhalb der sechs Monate seit der anfechtbaren Handlung Pfändung erwirkt habe. Darum sei hier zu entscheiden, ob die Anfechtbarkeit nach Art. 288 SchKG gegeben sei, in welchem Falle die Legitimation der Kon- kursmasse zustehe, oder ob sie nach Art. 286 oder 287 SchKG gegeben sei, in welchem Falle die Klägerin legiti- miert sei. Die Berufungsbeklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. (Sie hat ausserdem die Vollmacht des beru- fungsklägerischen Anwaltes bemängelt, die bloss in Ab- schrift vorlag ; indessen ist nun die Vollmachtsurkunde selbst eingereicht worden.) Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Dass der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Anfechtungsanspruch an die Konkursmasse übergeht, ist in Art. 200 SchKG bestimmt und in BGE 34 II 85 ff. Erw. 2 sogar für den Fall ausgesprochen, dass die Anfechtungs- klage vom Verlustscheinsgläubiger bereits vor der Kon- kurseröffnung eingereicht war. Die Berufungsklägerin anerkennt diesen Übergang nunmehr auch für die Regel. Sie will aber eine Ausnahme gemacht wissen in jenen Fällen, wo der Anfechtung durch die Konkursmasse die Frist der Art. 286 und 287 SchKG entgegenstehe, während sie für den Verlustscheinsgläubiger auf Grund einer dem Konkurs vorausgegangenen Pfändung gewahrt ist. Aber ein solcher Fall kann entgegen der Annahme der Klägerin, die auch dem soeben angeführten Urteil Seite 92 Abs. 2 zugrunde zu liegen scheint, gar nicht ein- treten. Der Konkursmasse stehen nicht nur diejenigen Anfechtungsansprüche zu, die ihr kraft der Konkurser- öffnung als solcher erwachsen sind, sondern sie erwirbt

56 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 17. zudem allfällige weitere Anfechtungsanspruche, die ein- zelnen Gläubigern auf Grund vorher erwirkter, ganz oder teilweise fruchtlos gebliebener Pfändung erwachsen sein mögen. Die Konkursmasse tritt in die Rechte aller ein- zelnen Gläubiger ein, namentlich auch in solche, die sich auf ein vorausgegangenes Pfändungsverfahren stützen (JAEGER, zu Art. 286 N. 5 Abs. 3). Zur Zeit der Konkurs- eröffnung bestehende Pfändungen fallen ja auch nicht in dem Sinne dahin, als ob sie überhaupt nicht erwirkt,worden wären; vielmehr bleiben die damit verbundenen Wirkun- gen nun zu Gunsten der Konkursmasse bestehen, soweit sie sich mit dem Konkursrechte vertragen; so wirkt z.B. eine auf Art. 96 Abs. 2 SchKG beruhende Ungültigkeit von Verfügungen des Schuldners über geplandete Gegen- stände auch zu Gunsten der Konkursmasse, in die diese Gegenstände nun gefallen sind. Dasselbe gilt von Anfech- tungsansprüchen nach Art. 285 ff. SchKG. Durch die PIändung seitens eines Gläubigers wird also die in den Art. 286 und 287 vorgesehene, an und für sich unverrück- bare Frist auch zu Gunsten der Masse des nach Ablauf der Frist ausgebrochenen Konkurses gewahrt. Es genügt die Pfändung vor Ablauf der Frist, um. den Anspruch - unter Vorbehalt der « Verjährung » nach Art. 292 SchKG - zu wahren und an die Konkursmasse übergehen zu lassen. Hat aber demnach der einzelne Gläubiger keine Anfechtungsrechte, die nach Ausbruch des Konkurses nicht durch die Masse geltend gemacht werden könnten, so geht ihm durch die Konkurseröffnung die Legitimation zur Anfechtung ausnahmslos verloren. Ob sie nachträglich wieder aufleben kann, wenn die Masse den Anspruch nicht geltend macht - so der bereits angefülIrte Entscheid des Bundesgerichtes; Bedenken dagegen äussert JAEGER, zu Art. 207 N. 4 Abs. 2 ; gegen jenen Entscheid ferner BLUMENSTEIN, Handbuch, 859 Anm. 8 -, steht bei der gegenwärtigen Sachlage nicht zur Entscheidung. Pfandnachlassverfahrell. No 18. 57 Demnach erkennt das Bundesgericht .- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25_ Oktober 1934 bestätigt. B. Pfandnachlassnrfahren. Procadure de concordaL hypoLhecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER AR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES

18. A.uszug aus dem Entscheid vom aa. Kirz 1936

i. S. l'ruppa.cher und Fran. P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932, Art. 22/3): Nur die S tun dun g der Pfandkapitalforderungen kann auf die B Ü r gen aus- g e d e h n t, dagegen kann ihnen keine Stundung für unge- deckte (oder gar gedeckte) Zinsen gewährt werden. P1'ocedu1'e de concordat kypotMcai1'e (Arrete federru du 30 septembre 1932, art. 22/23). Le 8u1'si8 au remboursement du capital des dettes hypothecaires peut seul &1'e e.t.endu aux caution8,- eIl revanche, il ne peut Ieur etre accorde un sursis pour le paie- ment des interets non couverts (ou meme couverts). Procedura deI concordato ipotecario (decreto federale 30 settembre 1932, art. 22/23). Si puo estendere ai fideiussori solo la mora- toria pel rimborso dei capitali ; invece non si puo accordar loro una moratoria pel pagamento degli interessi scoperti (od anche coperti). Für die Hypothek der Graubündner Kantonalbank, sowie die letzten 30,000 Fr. der Hypothek der Schweizeri-