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;{dlUldbetr"jbnn~· und KonkUl'Sl'echt (Zivilabtdlungen). ~o 44.
gungsverfahrel1,s -
während der Ersteigerer freilich nicht
deswegen
ein~r Mehrbelastung ausgesetzt werden darf,
weil es den Parteien beliebt hat, das Betreibungsamt
daran zu hindern, direkt auf das Ziel des Verwertungs"
verfahrens hinzusteuern, und deshalb gewisse gebühren-
pflichtige oder Auslagen verursachende Vorkehren (wider-
rufen und später) wiederholt werden mussten.
Das Betreibungsamt hat in seiner Beschwerdevernehm-
lassung « rue Kostendifferenz durch die Wiederholung der
Steigerung » auf 96 Fr. 95 Cts., eventuell 109 Fr. 95 Cts.
beziffert, und der Rekurrent hat sich im weiteren Verfahren
nicht im einzelnen mit diesen Zahlen befasst. Daher ist
einfach auf den zugestandenen kleineren Betrag abzu-
stellen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamrner:
Der Rekurs wird für den Betrag von 96 Fr. 95 Cts.
begründet erklärt.
IL ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:ETS DES SECTIONS CIVILES
44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. September 1935
i. S. Müller gegen Eeller.
Rchadenersatzpflicht des dritten Gewahr-
sam s i n hab e r s, der die bei ihm gepfändete, ohne Erfolg
als sein Eigentum angesprochene Sache verschwinden lässt,
gegenüber dem betreibenden Gläubiger.
Est tenu ades dommages-interets envers le creancier ponrsuivant
le tier8 detenteur qui fait disparaitre la chose saisie entre ses
mains, dont il a revendique sans sueees la propriew.
Il terzo detentore ehe ha fatto scomparire la cosa pignorata presso
di esso e di cui aveva rivendieato senza successo la proprieta,
ha l'obbligo di risarcire il danno subito dal creditore escutente.
Der Kläger nimmt mit seiner Betreibung für 7800 Fr.
nebst Akzessorien gegen A. Ammann an der am 27. Oktober
Hchuldbetreibullg~. uml ]~onklll'srecht (Zivilabteilungen). N0 44.
liH
1932 vollzogenen Nachpfändung eines Sevres-Service im
Schätzungswert von 5000 Fr. teil, das sich damals im
Gewahrsam des Beklagten befand. Der Beklagte erhob
Eigentumsansprache. Hiegegen strengten sowohl der Klä-
ger, als ein weiterer Gruppengläubiger, als endlich die nach-
träglich, gemäss Art. 113 des Bundesbeschlusses vom
28. September 1920 betreffend die neue ausserordentliche
Kriegssteuer, für 89 Fr. 10 Cts. nebst Akzessorien ange-
schlossene Kriegssteuerverwaltung des Kantons Zürich
Klage an. Die vom Kläger erhobene Klage wurde zuge-
sprochen; die Klage der Kriegssteuerverwaltung ist noch
nicht beurteilt; die Klage des weiteren Gruppengläubigers
wurde wegen Tilgung seiner Forderung gegenstandslos.
Als das Betreibungsamt auf das Verwertungsbegehren des
Beklagten hin die Ablieferung des Service verlangte, er-
klärte der Beklagte, cr besitze es nicht mehr, und weigerte
sich, anzugeben, wo es sich befinde. Eine deswegen gegen
den Beklagten eröffnete Strafuntersuchung wurde einge-
stellt.
:Mit der vorliegenden Klage (soweit noch streitig) ver-
langt der Kläger Verurteilung des Beklagten zu 5000 Fr.
Schadenersatz.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 16. Mai 1935
rue Klage zugesprochen.
Gegen rueses Urteil hat der Beklagte unter Vorlage eines
Gutachtens von Professor Blumenstein die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -
Der Beklagte meint, er habe durch die Beiseite-
schaffung des gepfändeten Service nur den betriebenen
Schuldner geschädigt, und nur wenn der daherige Schaden-
ersatzanspruch des betriebenen Schuldners gepfändet und
vom Kläger auf der Versteigerung oder gemäss Art. 131
SchKG erworben worden wäre, könnte der Kläger Scha-
denersatz verlangen. Allein eine Schädigung des betrie-
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Schnldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 44.
benen Schuldners hätte zur VoraUSBetzung, dass er Eigen-
tümer du gep~ändeten Sache sei, was nicht wahrscheinlich,
jedenfalls aber unabgeklärt ist.
2. -
Indessen hat der Beklagte den Kläger direkt da-
durch geschädigt, daES er ihn um sein Recht brachte, das
gepfändete Service zur Deckung der Betreibungssumme
verwerten zu lassen. Anders als im Falle blosser Wei-
gerung, die gepfändete Sache dem Betreibungsamt zur
Verwertung abzuliefern, ist das Betreibungsamt durch die
Erklärung des Beklagten, er besitze das Service nicht mehr
und weigere sich, anzugeben, wo es sei (ob überhaupt noch
in der Schweiz oder im Ausland), in die Unmöglichkeit ver-
setzt worden, irgendetwas vorzukehren, insbesondere
irgendwelche Zwangsmassnahmen zu veranlassen, um das
gepfändete Service, von dem das Amt nicht weiss, wo es
sich befindet, in Verwahrung nehmen zu können. Kann
sich aber das Betreibungsamt den Besitz einer gepfän-
deten körperlichen Sache nicht verschaffen, so kann es sie
auch nicht verwerten, weil gemäss Art. 129 SchKG die
Versteigerung gegen Barzahlung geschieht, was nicht nur
bedeutet, dass die Übergabe nur gegen Erlegung des Kauf-
preises stattfindet, sondern auch, dass ohne Übergabe keine
Barzahlung gefordert werden kann (BGE 41 m S. 293 oben).
Die Gründe, aus denen die Pfändung von Herausgabean-
sprüchen unzulässig ist (BGE 60 III S. 229), verbieten
auch, dass an Stelle einer s,einerzeit gepfändeten, inzwi-
schen jedoch abhanden gekommenen Sache der Heraus-
gabeanspruch verwertet werde. Aus Art. 235 OR, wonach
der Ersteigerer das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis
mit deren Zuschlag, also vor bezw. ohne übergabe erwirbt,
ergibt sich nichts für die Zulässigkeit der Versteigerung
einer Sache, welche zu übergeben dem Betreibungsamt
unmöglich ist, eben weil gemäss Art. 129 SchKG das
Betreibungsamt sich nicht darauf beschränken darf, dem
Ersteigerer das Eigentum an der ersteigerten Sache zu
verschaffen, sondern ihm ausserdem den Besitz daran ver-
mittelst Übergabe verschaffen muss.
Anderseits darf
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 44.
Ui3
Art. 235 OR nicht etwa dahin ausgelegt werden, dass der
Ersteigerer von Fahrnis unter allen Umständen das Eigen-
tum mit dem Zuschlag erwerbe. Voraussetzung solchen
Eigentumserwerbes ist, dass der Veräusserer bezw. das
Steigerungsamt die Sache besitzt, um sie dem Ersteigerer
sofort übergeben zu können; denn anders könnte nicht die
in Art. 233 OR vorangestellte Regel Platz greifen, dass bei
der Versteigerung der Erwerber Barzahlung zu leisten hat.
Dagegen wäre der Eigentumserwerb an Fahrnis durch
biossen Steigerungszuschlag unmöglich in einem Falle wie
dem vorliegenden, in welchem ungewiss ist, ob die be-
treffende Sache überhaupt noch existiert (nicht etwa in-
zwischen zerstört worden ist), an welchem Ort sich befin-
det, ob (in der Schweiz oder aber) im Ausland, wo eine
in der Schweiz durchgeführte Zwangsversteigerung keine
Wirkung entfaltet, oder ob sie nicht etwa von einem
Dritten in gutem Glauben zu Eigentum erworben worden
ist. Gerade um zu verhindern, dass der Ersteigerer aus dem
einen oder andern dieser Gründe ein Nichts erwerbe, ver-
pönt das Gesetz die Versteigerung von Fahrnissachen,
welche dem Ersteigerer nicht übergeben werden können.
Der Beklagte hat somit durch die Beiseiteschaffung des
gepfändeten Service dessen Versteigerung verunmöglicht
und das Recht des Klägers als pfändenden Gläubigers auf
Verwertung dieser Sache für seine Rechnung beeinträch -
tigt. Dieses Verhalten ist rechtswidrig, nämlich eine Ver-
letzung der von Art. 98 Abs. 2 SchKGausgesprochenen
Verpflichtung, dass der dritte Besitzer einer beweglichen
Sache, in dessen Händen sie trotz der Pfändung gelassen
wird, sie jederzeit zur Verfügung des Betreibungsamtes
zu halten hat. Diese Verpflichtung gilt auch für den dritten
Besitzer, der die gepfändete Sache als Eigentum bean-
sprucht und in dessen Händen sie daher gelassen werden
muss. Dass dieses vorbedachte rechtswidrige Verhalten
des Beklagten nicht entschuldigt werden kann, versteht
sich von selbst. Infolgedessen genügt es gemäss Art. 41 OR
als Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht des Be-
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S .. huklbeh't'ibullg><- und KOllkul'Sl'echt (Zivilahteilungen)_ N0 44.
klagten gegenüber dem Kläger, welchem ein eigener An-
spruch auf Ersatz erwachsen ist, insofern er dadurch
Schaden erlitten hat.
3_ -
Aus der Unmöglichkeit, das Service verwerten und
sich aus dem Erlös bezahlen zu lassen, kann aber dem Klä-
ger nur Schaden entstanden sein, insoweit er sich nicht
aus anderen gepfändeten oder allfällig noch pfändbaren
Sachen bezahlt machen kann_ Indessen finden sich laut
der Pfändungsurkunde weitere pfändbare Aktiven nicht
vor_ ...
Der Schaden des Klägers aus der Beiseiteschaffung des
gepfändeten Service durch den Beklagten besteht im
Betrag, der dem Kläger aus dem Erlös der Verwertung
des Services zugeteilt worden wäre, wenn die Beiseite-
schaffung nicht vorgekommen wäre und die Verwertung
hätte stattfinden können. Die Vorinstanz hat als mut-
masslichen Verwertungserlös die Schätzungssumme von
;3000 Fr. angenommen, also weniger als die Betreibungs-
summe des Klägers; dies ist eine keine Rechtsvorschrift
verletzende und daher für das Bundesgericht verbindliche
Würdigung tatsächlicher Verhältnisse und übrigens vom
Kläger selbst eventuell zugestanden worden. Allein gegen-
wärtig ist keineswegs eine so hohe Schädigung des Klägers
dargetan, weil infolge der Teilnahme der kantonalen
Kriegssteuerverwaltung an der Pfändung und der gericht-
lichen Geltendmachung ihre~ Bestreitung der Eigentums-
ansprache des Beklagten allermindestens als ebensowohl
möglich erscheint wie nicht, dass der Kläger den mutmass-
lichen Steigerungserlös von 5000 Fr. mit ihr hätte teilen
müssen. Die von der Vorinstanz zur Stützung ihrer gegen-
teiligen Annahme in Betracht gezogene mögliche Aus-
lösung der Kriegssteuerverwaltung oder gar die nachträg-
lich mögliche Ablieferung des Service zur Verwertung
würden neue Tatsachen darstellen, deren Eintritt der
Richter nicht zum voraus prophezeien kann; insbesondere
würde die Ablieferung zur Verwertung ja nicht nur den
Schadenersatzanspruch der Kriegssteuerverwaltung, son-
Schllldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilullgell). No 44.
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dern auch denjenigen des Klägers selbst zu Falle bringen.
Wie der mutmassliche Erlös von 5000 Fr. unter die bei den
Gruppengläubiger zu verteilen gewesen wäre, kann bei der
Unmöglichkeit der Verwertung nicht vom Betreibungsamt
im Kollokations- und Verteilungsplan, sondern nur in den
auszustellenden Verlustscheinen festgestellt werden. Allein
der Umstand, dass der Kläger seine Klage vor der Aus-
stellung der Verlustscheine erhoben hat, vermag keinen
zureichenden Grund dafür abzugeben, im vorgerückten
Stadium des Prozesses die grundsätzlich wohlfundierte
Klage als verfrüht abzuweisen und den Kläger auf deren
spätere Wiederholung zu verweisen. Der vom Kläger zu
beanspruchende Schadenersatz kann sehr wohl approxima-
tiv daraus bestimmt werden, dass der Steigerungserlös
von 5000 Fr. unter die beiden Gruppengläubiger zu ver-
teilen gewesen wäre und zwar gleichmässig im Verhältnis
ihrer Forderungen nebst Akzessorien (insbesondere Betrei-
bungskosten), und dass die teilnahmeberechtigte Forderung
des Klägers auf rund 8000 Fr., diejenige der Kriegssteuer-
verwaltung auf rund 150 Fr. zu veranschlagen ist; so wären
auf die Kriegssteuerverwaltung rund 90 Fr., auf den Klä-
ger also 4910 Fr. entfallen. Sollte aber die von der Kriegs-
steuerverwaltung gegen den Beklagten erhobene Klage auf
Bestreitung seiner EigentUlnsansprache abgewiesen wer-
den, so könnte der Kläger auch noch die weiteren 90 Fr.
ersetzt verlangen. Mit der Bezahlung dieser Summe ent-
fällt dann natürlich jedes Recht des Klägers auf Verwer-
tung des gepfändeten Service, sofern es nachträglich zum
Vorschein kommen sollte.
Demnach erkennt da.s Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass in teilweiser Abänderung des Urteils des Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 16. Mai 1935 die Klage im Be-
trage von 4910 Fr. nebst 5 % Zins seit 24. März 1934 zuge-
sprochen und für den Mehrbetrag abgewiesen wird.