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61_III_150

BGE 61 III 150

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ISt)

;{dlUldbetr"jbnn~· und KonkUl'Sl'echt (Zivilabtdlungen). ~o 44.

gungsverfahrel1,s -

während der Ersteigerer freilich nicht

deswegen

ein~r Mehrbelastung ausgesetzt werden darf,

weil es den Parteien beliebt hat, das Betreibungsamt

daran zu hindern, direkt auf das Ziel des Verwertungs"

verfahrens hinzusteuern, und deshalb gewisse gebühren-

pflichtige oder Auslagen verursachende Vorkehren (wider-

rufen und später) wiederholt werden mussten.

Das Betreibungsamt hat in seiner Beschwerdevernehm-

lassung « rue Kostendifferenz durch die Wiederholung der

Steigerung » auf 96 Fr. 95 Cts., eventuell 109 Fr. 95 Cts.

beziffert, und der Rekurrent hat sich im weiteren Verfahren

nicht im einzelnen mit diesen Zahlen befasst. Daher ist

einfach auf den zugestandenen kleineren Betrag abzu-

stellen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamrner:

Der Rekurs wird für den Betrag von 96 Fr. 95 Cts.

begründet erklärt.

IL ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR:ETS DES SECTIONS CIVILES

44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. September 1935

i. S. Müller gegen Eeller.

Rchadenersatzpflicht des dritten Gewahr-

sam s i n hab e r s, der die bei ihm gepfändete, ohne Erfolg

als sein Eigentum angesprochene Sache verschwinden lässt,

gegenüber dem betreibenden Gläubiger.

Est tenu ades dommages-interets envers le creancier ponrsuivant

le tier8 detenteur qui fait disparaitre la chose saisie entre ses

mains, dont il a revendique sans sueees la propriew.

Il terzo detentore ehe ha fatto scomparire la cosa pignorata presso

di esso e di cui aveva rivendieato senza successo la proprieta,

ha l'obbligo di risarcire il danno subito dal creditore escutente.

Der Kläger nimmt mit seiner Betreibung für 7800 Fr.

nebst Akzessorien gegen A. Ammann an der am 27. Oktober

Hchuldbetreibullg~. uml ]~onklll'srecht (Zivilabteilungen). N0 44.

liH

1932 vollzogenen Nachpfändung eines Sevres-Service im

Schätzungswert von 5000 Fr. teil, das sich damals im

Gewahrsam des Beklagten befand. Der Beklagte erhob

Eigentumsansprache. Hiegegen strengten sowohl der Klä-

ger, als ein weiterer Gruppengläubiger, als endlich die nach-

träglich, gemäss Art. 113 des Bundesbeschlusses vom

28. September 1920 betreffend die neue ausserordentliche

Kriegssteuer, für 89 Fr. 10 Cts. nebst Akzessorien ange-

schlossene Kriegssteuerverwaltung des Kantons Zürich

Klage an. Die vom Kläger erhobene Klage wurde zuge-

sprochen; die Klage der Kriegssteuerverwaltung ist noch

nicht beurteilt; die Klage des weiteren Gruppengläubigers

wurde wegen Tilgung seiner Forderung gegenstandslos.

Als das Betreibungsamt auf das Verwertungsbegehren des

Beklagten hin die Ablieferung des Service verlangte, er-

klärte der Beklagte, cr besitze es nicht mehr, und weigerte

sich, anzugeben, wo es sich befinde. Eine deswegen gegen

den Beklagten eröffnete Strafuntersuchung wurde einge-

stellt.

:Mit der vorliegenden Klage (soweit noch streitig) ver-

langt der Kläger Verurteilung des Beklagten zu 5000 Fr.

Schadenersatz.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 16. Mai 1935

rue Klage zugesprochen.

Gegen rueses Urteil hat der Beklagte unter Vorlage eines

Gutachtens von Professor Blumenstein die Berufung an

das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Der Beklagte meint, er habe durch die Beiseite-

schaffung des gepfändeten Service nur den betriebenen

Schuldner geschädigt, und nur wenn der daherige Schaden-

ersatzanspruch des betriebenen Schuldners gepfändet und

vom Kläger auf der Versteigerung oder gemäss Art. 131

SchKG erworben worden wäre, könnte der Kläger Scha-

denersatz verlangen. Allein eine Schädigung des betrie-

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Schnldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 44.

benen Schuldners hätte zur VoraUSBetzung, dass er Eigen-

tümer du gep~ändeten Sache sei, was nicht wahrscheinlich,

jedenfalls aber unabgeklärt ist.

2. -

Indessen hat der Beklagte den Kläger direkt da-

durch geschädigt, daES er ihn um sein Recht brachte, das

gepfändete Service zur Deckung der Betreibungssumme

verwerten zu lassen. Anders als im Falle blosser Wei-

gerung, die gepfändete Sache dem Betreibungsamt zur

Verwertung abzuliefern, ist das Betreibungsamt durch die

Erklärung des Beklagten, er besitze das Service nicht mehr

und weigere sich, anzugeben, wo es sei (ob überhaupt noch

in der Schweiz oder im Ausland), in die Unmöglichkeit ver-

setzt worden, irgendetwas vorzukehren, insbesondere

irgendwelche Zwangsmassnahmen zu veranlassen, um das

gepfändete Service, von dem das Amt nicht weiss, wo es

sich befindet, in Verwahrung nehmen zu können. Kann

sich aber das Betreibungsamt den Besitz einer gepfän-

deten körperlichen Sache nicht verschaffen, so kann es sie

auch nicht verwerten, weil gemäss Art. 129 SchKG die

Versteigerung gegen Barzahlung geschieht, was nicht nur

bedeutet, dass die Übergabe nur gegen Erlegung des Kauf-

preises stattfindet, sondern auch, dass ohne Übergabe keine

Barzahlung gefordert werden kann (BGE 41 m S. 293 oben).

Die Gründe, aus denen die Pfändung von Herausgabean-

sprüchen unzulässig ist (BGE 60 III S. 229), verbieten

auch, dass an Stelle einer s,einerzeit gepfändeten, inzwi-

schen jedoch abhanden gekommenen Sache der Heraus-

gabeanspruch verwertet werde. Aus Art. 235 OR, wonach

der Ersteigerer das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis

mit deren Zuschlag, also vor bezw. ohne übergabe erwirbt,

ergibt sich nichts für die Zulässigkeit der Versteigerung

einer Sache, welche zu übergeben dem Betreibungsamt

unmöglich ist, eben weil gemäss Art. 129 SchKG das

Betreibungsamt sich nicht darauf beschränken darf, dem

Ersteigerer das Eigentum an der ersteigerten Sache zu

verschaffen, sondern ihm ausserdem den Besitz daran ver-

mittelst Übergabe verschaffen muss.

Anderseits darf

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 44.

Ui3

Art. 235 OR nicht etwa dahin ausgelegt werden, dass der

Ersteigerer von Fahrnis unter allen Umständen das Eigen-

tum mit dem Zuschlag erwerbe. Voraussetzung solchen

Eigentumserwerbes ist, dass der Veräusserer bezw. das

Steigerungsamt die Sache besitzt, um sie dem Ersteigerer

sofort übergeben zu können; denn anders könnte nicht die

in Art. 233 OR vorangestellte Regel Platz greifen, dass bei

der Versteigerung der Erwerber Barzahlung zu leisten hat.

Dagegen wäre der Eigentumserwerb an Fahrnis durch

biossen Steigerungszuschlag unmöglich in einem Falle wie

dem vorliegenden, in welchem ungewiss ist, ob die be-

treffende Sache überhaupt noch existiert (nicht etwa in-

zwischen zerstört worden ist), an welchem Ort sich befin-

det, ob (in der Schweiz oder aber) im Ausland, wo eine

in der Schweiz durchgeführte Zwangsversteigerung keine

Wirkung entfaltet, oder ob sie nicht etwa von einem

Dritten in gutem Glauben zu Eigentum erworben worden

ist. Gerade um zu verhindern, dass der Ersteigerer aus dem

einen oder andern dieser Gründe ein Nichts erwerbe, ver-

pönt das Gesetz die Versteigerung von Fahrnissachen,

welche dem Ersteigerer nicht übergeben werden können.

Der Beklagte hat somit durch die Beiseiteschaffung des

gepfändeten Service dessen Versteigerung verunmöglicht

und das Recht des Klägers als pfändenden Gläubigers auf

Verwertung dieser Sache für seine Rechnung beeinträch -

tigt. Dieses Verhalten ist rechtswidrig, nämlich eine Ver-

letzung der von Art. 98 Abs. 2 SchKGausgesprochenen

Verpflichtung, dass der dritte Besitzer einer beweglichen

Sache, in dessen Händen sie trotz der Pfändung gelassen

wird, sie jederzeit zur Verfügung des Betreibungsamtes

zu halten hat. Diese Verpflichtung gilt auch für den dritten

Besitzer, der die gepfändete Sache als Eigentum bean-

sprucht und in dessen Händen sie daher gelassen werden

muss. Dass dieses vorbedachte rechtswidrige Verhalten

des Beklagten nicht entschuldigt werden kann, versteht

sich von selbst. Infolgedessen genügt es gemäss Art. 41 OR

als Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht des Be-

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S .. huklbeh't'ibullg><- und KOllkul'Sl'echt (Zivilahteilungen)_ N0 44.

klagten gegenüber dem Kläger, welchem ein eigener An-

spruch auf Ersatz erwachsen ist, insofern er dadurch

Schaden erlitten hat.

3_ -

Aus der Unmöglichkeit, das Service verwerten und

sich aus dem Erlös bezahlen zu lassen, kann aber dem Klä-

ger nur Schaden entstanden sein, insoweit er sich nicht

aus anderen gepfändeten oder allfällig noch pfändbaren

Sachen bezahlt machen kann_ Indessen finden sich laut

der Pfändungsurkunde weitere pfändbare Aktiven nicht

vor_ ...

Der Schaden des Klägers aus der Beiseiteschaffung des

gepfändeten Service durch den Beklagten besteht im

Betrag, der dem Kläger aus dem Erlös der Verwertung

des Services zugeteilt worden wäre, wenn die Beiseite-

schaffung nicht vorgekommen wäre und die Verwertung

hätte stattfinden können. Die Vorinstanz hat als mut-

masslichen Verwertungserlös die Schätzungssumme von

;3000 Fr. angenommen, also weniger als die Betreibungs-

summe des Klägers; dies ist eine keine Rechtsvorschrift

verletzende und daher für das Bundesgericht verbindliche

Würdigung tatsächlicher Verhältnisse und übrigens vom

Kläger selbst eventuell zugestanden worden. Allein gegen-

wärtig ist keineswegs eine so hohe Schädigung des Klägers

dargetan, weil infolge der Teilnahme der kantonalen

Kriegssteuerverwaltung an der Pfändung und der gericht-

lichen Geltendmachung ihre~ Bestreitung der Eigentums-

ansprache des Beklagten allermindestens als ebensowohl

möglich erscheint wie nicht, dass der Kläger den mutmass-

lichen Steigerungserlös von 5000 Fr. mit ihr hätte teilen

müssen. Die von der Vorinstanz zur Stützung ihrer gegen-

teiligen Annahme in Betracht gezogene mögliche Aus-

lösung der Kriegssteuerverwaltung oder gar die nachträg-

lich mögliche Ablieferung des Service zur Verwertung

würden neue Tatsachen darstellen, deren Eintritt der

Richter nicht zum voraus prophezeien kann; insbesondere

würde die Ablieferung zur Verwertung ja nicht nur den

Schadenersatzanspruch der Kriegssteuerverwaltung, son-

Schllldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilullgell). No 44.

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dern auch denjenigen des Klägers selbst zu Falle bringen.

Wie der mutmassliche Erlös von 5000 Fr. unter die bei den

Gruppengläubiger zu verteilen gewesen wäre, kann bei der

Unmöglichkeit der Verwertung nicht vom Betreibungsamt

im Kollokations- und Verteilungsplan, sondern nur in den

auszustellenden Verlustscheinen festgestellt werden. Allein

der Umstand, dass der Kläger seine Klage vor der Aus-

stellung der Verlustscheine erhoben hat, vermag keinen

zureichenden Grund dafür abzugeben, im vorgerückten

Stadium des Prozesses die grundsätzlich wohlfundierte

Klage als verfrüht abzuweisen und den Kläger auf deren

spätere Wiederholung zu verweisen. Der vom Kläger zu

beanspruchende Schadenersatz kann sehr wohl approxima-

tiv daraus bestimmt werden, dass der Steigerungserlös

von 5000 Fr. unter die beiden Gruppengläubiger zu ver-

teilen gewesen wäre und zwar gleichmässig im Verhältnis

ihrer Forderungen nebst Akzessorien (insbesondere Betrei-

bungskosten), und dass die teilnahmeberechtigte Forderung

des Klägers auf rund 8000 Fr., diejenige der Kriegssteuer-

verwaltung auf rund 150 Fr. zu veranschlagen ist; so wären

auf die Kriegssteuerverwaltung rund 90 Fr., auf den Klä-

ger also 4910 Fr. entfallen. Sollte aber die von der Kriegs-

steuerverwaltung gegen den Beklagten erhobene Klage auf

Bestreitung seiner EigentUlnsansprache abgewiesen wer-

den, so könnte der Kläger auch noch die weiteren 90 Fr.

ersetzt verlangen. Mit der Bezahlung dieser Summe ent-

fällt dann natürlich jedes Recht des Klägers auf Verwer-

tung des gepfändeten Service, sofern es nachträglich zum

Vorschein kommen sollte.

Demnach erkennt da.s Bundesgericht:

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,

dass in teilweiser Abänderung des Urteils des Obergerichtes

des Kantons Zürich vom 16. Mai 1935 die Klage im Be-

trage von 4910 Fr. nebst 5 % Zins seit 24. März 1934 zuge-

sprochen und für den Mehrbetrag abgewiesen wird.