opencaselaw.ch

61_III_11

BGE 61 III 11

Bundesgericht (BGE) · 1934-10-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3. festgesetzte Existenzminimum nicht erreicht, kann eine Lohnpfändung nicht vorgenommen werden. » B. - Mit ·der vorliegenden Beschwerde verlangt der Schuldner Aufhebung des Pfändungsverlustscheines vom

22. Juni/9. Oktober 1934. G. - Nachdem sich das Betreibungsamt zur Ergänzung herbeigelassen hatte: « Dieser Verlustschein wird ausge- stellt auf Grund eines Konkursverlustscheines dat. 16. Sep- tember 1932. Horgen, den 28. Oktober 1934 », anderseits der Beschwerdeführer erklärt hatte, er könne sich nur eventuell mit diesem Verlustschein abfinden, dann näm- lich' wenn angeordnet werde, dass die Wirksamkeit am

8. April 1934 beginne, hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 10. Januar 1935 die Beschwerde abgewiesen. D. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun- desgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Art. 149 (SchKG Art. 115 Abs. 1). Nicht nur bedarf es in diesem Falle keiner besonderen Ausstellung eines Ver- lustscheines, sondern auch keiner « Umwandlung» der Pfändungsurkunde in einen Verlustschein durch einen bezüglichen Vermerk, sondern bloss der unzweideutigen Verurkundung in der Pfändungsurkunde, dass kein pfänd- bares Vermögen vorhanden war. Diese Feststellung war nun aber schon in der ersten, am 10. Juli 1934 versandten Pfändungsurkunde enthalten, laut welcher die Aufhebung der Lohnpfändung ja eigentlich dem Vollzug derselben vorausgegangen war; denn es kann unmöglich angenom- men werden, dass der nachträgliche Vollzug noch hätte Rückwirkung auf rückständige Lohnguthaben entfalten können, weil ausgeschlossen erscheint, dass der Rekurrent von seinen das Existenzminimum in den letzten Monaten nicht und vorher nur wenig übersteigenden Lohnguthaben I • Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4. II 'etwas stehen gelassen habe. (In der Tat wird durch die zweite Pfändungsurkunde bestätigt, dass die Feststellung, der Schuldner besitze kein pfändbares Vermögen, schon am 22. Juni 1934, also vor dem Versand der ersten Pfän- dungsurlmnde, zutraf.) Hatte aber der Gläubiger schon seit dem 10. Juli eine das Fehlen pfändbaren Vermögens verurkundende Pfändungsurkunde, also einen Verlust- schein, in den Händen, mit dem er sofort die Rechte eines Verlustscheingläubigers ausüben konnte, so lief die in Art. 149 Abs. 3 SchKG bestimmte Halbjahresfrist für die Fortsetzung der Betreibung von diesem Datum an, also sechs Monate später ab, und konnte nicht durch die spä- tere Ausstellung eines förmlichen Verlustscheines bezw. einer förmlichen leeren Pfändungsurkunde neuerdings in Lauf gesetzt werden. Wollte aus irgendwelchem Grunde später eine solche neue Urkunde ausgestellt werden, so durfte sie doch nicht mit einem späteren, die erwähnte Frist (scheinbar) verlängernden Datum versehen, sondern musste auf ihr das Datum angebracht werden, an welchem erstmals eine Pfändungsurkunde ausgestellt wurde, laut welcher kein pfändbares Vermögen vorhanden war. Daher ist die zweite Pfändungsurkunde in diesem Sinne richtig- zustellen, während für deren vollständige Aufhebung frei- lich kein zureichender Grund besteht, wenn es auch der nachträglichen Ausstellung eines förmlichen Verlust- scheines gar nicht bedurft hätte. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, den Verlustschein auf den 10. Juli (statt 9. Oktober) 1934 zu datieren.

4. Entscheid vom 16. Februar 1935 i. S. Lenzin. Die R e t e n t ion s u r k und e für M i e t z ins e ist zu beschränken auf soviele Gegenstände, als zur Deckung der Swnme nötig ist, für welche deren Aufnahme stattfindet,

12 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. :1\0 J. wofür die betreihungsamtliche Schätzung massgebend ist. Gegen weitergehende Retention kann auch der davon betroffene Dritteigent~er Beschwerde führen. L'inventaire dresse pour l'exercice du droit de retention du bailleur ne doit pas comprendre plus de biens qu'il n'est necessaire ponr convrir la creance en garantie de laquelle l'inventaire a eoo ordonne, lesdits biens etant d'ailleurs comptes a la valeur lt laquelle l'office les a estimes. Si l'inventaire comprend plus de biens qu'il n'est necessaire, le tiers proprietaire que eette decision peut atteindre a qualioo pour porter plainte. L'inventario allestito a garanzia deI diritto di ritenzione deve limitarsi ai beni neeessari per coprire il credito eseusso seeondo la stima dell'ufficio. Se I'inventario comprende dei beni al di la di quanto sia necessario, anche il proprietario di essi puö dolerseve per via di reclamo. A. - Auf Verlangen von Witwe Barth nahm das Be- treibungsamt Zürich 1 am 9. August 1934 bei Stirnemann & Oie für U25 Fr. fälligen Mietzins vom 1. April bis

30. Juni 1934, 2250 Fr. laufenden Mietzins vom 1. Juli bis

31. Dezember 1934 und 150 Fr. Heizungskosten (insgesamt 3525 Fr.) eine Retentionsurkunde auf, und zwar zunächst über 41 Gegenstände im Schätzungswerte von 4323 Fr. und, als diese von der Rekurrentin zu Eigentum beansprucht wurden, über sämtliche 163 retinierbaren Gegenstände im Schätzungswerte von 8516 Fr. 10 Cts. (die erstgenannten eingerechnet), von denen die Rekurrentin ausserdem die Nummern 50,52,66, 87-89, 97-105, 107, 108, lU-H3, U5, 117, U9-121, 134-155, 157-160 zu Eigentum beanspruchte. B. - Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt die Rekurrentin Anweisung an das Betreibungsamt, die Nummern I, 2, 4-6, 20-30, 35-41, 50, 52, 66, 121, 135-139, 141-143, 145, deren Schätzungswert 4097 Fr. beträgt, aus der Retention zu entlassen (Schätzungswert der verblei- benden: 4419 Fr. 10 Cts.). G. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Januar 1935 die Beschwerde mangels Legitimation abgewiesen. D. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4. Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : 13 Die Vorinstanz hat sich an BGE 54 III S. 63 angelehnt. Indessen handelte es sich damals darum, dass der Dritt- ansprecher lange nach der Aufnahme der Retentionsur- kunde Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Faustpfandverwertungsbetreibung führte, was nicht zuge- lassen wurde. Freilich wurde dabei ausgeführt, dass dem Drittansprecher nur insofern ein Beschwerderecht zustehe, als das Betreibungsamt seine rechtzeitig erhobene Eigen- tumsansprache nicht entgegennehme oder das Wider- spruchsverfahren nicht oder in gesetzwidriger Weise durch- führe. Doch kann hieran nicht festgehalten werden, weil der auf die Aufnahme der Retentionsurkunde entsprechend anwendbare Art. 97 Abs. 2 SchKG, wonach nicht mehr gepfändet wird, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zins und Kosten zu befriedigen, auch dem DritteigentÜiller Schutz dagegen gewähren will, dass nicht unnötig viele von den ihm gehörenden Gegen- ständen seiner Verfügung entzogen werden. Gemäss Art. 273 OR bleiben ja die Rechte Dritter dem Retentions- recht des Vermieters gegenüber nur in· Ausnahmefällen vorbehalten, werden also regelmässig auch die Dritten gehörenden Sachen dem Retentionsrecht des Vermieters unterworfen, weshalb es sich rechtfertigt, das Interesse des Dritteigentümers am Unterbleiben einer Überpfändung als rechtliches, zur Beschwerde legitimierendes Interesse anzuerkennen, als ob er selbst ebenfalls am Retentionsyer- fahren beteiligt wäre. Dass die vom Rekurrenten ange- sprochenen Gegenstände ihm wirklich gehören, hat aber die von den Vorinstanzen angehörte Vermieterin nie in Zweifel gezogen, was jedoch wie ausgeführt nur für die Beschwerdelegitimation des Drittansprechers von Belang ist, dagegen die angesprochenen Gegenstände keineswegs ohne weiteres dem Retentionsbeschlag entzieht. Für die Frage nach einer unzulässigen Überpfändung

SchultIbetreibungs. und Konkul'sreeht. So 4. kann nach qem Zusammenhang des Abs. 2 mit dem unmittelbar vorausgehenden Abs. 1 des Art. 97 SchKG schlechterdings nichts anderes als die betreibungsamtliche Schätzung massgebend sein, die dementsprechend vor- sichtig zu bemessen und übrigens im vorliegenden Falle von der Vermieterin nicht angefochten worden ist. Auf weitergehende Forderungen der Vermieterin für später aufgelaufene Mietzinsen kommt für den Umfang des Retentionsbeschlages infolge Aufnahme der Retentions- urkunde solange nichts an, als dafür nicht ebenfalls eine Retentionsurkunde aufgenommen worden ist. Abwegig ist der Hinweis des Betreibungsamtes auf den Fortbestand des PIändungspfandrechtes trotz Abschlagszahlungen, weil im vorliegenden Falle von vorneherein nur Gegenstände im Schätzungswert von gut 4300 Fr. hätten retiniert werden dürfen bezw. die bereits retinierten hätten ent- lassen werden sollen, als zur Ergänzung der Retentions- urkunde geschritten werden musste (mindestens im Um- fange des Schätzungswertes der nachträglich retinierten Gegenstände). Immerhin kann es nicht dem Drittanspre- cher anheimgegeben werden, diejenigen Sachen zu bestim- men, die aus dem Retentionsbeschlag zu entlassen sind, sondern muss es dem Betreibungsamt überlassen bleiben, hierüber nach den in Art. 95 SchKG aufgestellten Grund- sätzen zu befinden. Doch steht die Verfügung des Betrei- bungsamtes wie gesagt natürlich nicht entgegen, dass die aus der vorliegenden Retentionsurkunde zu entlassenden Gegenstände in eine weitere Retentionsurkunde aufgenom- men werden, sofern die Vermieterin die Aufnahme einer solchen verlangt. Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, Retentions- gegenstände im Schätzungswerte von 4097 Fr. aus dem Retentionsbeschlag zu entlassen. Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 5. 15

5. Entscheid vom as. Februar 1935 i. S. Schwaruntrub. Loh n p f ä n dun g: Bei der Berechnung der pfändbaren Lohn- quote des Ehemannes darf der Ar bei t s e r wer b der Ehe fra u dann nicht berücksichtigt werden, wenn bestritten und zweifelhaft ist, ob die Betreibung für eine Haushaltungs- schuld geführt wird, oder wenn die Ehefrau zur Bezahlung eigener Schulden auf ihren Arbeitserwerb angewiesen ist. Saisie de salaire. En calculant la quotite saisissable du salaire du mari, on ne doit pas considerer le gain que la femme retire de son travail, Iorsqu'il est conteste et douteux que la pour- suite concerne une dette du menage ou lorsque la femme doit affecter son gain au paiement de ses propres dettes. Per il computo deI salario pignorabile a carico deI marlto non cade in considerazione il guadagno della moglie, ove sia contestato e dubbio che l'esecuzione concerna un debito dell'economia domestica 0 quando la moglie debba impiegare il proprio guadagno al pagamento dei suoi debiti. Mit dem vorliegenden Rekurs verlangt der Schuldner Aufhebung der vom Betreibungsamt Zürich 2 vollzogenen und von den kantonalen Aufsichtsbehörden bestätigten Lohnpfändung von monatlich 20 Fr. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Feststellungen des Lohneinkommens und des Exi- stenzminimums des Rekurrenten durch die Vorinstanz sind als Entscheidungen über Tat- bezw. Ermessensfragen ohne weiteres für das Bundesgericht verbindlich. Danach übersteigt das Lohneinkommen des Schuldners sein (nor- males) Existenzminimum nicht und konnte die streitige Lohnpfändung nur aus dem Gnmde vollzogen werden, dass die Betreibung für eine Haushaltungsschuld, nämlich den Kaufpreis einer mit Damenschreibtisch kombinierten Näh- maschine geführt werde, zu deren Deckung der Betriebene gemäss Art. 192 Abs. 2 ZGB Anspruch auf den Arbeitser- werb der Ehefrau habe. Freilich beträgt dieser monatlich 100 Fr., wovon jedoch 55 Fr. für die nicht mehr vor Ablauf der Lohnpfändung auflösbare Miete einer teuren, durch