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60_I_235

BGE 60 I 235

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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234 Staatsrecht. buable, cette decision peut constituer une atteinte aux droits du citoyen, qui aura des lors qualit6 pour se pourvoir au Tribunal federal par la voie du reeours de droit public. Si, au eontraire, ladite autoriM s'est prononcee en faveur du contribuable, ... cette decision - füt-elle eompletement erronee - ne porte pas atteinte aux droits individuels des citoyens ou d'une eorporation; eUe ne peut done justifier la mise en amvre d'une disposition eonstitution- neUe (en l'espece l'art. 4 CF) qui les garantit. En d'autres termes, elle ne donne pas a l'Etat qualit6 pour se pourvoir au Tribunal federal par la voie du reeours de droit public ; et si un semblable reeours est forme, il doit etre deelare irreeevabie.

3. ~ Les considerations qui preeedent - et qui tou- chent au fond meme des institutions - restent vraies alors meme qu'au point de vue de la forme, la procedure de recours contra les decisions de l'autoriM de taxation serait semblable a la procedure civile. Il va sans dire, en effet, que l'adoption de regles analogues a celles de cette procedure rra pas d'autre but que d'assurer l'appli- cation la plus juste du droit ; mais, meme si l'autoriM qui recourt joue, devant l'autoriM qui statue, le role d'une partie et, a l'instar d'une partie, presente ses moyens, rapporte ses preuves et prend ses conclusions,eUe ne se transforme pas pour autant en sujet de droits subjectifs. Les deux autorites demeurent les organes de la puissance publique et persistent a exercer la fonetion qui leur est commune et qui tend - comme on l'a releve plus haut - a la realisation la plus parfaite du droit fiscal (cf. KmCH- HOFER, Verwoltungsrechtspflege, p. 31 et 32; RO 48 I 108 et 49 I 463).

4. - ........•...............................

5. - Dans renumeration de ses moyens, l'Etat de Neuehatel argue d'une violation du traite du 23 novembre 1850 entre les Etats-Unis et la Suisse. Toutefois les cantons ne sont pas non plus recevables a soulever ce moyen devant le Tribunal federal, a l'occasion d'une reclamation Organisation der Bundesrechtspflege. ::-;'0 34. 235 comme eelle dont il s'agit en l'espece. Certes, au lieu de limiter la garantie du droit public aux droits individuels inscrits dans la Constitution, les textes legislatifs ont etendu cette garantie aux droits individuels contenus dans les traites et les concordats, et les art. 175 N0 3 et 178 N° 2 OJF ont reserve en consequence aux partieuliers et aux corporations la faeulM de reeourir au Tribunal f6d6ral. .Mais puisque - comme on vient de le montrer - les droits de l'Etat en matiere d'impöts ne peuvent pas etre assimil6s aux droits individuels des partieuliers et des corporations, un canton n'a pas non plus qualiM pour se plaindre de la violation d'untraiM, par une de ses propres autorites fiscales, en employant la voie du recours de droit public qui est precisement reservee a la proteetion des droits de cette nature. Par ces motils, le Tribunal lederol prononce : Le reeours est irrecevable.

34. Urteil vom 7. Juli 1934 i. S. Gig&uf gegen B&umg&rtner. Art. 182 lllld 56 ff. OG. Gegen einen Entscheid, wodurch ein Notwegrecht eingeräumt wird, ist, auch wenn er in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ergangen ist, die Berufung wegen Verletzung von Blllldesrecht zulässig, sofern der erfor- derliche Streitwert vorhanden ist, und daher insoweit die staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen. - Art und Weise der Bestimmung des massgebenden Streitwertes durch den Staatsgerichtshof, wenn die Parteien darüber uneinig sind. . . A. - Der Bezirksrat von Küssnacht räumte. auf Be- gehren des Rekursbeklagten diesem über die Liegenschaft der Rekurrentin in Küssnaeht einen 2,4 m breiten und 16,8 m langen Notweg ein, damit der Rekursbeklagte oder seine Mieter mit einem Automobil von der hinten am Hause des Rekursbeklagten erstellten Automobilgarage auf die vor dem Hause vorbeigehende Strasse gelangen können. Eine Beschwerde der Rekurrentin gegen diesen 236 Staatsrecht. Entscheid wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 28. Dezember 1933 ab. B. - Gegen den ihr am 11. Januar 1934 zugestellten Entscheid des Regierungsrates hat Frau Gägauf beim Bundesgericht am 31. Januar eine staatsrechtliche Be- schwerde eingereicht mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das bewilligte Notwegrecht als unbegründet zu er- klären, eventuell nur ein 13,1 m langer Notweg zu bewilli- gen. Die Rekurrentin macht geltend, dass der Regierungsrat den Art. 694 ZGB willkürlich ausgelegt und damit die Garantie der Rechtsgleichheit und des Eigentums verletzt habe. O. - Auf eine Anfrage des Präsidenten der staatsrecht- lichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Vertreter der Rekurrentin erklärt, dass diese für den eingeräumten Not- weg eine Entschädigung von 8000 Fr. und für denjenigen, den sie eventuell zugestehe, eine solche von 4400 Fr. verlange und diese Beträge den Streitwert darstellten. D. - Der Regierungsrat hat die Abweisung der Be- schwerde beantragt und bemerkt, er könne sich über den Streitwert nicht aussprechen. Der Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzuweisen. Er erklärt, die Rekurren- tin erleide durch den Notweg höchstens einen Schaden von 500 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der angefochtene Entscheid ist in einem verwaltungs- rechtlichen Verfahren ergangen. Trotzdem handelt es sich aber um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne des Art. 56 00, weil sich die Parteien vor den kantonalen Behörden darüber stritten, ob dem Rekursbeklagten gegenüber der Rekurrentin ein privatrechtlicher Anspruch auf Einräumung eines Notweges nach Art. 694 ZGB zu- stehe und welcher genaue Inhalt dem Notwegrecht zu geben sei. Das Bundesgericht hat freilich einmal bei einem Organisation der BundearechtApflege. N° 34. 237 Plenarentscheid vom 16. November 1915 (BGE 41 II S. 761 ff.) die Einräumung eines Notwegrechts als einen Akt der sog. freiwilligen, nicht der streitigen Gerichtsbar- keit bezeichnet. Doch hat es seither diese Auffassung nicht festgehalten ; der Umstand, dass ein Urteil, wodurch ein Notweg eingeräumt· wird, - wenigstens zum Teil - eine Rechtsänderung bewirkt und daher insofern ein sog. Gestaltungsurteil ist, macht das Urteil nicht zu einem Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 43 II S. 288 ff. ; Entscheid des Bundesgerichts i. S. Häfliger c. BaumeIer vom 24. Nov. 1933 Erw. 1, i. S. Glashütte Wauwil A.-G. c. Hunkeler vom 15. Dez. 1933 Erw. 2). Da es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt und die Rekurrentin geltend macht, dass der Entscheid des Regierungsrates auf einer - willkürlichen - Verletzung des Art. 694 ZGB, also des Bundesrechts beruhe, so konnte sie mit ihrem Beschwerdegrund nach Art. 56 ff. OG diesen Entscheid auf dem Wege der Berufung beim Bundesgerichte anfechten, wenn der erforderliche Streitwert vorhanden ist. Dass der Entscheid von einer Verwaltungsbehörde im verwaltungsrechtlichen Verfahren gelallt worden ist, stand dem nach der neu esten Praxis des Bundesgerichtes nicht im Wege (BGE 58 II S. 443). Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung schliesst aber die staatsrechtliche Beschwerde als subsidiären Rechts- behelf aus. In diesem·Sinne hat sich denn auch das Bun- desgericht - unter Annahme des Vorliegens des durch Art. 59 OG geforderten Streitwerts - bereits beim Ent- scheid i. S. Glashütte Wauwil A.-G. gegen Hunkeler vom

15. Dezember 1933 ausgesprochen, wo es sich ebenfalls um die Einräumung eines Notwegrechts handelte. Da die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes uneinig sind, so hätte dieser, wenn die Berufung erklärt worden wäre, vom Bundesgericht nach freiem richterlichem Ermessen auf summarischem Wege festgestellt werden müssen (Art. 59 Abs. 2 OG). Unter Umständen wird es ausnahmsweise auch Sache des Staatsgerichtshofes sein, 238 Staatsrecht. das zu tun, sofern zu prüfen ist, ob eine staatsrechtliche Beschwerde durch die Zulässigkeit der Berufung ausge- schlossen werde. Im vorliegenden Falle braucht indessen der Staatsgerichtshof eine solche Feststellung, die ja im allgemeinen nicht. seine Aufgabe ist, nicht vorzunehmen. Wenn für einen staatsrechtlichen Beschwerdegrund die Berufung an das. Bundesgericht zulässig ist, sofern der hiefür erforderliche Streitwert vorliegt, und derjenige, der die staatsrechtliche Beschwerde ergreifen will, selbst der Ansicht ist, dass diese Voraussetzung zutreffe, so darf man, ihm zumuten, in erster Linie die Berufung zu erklären und die staatsrechtliche Beschwerde damit nur vorsorglich für den Fall zu verbinden, dass das Bundesgericht als Berufungsinstanz auf die Berufung . wegen mangelnden Streitwertes nicht eintreten sollte. Falls nicht auf diesem Wege die Unrichtigkeit der Auffassung des Beschwerde- führers über den Streitwert dargetan oder deren Unrich- tigkeit nicht sonst liquid ist, so darf der Staatsgerichtshof bei der Behandlung der staatsrechtlichen. Beschwerde auf diese Auffassung abstellen. Im vorliegenden Falle geht aber die Rekurrentinselbst. davon aus, dass ein 4000 Fr. übersteigender "Vert im Streite. liege, und es geht auch aus den Akten nicht hervor, dass diese.Annahme offenbar unrichtig wäre. .Als Berufung kann die vorliegende Be- schwerdeeingabe nicht behandelt werden, da die Form- vorschrift des Art. 67 OG nicht beachtet worden ist. übrigens beruht der angefochtene Entscheid des Re- gierungsrates nicht geradezu auf Willkür, wenn er auch erhebliche Bedenken erweckt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 30 und 32. - Voir aussi nOS 30 et 32. Registersachen. N° 35. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE .JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. REGISTERSACHEN REGISTRES

35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteüung vom as. Juni 1934 i. S. Eckenstem-Karfort 239 gegen Burkhard und Hofammann und Justizkommission dea :!ta.ntons BaseUand. Au fl ö s u n g ei n er K olle k ti v - 0 der Kom - m a. n d i t g e seil s c h a. f t ': Die Eintragung der Auflösung im Ha. n d e lsr e gis t e rist in jedem Falle obligatorisch. Art. {i79 u. 611 OR. Die Auflösung der Kommanditgesellschaft muss. nach. der Vorschrift von Art. 579 OR, die gemäss Art. 611 auch für sie gilt, im Handelsregister eingetragen werden. Freilich hat der Bundesrat in seinem Entscheid vom

28. Mai 1904 i. S. Naser (BBL 1904 III 735;. STAMPA, Sammlung" von Handelsregisterentscheiden No. 42) eine ande~ . Auffassung vertreten. Es' stand dort die Wieder- eintragung einer gelöschten Gesellschaft· zur Prüfung, wobei auch BemerkUngen abfielen über den Eintrag der Auflösung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, und zwar in dem Sinne, dass der Eintrag der Auflösung nur dann zu erfolgen habe, wenn die Verjährungsfrist des