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Staatsrecht.
buable, cette decision peut constituer une atteinte aux
droits du citoyen, qui aura des lors qualit6 pour se pourvoir
au Tribunal federal par la voie du reeours de droit public.
Si, au eontraire, ladite autoriM s'est prononcee en faveur
du contribuable, ... cette decision -
füt-elle eompletement
erronee -
ne porte pas atteinte aux droits individuels
des citoyens ou d'une eorporation; eUe ne peut done
justifier la mise en amvre d'une disposition eonstitution-
neUe (en l'espece l'art. 4 CF) qui les garantit. En d'autres
termes, elle ne donne pas a l'Etat qualit6 pour se pourvoir
au Tribunal federal par la voie du reeours de droit public;
et si un semblable reeours est forme, il doit etre deelare
irreeevabie.
3. ~ Les considerations qui preeedent -
et qui tou-
chent au fond meme des institutions -
restent vraies
alors meme qu'au point de vue de la forme, la procedure
de recours contra les decisions de l'autoriM de taxation
serait semblable a la procedure civile. Il va sans dire,
en effet, que l'adoption de regles analogues a celles de
cette procedure rra pas d'autre but que d'assurer l'appli-
cation la plus juste du droit; mais, meme si l'autoriM qui
recourt joue, devant l'autoriM qui statue, le role d'une
partie et, a l'instar d'une partie, presente ses moyens,
rapporte ses preuves et prend ses conclusions,eUe ne se
transforme pas pour autant en sujet de droits subjectifs.
Les deux autorites demeurent les organes de la puissance
publique et persistent a exercer la fonetion qui leur est
commune et qui tend -
comme on l'a releve plus haut -
a la realisation la plus parfaite du droit fiscal (cf. KmCH-
HOFER, Verwoltungsrechtspflege, p. 31 et 32; RO 48
I 108 et 49 I 463).
4. -
........•...............................
5. -
Dans renumeration de ses moyens, l'Etat de
Neuehatel argue d'une violation du traite du 23 novembre
1850 entre les Etats-Unis et la Suisse. Toutefois les cantons
ne sont pas non plus recevables a soulever ce moyen
devant le Tribunal federal, a l'occasion d'une reclamation
Organisation der Bundesrechtspflege. ::-;'0 34.
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comme eelle dont il s'agit en l'espece. Certes, au lieu de
limiter la garantie du droit public aux droits individuels
inscrits dans la Constitution, les textes legislatifs ont
etendu cette garantie aux droits individuels contenus
dans les traites et les concordats, et les art. 175 N0 3 et
178 N° 2 OJF ont reserve en consequence aux partieuliers
et aux corporations la faeulM de reeourir au Tribunal
f6d6ral. .Mais puisque -
comme on vient de le montrer -
les droits de l'Etat en matiere d'impöts ne peuvent pas
etre assimil6s aux droits individuels des partieuliers et
des corporations, un canton n'a pas non plus qualiM
pour se plaindre de la violation d'untraiM, par une de ses
propres autorites fiscales, en employant la voie du recours
de droit public qui est precisement reservee a la proteetion
des droits de cette nature.
Par ces motils, le Tribunal lederol prononce :
Le reeours est irrecevable.
34. Urteil vom 7. Juli 1934 i. S. Gig&uf gegen B&umg&rtner.
Art. 182 lllld 56 ff. OG. Gegen einen Entscheid, wodurch ein
Notwegrecht eingeräumt wird, ist, auch wenn er in einem
verwaltungsrechtlichen Verfahren ergangen ist, die Berufung
wegen Verletzung von Blllldesrecht zulässig, sofern der erfor-
derliche Streitwert vorhanden ist, und daher insoweit die
staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen. -
Art und Weise
der Bestimmung des massgebenden Streitwertes durch den
Staatsgerichtshof, wenn die Parteien darüber uneinig sind.
.
.
A. -
Der Bezirksrat von Küssnacht räumte. auf Be-
gehren des Rekursbeklagten diesem über die Liegenschaft
der Rekurrentin in Küssnaeht einen 2,4 m breiten und
16,8 m langen Notweg ein, damit der Rekursbeklagte oder
seine Mieter mit einem Automobil von der hinten am
Hause des Rekursbeklagten erstellten Automobilgarage
auf die vor dem Hause vorbeigehende Strasse gelangen
können. Eine Beschwerde der Rekurrentin gegen diesen
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Staatsrecht.
Entscheid wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz
am 28. Dezember 1933 ab.
B. -
Gegen den ihr am 11. Januar 1934 zugestellten
Entscheid des Regierungsrates hat Frau Gägauf beim
Bundesgericht am 31. Januar eine staatsrechtliche Be-
schwerde eingereicht mit dem Antrag, er sei aufzuheben
und das bewilligte Notwegrecht als unbegründet zu er-
klären, eventuell nur ein 13,1 m langer Notweg zu bewilli-
gen.
Die Rekurrentin macht geltend, dass der Regierungsrat
den Art. 694 ZGB willkürlich ausgelegt und damit die
Garantie der Rechtsgleichheit und des Eigentums verletzt
habe.
O. -
Auf eine Anfrage des Präsidenten der staatsrecht-
lichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Vertreter der
Rekurrentin erklärt, dass diese für den eingeräumten Not-
weg eine Entschädigung von 8000 Fr. und für denjenigen,
den sie eventuell zugestehe, eine solche von 4400 Fr.
verlange und diese Beträge den Streitwert darstellten.
D. -
Der Regierungsrat hat die Abweisung der Be-
schwerde beantragt und bemerkt, er könne sich über den
Streitwert nicht aussprechen.
Der Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt,
die Beschwerde sei abzuweisen. Er erklärt, die Rekurren-
tin erleide durch den Notweg höchstens einen Schaden
von 500 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der angefochtene Entscheid ist in einem verwaltungs-
rechtlichen Verfahren ergangen.
Trotzdem handelt es
sich aber um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne des
Art. 56 00, weil sich die Parteien vor den kantonalen
Behörden darüber stritten, ob dem Rekursbeklagten
gegenüber der Rekurrentin ein privatrechtlicher Anspruch
auf Einräumung eines Notweges nach Art. 694 ZGB zu-
stehe und welcher genaue Inhalt dem Notwegrecht zu
geben sei. Das Bundesgericht hat freilich einmal bei einem
Organisation der BundearechtApflege. N° 34.
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Plenarentscheid vom 16. November 1915 (BGE 41 II
S. 761 ff.) die Einräumung eines Notwegrechts als einen
Akt der sog. freiwilligen, nicht der streitigen Gerichtsbar-
keit bezeichnet. Doch hat es seither diese Auffassung nicht
festgehalten; der Umstand, dass ein Urteil, wodurch ein
Notweg eingeräumt· wird, -
wenigstens zum Teil -
eine
Rechtsänderung bewirkt und daher insofern ein sog.
Gestaltungsurteil ist, macht das Urteil nicht zu einem
Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 43 II
S. 288 ff.; Entscheid des Bundesgerichts i. S. Häfliger c.
BaumeIer vom 24. Nov. 1933 Erw. 1, i. S. Glashütte
Wauwil A.-G. c. Hunkeler vom 15. Dez. 1933 Erw. 2).
Da es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt und die
Rekurrentin geltend macht, dass der Entscheid des
Regierungsrates auf einer -
willkürlichen -
Verletzung
des Art. 694 ZGB, also des Bundesrechts beruhe, so konnte
sie mit ihrem Beschwerdegrund nach Art. 56 ff. OG diesen
Entscheid auf dem Wege der Berufung beim Bundesgerichte
anfechten, wenn der erforderliche Streitwert vorhanden
ist. Dass der Entscheid von einer Verwaltungsbehörde
im verwaltungsrechtlichen Verfahren gelallt worden ist,
stand dem nach der neu esten Praxis des Bundesgerichtes
nicht im Wege (BGE 58 II S. 443). Die Zulässigkeit des
ordentlichen Rechtsmittels der Berufung schliesst aber
die staatsrechtliche Beschwerde als subsidiären Rechts-
behelf aus. In diesem·Sinne hat sich denn auch das Bun-
desgericht -
unter Annahme des Vorliegens des durch
Art. 59 OG geforderten Streitwerts -
bereits beim Ent-
scheid i. S. Glashütte Wauwil A.-G. gegen Hunkeler vom
15. Dezember 1933 ausgesprochen, wo es sich ebenfalls
um die Einräumung eines Notwegrechts handelte.
Da die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes
uneinig sind, so hätte dieser, wenn die Berufung erklärt
worden wäre, vom Bundesgericht nach freiem richterlichem
Ermessen auf summarischem Wege festgestellt werden
müssen (Art. 59 Abs. 2 OG). Unter Umständen wird es
ausnahmsweise auch Sache des Staatsgerichtshofes sein,
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Staatsrecht.
das zu tun, sofern zu prüfen ist, ob eine staatsrechtliche
Beschwerde durch die Zulässigkeit der Berufung ausge-
schlossen werde. Im vorliegenden Falle braucht indessen
der Staatsgerichtshof eine solche Feststellung, die ja im
allgemeinen nicht. seine Aufgabe ist, nicht vorzunehmen.
Wenn für einen staatsrechtlichen Beschwerdegrund die
Berufung an das. Bundesgericht zulässig ist, sofern der
hiefür erforderliche Streitwert vorliegt, und derjenige, der
die staatsrechtliche Beschwerde ergreifen will, selbst der
Ansicht ist, dass diese Voraussetzung zutreffe, so darf
man, ihm zumuten, in erster Linie die Berufung zu erklären
und die staatsrechtliche Beschwerde damit nur vorsorglich
für den Fall zu verbinden, dass das Bundesgericht als
Berufungsinstanz auf die Berufung . wegen mangelnden
Streitwertes nicht eintreten sollte. Falls nicht auf diesem
Wege die Unrichtigkeit der Auffassung des Beschwerde-
führers über den Streitwert dargetan oder deren Unrich-
tigkeit nicht sonst liquid ist, so darf der Staatsgerichtshof
bei der Behandlung der staatsrechtlichen. Beschwerde
auf diese Auffassung abstellen. Im vorliegenden Falle
geht aber die Rekurrentinselbst. davon aus, dass ein 4000
Fr. übersteigender "Vert im Streite. liege, und es geht auch
aus den Akten nicht hervor, dass diese.Annahme offenbar
unrichtig wäre. .Als Berufung kann die vorliegende Be-
schwerdeeingabe nicht behandelt werden, da die Form-
vorschrift des Art. 67 OG nicht beachtet worden ist.
übrigens beruht der angefochtene Entscheid des Re-
gierungsrates nicht geradezu auf Willkür, wenn er auch
erhebliche Bedenken erweckt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 30 und 32. -
Voir aussi nOS 30 et 32.
Registersachen. N° 35.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
.JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. REGISTERSACHEN
REGISTRES
35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteüung
vom as. Juni 1934 i. S. Eckenstem-Karfort
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gegen Burkhard und Hofammann und Justizkommission
dea :!ta.ntons BaseUand.
Au fl ö s u n g
ei n er
K olle k ti v -
0 der
Kom -
m a. n d i t g e seil s c h a. f t ':
Die Eintragung der Auflösung im Ha. n d e lsr e gis t e rist
in jedem Falle obligatorisch. Art. {i79 u. 611 OR.
Die Auflösung der Kommanditgesellschaft muss. nach.
der Vorschrift von Art. 579 OR, die gemäss Art. 611 auch
für sie gilt, im Handelsregister eingetragen werden.
Freilich hat der Bundesrat in seinem Entscheid vom
28. Mai 1904 i. S. Naser (BBL 1904 III 735;. STAMPA,
Sammlung" von Handelsregisterentscheiden No. 42) eine
ande~ . Auffassung vertreten. Es' stand dort die Wieder-
eintragung einer gelöschten Gesellschaft· zur Prüfung,
wobei auch BemerkUngen abfielen über den Eintrag der
Auflösung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft,
und zwar in dem Sinne, dass der Eintrag der Auflösung
nur dann zu erfolgen habe, wenn die Verjährungsfrist des