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12 St,aau.recht. einen Anspruch darauf, dass ihnen diese Berufungsschrift zur Beantwortung zugestellt werde. Die durch ein Urteil bestimmte Rechtsstellung einer Partei darf nicht zu ihren Ungunsten verändert werden, ohne dass ihr Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zu den Gründen, die gegen das Urteil geltend gemacht werden, vernehmen zu lassen (BGE i. S. Gasser vom 30. September 1933). Ob die Rekurrenten ausserdem auch auf Grund der Vorschriften des kantonalen Rechtes über den Rekurs der Leihkasse Thun hätten gehört werden müssen, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Vgl. auch NI'. 3. - Voir aussi n° 3. H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COM1\1ERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgl. NI'. 3. - Voir N° 3. III. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
3. Urteil vom 9. Februar 1934
i. S. Huber gegen Obergericht des Kantons Luzern. Die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes steht unter dem Schutz der Garantie der Gewerbefreiheit und der Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten, nicht aber die Tätigkeit des Armenanwaltes (Erw. 1). Es verstösst nicht gegen die Rechtsgleichheit, wenn ein Kanton zu Armenanwälten nur im Kanton wohnhafte oder ständig tätige Advokaten ernennt (Erw. 2). Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. »0 3. 13 Es bildet keine Verletzung der Garantie der Gewerbefreiheit, der Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten und der Rechtsgleichheit, wenn ein Kanton es nicht zulässt, dass einer Prozesspartei das Armenrecht für die Gerichtskosten gewährt und zugleich die Beiziehung eines privaten Anwaltt-s frei- gestellt wird. A. - Der Rekurrent Dr. Huber wohnt in Wallenstadt und übt dort den Beruf eines Anwaltes aus. Auch im Kanton Luzern hat er die Bewilligung zur Ausübung des Advokatenberufes erhalten. Er erhob namens der Emma Küng in Pfäfers und der Lisel Ranftl in Arosa vor dem Amtsgericht von Luzern-Land eine Klage gegen die Korporationsgemeinde Weggis und ersuchte für die Klägerinnen um die Gewährung des Armenrechtes. Nach- dem der Schriftenwechsel beendet war, forderte der Amts- gerichtspräsident den Rekurrenten auf, einen luzernischen Anwalt für den Fall der Gewährung des Armenrechtes vorzuschlagen, unter der Androhung, dass ein solcher sonst vom Gericht ernannt werde. Eine Beschwerde des Rekur- renten gegen diese Verfügung wies das Obergericht des Kantons Luzern, 1. Kammer, am 27. September 1933 ab, «( erwägend, dass gemäss § 309 ZPO und feststehender Praxis die Armenrechtsanwälte aus dem Kreise der im Kant-on Luzern niedergelassenen praktizierenden Rechts- anwälte zu bezeichnen sind; dass ausser dem Kanton wohnhafte Rechtsanwälte auch dann nicht als Armen- rechtsanwälte bestellt werden können, wenn die zum Armenrecht zugelassene Partei sich bereit erklärt, die Kosten des ausserkantonalen Anwaltes selbst zu tragen und nur hinsichtlich der Gerichtskosten vom Armenrecht Gebrauch zu machen, weil unsere ZPO und die Gerichts- praxis eine nur teilweise Gewährung des Armenrechtes nicht kennen». B. - Gegen diesen Entscheid hat Dr. Huber für sich und die beiden Klägerinnen am 2. November 1933 die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und Dr. Huber als armen-
Staat!'r<'eht. rechtlicher Anwalt der Klägerinnen vor den luzernischen t:erichten zuzulassen. Es wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid verletze Art. 5 der Übergangsbestimmungen z. BV .. Art. 4, 31 und 33 BV, und zur Begründung ausgeführt: Die freie Ausübung des Advokatenberufes werde in unzulässiger \Veise eingeschränkt oder verunmöglicht, wenn einem mit einer kantonalen Bewilligung versehenen Anwalt verboten werde, in einem mit Armenrecht geführten Prozess vor Gericht aufzutreten. Die dem Rekurrenten erteilte Bewil- ligung unuasse nach Art. ;; der Übergangsbestimmungen
z. BV die Befugnis zur Ausübung des Berufes im ganzen Umfange, also auch in Armenrechtsfällen. Ein sachlicher (hund, für diese Fälle eine Ausnahme zu machen, sei wohl auch nicht zu finden. Selb.stverständlich müsse ein Kanton dem ausserkantonalen Armenanwalt nicht eine höhere Entschädigung geben, als demjenigen, der im Kanton wohnt. Eventuell werde Dr. Huber auf sein Honorar verzichten, wenn die Klägerinnen wenigstens von den Vorschüssen für die Gerichtskosten befreit würden. Nachträglich hat Dr. Huber erklärt, dass er die Be- schwerde allein aufrecht halte. O. - Das Obergericht und die' Korporationsgemeinde vVeggis haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Obergericht hat zur Rechtfertigung der Bestimmung des § 309 der luzerruschen Z~O ausgeführt: « Die Be- trauung auswärtiger Anwälte mit der Durchführung von Armenrechtsprozessen hätte unzweifelhaft eine erhebliche Mehrbelastung der luzernischen Staatskasse, die den Armenrechtsanwälten nach Mas3gabe des § 9 der Kosten- verordnung vom 18. Februar 1920 die Auslagen voll und die gerichtlich festgesetzten Gebühren zur Hälfte vergütet, zur Folge. Denn den auswärtigen Anwälten würden wohl regelmässig grössere Auslagen erwachsen als solchen, die im Kanton ansässig sind. Auch wären auswärtige Anwälte, die mit der Durchführung von Armenrechts- prozessen beauftragt würden, den im Kanton nieder- Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N0 3. Hi gelassenen Berufskollegen gegenüber insofern bevorzugt, als sie die Übernahme von Armenrechtsmandaten nach Belieben ablehnen könnten, während die hiesigen Anwälte zur Annahme solcher Mandate verpflichtet sind. Aus- wärtigen Anwälten stünde es frei, nur in solchen Fällen als Armenrechtsanwälte aufzutreten, wo dies einiger- massen lukrativ wäre, also bei Prozessen mit hohem Streitwert. Dem Einwand des Rekurrenten, dass die Nichtbestellung von auswärtigen Anwälten als Armen- rechtsanwälte eine unzulässige Beschränkung der Berufs- ausübung bedeute, ist entgegenzuhalten, dass auch die im Kanton Luzern niedergelassenen Anwälte kein Recht darauf besitzen, in einem bestimmten Falle als Armen- rechtsanwalt bestellt zu werden. » D. - Am 6. Februar 1934 hat der Rekurrent dem Bundes- gericht erklärt, dass er das Armenrecht für die Klägerinnen nur noch in Beziehung auf die Gerichtskosten verlange und auf eine staatliche Entschädigung verzichte. E. - § 309 Abs. I der luzernischen ZPO lautet: « Ist der zum Armenrecht Zugelassene nicht imstande, seine Sache selbst vor Gericht zu verfechten, so weist ihm der Gerichtspräsident aus der Zahl der praktizierenden An- wälte seines oder eines angrenzenden Gerichtsbezirkes einen Advokaten an, welcher den Prozess zu führen hat.» Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. - Es ist unbestritten, dass der Rekurrent nach § 309 der luzernischen ZPO nicht darauf Anspruch hat, zum Armenanwalt der Klägerinnen ernannt zu werden, weil er nicht im Kanton Luzern wohnt und hier auch nicht ständig in einem Bureau seinen Beruf ausübt. Streitig ist dagegen, ob die genannte Vorschrift, insoweit sie diesen Sinn hat, mit der Bundesverfassung im \Viderspruch stehe und deshalb nicht hätte angewendet werden dürfen. Mit der Tätigkeit eines Advokaten ist vielfach und so auch im Kanton Luzern nach dem Gesetz über die Aus- übung des Anwaltsberufes vom I. Dezember 1931 (§§ 12 ff.)
lti :St~\<l.t:-lrt"{'llt . ein besonderes staatliches Uewaltverhältnis verbunden, kraft dessen der Rechtsanwalt unter besonderer staat- licher Überwachung steht und dem Staate gegenüber zu makelloser Berufsausübung verpflichtet ist (vgI. FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. § 12 I S. 165; TRIEPEL, Staatsdienst und staatlich ge- bundener Beruf, in der Festgabe für Karl Binding S. 14 ff., 19 ff.). Die Rechtsanwälte werden deshalb als beamten- ähnliche Personen, ( Halbbeamte » oder Hülfspersonen der Justiz bezeichnet. Doch ist ihre Tätigkeit in der Regel in den schweizerischen Kantonen nicht geradezu zu einer Aufgabe des Staates und damit zu einer Amts- tätigkeit gemacht worden; sie steht daher im allgemeinen grundsätzlich unter dem Schutz der Garantie der Gewerbe- freiheit des Art. 31 BV und der Freizügigkeit der wissen- schaftlichen Berufsarte~ im Sinne des Art. 33 BV und des Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur BV (BGE 43 I S. 36 ff. ; 46 I S. 317; 49 I S. 16 ff. ; BURCKHARDT, KOllllll. zur BV 3. Auf I. S. 276 Anm. 3, S. 231 ; KELLER, Gewerbe- freiheit und Rechtsanwaltschaft S. 68 ff. ; 74 ff.; vgI. auch RATSCHEK, Institutionen des deutschen Verwaltungs- rechts S. 348 ; TRIEPEL a.a.O.). Das gilt speziell auch für den Kanton Luzern (vgl. BGE45 I S. 362 ff.), wie deml auch der Rekurrent auf Grund eines Anwaltspatentes des Kantons Genf nach Art. 5 d~r Übergangsbestimmungen zur BV im Kanton Luzern zur Ausübung des Anwalts- berufes zugelassen worden ist. Allein der Armenanwalt nillllllt im Kanton Luzern eine besondere Rechtsstellung dem Staate gegenüber ein, die sich von derjenigen des gewöhnlichen Anwaltes unter- scheidet. Indem § 309 ZPO vorschreibt, dass demjenigen, dem das Armenrecht gewährt ist, ein Advokat zur Führung des Prozesses zugewiesen werden müsse, wenn er nicht imstande ist, seine Sache selbst zu verfechten, stellt sich der Staat Luzern die Aufgabe, selbst dafür zu sorgen, dass die arme Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten und unterstützt wird, und die Verwirklichung dieses AnRühun~ d('r wi8senschaftlich.,n Berufsarten. ","0 3. 17 Zieles wird durch § 10 des Anwaltsgesetzes gesichert, indem danach die im Kanton wohnhaften Anwälte kraft öffentlichen Rechtes nach Massgabe der Zivilprozess- ordnung zur Übernahme der Vertretung von Parteien verpflichtet sind, die wegen Armut keinen Anwalt bestellen können. Der Armenanwalt übernimmt daher durch die Annahme seiner Wahl die Besorgung einer staatlichen Aufgabe; er tritt damit in ein öffentlichrechtliches Diens.t- oder Auftragsverhältnis zum Staate (neben dem em privatrechtliches Verhältnis zu der von ihm vertretenen Partei einhergehen kann) und hat deshalb auch nach § 9 der Verordnung über die· Entschädigungen im Prozesse vom 18. Februar 1920 einen öffentlichrechtlichen Anspruch gegen den Staat auf eine Vergütung. Man könnte infolge- dessen wohl die Tätigkeit des Armenanwaltes geradezu als Ausübung eines öffentlichen Amtes auffassen, wie z.B. diejenige des Vormundes, der Konkursverwaltung (vgl. KELLER, a.a.O. S. 73 ; JAEGER, Komm. z. SchKG 3. Aufl. Art. 240 N. 5; OTTO MAVER, Deutsches Verwaltungsrecht
3. Aufl. TI S. 165 f.) oder des öffentlichen Verteidigers im Sinne des § 7 der luzermschen StrPO. Wie dem aber auch sei so lässt sich jedenfalls aus der Gewerbefreiheit und da:nit auch aus der Garantie der Freizügigkeit der wissen- schaftlichen Berufsarten kein Anspruch auf Übertragung der Erfüllung einer staatlichen Aufgabe, auf Be~d~g eines öffentlichen Dienst- oder Auftragsverhältnisses llllt dem Staate, wie es die Ernennung zum Armenanwalt bildet, ableiten.
2. - Die im Kanton Luzern durch § 309 ZPO getroffene Ordnung, wonach zu Armenanwälten nur die im Kanton wohnhaften oder ständig tätigen Advokaten ernannt werden können (was der Übung in andern Kantonen ent- spricht, vgl. für den Kanton Bern: LEUCH, Zivilprozess- ordnung Art. 81 N. 4), steht auch nicht im Widerspruch mit der Garantie der Rechtsgleichheit ; denn es bestehen hiefür sachliche Gründe. Die genannten Advokaten werden in der Regel das luzernischeProzessverfahren besser kennen AS 60 I - J924 2
18 Staatsrecht .. als auswärtige. Zudem lässt sich der Ausschluss der aus- wärtigen Anwälte von der Vertretung der Armen damit begründen, dass nur die luzernischen Advokaten a 11- g e m ein der Hoheit, speziell der Überwachungs- und Disziplinargewalt des Staates Luzern unterstehen, dieser daher auf sie leichter einwirken kann, als auf auswärtige Anwälte. Es entspricht auch der Bestimmung des § 10 des Anwaltsgesetzes, wonach nur die im Kanton Luzern wohnhaften Anwälte die Wahl zum Armenanwalt anneh- men müssen, dass nur sie hiefür in Frage kommen, wie es denn überhaupt sich rechtfertigen lässt, wenn ein Staat sich bei der Übertragung von Ämtern oder Aufträgen an die Einwohner seines Gebietes hält. Alle diese Gründe für den Ausschluss auswärtiger Advokaten bei der Er- nennung luzernischer· Armenanwälte gelten auch dann, wenn ein ausserkantonaler Anwalt, wie es der Rekurrent getan hat, erklärt, für die Armenanwaltstätigkeit auf ein staatliches Honorar zu verzichten.
3. - Der Rekurrent will nun allerdings, wie es scheint, noch geltend machen, dass die von ihm vertretenen Klä- gerinnen das Armenrecht nur noch in Beziehung auf die Gerichtskosten beanspruchen, und er daher als von ihnen bestellter Vertreter im Prozesse zugelassen werden müsse. Allein das Obergericht hat festgestellt, dass eine solche teilweise Gewährung des Armenrechtes, wobei der Partei die Gerichtskosten erlassen. werden, aber kein Armen- anwalt ernannt, jedoch die Vertretung durch einen von ihr selbst bestellten Anwalt, wie bei jeder andern Partei, zugelassen wird, nach dem luzernischen Zivilprozessrecht nicht zulässig sei, und diese Feststellung hat der Rekurrent nicht angefochten. Diese Ordnung steht auch nicht im Widerspruch mit der Garantie der Gewerbefreiheit, der Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten und der Rechtsgleichheit. Indem der Staat einer Partei wegen Armut die Gerichtskosten erlässt, unterstützt er sie bei der Rechtsverfolgung. Er muss' das aber nicht vorbehalt- und bedingungslos tun. Wie er die Unterstützung daran Organisation der Bundesrecht81'fle~e. !\o 4. 19 knüpfen darf, dass sich die Sache für die Partei nicht als aussichtslos erweist, so kann er auch andere Bedingungen stellen, deren Erfüllung ihm eine gewisse Gewähr dafür bietet, dass der Prozess für die unterstützte Partei ver- ständig und gewissenhaft, ohne Trölerei und unnütze BeI8.stung des Richters, geführt werde. Von diesem Ge- sichtspunkt aus erscheint es als zulässig, wenn der Staat die Gerichtskosten einer Partei nur für den Fall erlässt, dass sie, sofern sie hiezu imstande ist, ihre Sache selbst verficht oder sonst sich durch den vom Staat bestellten Armenanwalt vertreten und unterstützen lässt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ()RGANISATION JUDICIAIRE FEHERALE
4. Arrät du 9 man 1934 dans la causa Commune da Vou'frY contre Conseil d'Etat C1u Cantoll du Valais. Art. 178 eh. 2 OJ : Une commune ne peut pas former Wl recours de droit public contre un arrete de l'autoriM cantonale annu- lant une decision prise par le Conseil eommunal, non en sa qualiM d'organe de la commune, mais en vertu d'un pouvoir de16gue pa.r l'Et-at. Resume des faits : A. - La loi valaisanne du 15 novembre 1930 ({ concer- nant les conditions d'engagement du personnel enseignant des ecoles primaires et des cours compIementaires» prescrit notamment ce qui suit : « Art. 2. - La nomination du personnel enseignant se fait par le Conseil communal. » Art. 11. - La commission scolaire donnera Ja pre- ference aux porteurs du brevet de capacite sur ceux qui ne sont en possession que du certificat temporaire. De