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60_II_98

BGE 60 II 98

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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98 Obligationt'nrt'cht. No 20. <'iant. En effet, Dame Besse n'a aucune obligation per- sonnelle de fiducie envers 1ui; il n'est plus creancier hypothecaire, ni en apparence, ni en realite. Pas plus ne saurait-on dire que ces droits cedes en apparence, «( fidu- ciairement », a Dame Besse ont ete cedes en realite a Ia, Banque qui est devenue fiduciante. La Banque n'a voulu acquerir, ni en realite, ni en apparence, la creance de Furi ; elle voulait conserver sa propre creance et ce qu'elle voulait obtenir, c'est uniquement, au profit de cette creance, Ia garantie hypothecaire qui avait existe au profit de Ia creance de Furi, ce qui, comme on l'a deja dit, n'etait pas po8sible, ('ette garantie qui n'etait que l'accessoire de Ia creance ne pouvant etre acquise inde- pendamment de celle-ci. Le Tribunal federal prononce: Les recours sont rejetes et le jugement de Ia Cour civile du Tribunal cantonal vaudois du 16 fevrier 1934 est confirme. IH. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS , ,

20. AUB:zug aus dem 11rt.il der I. Zivilabteilung vom ,al. März 1934 i.S. Ringer gegen Peer. Art. 20 Aha. 2 OR ist auch auf die Ungültigkeit eines Vertrages wegen eines Form.mangels anwendbar. Am den Erwägungen : Der Vertrag vom 3. Dezemper 1928, aus dem die Klägerin in erster Linie den eingeklagten Anspruch ,auf die Hälfte der Differenz ~wischen 105,000 Fr. und dem erzielten Verkaufserlös der Liegenschaft von 160,000 Fr. ableitet, charakterisiert sichna.ch ,seiner Ziff. 1 als ein, Vertrag auf Obligatiollenrerht. No 20. \)\) Übertragung von Grundeigentum an die Gesellschaft Peer und Ringer, der gemäss Art. 657 ZGB zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedurft hätte. Den Kontrahenten muss dieses Erfordernis übrigens bewusst gewesen sein, denn sie stipulierten in Ziff. 2, dass Ringer den Eintrag des Eigentums am Grundstück auf beider Namen verlangen könne, was nur auf Grund eines öffentlich beurkundeten Vertrages möglich gewesen wäre. Es ist nun aber nicht bestritten, dass die Form der öffent- lichen Beurkundung nicht gewahrt ist und dass Ringer auch nie versucht hat, die Eintragung im Grundbuch zu bewerkstelligen. Die vor Bundesgericht nicht mehr aus- drücklich aufrecht erhaltene Behauptung der Konversion des der vorgeschriebenen Form entbehrenden Geschäftes ist aus den von der Vorinstanz angestellten Erwägungen zu verwerfen, und es muss hinsichtlich dieses Vertrages nur noch untersucht werden, ob der Formmangellediglich eine Teilnichtigkeit des Vertrages bewirke, welche die Verpflichtung zur Überlassung der Hälfte des Erlöses nicht berühre. Diese Frage ist zu verneinen. Im Gegen- satz zum Obergericht und in Anlehnung an das bundes- gerichtliche Urteil vom 5. Oktober '1932 in Sachen Ghiel- metti gegen Brugger und Schmidli (BGE 58 II S. 365 ff.) ist allerdings davon auszugehen, dass die Bestimmung des Art. 20 Abs. 2 OR auch bei Ungültigkeit wegen Form- mängeln anwendbar ist. Waren nur einzelne Bestimmun- gen eines Vertrages einer besondem Form bedürftig und ist diese nicht gewahrt worden, so sind nur diese Teile nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. (Ebenso OSER-SCHÖNENBERGER N 71 zu Art. 20 OR, BECKER, N 8 zu Art. II OR.) Der Hinweis der Vorinstanz auf eine Stelle in der Literatur (OSER- SCHÖNENBERGER N 16 zu Art. 20 OR) muss auf einem Missverständnis beruhen, da der betreffende Autor am oben zitierten Ort das Gegenteil ausführt und Abs. 2 von Art. 20 OR eben ein weiteres Anwendungsgebiet hat, als

100 Obligationenrecht. N0 21. nur die Fälle von Nichtigkeit nach Art. 20 Abs. 1. Dagegen kann nicht angenommen werden, der Vertrag vom 3. De- zember 1928 wäre auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden. Die Nichtigkeit betrifft keineswegs nur einen Nebenpunkt, bei dessen Wegfall der überrest des Vertrages sich den Parteien als wünschenswertes Minus dargestellt hätte (VON TUHR OR I S. 201 ff.), sondern die Hauptsache, die Übertragung von Grundeigentum verbunden mit der Mitübernahme von Grundpfandschulden. Zum min- desten kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, mit welchem Inhalt der Vertrag ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre; in einem solchen Fall ist er aber als in vollem Umfang nichtig zu behandeln (VON TUHR OR I S. 202).

21. Urteil der 1 ZivilabteUung vom 24. April 1934

i. S. Hafti gegen Steffan. Ge s c h ä f t s übe r nah m e mit Akt i v e nun d Pas- s.i v e n durch Gründung einer Kollektivgesellschaft mit Übernahme des bisher von einem Gesellschafter geführten Gesohäftes, Art. 182 Absatz 2 OR. Der nach Auflösung der Kollektivgesellsohaft für eine Schuld der früheren Einzelfirma belangte Teilhaber kann sioh, entgegen der Regelung bei der Übernahme einer einzelnen Schuld, auf die Unverbindlichkeit des Gesellsohafts. und Übernahmever- trages berufen. (Erw. 1-3), zum mindesten, wenn der Gläubiger die Mangelhaftigkeit desselben kannte (Erw. 4). Bei tri t teines neuen Gesellschafters zu einer b e s t ehe n den Kollektivgesellschaft, 565 OR: Der Beitretende kann zwar nioht dem gutgläubigen, wohl aber dem bösgläubigen Gläubiger die Mangelhaftigkeit des Beitritts entgegenhalten (Erw. 5). S oh u I d übe rna hme von Grun dpfands oh ulden, 832/846 ZGB: Der ttbernehmer kann dem Gläubiger die Mangelhaftigkeit des Grundgesohäftes entgegenhalten, zum mindesten aber die Übernahme wegen Willensmängeln an. feohten (Erw. 6). A. - Der Kläger, der Holzhändler in Männedorf ist, stand mit einem Heinrich Lüscher, Inhaber einer mecha- Obligationenrecht. N0 21. 101 nischen Schreinerei und Glaserei in Bassersdorf, in ge'" schäftlichen Beziehungen, aus welchen er am 1. Januar 1928 ein Guthaben von 14,290 Fr. 30 Cts. hatte. Am ll. Januar 1928 nahm Lüscher bei der Bankgesellschaft in Rapperswil ein Darlehen von 14,000 Fr. auf; diesen Betrag verwendete er zur Bezahlung seiner Schuld an den Kläger. Dies ging in der Weise vor sich, dass der Dar- lehensbetrag dem Lüscher nicht effektiv ausgehändigt, sondern von der Bank dem Kläger gutgeschrieben und dem Lüscher belastet wurde. Als Sicherheit für das Dar- lehen hinterlegte Lüscher einen Schuldbriefvon 20,000 Fr., lastend im IV. Rang auf seinen Liegenschaften in Bassers- dorf. Dieser Schuldbrief hatte sich zuvor in den Händen des Klägers befunden als Sicherheit für seine Ansprüche aus Warenlieferung. Als weitere Sicherheit für das dem Lüscher gewährte Darlehen diente der Bank die ebenfalls am ll. Januar 1928 vom Kläger eingegangene Solidarbürg- schaft für den Betrag von 14,000 Fr. Mit einem vom 15. Januar 1928 datierten Vertrag vereinigte sich der Beklagte, der von Beruf Bodenleger ist, .mit Lüscher zu einer Kollektivgesellschaft zum Zwecke des Fortbetriebes der bis anlIin von Lüscher allein ge- führten Schreinerei und Glaserei in Bassersdorf. Die Gesellschaft sollte mit dem Datum des Vertragsschlusses ihren Anfang nehmen. Die übernahme von Aktiven und Passiven des früheren Geschäftes erfolgte auf Grund einer Bilanz per 15. Januar 1928, welche bei Aktiven von .l31,3ßI Fr. 25 Cts. und Passiven von 90,944 Fr. 20 Cts. einen Aktivsaldo von 40,417 Fr. 05 Cts. erzeigte. Diese Bilanz wurde von den Gesellschaftern am 20. Januar 1928 geprüft und unterschriftlich als richtig anerkannt. In dieser Aufstellung ist unter der Rubrik « laufende Schul- den» ein Guthaben des Klägers mit 14,247 Fr. 70 Cts. auf- geführt. Eine Eintragung der Gesellschaft im Handels- register wurde nicht vorgenommen, dagegen wurden ge- mäss den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages am

30. Januar 1928 die bisher im alleinigen Eigentum des