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Pl'ozessl'ccht. ~o 55. dass sie die darin gegen das Beweisdekret erhobenen Ein- wendungen nicht berücksichtigt und den neuen Beweis- anträgen keine Folge gegeben hat. Allein mit Art. 63 Ziff. 2 OG hätte das selbst dann nichts zU tun, wenn eft sich um ein mündliches Verfahren handelte. Diese Vor- schrift gewährleistet lediglich das rein formelle Recht der Parteien, eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Vor- träge zu den Akten zu geben. Über die materielle Zu- lässigkeit der in den Vorträgen und Eingaben enthaltenen Behauptungen, Einreden, Anträgen usw. ist damit nichts ausgesagt. Das sind vielmehr Fragen, für die, unter dem Vorbehalt der einschlägigen bundesrechtlichen 13eweis- vorschriften, ebensowohl wie im schriftlichen Verfahren ausschliesslich das kantonale Prozessrecht massgebend bleibt.
55. Auszug aus dem Urtell der I. Zivilabteilung vom 19. September 1934
i. S. Ca.s. Fischer & Co •• A.-G. gegen J3runner. Die kantonalen Gerichtsferien sind auf den F r ist e n 1 auf im Berufungsverfahren ohne Einfluss (Art. 41, 42, 43, 72 OG). Da der Beklagte die Berufungsantwort verspätet ein- gereicht hat, ist diese auszuschliessen. Der Einwand des Vertreters des 13eklagten, dass er wegen der kantonalen Gerichtsferien vom 31. Juli bis zum 13. August 1934 abwesend gewesen sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Die kantonalen Gerichtsferien sind auf den Lauf der Fristen im Berufungsverfahren beim Bundesgericht ohne Einfluss (BGE 42 II S. 519). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 43 OG hat der Vertreter des 13e- klagten nicht gestellt; ein solches hätte übrigens abge- wiesen werden müssen, da es Sache des Vertreters des Beklagten gewesen wäre, seinen Bnreaubetrieb so zu orga- nisieren, dass auch während seiner Abwesenheit die Fristen hätten eingehalten werden können. Prozessrocht. No M. 353 Der Ausschluss der Berufungsantwort hat zur Folge, dass dem Beklagten auch im Falle des Obsiegens kein An- spruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungs- verfahren zusteht.
56. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 27. September 1934 i. S. X. gegen Y. Wiederherstellung gegen die Folgen einer F r ist ver s ä u m u n g. Art. 43 OG. Ein im Drange der Geschäfte erst nach Ablauf der Frist ent- decktes Versehen bei der Adressierung einer Rechtsmittel- erklärung, demzufolge das Rechtsmittel nicht binnen nütz· licher Frist bei der richtigen Stelle eingereicht wurde, ist kein Wiederherstellungsgrund. Der Anwalt des Klägers reichte eine Berufung an das Bundesgericht am letzten Tage der Berufungsfrist anstatt beim kantonalen Gericht, dessen Urteil er weiterziehen wollte (Art. 67 Abs. lOG), direkt beim Bundesgericht ein. Tags darauf wurde er des Fehlers gewahr und reichte sofort eine neue Berufung beim kantonalen Gericht ein. Für den Fall, dass nicht die eine odere andere Berufungserklärung als form- und fristgerecht eingereicht betrachtet werden könne, ersucht er um Wiederherstellung der Berufungsfrist. Er bringt vor, die unrichtige Adressierung sei einem Ver- sehen seines Angestellten zuzuschreiben und ihm bei der Unterzeichnung des Aktenstückes im Drange der Ge- schäfte entgangen. .A UR den E1'wägungen :
3. - Wiederherstellung ist nach Art. 43 OG «nur dann» zu gewähren, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter dnrch unverschuldete Hindernisse abgehalten wurden, « innerhalb der Frist zu handeln». Diese Voraus- setzung trifft hier, wenn sie wörtlich ausgelegt wird, offensichtlich nicht zu"; denn der Vertreter des Gesuch- stellers war keineswegs abgehalten, innert der Frist das