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60_II_352

BGE 60 II 352

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Pl'ozessl'ccht. ~o 55.

dass sie die darin gegen das Beweisdekret erhobenen Ein-

wendungen nicht berücksichtigt und den neuen Beweis-

anträgen keine Folge gegeben hat. Allein mit Art. 63

Ziff. 2 OG hätte das selbst dann nichts zU tun, wenn eft

sich um ein mündliches Verfahren handelte. Diese Vor-

schrift gewährleistet lediglich das rein formelle Recht der

Parteien, eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Vor-

träge zu den Akten zu geben. Über die materielle Zu-

lässigkeit der in den Vorträgen und Eingaben enthaltenen

Behauptungen, Einreden, Anträgen usw. ist damit nichts

ausgesagt. Das sind vielmehr Fragen, für die, unter dem

Vorbehalt der einschlägigen bundesrechtlichen 13eweis-

vorschriften, ebensowohl wie im schriftlichen Verfahren

ausschliesslich das kantonale Prozessrecht massgebend

bleibt.

55. Auszug aus dem Urtell der I. Zivilabteilung

vom 19. September 1934

i. S. Ca.s. Fischer & Co •• A.-G. gegen J3runner.

Die kantonalen Gerichtsferien sind auf den F r ist e n 1 auf

im Berufungsverfahren ohne Einfluss (Art. 41,

42, 43, 72 OG).

Da der Beklagte die Berufungsantwort verspätet ein-

gereicht hat, ist diese auszuschliessen. Der Einwand des

Vertreters des 13eklagten, dass er wegen der kantonalen

Gerichtsferien vom 31. Juli bis zum 13. August 1934

abwesend gewesen sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Die

kantonalen Gerichtsferien sind auf den Lauf der Fristen

im Berufungsverfahren beim Bundesgericht ohne Einfluss

(BGE 42 II S. 519). Ein Gesuch um Wiederherstellung der

Frist im Sinne von Art. 43 OG hat der Vertreter des 13e-

klagten nicht gestellt; ein solches hätte übrigens abge-

wiesen werden müssen, da es Sache des Vertreters des

Beklagten gewesen wäre, seinen Bnreaubetrieb so zu orga-

nisieren, dass auch während seiner Abwesenheit die Fristen

hätten eingehalten werden können.

Prozessrocht. No M.

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Der Ausschluss der Berufungsantwort hat zur Folge,

dass dem Beklagten auch im Falle des Obsiegens kein An-

spruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungs-

verfahren zusteht.

56. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 27. September 1934 i. S. X. gegen Y.

Wiederherstellung gegen die Folgen einer

F r ist ver s ä u m u n g. Art. 43 OG.

Ein im Drange der Geschäfte erst nach Ablauf der Frist ent-

decktes Versehen bei der Adressierung einer Rechtsmittel-

erklärung, demzufolge das Rechtsmittel nicht binnen nütz·

licher Frist bei der richtigen Stelle eingereicht wurde, ist kein

Wiederherstellungsgrund.

Der Anwalt des Klägers reichte eine Berufung an das

Bundesgericht am letzten Tage der Berufungsfrist anstatt

beim kantonalen Gericht, dessen Urteil er weiterziehen

wollte (Art. 67 Abs. lOG), direkt beim Bundesgericht ein.

Tags darauf wurde er des Fehlers gewahr und reichte sofort

eine neue Berufung beim kantonalen Gericht ein. Für den

Fall, dass nicht die eine odere andere Berufungserklärung

als form- und fristgerecht eingereicht betrachtet werden

könne, ersucht er um Wiederherstellung der Berufungsfrist.

Er bringt vor, die unrichtige Adressierung sei einem Ver-

sehen seines Angestellten zuzuschreiben und ihm bei der

Unterzeichnung des Aktenstückes im Drange der Ge-

schäfte entgangen.

.A UR den E1'wägungen :

3. -

Wiederherstellung ist nach Art. 43 OG «nur

dann» zu gewähren, wenn der Gesuchsteller oder sein

Vertreter dnrch unverschuldete Hindernisse abgehalten

wurden, « innerhalb der Frist zu handeln». Diese Voraus-

setzung trifft hier, wenn sie wörtlich ausgelegt wird,

offensichtlich nicht zu"; denn der Vertreter des Gesuch-

stellers war keineswegs abgehalten, innert der Frist das