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350 Prozessrecht. N° 54. IV. PROZESSRECHT PROCEDURE
54. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. September 1934
i. S. Jakob Bohner A.-G. gegen Ritzi & Wagner. Art. 63 Z i H. 2 OG: Schriftliche Zusammenfassung der Parteivorbringen im mündlichen Verfahren. Wesen des miindlichen Verfahrens und Tragweite des Rechts zur schrift- lichen Zusammenfas..."Ung. Die Beklagte wirft der Vorinstanz in erster Linie vor, dass sie durch die Zurückweisung ihrer Eingaben vom
7. und 12. Juni 1933 sowie ihrer Gegenbemerkungen zum Gutachten und der an der Hauptverhandlung gestellten neuen Beweisanträge Art. 63 Ziffer 2 OG verletzt habe. Diese Aussetzungen am Verfahren sind vorweg zu prüfen. Nach Art. 63 Ziff. 2 Abs. 2 OG steht in Fällen, wo das Verfahren vor den kantonalen Gerichten « mündlich » ist und über die für die Urteilsfällung massgebenden Partei- verhandlungen nicht ein genaues Sitzungsprotokoll ge- führt, sondern die Parteivorbringen nur im Urteil fest-' gestellt werden, jeder Partei das Recht zu, vor Schluss der kantonalen Gerichtsverhandlung eine Zusammen- fassung ihrer mündlichen Vorträge zu den Akten zu legen, in welcher die von ihr gestellten Anträge, die zu deren Begründung angeführten Tatsachen und rechtlichen Ge- sichtspunkte, sowie die von ihr angerufenen Beweismittel und abgegebenen Erklärungen erwähnt werden können. Voraussetzung für das Recht auf schriftliche Zusammen- fassung ist darnach auf jeden Fall, dass es sich um ein mündliches Verfahren handelt, d.h. um ein Verfahren, in welchem der für das Urteil massgebende Prozess- stoff - Rechtsbegehren, Behauptungen, Bestreittingen, Prozessrecht. No 54. 351 Anerkennungen, Beweisanträge usw. - dem Richter von den Parteien im wesentlichen mündlich vorgetragen wird (vgl. das nichtpublizierte bundesgerichtliehe Urteil vom
10. November 1931 i. S. Rätushof c. Kiener; ferner WEISS, Berufung, S. 127) ; wo das in massgebender Weise durch schriftliche Eingaben geschieht, ist nicht einzusehen. warum die Parteien von Bundesrechts wegen einen An- spruch darauf haben sollten, ihre Anbringen vor Schluss des kantonalen Verfahrens auch noch schriftlich zusammen- zufassen. Das Verfahren vor dem st. gallischen Handelsgericht spielt sich zunächst in einem Schriftenwechsel ab, der aus Klage und Klageantwort besteht, wozu der Präsident erforderlichenfalls noch weitere Eingaben gestatten kann. In diesem Schriftenwechsel wird der Prozesstoff gesammelt und abgeschlossen; neue Behauptungen und Beweisan- träge dürfen in der Hauptverhandlung nur zugelassen werden, wenn es zur Wahrung wesentlicher Parteiinteressen notwendig erscheint (Art. 13, 14, 19 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Handelsgericht vom 24. Mai 1918; dazu Art. 189, 193 und 219 des Gesetzes betreffend die Zivil- rechtspflege vom 31. l\'Iai 1900, das gemäss Art. 12 des Ha.ndelsgerichtsgesetzes subsidiäre Anwendung findet). Das Verfahren ist also grundsätzlich kein mündliches im Sinne von Art. 63 Ziff. 2 OG. Dieser Charakter könnte ihm höchstens insofern beigelegt werden, als das Handels- gericht neue Behauptungen und Beweisanträge an der Hauptverhandlung zulässt. Das ist aber hier nicht der Fall gewesen; das Gericht hat das von der Beklagten neu ':' orgebrachte gegenteils als unzulässig zurückgewiesen. Übrigens ist über die an der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge ein substanziiertes Protokoll aufgenom- men worden, sodass Art. 63 Ziff. 2 OG schon aus diesem Grunde nicht Platz greifen könnte. Was die Beklagte beanstandet, ist denn auch im Grunde genommen nicht die Tatsache, dass die Vorinstanz die umstrittene Eingabe nicht entgegengenommen, sondern Pl'OzesBl'"cht. ~o 55. dass sie die darin gegen das Beweisdekret erhobenen Ein- wendungen nicht berücksichtigt und den neuen Beweis- anträgen keine Folge gegeben hat. Allein mit Art. 63 Ziff. 2 OG hätte das selbst dann nichts zu tun, wenn eEt sich um ein mündliches Verfahren handelte. Diese Vor- schrift gewährleistet lediglich das rein formelle Recht der Parteien, eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Vor- träge zu den Akten zu geben. Über die materielle Zu- lässigkeit der in den Vorträgen und Eingaben enthaltenen Behauptlmgen, Einreden, Anträgen usw. ist damit nichts ausgesagt. Das sind vielmehr Fragen, für die, unter dem Vorbehalt der einschlägigen bundesrechtlichen Beweis- vorschriften, ebensowohl wie im schriftlichen Verfahren ausschliessIich das kantonale Prozessrecht massgebend bleibt.
55. Auszug a.us dem UrteIl der I. Zivila.bteilung vom 19. September 1934
i. S. Cas. Fischer &. Co •• A.-G. gegen 13runner. Die kantonalen Gerichtsferien sind auf den F r ist e n lau f im Berufungsverfahren ohne Einfluss (Art. 41, 42, 43, 72 OG). Da der Beklagte die Berufungsantwort verspätet ein- gereicht hat, ist diese auszuschliessen. Der Einwand des Vertreters des Beklagten, dass er wegen der kantonalen Gerichtsferien vom 31. Juli bis zum 13. August 1934 abwesend gewesen sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Die kantonalen Gerichtsferien sind auf den Lauf der Fristen im Berufungsverfahren beim Bundesgericht ohne Einfluss (BGE 42 II S. 519). Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 43 OG hat der Vertreter des Be- klagten nicht gestellt; ein solches hätte übrigens abge- wiesen werden müssen, da es Sache des Vertreters des Beklagten gewesen wäre, seinen Bureaubetrieb so zu orga- nisieren, dass auch während seiner Abwesenheit die Fristen hätten eingehalten werden können. Prozessrccht. No G6. Der Ausschluss der Berufungsantwort hat zur Folge, dass dem Beklagten auch im Falle des Obsiegens kein An- spruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungs- verfahren zusteht.
56. Auszug aus dem Urteil der Ir. Zivila.bteilung vom 27. September 1934 i. S. X. gegen Y. Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fr ist ver s ä u m u n g. Art. 43 OG. Ein im Drange der Geschäfte erst nach Ablauf der Frist ent- decktes Versehen bei der Adressierung einer Rechtsmittel- erklärung, demzufolge das Rechtsmittel nicht binnen nütz- licher Frist bei der richtigen Stelle eingereicht wurde, ist kein Wiederherstellungsgrund. Der Anwalt des Klägers reichte eine Berufung an das Bundesgericht am letzten Tage der Berufungsfrist anstatt beim kantonalen Gericht, dessen Urteil er weiterziehen wollte (Art. 67 Abs. 1 OG), direkt beim Bundesgericht ein. Tags darauf wurde er des Fehlers gewahr und reichte sofort eine neue Berufung beim kantonalen Gericht ein. Für den Fall, dass nicht die eine odere andere Berufungserklärung als form- und fristgerecht eingereicht betrachtet werden könne, ersucht er um Wiederherstellung der Berufungsfrist. Er bringt vor, die unrichtige Adressierung sei einem Ver- sehen seines Angestellten zuzuschreiben und ihm bei der Unterzeichnung des Aktenstückes im Drange der Ge- schäfte entgangen. A U8 den E1'Wägungen :
3. - Wiederherstellung ist nach Art. 43 OG « nur dann» zu gewähren, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten wurden, « innerhalb der Frist zu handeln». Diese Voraus- setzung trifft hier, wenn sie wörtlich ausgelegt wird, offensichtlich nicht zu,; denn der Vertreter des Gesuch- stellers war keineswegs abgehalten, innert der Frist das