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60_II_350

BGE 60 II 350

Bundesgericht (BGE) · 1934-09-12 · Deutsch CH
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350

Prozessrecht. N° 54.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

54. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 12. September 1934

i. S. Jakob Bohner A.-G. gegen Ritzi & Wagner.

Art. 63 Z i H. 2 OG:

Schriftliche Zusammenfassung der

Parteivorbringen im mündlichen

Verfahren.

Wesen des

miindlichen Verfahrens und Tragweite des Rechts zur schrift-

lichen Zusammenfas..."Ung.

Die Beklagte wirft der Vorinstanz in erster Linie vor,

dass sie durch die Zurückweisung ihrer Eingaben vom

7. und 12. Juni 1933 sowie ihrer Gegenbemerkungen zum

Gutachten und der an der Hauptverhandlung gestellten

neuen Beweisanträge Art. 63 Ziffer 2 OG verletzt habe.

Diese Aussetzungen am Verfahren sind vorweg zu prüfen.

Nach Art. 63 Ziff. 2 Abs. 2 OG steht in Fällen, wo das

Verfahren vor den kantonalen Gerichten « mündlich » ist

und über die für die Urteilsfällung massgebenden Partei-

verhandlungen nicht ein genaues Sitzungsprotokoll ge-

führt, sondern die Parteivorbringen nur im Urteil fest-'

gestellt werden, jeder Partei das Recht zu, vor Schluss

der kantonalen Gerichtsverhandlung eine Zusammen-

fassung ihrer mündlichen Vorträge zu den Akten zu legen,

in welcher die von ihr gestellten Anträge, die zu deren

Begründung angeführten Tatsachen und rechtlichen Ge-

sichtspunkte, sowie die von ihr angerufenen Beweismittel

und abgegebenen Erklärungen erwähnt werden können.

Voraussetzung für das Recht auf schriftliche Zusammen-

fassung ist darnach auf jeden Fall, dass es sich um ein

mündliches Verfahren handelt, d.h. um ein Verfahren,

in welchem der für das Urteil massgebende Prozess-

stoff -

Rechtsbegehren, Behauptungen, Bestreittingen,

Prozessrecht. No 54.

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Anerkennungen, Beweisanträge usw. -

dem Richter von

den Parteien im wesentlichen mündlich vorgetragen wird

(vgl. das nichtpublizierte bundesgerichtliehe Urteil vom

10. November 1931 i. S. Rätushof c. Kiener; ferner WEISS,

Berufung, S. 127); wo das in massgebender Weise durch

schriftliche Eingaben geschieht, ist nicht einzusehen.

warum die Parteien von Bundesrechts wegen einen An-

spruch darauf haben sollten, ihre Anbringen vor Schluss

des kantonalen Verfahrens auch noch schriftlich zusammen-

zufassen.

Das Verfahren vor dem st. gallischen Handelsgericht

spielt sich zunächst in einem Schriftenwechsel ab, der aus

Klage und Klageantwort besteht, wozu der Präsident

erforderlichenfalls noch weitere Eingaben gestatten kann.

In diesem Schriftenwechsel wird der Prozesstoff gesammelt

und abgeschlossen; neue Behauptungen und Beweisan-

träge dürfen in der Hauptverhandlung nur zugelassen

werden, wenn es zur Wahrung wesentlicher Parteiinteressen

notwendig erscheint (Art. 13, 14, 19 Abs. 2 des Gesetzes

betreffend das Handelsgericht vom 24. Mai 1918; dazu

Art. 189, 193 und 219 des Gesetzes betreffend die Zivil-

rechtspflege vom 31. l\'Iai 1900, das gemäss Art. 12 des

Ha.ndelsgerichtsgesetzes subsidiäre Anwendung findet).

Das Verfahren ist also grundsätzlich kein mündliches im

Sinne von Art. 63 Ziff. 2 OG. Dieser Charakter könnte

ihm höchstens insofern beigelegt werden, als das Handels-

gericht neue Behauptungen und Beweisanträge an der

Hauptverhandlung zulässt. Das ist aber hier nicht der

Fall gewesen; das Gericht hat das von der Beklagten neu

':' orgebrachte gegenteils als unzulässig zurückgewiesen.

Übrigens ist über die an der Hauptverhandlung gestellten

Beweisanträge ein substanziiertes Protokoll aufgenom-

men worden, sodass Art. 63 Ziff. 2 OG schon aus diesem

Grunde nicht Platz greifen könnte.

Was die Beklagte beanstandet, ist denn auch im Grunde

genommen nicht die Tatsache, dass die Vorinstanz die

umstrittene Eingabe nicht entgegengenommen, sondern

Pl'OzesBl'"cht. ~o 55.

dass sie die darin gegen das Beweisdekret erhobenen Ein-

wendungen nicht berücksichtigt und den neuen Beweis-

anträgen keine Folge gegeben hat. Allein mit Art. 63

Ziff. 2 OG hätte das selbst dann nichts zu tun, wenn eEt

sich um ein mündliches Verfahren handelte. Diese Vor-

schrift gewährleistet lediglich das rein formelle Recht der

Parteien, eine schriftliche Zusammenfassung ihrer Vor-

träge zu den Akten zu geben. Über die materielle Zu-

lässigkeit der in den Vorträgen und Eingaben enthaltenen

Behauptlmgen, Einreden, Anträgen usw. ist damit nichts

ausgesagt. Das sind vielmehr Fragen, für die, unter dem

Vorbehalt der einschlägigen bundesrechtlichen Beweis-

vorschriften, ebensowohl wie im schriftlichen Verfahren

ausschliessIich das kantonale Prozessrecht massgebend

bleibt.

55. Auszug a.us dem UrteIl der I. Zivila.bteilung

vom 19. September 1934

i. S. Cas. Fischer &. Co •• A.-G. gegen 13runner.

Die kantonalen Gerichtsferien sind auf den F r ist e n lau f

im Berufungsverfahren ohne Einfluss (Art. 41,

42, 43, 72 OG).

Da der Beklagte die Berufungsantwort verspätet ein-

gereicht hat, ist diese auszuschliessen. Der Einwand des

Vertreters des Beklagten, dass er wegen der kantonalen

Gerichtsferien vom 31. Juli bis zum 13. August 1934

abwesend gewesen sei, vermag ihn nicht zu entlasten. Die

kantonalen Gerichtsferien sind auf den Lauf der Fristen

im Berufungsverfahren beim Bundesgericht ohne Einfluss

(BGE 42 II S. 519). Ein Gesuch um Wiederherstellung der

Frist im Sinne von Art. 43 OG hat der Vertreter des Be-

klagten nicht gestellt; ein solches hätte übrigens abge-

wiesen werden müssen, da es Sache des Vertreters des

Beklagten gewesen wäre, seinen Bureaubetrieb so zu orga-

nisieren, dass auch während seiner Abwesenheit die Fristen

hätten eingehalten werden können.

Prozessrccht. No G6.

Der Ausschluss der Berufungsantwort hat zur Folge,

dass dem Beklagten auch im Falle des Obsiegens kein An-

spruch auf eine Prozessentschädigung für das Berufungs-

verfahren zusteht.

56. Auszug aus dem Urteil der Ir. Zivila.bteilung

vom 27. September 1934 i. S. X. gegen Y.

Wiederherstellung gegen die Folgen einer

Fr ist ver s ä u m u n g. Art. 43 OG.

Ein im Drange der Geschäfte erst nach Ablauf der Frist ent-

decktes Versehen bei der Adressierung einer Rechtsmittel-

erklärung, demzufolge das Rechtsmittel nicht binnen nütz-

licher Frist bei der richtigen Stelle eingereicht wurde, ist kein

Wiederherstellungsgrund.

Der Anwalt des Klägers reichte eine Berufung an das

Bundesgericht am letzten Tage der Berufungsfrist anstatt

beim kantonalen Gericht, dessen Urteil er weiterziehen

wollte (Art. 67 Abs. 1 OG), direkt beim Bundesgericht ein.

Tags darauf wurde er des Fehlers gewahr und reichte sofort

eine neue Berufung beim kantonalen Gericht ein. Für den

Fall, dass nicht die eine odere andere Berufungserklärung

als form- und fristgerecht eingereicht betrachtet werden

könne, ersucht er um Wiederherstellung der Berufungsfrist.

Er bringt vor, die unrichtige Adressierung sei einem Ver-

sehen seines Angestellten zuzuschreiben und ihm bei der

Unterzeichnung des Aktenstückes im Drange der Ge-

schäfte entgangen.

A U8 den E1'Wägungen :

3. -

Wiederherstellung ist nach Art. 43 OG « nur

dann» zu gewähren, wenn der Gesuchsteller oder sein

Vertreter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten

wurden, « innerhalb der Frist zu handeln». Diese Voraus-

setzung trifft hier, wenn sie wörtlich ausgelegt wird,

offensichtlich nicht zu,; denn der Vertreter des Gesuch-

stellers war keineswegs abgehalten, innert der Frist das