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60_II_199

BGE 60 II 199

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 31.

caire. Si les accessoires existaient deja sur l'immeuble

lors de la constitution du gage, la question, sans doute,

ne soub~vera pas de difficultes : il sera de bonne foi s'il

a cru ou pu croire que ces accessoires appartenaient a son

debiteur. Mais qu'en sera-t-il si les accessoires ont eM

acquis apres la constitution du gage? Dire avec l'intimee

qu'en pareil cas le creancier sera toujours considere comme

de bonne foi, serait, comme on l'a deja releve, manifeste-

ment injuste. Quant a la solution de Leemann, consistant

a dire qu'il faut se placer au moment de l'achat et l'intro-

duction de l'accessoire dans l'immeuble, elle ne resout

rien, car a ce moment-la le creancier n'a plus rien a faire,

il n'a aucun acte juridique a accomplir, et l'on ne peut

donc parler ni de bonne, ni de mauvaise foi. D'autre part,

on ne peut non plus nier les difficulMs pratiques inextri-

cables devant lesquelles on se trouvera s'il y a plusieurs

ventes avec reserve de proprieM, s'il y a plusieurs creanciers

hypothecaires et si pour ehacun d'eux et apropos de

ehaeun des accessoires on est amene a distinguer suivant

la bonne ou la mauvaise foi.

A supposer enfin qu'on voulut sacrifier aux ereanciers

hypotheeaires le vendeur avec reserve de propriete, il

faudrait logiquement et par identite de motifs leur sacrifier

egalement tous les tiers qui, a un titre queleonque (pret,

mandat, Ioeation, etc.) ont confie au debiteur un objet

qui s'est par la suite trouve revetu de la qualiM d'aeees-

soire de l'immeuble, ce qui n'est pas admissible.

Le Tribunal f6Ural prononce :

Le recours est admis et l'amM attaque reforme en ce

sens que les conclusions de la demanderesse sont rejetees.

Obligationenrecht. N° 32.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

32. Auszug a.us dem 'Urteil der I. Zivil abteilung

vom 23. Mai 1934 i. S. Rota gegen Gassmann.

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Sc h ade n s ver t eil u n g bei Mit ver so h u I den (Art.

44 OR). Der Gesa.mtsohaden muss im Verhältnis des Ver-

sohuldens auf beide Parteien verlegt werden (Erw. 3).

Unterbreohung der Verjährung (Art. 135 OR).

Durch Betreibung wird die Verjährung nioht sohleohthin, son-

dern nur für den in Betreibung gesetzten Betrag unterbroohen

(Erw.4).

Ver r e c h nun g (Art. 120 OR). Die Abweisung der Wider-

klage steht der Geltendmaohung. der betreffenden Ansprüohe

vor der oberen Instanz auf dem Wege der blassen Verreohnung

nioht im Wege, wenn bei Abwaisung von Haupt. und Wider-

klage sioh der Beklagte damit zufrieden geben wollte, der

Kläger aber das Urteil weiterzieht (Erw. 5).

Aus dem Tatbestand:

A. -

Am 8. Mai 1930 ereignete sieh zwischen den

Parteien ein Autounfall, bei dem beide Fahrer verletzt

und beide Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden. Gegen

beide Parteien wurde ein Strafuntersuch durchgeführt,

auf Grund dessen das Kantonsgericht St. Gallen am 30. Juni

1931 beide Angeklagte zu je 100 Fr. Geldstrafe verurteilte.

Am 30. April 1931 betrieb der Kläger den Beklagten für

den Betrag von 7000 Fr. Als Forderungsgrund wurde im

Zahlungsbefehl angegeben : Schadenersatz (Unterbrechung

der Verjährung). Einen gleichlautenden Zahlungsbefehl

liess der Kläger dem Beklagten am 18. April 1932 zustellen.

Der Beklagte schlug gegen beide Zahlungsbefehle Recht

vor.

B. -

Mit Klage vom 5. Dezember 1932 hat der Kläger

vorn Beklagten die Bezahlung von 19,560 Fr., eventuell

eines Betrages nach richterlichem Ermessen, nebst 5 %

200

Obligationenrecht. N° 32.

Zins seit 26. September 1932, sowie die Bezahlung sämt-

licher aus· dem Unfall erwachsenen Arztkosten verlangt

und um die Einräumung eines Nachklagerechtes ersucht.

Der Betrag vo~ 19,560 Fr. setzt sich zusammen aus einer

Forderung von 14,560 Fr. als Entschädigung für vorüber-

gehende Arbeitsunfähigkeit und einer Forderung von

5000 Fr. für Schaden am Auto.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und

widerklageweise vom Kläger die Bezahlung von 4696 Fr.

60 Cts. verlangt, nämlich 702 Fr. als Ersatz der Heilungs-

kosten und des vorübergehenden Erwerbsausfalles, und

3994 Fr. 60 Cts. für Reparatur und Minderwert des Autos.

Im Laufe des Verfahrens hat er seine Widerklageforderung

auf 2802 Fr. reduziert, da seine Kaskoversicherung bis

auf den Selbstbehalt von 100 Fr. für die Reparaturkosten

des Autos aufgekommen sei.

O. -

Mit Urteil vom 5. Juli 1933 hat das Bezirksgericht

Höfe Klage und Widerklage wegen grobfahrlässigen Ver-

schuldens beider Parteien abgewiesen, dagegen dem Kläger

den Rektifikationsvorbehalt während 2 Jahren vom Tage

des Urteils an zugebilligt.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger an das Kan-

tonsgericht des Kantons Schwyz appelliert unter Er-

neuerung der vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren.

Der Beklagte hat Anschlussappellation ergriffen und die

Streichung des von der ersten Instanz dem Kläger ge-

währten Rektifikationsvorbehaltes, sowie die Gutheissung

der Widerklage beantragt.

E. -

Mit Entscheid vom 11. Dezember 1933, zugestellt

am 29. Januar 1934, hat das Kantonsgericht des Kantons

Schwyz zunächst mit Vorbescheid das Eintreten auf die

Anschlussappellation des Beklagten abgelehnt und sodann

in der Hauptsache die Berufung des Klägers abgewiesen

und das Urteil der Vorinstanz bestätigt.

F. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig

und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei in Aufhe-

I

.,

j

Obligationenrecht. N° 32.

201

bung des kantonsgerichtlichen Urteils gerichtlich zu er-

kennen:

a) Der Beklagte habe dem Kläger 19,500 Fr. nebst

Zins zu 5 % seit 26. September 1932, bezw. eine Summe

nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.

b) Der Beklagte habe dem Kläger sämtliche aus diesem

Unfall erwachsenen Arztkosten zu vergüten.

G. -

An der heutigen Verhandlung hat der Kläger

seine Berufungsanträge wiederholt. Der Beklagte hat die

Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefoch-

tenen Entscheides beantragt; eventuell hat er um Herab-

setzung der Ansprüche des Klägers und Kompensation

derselben mit seinen Gegenansprüchen im Betrage von

2802 Fr. ersucht.

AU8 den Erwägungen :

3. -

Trifft. aber die beiden Parteien ein gleiches Mass

von Verschulden, so kann nicht, wie die Vorinstanzen dies

getan haben, unter dem Gesichtspunkt des Art. 44 Abs. 1

OR jede Partei « wegen überwiegenden Selbstverschul-

dens » zur Tragung ihres eigenen Schadens verpflichtet

werden. Ein überwiegendes Selbstverschulden beider Par-

teien ist überhaupt eine logische Unmöglichkeit, da sich

ja ein Verschulden von über 100 % ergäbe, wenn man den

auf jede Partei entfallenden Verschuldensanteil in Pro-

zenten ausdrücken wollte. Abgesehen hievon muss selbst-

verständlich bei gleichwertigem Verschulden beider Par-

teien der Gesamtschaden, den sie heide zusammen er-

litten haben, im Verhältnis des Verschuldens auf sie

verlegt werden. Wenn also beispielsweise der Schaden der

einen Partei 10,000 Fr. beträgt, der der andern aber nur

6000 Fr., so hat bei gleichgrossem Verschulden der erste

gegen den zweiten einen Ersatzanspruch von· 5000 Fr.,

während er die andern 5000 Fr. an sich tragen muss. An-

derseits hat er aber dem zwelten ebenfalls die Hälfte von

dessen Schaden, nämlich 3000 Fr., zu ersetzen, so dass er

im Endresultat nur 2000 Fr. erhält.

AB 60 n -

1934

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;W2

Um im vorliegenden Fall die Höhe der gegenseitigen

Ansprüche, die sich auf Grund des gleichen Verschuldens

ergeben, feststellen zu können, ist daher vorerst die Höhe

des Gesamtschadens beider Teile abzuklären. Da die

beiden Vorinstanzen auf Grund ihrer irrtümlichen Auf-

fassung von der Wirkung der Gleichheit des Verschuldens

überhaupt keine Erhebungen in dieser Richtung gemacht

haben, ist die Sache zur Vornahme der erforderlichen

Feststellungen zurückzuweisen.

4. -

Auf zwei Punkte, die für das von der Vorinstanz

zu fällende neue Urteil von wesentlichem Einfluss sind,

ist indessen heute schon einzutreten. Es betrifft dies die

vom Beklagten erhobenen Einreden der Verjährung und

der Kompensation.

Der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, ein

allfälliger Ersatza.nspruch des Klägers sei, soweit er den

Betrag von 7000 Fr. übersteige, verjährt. Gemäss Art. 60

OR läuft die einjährige Verjährungsfrist vom Tage hinweg,

wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person

des Ersatzpflichtigen erhalten hat. Wird die Klage aus

einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Straf-

recht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese

auch für den Zivilanspruch. Da nach dem massgebenden

st. gallischen Strafrecht grobfahrlässige Körperverletzung

nach Art. 122 und grobfahrlässige Sachbeschädigung nach'

Art. 93 Antragsdelikte sind, die nach Art. 44 in 6 Monaten

verjähren, so greift die einjährige Frist des Art. 60 OR

Platz. Fragt sich nun, ob der Kläger innert derselben die

Verjährung unterbrochen hat, so ist zunächst festzustellen,

dass weder seine bei Erhebung der Strafklage am 14. Juli

1930 abgegebene Erklärung, er werde bei der gerichtlichen

Verhandlung seine Zivilansprüche geltend machen, noch

der an der Verhandlung gestellte Antrag, die Zivilansprüche

seien auf den Zivilweg zu verweisen, die Verjährung zu

unterbrechen vermochten. Wenn auch die adhäsionsweise

Geltendmachung der ZivilanspfÜche im Strafverfahren an

sich zur Unterbrechung der Verjährung ausreicht, so gilt

J

Obligati()flenrecht. N0 32.

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doch auch· für sie das allgemeine Erfordernis, dass der

Schutz des Richters in bestimmter Form angerufen werden

muss, damit eine Massnahme die Verjährung unterbricht.

Diese erforderliche Bestimmtheit fehlte aber dem oben

geschilderten Verhalten des Klägers.

Durch die beiden Zahlungsbefehle vom 30. April 1931

und vom 18. April 1932 über 7000 Fr. wurde die Verjährung

nur für diesen Betrag, nicht aber für den ganzen heute ein-

geklagten Betrag unterbrochen. Wohl muss bei der Unter-

brechung der Verjährung durch Klageanhebung oder durch

Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch der Anspruch

nicht notwendigerweise ziffernmässig angegeben werden.

\Vo nach dem kantonalen Prozessrecht, wie dies z. B. in

Bern der Fall ist, ein Rechtsbegehren auf Verurteilung des

Beklagten zur Bezahlung von Schadenersatz ohne Angabe

einer bestimmten Forderungssumme zulässig ist, wird

durch ein derartiges Rechtsbegehren die Unterbrechung

des Fristenlaufes schlechthin bewirkt. Ein Analogieschluss

aus diesen Grundsätzen auf die Unterbrechung der Ver-

jährung durch Betreibung ist nun aber nicht zulässig. Wenn

zwar schon die Stellung des Betreibungsbegehrens die

Unterbrechung der Verjährung bewirkt, so ist doch Voraus-

setzung, dass ein gültiges Betreibungsbegehren vorliege.

Dies ist aber nach Art. 67 SchKG nur der Fall, 'wenn es

eine bestimmt bezifferte Forderungssumme enthält; diese

kann im Laufe des Verfahrens wohl reduziert, nicht aber

erhöht werden.

Eine Betreibung ohne Angabe eines

bestimmten Forderungsbetrages ist daher überhaupt nicht

denkbar, und damit entfällt für die Betreibung auch die

Möglichkeit einer Unterbrechung der Verjährung schlecht-

hin, d. h. ohne Rücksicht auf den Forderungsbetrag, wie

dies nach den vorstehenden Ausführungen bei der Unter-

brechung durch Klageerhebung unter Umständen denkbar

ist. Allerdings wird auch dort, sobald ein bestimmter

Betrag eingeklagt wird, die Verjährung nur soweit unter-

brochen, als der Klageantrag reicht (Y. TUHR OR S. 616).

Für den 7000 Fr. übersteigenden Betrag,,,ar daher die

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Obligat,ionenrecht. No 32.

Verjährung am 7. Oktober 1932, anlässlieh der Sühnever-

handlung für den vorliegenden Prozess, nur dann noch

nicht eingetreten, wenn der Kläger nachzuweisen vermag,

dass er erst innert Jahresfrist vor der Ladung zur Sühne-

verhandlung diesen in der Klage behaupteten Umfang des

Schadens abzuschätzen in der Lage war. Ob er diesen

Nachweis erbringen kann oder nicht, ist durch die Vor-

instanz abzuklären.

5. -

Die Kompensationsellrede des Beklagten ist von

der Vorinstanz abgewiesen worden mit der Begründung,

da die Widerklageforderung rechtskräftig abgewiesen

worden sei, so könne sie selbstverständlich auch nicht mehr

zur Kompensation verwendet werden. Diese Auffassung

ist jedoch irrtümlich. Zwar kann der Entscheid, dass die

Anschlussappellation des Beklagten gegen die Abweisung

der Widerklage prozessual unzulässig und diese daher

rechtskräftig geworden sei, vom Bundesgericht nicht

überprüft werden, da es sich dabei um eine Frage des kan-

tonalen Prozessrechtes handelt. Dies hat zur Folge, dass

der Beklagte kein selbständiges Klagerecht mehr hat. Wird

er aber vom Kläger belangt, so muss ihm bis zur Höhe

von dessen Forderung die Einrede der Kompensation als

Verteidigungsmittel nach wie vor zugestanden werden.

Dies zeigt die folgende Überlegung: Wenn der Beklagte

überhaupt keine Widerklage erhoben, sondern von Anfang

an' sich auf die grundsätzliche Bestreitung der Klage und

eventuelle Einrede der Kompensation beschränkt hätte,

ja sogar, wenn er im Laufe des Verfahrens auf Grund der

Erkenntnis, dass ihn ebenfalls ein Verschulden am Unfall

treffe, die Widerklage fallen gelassen und seinen Anspruch

zur Kompensation mit dem Gegenanspruch des Klägers

verwendet hätte, so hätte dies unzweifelhaft als zulässig

erklärt werden müssen. Die Unterlassung der Widerklage,

bezw. der nachträgliche Verzicht auf diese, hätte also nicht

als die Anerkennung der Nichtexistenz einer Forderung

des Beklagten gegen den Kläger ausgelegt werden dürfen.

Dies kann sich nun nicht anders verhalten, wenn sich der

Qbligationenrecht. N0 33.

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Beklagte mit der Abweisung der Klage und Widerklage

zufrieden gibt und nur für den Fall, dass der Kläger seiner-

seits etwas von ihm fordern will, einen Kompensations-

anspruch geltend macht. Diese Möglichkeit kann ihm

durch das kantonale Prozessrecht nicht abgeschnitten

werden. Widerklage und Kompensationsanspruch stehen

nebeneinander, wobei der letztere im eidgenössischen Zivil-

recht verwurzelt ist und daher dem kantonalen Prozess-

recht vorgeht. Der Standpunkt der Vorinstanz, dass der

Beklagte ja eine selbständige Appellation hätte einreichen

können, wenn er mit der Abweisung seiner Widerklage

nicht zufrieden gewesen sei, geht fehl.

Darin liegt ja

gerade das wesentliche und die Nichtzulassung der Kom-

pensationseinrede als unhaltbar kennzeichnende Moment,

dass der Beklagte nach dem kantonalen Prozessrecht ge-

zwungen wäre, die Kompensationseinrede auf dem Wege

der Widerklage geltend zu machen, die dann weiter

reichen-~jwürde, als der von ihm bezweckte blosse Vertei-

digungsanspruch. Trotz der Abweisung der Widerklage

ist daher die Begründetheit der vom Beklagten zur Ver-

,rechnung verstellten Gegenforderung von der Vorinstanz

zu überprüfen.

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Ka.i 1934

. i. S. Bogenmoser gegen 'l'iefengrund A. G.

Vor z e i t i g e K ü nd i gun g eines Mietvertrages aus wichti-

gen Gründen, Art. 269 OR.

Die unrichtige Beurteilung der Konjunktur schliesst die Berufung

auf Art. 269 OR nicht von vorneherein aus, da die zukünftige

Entwicklung der wirtschaftlichen Lage nicht mit der genü-

genden Bestimmtheit voraussehbar ist.

Die zufolge der Veränderwlg der wirtschaftlichen Lage zur

unerträglichen Last gewordene Höhe des Mietzinses kann ein

wichtiger Grund sein; in casu ist dies der Fall.

A. -

Am 10. Mai 1929 mietete der Kläger von der

Beklagten in dem damals noch im Bau befindlichen

neuen Börsengebäude in Zürich die sämtlichen Parterre-