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Sachenrecht. N° 31.
caire. Si les accessoires existaient deja sur l'immeuble
lors de la constitution du gage, la question, sans doute,
ne soub~vera pas de difficultes : il sera de bonne foi s'il
a cru ou pu croire que ces accessoires appartenaient a son
debiteur. Mais qu'en sera-t-il si les accessoires ont eM
acquis apres la constitution du gage? Dire avec l'intimee
qu'en pareil cas le creancier sera toujours considere comme
de bonne foi, serait, comme on l'a deja releve, manifeste-
ment injuste. Quant a la solution de Leemann, consistant
a dire qu'il faut se placer au moment de l'achat et l'intro-
duction de l'accessoire dans l'immeuble, elle ne resout
rien, car a ce moment-la le creancier n'a plus rien a faire,
il n'a aucun acte juridique a accomplir, et l'on ne peut
donc parler ni de bonne, ni de mauvaise foi. D'autre part,
on ne peut non plus nier les difficulMs pratiques inextri-
cables devant lesquelles on se trouvera s'il y a plusieurs
ventes avec reserve de proprieM, s'il y a plusieurs creanciers
hypothecaires et si pour ehacun d'eux et apropos de
ehaeun des accessoires on est amene a distinguer suivant
la bonne ou la mauvaise foi.
A supposer enfin qu'on voulut sacrifier aux ereanciers
hypotheeaires le vendeur avec reserve de propriete, il
faudrait logiquement et par identite de motifs leur sacrifier
egalement tous les tiers qui, a un titre queleonque (pret,
mandat, Ioeation, etc.) ont confie au debiteur un objet
qui s'est par la suite trouve revetu de la qualiM d'aeees-
soire de l'immeuble, ce qui n'est pas admissible.
Le Tribunal f6Ural prononce :
Le recours est admis et l'amM attaque reforme en ce
sens que les conclusions de la demanderesse sont rejetees.
Obligationenrecht. N° 32.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
32. Auszug a.us dem 'Urteil der I. Zivil abteilung
vom 23. Mai 1934 i. S. Rota gegen Gassmann.
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Sc h ade n s ver t eil u n g bei Mit ver so h u I den (Art.
44 OR). Der Gesa.mtsohaden muss im Verhältnis des Ver-
sohuldens auf beide Parteien verlegt werden (Erw. 3).
Unterbreohung der Verjährung (Art. 135 OR).
Durch Betreibung wird die Verjährung nioht sohleohthin, son-
dern nur für den in Betreibung gesetzten Betrag unterbroohen
(Erw.4).
Ver r e c h nun g (Art. 120 OR). Die Abweisung der Wider-
klage steht der Geltendmaohung. der betreffenden Ansprüohe
vor der oberen Instanz auf dem Wege der blassen Verreohnung
nioht im Wege, wenn bei Abwaisung von Haupt. und Wider-
klage sioh der Beklagte damit zufrieden geben wollte, der
Kläger aber das Urteil weiterzieht (Erw. 5).
Aus dem Tatbestand:
A. -
Am 8. Mai 1930 ereignete sieh zwischen den
Parteien ein Autounfall, bei dem beide Fahrer verletzt
und beide Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden. Gegen
beide Parteien wurde ein Strafuntersuch durchgeführt,
auf Grund dessen das Kantonsgericht St. Gallen am 30. Juni
1931 beide Angeklagte zu je 100 Fr. Geldstrafe verurteilte.
Am 30. April 1931 betrieb der Kläger den Beklagten für
den Betrag von 7000 Fr. Als Forderungsgrund wurde im
Zahlungsbefehl angegeben : Schadenersatz (Unterbrechung
der Verjährung). Einen gleichlautenden Zahlungsbefehl
liess der Kläger dem Beklagten am 18. April 1932 zustellen.
Der Beklagte schlug gegen beide Zahlungsbefehle Recht
vor.
B. -
Mit Klage vom 5. Dezember 1932 hat der Kläger
vorn Beklagten die Bezahlung von 19,560 Fr., eventuell
eines Betrages nach richterlichem Ermessen, nebst 5 %
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Obligationenrecht. N° 32.
Zins seit 26. September 1932, sowie die Bezahlung sämt-
licher aus· dem Unfall erwachsenen Arztkosten verlangt
und um die Einräumung eines Nachklagerechtes ersucht.
Der Betrag vo~ 19,560 Fr. setzt sich zusammen aus einer
Forderung von 14,560 Fr. als Entschädigung für vorüber-
gehende Arbeitsunfähigkeit und einer Forderung von
5000 Fr. für Schaden am Auto.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und
widerklageweise vom Kläger die Bezahlung von 4696 Fr.
60 Cts. verlangt, nämlich 702 Fr. als Ersatz der Heilungs-
kosten und des vorübergehenden Erwerbsausfalles, und
3994 Fr. 60 Cts. für Reparatur und Minderwert des Autos.
Im Laufe des Verfahrens hat er seine Widerklageforderung
auf 2802 Fr. reduziert, da seine Kaskoversicherung bis
auf den Selbstbehalt von 100 Fr. für die Reparaturkosten
des Autos aufgekommen sei.
O. -
Mit Urteil vom 5. Juli 1933 hat das Bezirksgericht
Höfe Klage und Widerklage wegen grobfahrlässigen Ver-
schuldens beider Parteien abgewiesen, dagegen dem Kläger
den Rektifikationsvorbehalt während 2 Jahren vom Tage
des Urteils an zugebilligt.
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger an das Kan-
tonsgericht des Kantons Schwyz appelliert unter Er-
neuerung der vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren.
Der Beklagte hat Anschlussappellation ergriffen und die
Streichung des von der ersten Instanz dem Kläger ge-
währten Rektifikationsvorbehaltes, sowie die Gutheissung
der Widerklage beantragt.
E. -
Mit Entscheid vom 11. Dezember 1933, zugestellt
am 29. Januar 1934, hat das Kantonsgericht des Kantons
Schwyz zunächst mit Vorbescheid das Eintreten auf die
Anschlussappellation des Beklagten abgelehnt und sodann
in der Hauptsache die Berufung des Klägers abgewiesen
und das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
F. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei in Aufhe-
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.,
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Obligationenrecht. N° 32.
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bung des kantonsgerichtlichen Urteils gerichtlich zu er-
kennen:
a) Der Beklagte habe dem Kläger 19,500 Fr. nebst
Zins zu 5 % seit 26. September 1932, bezw. eine Summe
nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.
b) Der Beklagte habe dem Kläger sämtliche aus diesem
Unfall erwachsenen Arztkosten zu vergüten.
G. -
An der heutigen Verhandlung hat der Kläger
seine Berufungsanträge wiederholt. Der Beklagte hat die
Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefoch-
tenen Entscheides beantragt; eventuell hat er um Herab-
setzung der Ansprüche des Klägers und Kompensation
derselben mit seinen Gegenansprüchen im Betrage von
2802 Fr. ersucht.
AU8 den Erwägungen :
3. -
Trifft. aber die beiden Parteien ein gleiches Mass
von Verschulden, so kann nicht, wie die Vorinstanzen dies
getan haben, unter dem Gesichtspunkt des Art. 44 Abs. 1
OR jede Partei « wegen überwiegenden Selbstverschul-
dens » zur Tragung ihres eigenen Schadens verpflichtet
werden. Ein überwiegendes Selbstverschulden beider Par-
teien ist überhaupt eine logische Unmöglichkeit, da sich
ja ein Verschulden von über 100 % ergäbe, wenn man den
auf jede Partei entfallenden Verschuldensanteil in Pro-
zenten ausdrücken wollte. Abgesehen hievon muss selbst-
verständlich bei gleichwertigem Verschulden beider Par-
teien der Gesamtschaden, den sie heide zusammen er-
litten haben, im Verhältnis des Verschuldens auf sie
verlegt werden. Wenn also beispielsweise der Schaden der
einen Partei 10,000 Fr. beträgt, der der andern aber nur
6000 Fr., so hat bei gleichgrossem Verschulden der erste
gegen den zweiten einen Ersatzanspruch von· 5000 Fr.,
während er die andern 5000 Fr. an sich tragen muss. An-
derseits hat er aber dem zwelten ebenfalls die Hälfte von
dessen Schaden, nämlich 3000 Fr., zu ersetzen, so dass er
im Endresultat nur 2000 Fr. erhält.
AB 60 n -
1934
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;W2
Um im vorliegenden Fall die Höhe der gegenseitigen
Ansprüche, die sich auf Grund des gleichen Verschuldens
ergeben, feststellen zu können, ist daher vorerst die Höhe
des Gesamtschadens beider Teile abzuklären. Da die
beiden Vorinstanzen auf Grund ihrer irrtümlichen Auf-
fassung von der Wirkung der Gleichheit des Verschuldens
überhaupt keine Erhebungen in dieser Richtung gemacht
haben, ist die Sache zur Vornahme der erforderlichen
Feststellungen zurückzuweisen.
4. -
Auf zwei Punkte, die für das von der Vorinstanz
zu fällende neue Urteil von wesentlichem Einfluss sind,
ist indessen heute schon einzutreten. Es betrifft dies die
vom Beklagten erhobenen Einreden der Verjährung und
der Kompensation.
Der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, ein
allfälliger Ersatza.nspruch des Klägers sei, soweit er den
Betrag von 7000 Fr. übersteige, verjährt. Gemäss Art. 60
OR läuft die einjährige Verjährungsfrist vom Tage hinweg,
wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person
des Ersatzpflichtigen erhalten hat. Wird die Klage aus
einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Straf-
recht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese
auch für den Zivilanspruch. Da nach dem massgebenden
st. gallischen Strafrecht grobfahrlässige Körperverletzung
nach Art. 122 und grobfahrlässige Sachbeschädigung nach'
Art. 93 Antragsdelikte sind, die nach Art. 44 in 6 Monaten
verjähren, so greift die einjährige Frist des Art. 60 OR
Platz. Fragt sich nun, ob der Kläger innert derselben die
Verjährung unterbrochen hat, so ist zunächst festzustellen,
dass weder seine bei Erhebung der Strafklage am 14. Juli
1930 abgegebene Erklärung, er werde bei der gerichtlichen
Verhandlung seine Zivilansprüche geltend machen, noch
der an der Verhandlung gestellte Antrag, die Zivilansprüche
seien auf den Zivilweg zu verweisen, die Verjährung zu
unterbrechen vermochten. Wenn auch die adhäsionsweise
Geltendmachung der ZivilanspfÜche im Strafverfahren an
sich zur Unterbrechung der Verjährung ausreicht, so gilt
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Obligati()flenrecht. N0 32.
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doch auch· für sie das allgemeine Erfordernis, dass der
Schutz des Richters in bestimmter Form angerufen werden
muss, damit eine Massnahme die Verjährung unterbricht.
Diese erforderliche Bestimmtheit fehlte aber dem oben
geschilderten Verhalten des Klägers.
Durch die beiden Zahlungsbefehle vom 30. April 1931
und vom 18. April 1932 über 7000 Fr. wurde die Verjährung
nur für diesen Betrag, nicht aber für den ganzen heute ein-
geklagten Betrag unterbrochen. Wohl muss bei der Unter-
brechung der Verjährung durch Klageanhebung oder durch
Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch der Anspruch
nicht notwendigerweise ziffernmässig angegeben werden.
\Vo nach dem kantonalen Prozessrecht, wie dies z. B. in
Bern der Fall ist, ein Rechtsbegehren auf Verurteilung des
Beklagten zur Bezahlung von Schadenersatz ohne Angabe
einer bestimmten Forderungssumme zulässig ist, wird
durch ein derartiges Rechtsbegehren die Unterbrechung
des Fristenlaufes schlechthin bewirkt. Ein Analogieschluss
aus diesen Grundsätzen auf die Unterbrechung der Ver-
jährung durch Betreibung ist nun aber nicht zulässig. Wenn
zwar schon die Stellung des Betreibungsbegehrens die
Unterbrechung der Verjährung bewirkt, so ist doch Voraus-
setzung, dass ein gültiges Betreibungsbegehren vorliege.
Dies ist aber nach Art. 67 SchKG nur der Fall, 'wenn es
eine bestimmt bezifferte Forderungssumme enthält; diese
kann im Laufe des Verfahrens wohl reduziert, nicht aber
erhöht werden.
Eine Betreibung ohne Angabe eines
bestimmten Forderungsbetrages ist daher überhaupt nicht
denkbar, und damit entfällt für die Betreibung auch die
Möglichkeit einer Unterbrechung der Verjährung schlecht-
hin, d. h. ohne Rücksicht auf den Forderungsbetrag, wie
dies nach den vorstehenden Ausführungen bei der Unter-
brechung durch Klageerhebung unter Umständen denkbar
ist. Allerdings wird auch dort, sobald ein bestimmter
Betrag eingeklagt wird, die Verjährung nur soweit unter-
brochen, als der Klageantrag reicht (Y. TUHR OR S. 616).
Für den 7000 Fr. übersteigenden Betrag,,,ar daher die
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Obligat,ionenrecht. No 32.
Verjährung am 7. Oktober 1932, anlässlieh der Sühnever-
handlung für den vorliegenden Prozess, nur dann noch
nicht eingetreten, wenn der Kläger nachzuweisen vermag,
dass er erst innert Jahresfrist vor der Ladung zur Sühne-
verhandlung diesen in der Klage behaupteten Umfang des
Schadens abzuschätzen in der Lage war. Ob er diesen
Nachweis erbringen kann oder nicht, ist durch die Vor-
instanz abzuklären.
5. -
Die Kompensationsellrede des Beklagten ist von
der Vorinstanz abgewiesen worden mit der Begründung,
da die Widerklageforderung rechtskräftig abgewiesen
worden sei, so könne sie selbstverständlich auch nicht mehr
zur Kompensation verwendet werden. Diese Auffassung
ist jedoch irrtümlich. Zwar kann der Entscheid, dass die
Anschlussappellation des Beklagten gegen die Abweisung
der Widerklage prozessual unzulässig und diese daher
rechtskräftig geworden sei, vom Bundesgericht nicht
überprüft werden, da es sich dabei um eine Frage des kan-
tonalen Prozessrechtes handelt. Dies hat zur Folge, dass
der Beklagte kein selbständiges Klagerecht mehr hat. Wird
er aber vom Kläger belangt, so muss ihm bis zur Höhe
von dessen Forderung die Einrede der Kompensation als
Verteidigungsmittel nach wie vor zugestanden werden.
Dies zeigt die folgende Überlegung: Wenn der Beklagte
überhaupt keine Widerklage erhoben, sondern von Anfang
an' sich auf die grundsätzliche Bestreitung der Klage und
eventuelle Einrede der Kompensation beschränkt hätte,
ja sogar, wenn er im Laufe des Verfahrens auf Grund der
Erkenntnis, dass ihn ebenfalls ein Verschulden am Unfall
treffe, die Widerklage fallen gelassen und seinen Anspruch
zur Kompensation mit dem Gegenanspruch des Klägers
verwendet hätte, so hätte dies unzweifelhaft als zulässig
erklärt werden müssen. Die Unterlassung der Widerklage,
bezw. der nachträgliche Verzicht auf diese, hätte also nicht
als die Anerkennung der Nichtexistenz einer Forderung
des Beklagten gegen den Kläger ausgelegt werden dürfen.
Dies kann sich nun nicht anders verhalten, wenn sich der
Qbligationenrecht. N0 33.
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Beklagte mit der Abweisung der Klage und Widerklage
zufrieden gibt und nur für den Fall, dass der Kläger seiner-
seits etwas von ihm fordern will, einen Kompensations-
anspruch geltend macht. Diese Möglichkeit kann ihm
durch das kantonale Prozessrecht nicht abgeschnitten
werden. Widerklage und Kompensationsanspruch stehen
nebeneinander, wobei der letztere im eidgenössischen Zivil-
recht verwurzelt ist und daher dem kantonalen Prozess-
recht vorgeht. Der Standpunkt der Vorinstanz, dass der
Beklagte ja eine selbständige Appellation hätte einreichen
können, wenn er mit der Abweisung seiner Widerklage
nicht zufrieden gewesen sei, geht fehl.
Darin liegt ja
gerade das wesentliche und die Nichtzulassung der Kom-
pensationseinrede als unhaltbar kennzeichnende Moment,
dass der Beklagte nach dem kantonalen Prozessrecht ge-
zwungen wäre, die Kompensationseinrede auf dem Wege
der Widerklage geltend zu machen, die dann weiter
reichen-~jwürde, als der von ihm bezweckte blosse Vertei-
digungsanspruch. Trotz der Abweisung der Widerklage
ist daher die Begründetheit der vom Beklagten zur Ver-
,rechnung verstellten Gegenforderung von der Vorinstanz
zu überprüfen.
33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Ka.i 1934
. i. S. Bogenmoser gegen 'l'iefengrund A. G.
Vor z e i t i g e K ü nd i gun g eines Mietvertrages aus wichti-
gen Gründen, Art. 269 OR.
Die unrichtige Beurteilung der Konjunktur schliesst die Berufung
auf Art. 269 OR nicht von vorneherein aus, da die zukünftige
Entwicklung der wirtschaftlichen Lage nicht mit der genü-
genden Bestimmtheit voraussehbar ist.
Die zufolge der Veränderwlg der wirtschaftlichen Lage zur
unerträglichen Last gewordene Höhe des Mietzinses kann ein
wichtiger Grund sein; in casu ist dies der Fall.
A. -
Am 10. Mai 1929 mietete der Kläger von der
Beklagten in dem damals noch im Bau befindlichen
neuen Börsengebäude in Zürich die sämtlichen Parterre-