opencaselaw.ch

60_II_16

BGE 60 II 16

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

16

4. Urteil der 11. Zivila.btei1ung vom l. Mirz 1934

i. S. Fra.u Suter gesch. Steiger gegen Steiger. Ehescheidurig, Massnahmen zum Schutze der Kinder. Das über die Gestaltung der Elternrechte befindende Scheidungs- gericht (Art. 156 ZGB) ist befugt, die Vormundschaftsbehörde durch Übermittlung eines Urteilsdoppels oder auf andere Weise auf Gefährdungsmomente aufmerksam zu machen und ihr eine Überwachung der Erziehung nahezulegen, damit nötigenfalls rechtzeitig im Sinne von Art. 283 ff. ZGR einge- schritten werden kann. Durch eine solche Massnahme des Scheidungsgerichts ist der mit der elterlichen Gewalt betraute geschiedene Ehegatte als Partei nicht beschwert. Unzulässigkeit der dagegen gerich- teten Berufung. Gegen Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom ll. November 1933, lautend: « Die beiden Kinder Gertrud, geb. 24. Dezember 1918, und Alice, geb. 5. September 1920, werden der Beklagten zur Pflege und Erziehung zugewiesen und die Vormund- schaftsbehörde Winterthur eingeladen, die Erziehung der beiden Kinder Gertrud und Alice zu überwachen ». hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, die Einladung an die Vormund- schaftsbehörde, die Erziehung der beiden Kinder zu über- wachen, sei aus dem Urteil zu entfernen. Das Bundesgericht' zieht in Erwägung: Es ist . allgemein Aufgabe der vormundschaftlichen Behörden, bei pßichtwidrigem Verhalten der Eltern ein- zuschreiten und die zum Schutze des Kindes geeigneten Vorkehrungen zu treffen, es bei dauernder Gefährdung oder Verwahrlosung den Eltern wegzunehmen und ander- wärts unterzubringen oder gegebenenfalls den Entzug der elterlichen Gewalt in die Wege zu leiten (Art. 283-285 ZGB). Diese Amtsbefugnisse und -pflichten stehen der Vormundschaftsbehörde auch gegenüber einem geschie- Familienrecht. XO 4. 17 denen Ehegatten zu, dem im Scheidungsurteil die elter- liche Gewalt zugewiesen worden ist (BGE 56 II S. 79 ff.). Daher bedeutet es weder eine Einschränkung der el ter- lichen Gewalt als solcher noch eine Zuweisung besonderer, ihr nicht schon von Gesetzes wegen zukommender Auf- sichtsbefugnisse an die Vormundschaftsbehörde gegenüber Kindern aus geschiedener Ehe, wenn sie durch das Schei- dungsgericht eingeladen wird, auf die Erziehung der einem Elternteil zugeteilten Kinder ihr Augenmerk zu richten. Mit einem solchen Hinweis wird nur bezweckt, die Kinder der Sorge der zu ihrem Schutze berufenen Behörden anzuempfehlen, wozu in Scheidungsfallen oft genug - und gerade auch hier - Veranlassung besteht. Übrigens ist nach § 60 des zürcherischen Einführungs- gesetzes zum ZGB jeder Beamte, im besondern jeder Gerichts- und Polizeibeamte, « der in Ausübung seines Amtes Kenntnis von einem Falle erhält, welcher das vormundschaftliche Einschreiten rechtfertigt », verpflich- tet, der Vormundschaftsbehörde davon Anzeige zu machen, und es liegt durchaus im Sinne einer wirksamen Kinder- fürsorge, dass das Scheidungsgericht - sei es durch ein blosses Schreiben oder durch Übermittlung einer Urteils- ausfertigung oder eines Auszuges der betreffenden Er- wägungen - die Vormundschaftsbehörde auf gewisse Gelahrdungsmomente aufmerksam macht, die zwar zur Zeit weder den Entzug noch eine Einschränkung der elterlichen Gewalt rechtfertigen, jedoch früher oder später zu einem Einschreiten Anlass geben können. Ob der Beschluss, die Sache dergestalt der Vormundschaftsbehörde zu unterbreiten, in das Urteilsdispositiv aufgenommen wird oder nicht, ist dabei unerheblich. In jedem Falle handelt es sich um eine Massnahme, die sich gar nicht auf die Auseinandersetzung der Ehestreitparteien bezieht und wodurch auch die rechtliche Stellung des Inhabers der elterlichen Gewalt nicht beeinträchtigt wird. Ist also die Beklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, so erweist sich die Berufung als unzu- AS 60 n - 1934 2

]8 Erbrecht. No 5. lässig. Sollte sie sich künftig durch Massnahmen der Vormundschaftsbehörde in ihren Elternrechten verletzt fühlen, so bleibt es ihr natürlich unbenommen, die Rechts- behelfe geltend zu machen, die ihr dagegen zustehen mögen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

5. Urtsil der Ir. Zivilabteilung vom 18. Januar 1934

i. S. Meier gegen Waisenbehörde Sohleitheim. Inwiefern sind k a n t, 0 n ale Y 0 r s ehr i f t e 11 über die Erb s c h a f t s t eil u n g vor dem Bundesrecht haltbar ? A. - « Inventarium und Teilung über das Vermögen der» am 1. November 1930 verstorbenen « Salomea Jauch zu Schleitheim, aufgenommen auf waisenamtliche Anordnung unter Leitung des "Waisenbehördepräsidenten am 22. November 1930 durch die Kanzlei der 'Vaisen- behörde » ergaben einen Überschuss der aus rund 5000 Fr. Hypothekarschulden, e,iner .Forderung der Miterbin Fr~u Meier-Jauch von rund 5000 Fr. und einigen laufenden Hechnungen bestehenden Passiven im" Betrage von 128 Fr. 75 Cts. Die Miterbin ,Frau Meier-Jauch erklärte sich bereit, den gesamten 1S"~chlass in Aktiven und Passi- ven zu übernehmen, und die VOll der Kanzlei der Waisen- behörde entsprechend entworfene, Zuteilung "rurde von ihr und dem Miterben Eugen Jauch unterzeichnet, da- gegen nicht von den beiden übrigep Miterbinnen Fra,uen Heckel-Jauchulld Nadler-Jauch. Darauf fällte die Waisen- behörde den gutachtlichen Entscheid : « Das vorliegende Erbrecht. ~o 5. 19 Beschreibungs- und Teilung:>dokument ist im Interesse aller Beteiligten aufgestellt. Es wird, so wie es abgefasst ist, als angenommen betrachtet, sofern Frau Heckel und Frau Nadler nicht binnen zehn Tagen den ordentlichen Rechtsweg beschritten haben.» Innert dieser Frist erhob die Miterbin Frau Nadler-Jauch gegen den Miterben Eugen Jauch und den Ehemann der 1\'Iiterbin Frau Meier- Jauch gerichtliche Klage mit dem Antrag, es sei der Inventur- und Teilungsentwurf in der vVeise abzuändern, dass unter den Passiven folgende Posten als Guthaben der Klägerin aufgeführt werden: 630 Fr. für Verpflegung und Beköstigung der Erblasserin und 687 Fr. für Installa- tionen, die der Ehemann der Klägerin als Mieter im Hause der Erblasserin hatte anbringen lassen. Diese Klage wurde in"denBeträgen von 600Fr. und 231 Fr. 25 Cts. zugesprochen. Hierauf entwarf die Kanzlei der Waisen- behörde am 6. April 1933 folgenden Nachtrag der Zu- teilung: « Laut Inventur und Zuteilung vom 22. No- vember 1930 hat sich Frau Meier-Jauch bereit erklärt, den gesamten Nachlass in Aktiven und Passiven zu übernehmen. Die heute aufgeführten Änderungen in den Passiven, die eine Erhöhung der letztern » (auf 1095 Fr.) « zur Folge haben, sind einesteils durch das in Rechts- kraft erwachsene Urteil des Kantonsgerichtes, andernteils durch die gesetzlichen Kosten der Waisenbehörde 00- dungen. Von einer nochmaligen Einholung der Unter- schriften der Interessenten kann deshalb Umgang ge- nommen werden. Gestützt auf die unterschriftliche Er- klärung der Ehegatten Meier-Jauch vom 25. November 1930 und das Urteil des Kantonsgerichtes vom 3. De- zember 1932 wird nun wiederum dieser gesamte Nachlass in Aktiven und Passiven der Erbin und Übernehmerin Frau Meier-Jauch zu Eigentum zugeteilt.» Dieser Nach- trag wurde sowohl von der Waisenbehörde am 24. April 1933 genehmigt, als auch am 24. Mai 1933 vom Waisen- und Teilungsinspektor des Bezirkes Schleitheim ober- waisenamtlich bestätigt.