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60_II_145

BGE 60 II 145

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Versicherungsvertrag. No 24.

wird nichts w~iteres als eine etwas beschränkte Intelligenz

bezeichnet, wie sie bei sehr vielen Menschen zu beobachten

ist, die man nicht im landläufigen Begriffe als schwach-

sinnig bezeichnen kann. Von Geisteskrankheit, Alkoho-

lismus oder ähnlichem ist hier ja nicht die Rede. Ferner

liegen keine als abnorm zu bezeichnende Alterserscheinun -

gen vor, indem weder von einer weit vorgeschrittenen

Arterienverkalkung noch überhaupt von einer Verminde-

rung der Arbeitskraft gesprochen wird.

Und endlich

liegt nichts dafür vor, d~ die bescheidene Existenz den

Kläger bedrückt hätte. Wie es scheint, sahen die Ex-

perten und die Vorinstanzen in der Annahme einer

Prädisposition die einzige Möglichkeit, einen vollen Zu-

spruch der Klage zu vermeiden, was augenscheinlich ein

Unrecht gegenüber der Versicherungsgesellschaft bedeutet

hätte. Der Sachlage ist aber, wie dargetan, dadurch

Rechnung zu tragen, dass für nicht bewiesene Unfallfolgen

keine Versicherungsansprnche zuerkannt werden.

5. -

Dabei ergibt sich nun, trotz Ablehnung einer

Kürzung nach § 8 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen,

eine Forderung, die durch den von der Versicherungs-

gesellschaft angebotenen Betrag von 600 Fr. angemessen

gedeckt erscheint. Vor allen Dingen steht dem Kläger

kein Anspruch auf Ganz- oder Tellinvaliditätsentschädi-

gung zu, da bei richtiger Würdigung der gutachtlichen

Feststellungen ein bleibender Nachteil als Unfallfolge

nicht vorliegt. Was aber den Anspruch auf Taggeld und

Heilungskostenersatz anbelangt, so fällt in Betracht, dass

die psychischen Störungen, die noch als Unfallfolge anzu-

sehen sind, keine vollständige und namentlich keine

andauernde, sondern nur eine zeitweilige Arbeitsunfähig-

keit bewirkt haben und seit Ende September 1931

überhaupt nicht mehr in einem wesentlichen Grade

aufgetreten sind. Die Erklärung, dem Kläger 600 Fr.

bezahlen zu wollen, so wie sie in der Berufungsschrift

der Beklagten abgegeben wird, stellt kein blosses Ver-

gleichsangebot für den Fall der Vermeidung des Prozesses

Eisenbahnhaftpflicht. No 25.

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mehr dar, sondern ein unbedingtes Leistungsversprechen,

bei dem die Beklagte zu behaften ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Anschlussberufung des Klägers wird abgewiesen,

die Hauptberufung der Beklagten dagegen in dem Sinne

gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons

Solothurn vom 25. Oktober 1933 aufgehoben und die

Beklagte bei der Erklärung, dem Kläger 600 Fr. bez~hlen

zu wollen, behaftet, die Klage aber im übrigen abgeWIesen

wird.

VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

25. trrten der II. Zivilabteilung TOm 1. Kirs 1934

i. S. Meier gegen SEB.

Verneinung der Haftpflicht der Eisenbahn für den Unfall.ein~

geistig beschränkten 14jährigen Kindes wegen ausschliessh-

ehen Verschuldens der es allein reisen lassenden Eltern.

A. -

Die im Jahre 1917 geborene Klägerin ist körper-

lich unbeholfen und derart schwachsinnig, dass sie bis

zum 14. Lebensjahre nur zwei Klassen der Primarschule

durchlaufen konnte. Sie wohnt bei ihren Eltern, die in

Uetikon am See ein Bäckereigeschäft betreiben. Von dort

aus besuchte sie seit 21. April 1931 die Kellersche Anstalt

für schwachsinnige Kinder in KÜSllacht. Zur Hinfahrt

benützte sie jeden Werktag den gleichen Vorortzug der

SBB bis zur Haltestelle Goldbach. Während die Mutter

sie in den ersten Tagen dorthin begleitete, ersuchten die

Eltern in der Folge einen oder zwei regelmässige Benützer

desgleichen Zuges, «sich des Kindes etwas anzunehmem),

und liessenesdie Fahrt allein machen. Am 6. Juni 1931 stieg

die Klägerin während des nur 27 Sekunden betragenden

146

Eis('nhahnhaft,pfli(·ht. No 25.

Zugshaltes in Goldbach nicht rechtzeitig aus, sondern

erst, als der Zug sich seit rund zehn Sekunden wieder in

Bewegung g~etzt hatte. Sie fiel zu Boden und geriet mit

dem rechten Bein auf das Geleise und unter die Räder .

infolgedessen musste ihr der Unterschenkel amputier~

werden.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von den

SBB Schadenersatz.

G. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am

16. September 1933 die Klage abgewiesen.

D. -

Dieses Urteil hat die Klägerin an das Bundes-

gericht weitergezogen mit dem in der Berufungsverhand-

lung reduzierten Hauptantrag auf Verurteilung der SBB

zur Bezahlung von 13,500 Fr. nebst Zins.

Das BUMesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Dass der Halt des die Klägerin verletzenden

Zuges auf der Haltestelle Goldbach nur 27 Sekunden

dauerte, kann den Beklagten nicht zur Schuld angerechnet

werden. Den Eisenbahnen darf nicht entgegengetreten

werden in ihrem Bestreben, die Reisenden so rasch zu

be~ördern, wie es ohne deren Gelährdung möglich ist. Auch

beI ganz kurzem Halt werden die Reisenden nicht gelahr-

det, sofern er mindestens so lange dauert, als das Aussteigen

und Einsteigen der Reisenden erfordert, welche sich sofort

hiezu anschicken. Als dem hier in Betracht kommenden

Zug abgepfiffen wurde, war weder für das Zugspersonal

noch die Haltestellenwärterin ersichtlich, dass noch jemand

auszusteigen wünsche, zumal alle wartenden Reisenden

bereits eingestiegen waren (mit Ausnahme eines dann noch

verspätet heranrennenden Mannes). Sobald die Abfahrts-

bereitschaft dem Zugführer gemeldet wurde, bestand daher

für diesen kein zureichender Grund mehr, den Zug auch

nur noch einen Augenblick länger auf der Haltestelle

stehen zu lassen. Somit können die Beklagten nicht aus

Verschulden, sondern nur aus Gerahrdungshaftung in

Anspruch genommen werden.

Eisenbahnhaftpflicht. N0 25.

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2. -

Diese Kausal-Haftpflicht wird nicht durch das

Selbstverschulden der verletzten Klägerin ausgeschlossen.

Zwar verbietet § 14 Abs. 3 des Transportreglementes jeden

Versuch zum Einsteigen oder zum Verlassen des Zuges,

nachdem die Wagen in Bewegung gesetzt sind. Aber auch

abgesehen hievon ist die Gelährlichkeit solchen Handelns

im allgemeinen für jedermann erkennbar, was regelmässig

die eigene Verantwortlichkeit auslöst (vgl. BGE 53 TI 502).

Allein der in hohem Grade schwachsinnigen Klägerin

dürfte die Einsicht in die Gefährlichkeit des verspäteten

Aussteigens gefehlt haben, oder dann doch die Willens-

kraft, aus dem frühzeitigen Abfahren des Zuges sofort

die Konsequenz zu ziehen, das Aussteigen zu unterlassen.

Indessen müsste beides vorhanden sein, damit ihr gefähr-

liches Verhalten ihr zur Schuld angerechnet werden könnte.

3. -

Dagegen wird die Kausal-Haftpflicht der Be-

klagten ausgeschlossen durch das Verschulden Dritter,

nämlich der Eltern, speziell des Vaters der Klägerin als

des Familienhauptes. Gemäss Art. 333 Abs. 2 ZGB war

er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustande

seines mit ihm zusammenlebenden geistesschwachen Kin-

des für dieses selbst nicht Gefahr oder Schaden erwachse.

Indem er das Kind allein von Uetikon nach Goldbach

reisen liess, hat er diese Pflicht verletzt. Er durfte sich

nicht damit begnügen, dass es auf den ersten paar Reisen

begleitet wurde, bis darauf gerechnet werden konnte, es

wisse nun, wo es auszusteigen habe. Wer die Eisenbahn

benützt, sieht sich gelegentlich vor unerwartete Situationen

gestellt, in denen nur noch einen Unfall vermeiden kann,

wer .über eine gewisse Einsicht und Willenskraft verfügt,

um zu beurteilen, wie er sich unter den gegebenen Um-

ständen verhalten müsse, und um sich dann auch wirklich

so zu verhalten, wie er es als richtig empfindet. Daher

darf das aufsichtspflichtige Familienhaupt seine erheblich

geistesschwachen

Hausgen~sen nicht selbständig am

Eisenbahnverkehr teilnehmen lassen, bezw. das Familien-

haupt macht sich verantwortlich, wenn es solches doch tut.

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Eisenbalmhaftpflicht. N° 25.

Den Eltern der Klägerin blieb es denn auch nicht ver-

borgen, dass ihr Kind durch das Alleinreisenlassen einer

gewissen Gefahr ausgesetzt wurde, ansonst sie es kaum

für notwendig erachtet hätten, es der Beaufsichtigung

von Personen anzuempfehlen, die alltäglich den gleichen

Zug benützten. Indessen war es damit nicht getan, weil

diese Personen keine Verpflichtung übernahmen, nament-

lich nicht etwa die, dafür zu sorgen, dass sich die Klägerin

beim Aussteigen richtig verhalte, m.a.W. die Verpflich-

tung, sie zum Wagen hinaus und die Treppe hinunter zu

begleiten oder sich mindestens vom richtigen Verhalten

der Klägerin bis zum erfolgten Verlassen des -Fahrzeuges

zu überzeugen und sich in Bereitschaft zu halten, um

nötigenfalls dabei behülflich zu sein. Vielmehr hätte es

zum Schutze der Klägerin der Begleitung vom Betreten

bis zum Verlassen der Eisenbahnfahrzeuge bedurft, und

der Vater hat insbesondere nicht dargetan, dass es für

ihn untragbar gewesen wäre, hiefür zu sorgen. Ist es,

wie in Erw. 2 ausgeführt, den aus Kausal-Haftpflicht in

Anspruch genommenen Eisenbahnen versagt, geistes-

schwachen Personen ihre eigenen Fehler entgegenzuhalten,

so dürfen die Eisenbahnen füglich verlangen, dass es mit

der Verantwortlichkeit der zur Aufsicht über jene ver-

pflichteten Personen nicht leicht genommen werde. An-

dernfalls würde die Haftpflicht der Eisenbahnen für Per-

sonen, die, obwohl geistig zum selbständigen Reisen nicht

fähig, doch allein am Reiseverkehr teilnehmen, unge-

bührlich erschwert, weil den auf raschen Massenverkehr

angewiesenen Eisenbahnen ja kein Mittel zu Gebote steht,

um solche Personen von einer Eisenbahnfahrt abzuhalten.

4. -

Der Unfall der Klägerin kann auch nicht etwa

auf eine besondere dem Eisenbahnbetrieb anhaftende

Gefahr zurückgeführt werden, wegen der sich die Beklagten

ihrer Haftpflicht, ungeachtet des alsdann konkurrierenden

Verschuldens der Eltern der Klägerin, doch nicht ent-

schlagen könnten.

Insbesondere genügt das Anhalten

während kaum einer halben Minute auf einer kleinen

Eisenbahnhaftpflicht. N° 25.

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Haltestelle zum Aus- und Einsteigen normal begabter

Passagiere. Weiss ein solcher Reisender, dass der Um-

schlag an Personen und Gütern da, wo er aussteigen will,

nur gering ist, so wird er bereits durch die das bevorstehen-

de Anhalten anzeigende Verminderung der Fahrgeschwin-

digkeit des Zuges veranlasst werden, Vorbereitungen zum

Aussteigen zu treffen. Sind die Wagen mit Doppeltüren,

jedoch geschlossener Plattform versehen, wie der im vor-

liegenden Fall benützte, so kann er gefahrlos schon auf die

Plattform hinaustreten, um nurmehr ein e Türe be-

dienen zu müssen und nicht durch rasch andrängende

einsteigende Personen beim Aussteigen gehindert zu

werden. Letzteres ist hier denn auch gar nicht geschehen,

sondern die Verspätung der Klägerin beim Aussteigen

dürfte wesentlich darauf zurückzuführen sein, dass sie

zunächst die der nächsten Türe entgegengesetzte Rich-

tung einschlug und hernach umkehren musste. Auch war

sie beim Anfahren des Zuges mit dem Aussteigen noch

nicht so weit, dass es sogar einem normal umsichtigen

Passagier hätte passieren können, sozusagen unwillkürlich

,auch noch den letzten Schritt die Treppe hinunter zu tun,

ohne sich der damit verbundenen Gefahr auch nur recht

bewusst zu werden oder die angefangene Bewegung noch

aufhalten zu können, Vielmehr schloss sie nach der für

das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vor-

instanz erst gerade die äussere Türe auf, als der Zug

anfuhr. Auch liegt nichts dafür vor, dass es ihr etwa

Schwierigkeiten geboten hätte, die äussere Türe zu öffnen,

was gelegentlich einmal sogar normalen, jedoch nicht

reisegewohnten Personen vorkommt, denen der Mecha-

nismus nicht geläufig ist, und endlich hatte die seit meh-

reren Wochen den gleichen Zug benützende Klägerin nicht

etwa zum ersten Mal mit einem solchen ungewohnten

Mechanismus zu tun. Aus alledem folgt, dass die Klägerin

nur gerade deshalb verunfallt ist, weil ihr Verstand oder

Wille zu schwach war, um sie vom Absteigen zurückzu-

halten, trotzdem sich der Zug schon seit einigen Sekunden

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EJektrizitätshaftpflicht. N° 26.

wieder in Bewegung gesetzt hatte -

während ein normal

begabter Reisender entweder einen derartigen Versuch

als zu gefahrlich nicht gemacht und daher gar nicht ver-

unfallt wäre, oder dann eben auf eigene Gefahr. Von

einer bei der Verursachung des Unfalles mitwirkenden

besonderen Betriebsgefahr kann somit nicht gesprochen

werden.

Vielmehr haben für den Unfall der geistes-

schwachen Klägerin einzig und allein deren Eltern wegen

Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorge für ihr

Kind einzustehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 1933

bestätigt.

VII. ELEKTRIZITÄTSHAFTPFLICHT

RESPONSABILITE CIVlLE EN MATIERE

D'INSTALLATIONS ELECTRIQUES

26. Orteil der II. ZivilabteUung vom 3. Kai 1934

i. S. Itarton- und Papierfabrik Deisawil AAl-. 'gegen Bchmid.·

Elektrizitätshaftpflicht:

.

Ermässigung wegen SeI b s t ver s c h u I den s des Verletzten

(Erw. 1).

Bedeutung

des

mitwirkenden

Ver s c h u 1 den sei n e s

D r i t t e n

in Vergleichung zur Eisenbahnhaftpflicht und

zur Deliktsobligation (Erw. 2).

E r wer b sei n bus s e

des verletzten Bauha.ndlangers, der

nur noch zum Hausierer tauglich ist (Erw. 3).

Keine Gen u g tu u n g

bei (auch nur leichtem) Selbstver-

schulden (Erw. 5).

Gesetzlicher Übergang der Rechte des Versicherten

a n

die

S c h we i z.

U n fall ver sie her u n g san -

s tal t: Beschränkung entsprechend der Äquivalenz von

Schadensfaktor, Versicherungsleistung und Ersatzforderung

(Erw.4).

Elektrizitätshaftpflicht. No 26.

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A. -

Auf dem Fabrikareal der Beklagten befinden

sich Anschlussgeleise an die elektrische Bern-Bolligen-

Worb-Bahn mit regelmässig unter Spannung stehendem

Fahrleitungsdraht. Einem solchen Geleise entlang liess

die Beklagte in den Jahren 1929 ff. durch die Bauunter-

nehmung O. und E. Kästli, deren seit langem ständig

hier beschäftigter Bauhandlanger der Kläger war, einen

Neubau erstellen. Als Ende Mai 1931 ein eben fertigge-

stelltes Betondach des Neubaues durch wiederholtes

Bespritzen mit Wasser vor dem raschen Austrocknen

geschützt werden musste, jedoch am 28. Mai die hiefür

verwendbare Wasserpumpeinrichtung versagte, requirierte

der Polier der Bauunternehmung, Amstutz, einen der

Beklagten ge4örenden mit Stahldraht umwickelten Gum-

mischlauch, um die Verbindung des Daches über das

Fabrikgeleise mit einem auf der andern Seite desselben

befindlichen Wasserhahn herstellen zu können, wobei der

Schlauch gerade knapp ausreichte, um zur Vermeidung

der Berührung mit dem Fahrleitungsdraht durch eine

zwischen dem Geleise und dem Wasserhahn angebrachte

« Brosche», d. h. unter einem auf zwei eingerammte

. Pfähle genagelten Brett hindurchgeführt werden zu kön-

nen. Am 29. Mai rief der auf dem Dache befindliche

Arbeiter Schlapbach dem zu einer andern Arbeitsverrich-

tung vorbeigehenden Kläger zu, den vom Dach herab-

hängenden Schlauch an den Wasserhahn anzuschrauben.

Als der Kläger das untere Ende des Schlauches beim

Überschreiten des Geleises einfach hinter sich nachzog,

geriet der umgewickelte Stahldraht mit dem Fahrleitungs-

draht in Berührung, was schwere Verbrennungen der

Hände des Klägers durch den elektrischen Strom zur

Folge hatte.

Von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(Suval) erhielt der Kläger ausser den Heilungskosten

folgende von seinem bisherigen Erwerb von jährlich

2912 Fr., monatlich 242 Fr. 65 Gts. berechnete Leistun-

gen: