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60_II_100

BGE 60 II 100

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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100

Obligationenrecht. N0 21.

nur die Fälle von Nichtigkeit nach Art. 20 Abs. 1. Dagegen

kann nicht angenommen werden, der Vertrag vom 3. De-

zember 1928 wäre auch ohne den nichtigen Teil geschlossen

worden. Die Nichtigkeit betrifft keineswegs nur einen

Nebenpunkt, bei dessen Wegfall der Überrest des Vertrages

sich den Parteien als wünschenswertes Minus dargestellt

hätte (VON TrulR OR I S. 201 ff.), sondern die Hauptsache,

die übertragung von Grundeigentum verbunden mit der

Mitübernahme von Grundpfandschulden.

Zum min-

desten kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, mit

welchem Inhalt der Vertrag ohne den nichtigen Teil

geschlossen worden wäre; in einem solchen Fall ist er

aber als in vollem Umfang nichtig zu behandeln (VON TUHR

OR I S. 202).

21. Urteil der L Zivilabteilung vom a4. April 1934

i. S. Hefti gegen Steffan.

Ge s c h ä f t s übe r n a. h m e mit Akt i v e nun d P a. s-

~.i v e n

durch Gründung einer Kollektivgesellscha.ft mit

Ubernahme des bisher von einem Gesellschafter geführten

Geschäftes, Art. 182 Absatz 2 OR.

Der nach Auflösung der Kollektivgesellschaft für eine Schuld

der früheren E~lfi~ beIa.ngte Teilhaber ka.nn sich, entgegen

der Regelung beI der Ubernahme einer einzelnen Schuld, auf

die Unverbindlichkeit des Gesellschafts- und Übernahmever-

trages berufen. (Erw. 1-3), zum mindesten, wenn der Gläubiger

die Mangelhaftigkeit desselben kannte (Erw. 4).

Bei tri t teines neuen Gesellscha.fters zu einer b e s t ehe n den

Kollektivgesellscha.ft, 565 OR: Der Beitretende kann zwar

nicht dem gutgläubigen, wohl aber dem bösgläubigen Gläubiger

die Ma.ngelhaftigkeit des Beitritts entgegenhalten (Erw. 5).

Schuldübernahme. von Grundpfandschulden,

832/846 ZGB: Der Übernehmer kann dem Gläubiger die

Mangelhaftigkeit des Grundgeschäftes entgegenhalten, zum

miridesten aber die Übernahme wegen Willensmängeln an-

fechten (Erw. 6).

A. -

Der Kläger, der Holzhändler in Männedorf ist,

stand mit einem Heinrich Lüscher, Inhaber einer mecha-

Obligationenrecht. N0 21.

101

nischen Schreinerei und Glaserei in Bassersdorf, in ge:.

schäftlichen Beziehungen, aus welchen er am 1. Januar

1928 ein Guthaben von 14,290 Fr. 30 Cts. hatte. Am

H. Januar 1928 nahm Lüscher bei der Bankgesellschaft

in Rapperswil ein Darlehen von 14,000 Fr. auf; diesen

Betrag verwendete er zur Bezahlung seiner Schuld an den

Kläger. Dies ging in der Weise vor sich, dass der Dar-

lehensbetrag dem Lüscher nicht effektiv ausgehändigt,

sondern von der Bank dem Kläger gutgeschrieben und

dem Lüscher belastet wurde. Als Sicherheit für das Dar-

lehen hinterlegte Lüscher einen Schuldbriefvon 20,000 Fr.,

lastend im IV. Rang auf seinen Liegenschaften in Bassers-

dorf. Dieser Schuldbrief hatte sich zuvor in den Händen

des Klägers befunden als Sicherheit für seine Ansprüche

aus Warenlieferung. Als weitere Sicherheit für das dem

Lüscher gewährte Darlehen diente der Bank die ebenfalls

am 11. Januar 1928 vom Kläger eingegangene Solidarbürg-

schaft für den Betrag von 14,000 Fr.

Mit einem vom 15. Januar 1928 datierten Vertrag

vereinigte sich der Beklagte, der von Beruf Bodenleger ist,

mit Lüscher zu einer Kollektivgesellschaft zum Zwecke

des Fortbetriebes der bis anlIin von Lüscher allein ge-

führten Schreinerei und Glaserei in Bassersdorf.

Die

Gesellschaft sollte mit dem Datum des Vertragsschlusses

ihren Anfang nehmen.

Die übernahme von Aktiven

und Passiven des früheren Geschäftes erfolgte auf Grund

einer Bilanz per 15. Januar 1928, welche bei Aktiven von

131,361 Fr. 25 Cts. und Passiven von 90,944 Fr. 20 Cts.

einen Aktivsaldo von 40,417 Fr. 05 Cts. erzeigte. Diese

Bilanz wurde von den Gesellschaftern am 20. Januar 1928

geprüft und unterschriftlich als richtig anerkannt. In

dieser Aufstellung ist unter der Rubrik « laufende Schul-

den» ein Guthaben des Klägers mit 14,247 Fr. 70 Cts. auf-

geführt. Eine Eintragung der Gesellschaft im Handels-

register wurde nicht vorgenommen, dagegen wurden ge-

mäss den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages am

30. Januar 1928 die bisher im alleinigen Eigentum des

102

Obligationenrecht. No 21.

Lüscher gewesenen Liegenschaften ins Gesamteigentum

der heiden Gesellschafter ühergeführt; unter den Grund-

pfandschulden, für die· sich die beiden Gesellschafter im

Eigentumsänderungsvertrag

ausdrücklich

als Solidar-

schuldner bekannten, befand sich auch der Schuldbrief

von 20,000 Fr., den Lüscher der Bank als Faustpfand für

das ihm gewährte Darlehen übergeben hatte.

Am 7. März 1928 kam zwischen Lüscher und dem Be~

klagten eine schriftliche Vereinbarung zustande, laut

welcher der Gesellschaftsvertrag vom 15. Januar 1928

für beide als von Anfang an unverbindlich und in allen

Teilen als aufgehoben betrachtet werden sollte. Lüscher

anerkannte, dass der Beklagte niemals als Kollektivgesell-

schafter in sein Geschäft habe eintreten, sondern lediglich

ein Anstellungsverhältnis mit einer InteresseneinIage von

10,000 Fr. habe eingehen wollen und dass die anders lau-

tende Abfassung des Gesellschaftsvertrages infolge eines

Missverständnisses über die Art der Beteiligung des Be-

klagten unterzeichnet worden sei.

Auf Grund dessen

sollten nach der Vereinbarung sämtliche Rechtsgeschäfte,

die in Vollzug des Gesellschaftsvertrages bereits vorge-

nommen worden waren, rückgängig gemacht werden und

insbesondere sollte die von Lüscher eingebrachte Liegen-

schaft in sein Alleineigentum zurückgeführt werden. Diese

letztere Massnahme wurde noch am selben Tage heim·

Grundbuchamt Bassersdorf angemeldet und im Grundbuch

eingetragen. Die darin liegende Übernahme der Schuld

der Kollektivgesellschaft durch Lüscher wurde vom Grund-

buchverwalter am 9. März 1928 der Bankgesellschaft

Rapperswil als Faustpfandgläubigerin des Schuldbriefes

von 20,000 Fr. angezeigt.

Der Kläger wurde in der Folge aus seiner Solidarbürg-

schaft für Lüscher von der Bank belangt und bezahlte bis

Ende Mai 1928 an diese insgesamt 14,347 Fr., wogegen

er den von Lüscher als Faustpfand hinterlegten Schuldbrief

über 20,000 Fr. ausgehändigt erhielt. Lüscher geriet am

2. August 1928 in Konkurs. Der Kläger meldete in diesem

Obligationenrecht. N° 21.

103

eine Forderung von 14,557 Fr. 60 Ots. nebst 6 % Zins seit

9. Juni 1928 an, mit der Bemerkung, dass die Schuld durch

den erwähnten Schuldbrief grundpfändlich sichergestellt

sei. Im Konkurs kam der Schuldbrief gänzlich zu Verlust

und wurde vom Konkursamt vernichtet. Von der Forde-

rung des Klägers wurde ein Betrag von 15,142 Fr .. 30 Ots.

in der V. Klasse zugelassen. Die Konkursdividende belief

sich auf 4,85 %, also 734 Fr. 40 Ots., so dass der Kläger

mit 14,407 Fr. 90 Ots. zu Verlust kam.

Als Rechtsnachfolger der. Bankgesellschaft in Rappers-

wil aus dem Schuldbrief von 20,000 Fr. gab der Kläger

mit Bezug auf die Schuldübernahmemitteilung vom 9. März

1928 am 15. Dezember 1928 dem Beklagten die Erklärung

ab, dass er ihn als Schuldner behalten wolle.

B. -

Mit Klage vom 10. August 1929 hat der Kläger

den Beklagten auf Bezahlung von 14,407 Fr. 90 Ots. nebst

5 % Zins seit 2. August 1928, sowie der Betreibungskosten

belangt, mit der Begründung, . der Beklagte hafte ihm

sowohl als Kollektivgesellschafter der Firma Lüscher &

Steffan, wie auch als Solidarschuldner aus dem Schuld brief

von 20,000 Fr. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage

beantragt.

C. -

Sowohl das Bezirksgericht Horgen, als auch das

Obergericht des Kantons Zürich, letzteres mit Urteil vom

14. November 1933, zugestellt am 6. Dezember 1933, haben

die Klage abgewiesen.

D. -:- Hiegegen hat der Kläger rechtzeitig und in der

vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesge-

richtergriffen mit dem Antrag allf Gutheissung Jler Klage.

E. -

An der heutigen Verhandlung hat er .seinen

Berufungsantrag wiederholt, während der Beklagte auf

Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch-

tenen Entscheides angetragen hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Bildung einer Kollektivgesellschaft zum Zweck

der übernahme und· Weiterführung des bisher durch einen

104

Obligationenrecht. No 21.

der Gesellschafter als Einzelinhaber geführten Geschäftes,

wie dies im vorliegenden Fall durch den Vertrag vom

15. Januar 1928 zwischen dem Beklagten und Lüscher

vereinbart wurde, stellt gemäss Art. 182 Abs. 2 OR einen

Fall von Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven

im Sinne von Art. 181 OR dar. Die Geschäftsschulden,

die der frühere Einzelinhaber begründet hatte, gehen dem-

nach mit der Mitteilung von der übernahme an die Gläu-

biger oder mit der Auskündung der übernahme in öffent-

lichen Blättern auf die neugegründete Firma über lind

werden zu Gesellschaftsschulden.

Im vorliegenden Fall ist nun nicht bestritten, dass der

Kläger aus einer am 11. Januar 1928 zugunsten Lüschers

gegenüber der Bankgesellschaft in Rapperswil eingegan-

genen Solidarbürgschaft für ein Darlehen von 14,000 Fr.

belangt wurde und ms-gesamt 14,347 Fr. bezahlt hat,

sowie dass er für seine Regressforderung gegenüber Lüscher

in dessen Konkurs mit 14,407 Fr. 90 Cts. zu Verlust ge-

kommen ist. Da dieser Regressanspruch, wenn auch nur

bedingt, von der Eingehung der Bürgschaft am ll. Januar

1928 an bestand, so handelt es sich bei ihr um eine vor der.

Gründung der Kollektivgesellschaft zwischen Lüscher nn.d

dem Beklagten entstandene Geschäftsschuld Lüschers, die

somit auf die Gesellschaft überging.

Zwar bestimmt

Art. 9 des Gesellschaftsvertrages, dass die neue Gesell-·

schaft nur die inventierten Schulden übernehme, und in

der Bilanz, auf Grund deren die Übernahme erfolgte, ist

nicht das vom Kläger verbürgte Guthaben der Bankgesell-

schaft in Rapperswil aufgeführt, sondern die ursprüngliche

Forderung des Klägers aus Warenlieferung, die mit dem

genannten Darlehen getilgt worden war. Dieser Umstand

hinderte jedoch den übergang der Schuld auf die Gesell-

schaft mcht. Eine Beschränkung der Übernahme auf die

inventierten Schulden ist an sich zwar zulässig, wirkt aber

nur im internen Verhältnis. Nach aussen, dem Gläubiger

gegenüber erstreckt sich jedoch die H~ung auf die

sämtlichen Verbindlichkeiten, sogar auf die dem über-

Obligationenrecht. No 21.

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nehmer nicht bekannten, und eine Ausnahme besteht nur

für diejenigen Schulden, deren übernahme in der Mittei-

lung an den Gläubiger oder der Auskündung ausdrück-

lich abgelehnt worden ist (v. TUHR, OR Band II S. 781;

OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 15 zu Art. 181 OR; FICK,

Schweiz. Juristenzeitung 20, S. 221 ff., spez. S. 225). Aus-

serdem weist die 1. Instanz mit Recht darauf hin, dass es

sich im Grunde genommen nur um eine falsche Gläubiger-

bezeichnung handle, da die betreffende Schuld, wenn auch

in etwas anderer Form, tatsächlich doch bestand. Die für

den übergang erforderliche Kenntnisgabe an den Gläubiger

durch Auskündung oder Mitteilung liegt ebenfalls unzwei-

felhaft vor, da doch der Beklagte selber ausführt, dass der

Kläger über die Angelegenheit auf dem Laufenden gewesen

sei indem er auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrages

hi~gearbeitet und sich immer wieder telephonisch erkun-

digt habe, ob der Vertrag zustande gekommen sei. Ferner

hat die Vorinstanz mit Recht aus der Tatsache der engen

geschäftlichen Beziehungen des Klägers mit Lü~cher auf

das Vorliegen der erforderlichen Kundgabe geschlossen.

2. -

War aber die Schuld Lüschers gegenüber dem

Kläger zur Gesellschaftsschuld geworden, so trat gemäss

Art. 564 OR eine persönliche Haftbarkeit des Beklagten

ein, auf Grund deren er nach der Auflösung der Gesell-

schaft belangt werden konnte. Daran vermochte nichts

zu ändern, dass der Beklagte und Lüscher am 7. März 1928

einen Vertrag abschlossen, nach welchem der Gesellschafts-

vertrag als nicht zustande gekommen betrachtet werden

sollte; denn auch diesem Vertrag konnte hinsichtlich der

Haftung des Beklagten nur eine 1Virksamkeit im internen

Verhältnis zwischen Lüscher und dem Beklagten zukom-

men. Nach aussen war er nur insofern von Bedeutung, als

durch ilm die Voraussetzung für die persönliche Belangung

des Beklagten, nämlich die Auflösung der Kollektivgesell-

schaft, geschaffen wurde.

3. -

Der übernahmevertrag vom 15. Januar 1928

war nun aber in seiner Gesamtheit für den Beklagten wegen

106

Obligationenrecht. No 21.

absichtlicher Täuschung durch Lüscher unverbindlich,

wie die beiden Vorinstanzen mit einlässlicher Begründung

dargetan haben und wie der Kläger selber heute nicht mehr

ernsthaft in Abrede stellt.

Damit fragt es sich im weitern, ob der Beklagte, wie

dies dem Wesen der einseitigen Unverbindlichkeit als

einer Art der Nichtigkeit entspricht, diese gegenüber dem

Kläger als Gläubiger, also aus einem an dem unverbind-

lichen Vertrag nicht beteiligten Dritten, geltendmachen

könne, wie er behauptet, der Beklagte aber bestreitet. Die

beiden Vorinstanzen haben diese Frage unter dem Gesichts-

punkt des Art. 565 OR untersucht und sind zu ihrer

Bejahung gelangt. Nun trifft aber Art. 565 OR auf den

vorliegenden Fall nicht zu; er hat lediglich den Eintritt

eines neuen Gesellschafters in eine schon bestehende

Kollektivgesellschaft im Auge, und bestimmt für diesen

Fall, dass der neue Gesellschafter auch für die vor seinem

Beitritt eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft

solidarisch hafte. Die Gründung einer Kollektivgesell-

schaft unter Übernahme des von einem der Gesellschafter

als Einzelinhaber geführten Geschäftes aber beurteilt sich,

wie bereits Eingangs erwähnt wurde, nach der speziell

hiefür aufgestellten Bestimmung von Art. 182 Abs. 20R,

und ausschliesslich nach dieser. (ZELLER im Kommentar

Fick, Anm. 1 zu Art. 565 OR; OSER-SCHÖNENBERGER,

Anm. 3 letzter Absatz zu Art. 182 OR, ist offenbar auch

dieser Ansicht, wenn er bemerkt, dass beim Beitritt eines

neuen Gesellschafters zu einer bestehenden Gesellschaft

die besonderen Vorschriften des Gesellschaftsrechtes,

Art. 565 OR, gelten.)

Geht man aber von dieser Seite an die zu entscheidende

Frage heran, so ergibt sich zunächst, dass Art. 181 OR

über die Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven,

nach deren Grundsätzen gemäss Art. 182 Absatz 2 zu

entscheiden ist, seinerseits in Absatz 3 auf die Regeln

der Schuldübernahme, Art. 175 ff. OR, verweist. Nach

Art. 179 Absatz 3 OR kann nun allerdings der Ühernehmer

Obligationenrecht. No 21.

10i

die Einreden, die ihm gegen den Altschuldner aus dem der

Übernahme zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu-

stehen, also z. B. gerade die Einrede der Täuschung, gegen

den Gläubiger nicht geltend machen, und der Kläger hat

sieh denn auch schon vor den kantonalen Instanzen auf

diesc Bestimmung berufen (vgI. ObergerichtIiches Proto-

koll S. H). Allein diese Bestimmung kann auf die Geschäfts-

ühernalll11C mit Aktiven und Passiven nicht im voBen

Umfang zur Anwendung kommen. Bei der übernahme

einer einzelnen Schuld hat sie ihre Berechtigung deshalb,

weil nach der dem OR zu Grunde liegenden sog. Yertrags-

theorie die Schuldübernahme ein Vertrag zwi'Schen dem

Übernehmer und dem Gläubiger mit einer 'Virkung zu

Gunsten des Altschuldners ist (v. TUHR, OR Band II

S. 7uG/ti7; OSER-SCIIÖNENBERGER, Vorbem. 9 zu Art. 175-

183 OR). Nach dieser Konstruktion ist das Verhältnis

zwischen Altschuldner und übernehmer, das durch den

internen und der eigentlichen Schuldüberna,hme voran-

gehenden Vertrag geregelt wird, lediglich ein ausserhalb

des Vertrages mit dem Gläubiger liegendes :Motiv auf

Seiten des übernehrners, das grundsätzlich unerheblich

sein muss (OSER-ScHöNENBERGER,Anm.lO zu Art. 179 OR).

Bei der Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven

dagegen steht das Gesetz nicht auf dem Boden dieser

Vertragstheorie; hier erfolgt der Schuldübergang nicht

durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem

übernehmer, sondern kraft Gesetzes, infolge. der Mit-

teilung von der zwischen dem Altschuldner und dem

übernehmer vereinbarten übernahme.

Der Übergang

ist also lediglich eine Auswirkung dieses Vertrages, und

wenn dieser, sei es wegen eines Willensmangels, sei es aus

sonst einern Grunde, nicht gültig zustande gekommen. ist,

so kann auch kein Recht des Gläubigers gegen den Über-

nehmer entstehen, so dass also dieser dem ihn belangenden

Gläubiger die Einrede der Täuschung mit Erfolg entgegen-

halten kann, und Art. 179 Absatz 3 nur mit dieser Ein-

schränkung anwendbar ist (v. TUHR 0& Band 11 S. 780;

AS 60 II -

1934

s

108

Obligationenrecbt. ~o 21.

OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 18 zu Art. 181 OR). Dem-

nach muss auch im vorliegenden Fall mit Rücksicht auf

die dem Beklagten zustehende Einrede der Täuschung die

auf der Schuldübernahme durch ihn beruhende Klage

ohne weiteres abgewiesen werden.

Eine Unbilligkeit gegenüber dem Gläubiger liegt in

dieser Lösung keineswegs : Er verliert nur einen Vorteil,

der ihm ohne sein Zutun aus der Schuldübernahme er-

wachsen wäre, und befindet sich nun in derjenigen Lage,

in der er sich ohne diese Schuldübernahme stets befunden

hätte.

4. -

Wollte man aber nicht so weit gehen, so müsste

doch, wie das Bundesgericht in einem frühern Entscheide

(BGE 58 II S. 18 ff., insbes. S. 21) ausgesprochen hat, nach

allgemeinen Rechtsgrundsätzen einem Gläubiger, der von

der Mangelhaftigkeit des Grundgeschäftes Kenntnis hat,

also bösgläubig ist, oder doch zum mindesten dem Gläu-

biger, der in unredlicher Absicht den Übernehmer direkt

zum Abschluss des Grundgeschäftes veranlasst hat, die

Berufung auf Art. 179 Abs. 3 OR versagt bleiben, weil ihr

die Einrede der Arglist entgegenstünde. Dies müsste im

vorliegenden Fall wiederum zur Abweisung der Klage

führen; denn wie die Vorinstanz festgestellt hat, war dem

Kläger die verzweifelte finanzielle Lage des Lüscher zur

Zeit des Vertragsschlusses mit dem Beklagten, sowie die

von Lüscher begangene Täuschung des Beklagten bekannt.

Diese Feststellung ist entgegen der Auffassung des Klägers

nicht eine unzutreffende rechtliche Würdigung, sondern sie

ist tatsächlicher Natur und daher, da sie der Kläger in der

Berufungserklärung nicht als aktenwidrig angefochten hat,

für das Bundesgericht verbindlich. Aus dieser Feststellung

folgt ohne weiteres, dass der Kläger bösgläubig war, was

nach dem oben Gesagten die Einrede der Arglist als be-

gründet erscheinen lässt. Abgesehen hievon ist zudem

mit der Vorinstanz zu sagen, dass der Kläger sich in

dieser Angelegenheit in einet Art und Weise verhalten hat,

die geradezu als stillschweigende Mitwirkung bei der Täu-

Obligationenrecbt. No 21.

109

schung des Beklagten durch Lüscher zu qualifizieren ist :

Der Kläger, der aus seinen Geschäftsbeziehungen zu Lü-

scher dessen prekäre Lage zur Genüge kannte und auch

sonst mit Lüscher in engen Beziehungen stand, war es

vor allem, der den Abschluss des Gesellschaftsvertrages

und der Geschäftsübernahme betrieb, wie daraus zu ent-

nehmen ist, dass er den Vertragsparteien den Bücher-

experten Burkhart, seinen langjährigen Vertrauten, zur

Aufstellung der Bilanz zuführte und dass ausgerechnet sein

Anwalt es war, der den Gesellschaftsvertrag redigierte.

Der Kläger macht nun geltend, dass er nicht aus eigenem

Rechte klage sondern aus demjenigen der Bankgesellschaft

in Rapperswil, deren Rechte gemäss Art. 505 Absatz 1 OR

auf ihn als den zahlenden Bürgen übergegangen seien, und

dass ihm daher der Beklagte nur die Einreden entgegen-

halten könne, die er auch gegen die Bank hätte erheben

können. Diese Berufung des Klägers auf den guten Glauben

seiner Rechtsvorgängerin ist aber mit der 1. Instanz als

missbräuchlich zurückzuweisen. Wirtschaftlich betrachtet

war stets der Kläger der Gläubiger Lüschers gewesen, zu-

. erst aus der Lieferung von Waren, dann, nach der Tilgung

dieser Forderung vermittelst des vom Kläger verbürgten

Darlehens, als Bürge. Gerade diese Umgestaltung des

Rechtsverhältnisses, die entgegen der vom Kläger auch

'heute wieder vertretenen Ansicht gewiss etwas Ausser-

gewöhnliches an sich hatte, da der Kläger durch sie wirt-

schaftlich in keiner Weise besser gestellt wurde, legt nach

den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz den Ver-

dacht nahe, dass auf diese Weise dem Beklagten die Ein-

rede des mangelnden guten Glaubens abgeschnitten

werden sollte.

5. -

Aber auch die Beurteilung des Falles unter dem

Gesichtspunkte des von den Vorinstanzen herangezogenen

Art. 565 OR führt zum selben Resultate, und zwar, ent-

gegen der im angefochtenen Entscheid geäusserten Auf-

fassung, ohne dass damit ein Widerspruch zu der bisherigen

Praxis des Bundesgerichtes geschaffen würde. 'Vohl hat

HO

Obligationenrecht. 1\0 2 I.

das Bundesgeri<1ht von jeher den Standpunkt eingenom-

men, dass ein Kollektiv- oder Kommanditgesellschafter

sich den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber nicht

darauf berufen könne, dass der Beitritt zur Kollektiv-

gesellschaft für ihn wegen absichtlicher Täuschung durch

einen Mitgesellschafter unverbindlich sei (BGE vom

19. Juli 1901 in Blätter f. zürcher. Rechtssprechung I

S. 71. BGE 29 IIS. 668). Dies deshalb, weil der Prozess-

gegner des Anfechtenden, d.h. der Gesellschaftsgläubiger,

nicht Kontrahent bei dem Gesellschaftsvertrage war und

weil, soweit die von ihm geltendgemachten Rechte aus

dem Gesellschaftsvertrag durch Täuschung des beitretenden

Gesellschafters begründet worden waren, die Täuschung

nicht durch ihn, sondern durch einen Dritten, den Mit-

gesellschafter, begangen worden war. Und zwar gilt dieser

Ausschluss der Berufungsmöglichkeit auf Willensmängel

in gleicher Weise für die nach dem Beitritt des getäuschten

Gesellschafters eingegangenen Verbindlichkeiten, wie für

die in jenem Zeitpunkt schon bestehenden (BGE 29 II

S. 668). Allein in allen bisher entschiedenen Fällen befand

sich, im Gegensatz zu der heute gegebenen Sachlage, der

Gläubiger stets i m gut enG lau ben, und dieses

Vorliegen des guten Glaubens wurde ausdrücklich zur

Voraussetzung für die Haftbarkeit des getäuschten Gesell-

schafters gemacht, indem stets darauf hingewiesen wurde,·

dass der belangte Gesellschafter von der Haftbarkeit nur

dann befreit werden könne, wenn, wie im analogen Fall

der Unverbindlichkeit eines Vertrages wegen Täuschung

durch einen Dritten (Art. 28 OR, bezw. 25 a OR), der

Gläubiger die durch den Mitgesellschafter begangene

Täuschung kannte oder hätte kennen müssen (vgl. die

oben zitierten Entscheide, sowie BGE 31 II S. 71; 34 II

S. 312). An diesem Erfordernis des guten Glaubens auf

Seiten des Gläubigers fehlt es aber im vorliegenden Fall,

wie oben dargelegt worden ist. Ist aber der Gläubiger

bösgläubig oder, wie hier, sogar an der Täuschung direkt

mitbeteiligt, so kann nicht mehr davon die Rede sein,

Obligationenrecht.. 1\0 21.

III

dass seine Ansprüche um der Rechtssicherheit willen den

Interessen des getäuschten Gesellschafters voranzustellen

seien.

6.- Neben der Haftbarkeit des Beklagten auf Grund

von Art. 182/564 OR macht der Kläger ferner eine solche

aus dem Inhaberschuldbrief von 20,000 Fr. geltend. Nun

ist allerdings der Kläger Gläubiger aus diesem Schuldbrief,

und der Beklagte hat sich im Eigentumsänderungsvertrag

vom 30. Januar 1928 als Solidarschuldner dieser Ver-

pflichtunghekannt; ferner hat der Kläger auf die Anzeige

des Grundbuchamtes Bassersdorf vom 9. März 1928, dass

durch Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses die Liegen-

schaft wieder im Alleineigentum Lüschers stehe, gemäss

Art. 832 und 846 ZGB mnert der gesetzlichen Jahresfrist

erklärt, dass er den Beklagten als Schuldner beibehalte.

Diese Schuldübernahme für Grundpfandschulden kommt

jedoch in gleicher Weise zustande, wie diejenige bei der

Übernahme eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven :

Hier wie dort erfolgt der Schuldübergang nicht auf Grund

eines Vertrages zwischen Gläubiger und Übernehmer,

sondern er ist eine von Gesetzes wegen eintretende Folge

der Vereinbarung zwischen altem und neuem Schuldner,

die allerdings der ausdrücklichen oder stillschweigenden

Genehmigung des Gläubigers bedarf. Daher ist auch hier

für das Zustandekommen der Schuldübernahme das Vor-

liegen einer gültigen Vereinbarung zwischen altem und

neuem Schuldner Voraussetzung (v. TURN, OR Band II

S. 785). Diese Voraussetzung fehlt jedoch im vorliegenden

Fall; denn mit dem Dahinfallen des Gesellschafts- und

Geschäftsübernahmevertrages wurden logischerweise auch

die Eigentumsübertragullg und die damit verbundene

Schuldübernahme für die Grundpfandschulden durch den

Beklagten unwirksam, weil es sich bei diesen Geschäften

um blosse Ausführungsmassnahmen des Gesellschaftsver-

trages handelte.

Aber auch wenn man davon ausgehen wollte; dass der

Übergang der Grundpfandschulden auf den Erwerber

112

ObligationE'nrecht.)\0 22.

eines Grundstückes durch Vertrag zwischen diesem uud

dem Gläubigerzustandekomme (so OSER-SCHÖNENBERGER,

Anm. 3 zu Art.,183 OR, S. 777 oben; LEEMA..l"'N, Anm. 17 ff.

zu Art. 832 ZGB), und also eine selbständige Verpflichtung

des Beklagten gegenüber der Bank in Rapperswil als

Schuldbriefgläubigerin, bezw. gegenüber dem Kläger als

deren Rechtsnachfolger entstanden sei, so wäre doch

dieser Vertrag, wie die Vorinstanzen zutreffend ausführen,

wegen absichtlicher Täuschung, eventuell wegen wesent-

lichen Irrtums des Beklagten, unverbindlich, da die Täu-

schung, bezw. der Irrtum über die Geschäftsgrundlage

nicht nur für die Eingehung des Gesellschaftsvertrages,

sondern auch für die sich hieran anknüpfende solidarische

Schuldübernahme :Für die Grundpfandschulden kausal war.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 14. November 1933

wird bestätigt.

22. Urteil der I. ZivUabteilung vom 16. Kai 1934

i. S. Xatholische Xirchgemeinde Balgach gegen Zünd.

Haftung des Dienstherrn für Schutzmass-

nahmen, Art. 339 OR.

Eid ge n ö s s i s ehe s

Z i v i Ire eh t, nie h t

k an t 0 •

na I e s

ö f f e n t 1 ich e s

R e c h t

anwendbar auf das

Verhältnis der Beklagten zu dem mit dem sog. Prozessions·

schiessen betrauten Kläger, der nicht die Stellung eines Be-

amten hat (Erw. 1).

Die n s t ver t rag, ni c h tAu f t rag, ist auf Grund der

konkreten Umstände anzunehmen. (Erw. 2).

Die Ins t r u k t ion s - und S c hut z p fl ich t des Dienst-

herrn nach Art. 339 OR erstreckt sich ni c h t auf 0 f f e n -

sichtliche Gefahren und selbstverständ-

I ich e S c hut z m ass nah m e n. Nichtbeachtung solcher

durch den Dienstpflichtigen fällt ihm als Selbstverschulden

zur Last (Erw. 3).

Obligationenrecht. Ko 22.

1I3

A. -

In der katholischen Kirchgemeinde Balgach

besteht, wie dies auch andernorts der Fall ist, die Übung,

am Fronleichnamsfest zur Erhöhung -der Feierlichkeit

mit Mörsern zu schiessen. Mit der Durchführung des

Schiessens l?etraute der Kirchenpfleger als hiezu zuständi-

ges Organ. der Beklagten seit ungefähr 8 Jahren jeweils

den Kläger, der von Beruf Landwirt ist, nehst einem

zweiten Mann als Gehülfen. Ein besonderes Schiessregle-

ment bestand nicht, und ebenso wurden den sogenannten

Prozessionsschiessern von den Organen der Beklagten

keine näheren Instruktionen erteilt; die Schützen wurden

lediglich jeweilen, bevor sie ihre Funktionen zum ersten

Mal ausübten, von ihren Vorgängern in der Handhabung

der Mörser unterwiesen. Dagegen hat die Beklagte die

Prozessionsschiesser neben ihrem übrigen Personal (Mess-

mer, Läuter) gegen Betriebsunfälle bei der « Zürich-

Unfall » versichert. Die Unfallversicherung ist mit einer

Haftpflichtversicherung in der Weise kombiniert, dass

die Versicherungsleistungen in erster Linie zur Deckung

von Verpflichtungen der Beklagten aus Haftpflicht dienen

sollen. Die Versicherungssumme beträgt für die Prozes-

sionsschiesser 6000 Fr. bei Todesfall und Ganzinvalidität;

ferner kommt die Versicherung für die Heilungskosten

und ein Taggeld von 6 Fr. für die Dauer der ärztlichen

Behandlung bei allen Betriebsunfällen auf.

Anlässlich des Fronleichnamsschiessens vom 4. Juni

1931 verunfallte der Kläger in der folgenden Weise; Nach-

dem er, nach seiner eigenen Darstellung neben dem Mörser

sitzend, die ca. 10 cm lange Zündschnur mit seiner Zigarre

in Brand gesetzt hatte, erhob er sich, um in dem durch

den benachbarten Weg gebildeten Geländeeinschnitt Dek-

kung zu suchen. Er glitt jedoch auf dem etwas abschüs-

sigen Gelände, auf dem der Mörser aufgestellt war, aus

und kam vor diesem zu Fall. Unmittelbar darauf er-

folgte die Entladung, der Kläger wurde getroffen und

es wurde ihm der rechte Unterschenkel zertrümmert,

der ihm in der Folge im Kantonsspital St. Gallen etwa