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10 Familienrecht. Xo 2. Abgesehen von diesen Folgen der Ehenichtigkeit müssen aber die beiden Testamente auf Grund von Art. 519 Ziff. lZGB auch als ungültig erklärt werden. Bei dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatbestande kann kein Zweifel darüber bestehen, dass Huwyler zur Zeit, als er die Testamente errichtete, verfügungsunfähig war. Nach diesen Feststellungen litt er nicht nur an intellektuellen Störungen, sondern hatte vor allem auch die Fähigkeit der Selbstbestimmung verloren, war vollständig von der Beklagten beherrscht und liess sich von ihr in einen unmotivierten Hass gegen die Klägerin hineintreiben, was dann zur Errichtung der beiden Testamente führte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. April 1933 bestätigt.
2. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Januar 1934 i. S. X. gegen D. Ver wal tun g s be i rat s c haft, Art. 395 Abs. 2 ZGB. Die Vorschrift von Art. 419 ZGB, wonach der Beistand sich auf die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Ver- mögens zu beschränken hat und Verfügungen, die darüber hinausgehen, nur mit besonderer Ermächtigung vornehmen darf, gilt auch für den Verwaltungsbeirat. Diese Ermächti- gung zu erteilen, ist der Verbeiratete rechtlich unfähig, weshalb sie immer von der Vormundschaftsbehörde ausgehen muss. Die Vorinstanz geht davon aus, dass nach der im Kanton Nidwalden herrschenden Auffassung eine Beiratsohaft keine so einschneidende Massnahme sei, dass der unter Beiratschaft Gestellte nicht selber dem Beirat die Ermäch- tigung zu Verwaltungshandlungen erteilen dürfte, welche über das gewöhnliche Mass hinausgehen. Allein das Mass der Wirkungen einer Beiratschaft bestimmt sich nicht Familienrecht. N° 2. 1I nach den am Ort der Amtsführung bestehenden An- schauungen und Gepflogenheiten, sondern ergibt sich aus dem Gesetz für das ganze Gebiet der Schweiz in einheit- licher Weise. Die Beiratschaft ist im Gesetz im Abschnitt üher .die Beistandschaft geordnet. Während jedoch die Bestellung eines Beistandes (im Sinn der Art. 392-394 ZGB) zwar in gewissen Fällen das Fehlen der Handlungsfähigkeit des Verheiständeten voraussetzt, aber selbst keinerlei Einfluss auf die Handlungsfähigkeit desselben ausübt, bewirkt die Bestellung eines Beirates eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betreffenden Person (vgl. das Marginale zu Art. 395), und zwar sowohl im Fall der Vertretungs- als auch in demjenigen der Verwaltungs- beiratschaft (Art. 395 Abs. 2). Was insbesondere die letztere anbetrifft, so ist die Aufgabe des Beirates mit Bezug auf die Sorge für das Vermögen im wesentlichen die nämliche wie diejenige eines Vormundes, und auch die Voraussetzung für die Bestellung dieses Beirates ist im Grund die gleiche, nämlich die Unfähigkeit des Schützlings zu einer richtigen Vermögensverwaltung. Ein Unter- schied besteht nur darin, dass dem Verheirateten immerhin noch die Fähigkeit zu vernünftiger Verfügung über die Erträgnisse zugemutet wird, während dem Bevormundeten auch diese aberkannt wird. Nun bestimmt Art. 419, dass der Beistand sich auf die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken hat und Verfügungen, die darüber hinausgehen, nur auf Grund einer besonderen Ermächtigung vornehmen darf, die ihm der Vertretene selbst oder, wenn dieser hiezu nicht fähig ist, die Vormundschaftsbehörde. erteilt. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrer Stellung im System des Gesetzes auf die beiden Arten von Vertretung, die im vorange- gangenen (ersten) Abschnitt eingeführt worden sind, also auch auf die Beiratschaft. Die Beistandschaft im engern Sinn (Art. 392-394 ZGB) lässt nun, weil sie an sich keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit hat, das Recht und
12 Familienrecht. Xa 2. die Fähigkeit des Verbeiständeten unberührt, den Beistand zu besonderen Verfügungen zu ermächtigen. Die Ermäch- tigung durch die Vormundschafts behörde kommt hier nur in Frage, wenn der Verbeiständete daran verhindert oder hiezu tatsächlich unfähig ist. Wo jedoch dem Verbeistän- deten (im Umfang der Vermögensverwaltung) die Hand- lungsfähigkeit entzogen worden ist, muss auch die Fähig- keit zur Ermächtigung des Beistandes (Beirates) im Sinn von Art. 419 Abs. 2 verneint werden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber, als er das Institut der Beiratschaft aufnahm, einer Person, welche zu ihrem Schutz einer Beschränkung der Handlungsfähig- keit bedarf, der also die für die laufende Verwaltung ihres Vermögens erforderliche Einsicht und Eignung abge- sprochen wird, noch einen massgebenden Einfluss auf Vornahme oder Unterlassung von Verfügungen zuge- stehen wollte, welche über diese laufende Verwaltung hinausgehen. Der unter Verwaltungsbeiratschaft Stehende ist daher (entgegen der Auffassung von KAUFMANN, S. 378, No. 4 a und 262 No. 72, und EGGER, Anm. 4 b zu Art. 395) als nicht fähig im Sinn von Art. 419 Abs. 2 ZGB zu be- trachten. Das schliesst immerhin nicht aus, dass der urteilsfähige Schützling, ebenso wie der urteilsfähige Bevormundete (Art. 409), um seine Ansicht befragt wird; nur hat das nicht im Sinn einer Mitentscheidung zu ge- schehen. Sollte aus den Ausführugnen im Entscheid BGE 59 n 103 Erw. 2 etwas" Abweichendes herauszulesen sein, so könnte daran nicht festgehalten werden. Ob im Fall einer Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) die Mitwirkung des Beirates auch noch einer Ermächtigung durch die Vormundschaftsbehörde . bedarf (wie das in der Praxis der kantonalen Behörden schon entscheiden worden ist, vgl. SJZ Bd. 24 S. 234), braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Familienrecht. XQ 3.
3. Auszug a.us dem Urteil der II. ZivilabteUung vom 1. Mä.rz 1934 i. S. Schnyder gegen 13rehm. Vaterschaftsklage nach vorausgegangener Une hel ich e r k 1 ä run g des Kin des.
1. Unehelicherklärung des Kindes als Voraussetzung zur Anhe- bung einer Vaterschaftsklage, wenn die Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet war (Art. 316 ZGB). Ein auslän- disches, nach dortigem Recht ausgefälltes Urteil auf Unehe· licherklärung ist anzuerkennen, wenn der in der Schweiz wohnende klagende Ehemann dem betreffenden Staate ange- hört hat. Art. 8 und 32 NAG.
2. Die Vaterschaftsgerichte sind an die tatbeständlichen Fest- stellungen, auf d~:men die Unehelicherklärung beruht, nicht gebunden. Sie haben alle für die Beurteilung der Vaterschafts- klage erheblichen Momente selbständig zu prüfen. Das Kind einer mit ihrem Ehemann in der Schweiz wohnenden Deutschen wurde auf Klage des Ehemannes vom badischen Landgericht Karlsruhe rechtskräftig für unehelich erklärt. Darauf belangten Mutter und Kind den angeblichen ausserehelichen Vater auf Vermögens- leistungen nach Art. 317 und 319 ZGB. A 118 den Erwägu1~gen:
1. - Da die Klägerin-Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet war, ist die Anbebung einer Vaterschaftsklage nur dann zulässig, wenn das Kind zuvor durch den Richter für unehelich erklärt worden ist, wobei die Klagefrist erst mit dem Tage der Unehelicherklärung beginnt (Art. 316 ZGB). Der Beklagte hält dafür, das Urteil des badischen Landgerichts Karlsruhe vermöge diese Voraussetzung nicht zu schaffen, da die. Anfechtungsklage des Ehemannes nicht binnen der in Art. 253 ZGB vorgeschriebenen Frist und zudem nur gegen das Kind angehoben worden sei, da ferner der als Vertreter des Kindes bestellte Pfleger dessen Rechte im Prozess nicht gehörig gewahrt und das Gericht auf einen unzulänglichen Sachverständigenbefund über die Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes abgestellt