opencaselaw.ch

60_III_86

BGE 60 III 86

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

86 S"huldbetl'{'ibungs- und Konkm'sl'{'cht. N° 24. duld durch häufiges langes Wartenlassen auf eine allzu- harte Probe gestellt wird. Das Vorhandensein eines zweiten Lavabos ermöglicht dem Geschäftsinhaber, die Wartezeit für die Kunden dadurch zu verkürzen, dass er die vorberei- tende und abschliessende Bedienung durch einen Lehr- ling vornehmen lässt und mindestens für die Zeit der stärksten Inanspruchnahme am Wochenende einen Gehil- fen anstellt. Nur auf diese Weise wird der Besonderheit des Coiffeurberufes Rechnung getragen, die darin besteht, dass seine Ausübung die persönliche Präsenz des Kunden erfordert. Dazu kommt noch, dass die Unkosten in der Stadt wegen der hohen Mietzinse bedeutend grösser sind und daher ein Coiffeur, dessen Geschäftslokal nicht noch von einer zweiten Arbeitskraft benützt werden kann, aus seinem Berufe kaum die für seinen und seiner Familie Unterhalt erforderlichen Mittel würde gewinnen können. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Pfändung aufgehoben.

24. Entsoheid vom 19. Juni 1934 i. S. Gerater-Ringwald. Pfändung einer unter Eigentumsvorbehalt ge kau f t e n S ach e: Kommt der Verkäufer der Auffor· derung zur Angabe der Kaufpreisrestanz nicht naqh, so wird er deswegen mit seinem Eigentumsvorbehalt nicht ausge- schlossen, insoweit der betriebene Schuldner oder der betrei- bende Gläubiger selbst Angaben über die Kaufpreisrestanz gemacht haben. Kreisschreiben NI'. 29 vom :n. März 1911. SaiBie d'un objet vendu BOUS rbJerve de proprUre " Lorsque le ven- deur ne donne pas suite a l'invitation d'indiquer le solde du sur le prix de vente, il n'est pas pour autant doohu du droit da faire valoir la reserve de propriete, si le debiteur poursuivi ou le creancier poursuivant ont donne eux-memes des indics- tions sur ledit solde (v. circulaire N° 29 du 31 mars 1911). Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 24. 87 Pignoramento di beni venduti con ri8erva della proprietd,' II venditore che non ha dato seguito all'ingiunzione di indicare Ia somma dovuta sul prezzo di vendita, e non meno abilitato a far valere il diritto di.riserva della pl'oprieta ove il debi- tore escusso 0 il creditore istante abbiano dato delle indi- cazioni in merito a detta somma (conf. circolare N° 29 deI 31 marzo 1911). A. - Die Rekurrentin nimmt an der am 3. Januar 1934 gegen B. Kobler-Aunen vollzogenen Pfändung eines Radioapparates teil, von dem es in der Original- Pfändungsurkunde heisst: « Schuldner bezeichnet No. 12 als Eigentum von Paul Scheuchzer für eine Kaufpreis- restanz von 379 Fr. laut Eigentumsvorbehaltsregister No. 39060 ». Von dieser Pfändung machte das Betreibungs- amt Basel-Stadt dem Scheuchzer am 4. /5. Januar Mittei- lung mit folgender formularmässiger « Aufforderung zur Angabe der Kaufpreisrestanz für einen unter Eigentums- vorbehalt verkauften Gegenstand »): « Da der Betriebene behauptet, er habe diese Gegenstände unter Eigentums- vorbehalt von Ihnen erworben und noch nicht gänzlich abbezahlt, werden Sie hiemit aufgefordert, binnen 10 Tagen von heute an gerechnet dem unterzeichneten Betrei- bungsamt den Betrag der Kaufpreisrestanz schriftlich anzugeben. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Anspruch an den oben bezeichneten Gegenständen nicht mehr angemeldet werden und es wird angenommen, dass die Gegenstände im Eigentum des Schuldners stehen. ») Hierauf kehrte Scheuchzer vorerst nichts vor, sondern erhob erst im April unter Berufung auf die Eintragung im Eigentums- vorbehaltsregister Einspruch gegen die bevorstehende Verwertung. Um die gleiche Zeit führte der Schuldner Beschwerde wegen Wegnahme des gar nicht ihm gehören- den Radioapparates. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 23. Mai die Beschwerde gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, in Gruppe 61 in Bezug auf No. 12 (1 Radio- Apparat) das Widerspruchsverfahren zu eröffnen. O. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

88 Schnldbetreibungs- und Konkursrecht. :S-o 24. Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde des Schuldners_ Die Sch~ldbetreibungs-1lnd Konk.:zn·skarmner zieht in Erwägung:

1. Im Kreisschreiben No. 29 vom 31. März 1911 wurde angeordnet·: « Wird von irgend einer Seite anlässlich der Pfändung oder nachher die Existenz eines Eigentums- vorbehaltes behauptet, so hat das Betreibungsamt erfor- derlichenfalls unter Ansetzung einer Frist hiefür, den Verkäufer der betreffenden Sache und den Schuldner zur Angabe auch der Höhe des noch ausstehenden Kauf- preises zu veranlassen und sodann sowohl von der Tat- sache des Eigentumsvorbehaltes, wie von der Höhe der Kaufpreisrestanz entweder in der Pfändungsurkunde Vor- merkung zu nehmen oder _ ... den Parteien besondere Anzeige zu machen .... « Gleichzeitig mit der erwähnten Mitteilung setzt das Betreibungsamt gemäss Art. 106 Abs. 2 dem pfändenden Gläubiger und dem Schuldner zur Bestreitung des Eigen- tumsvorbehaltes beziehungsweise der Höhe der Kaufpreis- restanz die in Art. 106 Abs. 2 vorgesehene Frist von zehn Tagen, mit der Androhung, dass Stillschweigen als Aner- kennung des Eigentumsvorbehaltes und des Ausstehens . der angegebenen Kaufpreisrestanz betrachtet würde. Dabei ist selbstverständlich im Fall einer Divergenz zwischen den Angaben der Beteiligten über die Höhe der Kaufpreisrestanz in die Androhung diejenige Summe aufzunehmen, die vom Verkäufer angegeben wurde; eventuell, wenn nur Angaben des betreibenden Gläubigers und des' Schuldners vorliegen, die höhere von beiden. Konnten aber überhaupt keine Angaben über die Höhe der ausstehenden Kaufpreisforderungen erhältlich gemacht werden - und zwar trotz Fristansetzung speziell auch nicht von seiten des Verkäufers -, so ist anzunehmen, dass der Kaufpreis bereits ganz abbezahlt sei, und es ist alsdann die Sache als im unbeschwerten Eigentum des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 24. 89 Schuldners stehend zu behandeln und vom Erlass einer Androhung Umgang zu nehmen.» Danach verwirkt also der Verkäufer seinen Eigentums- vorbehalt gegenüber der Pfändung nicht ohne weiteres dadurch, dass er die Angabe seiner Kaufpreisrestanz binnen der ihm dafür angesetzten Frist versäumt, nämlich insbesondere dann nicht, wenn der betriebene Schuldner (Käufer) oder der betreibende Gläubiger eine bezügliche Angabe macht. Vielmehr bleibt der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer mindestens im Umfang einer solchen Angabe (bezw. der höheren der beiden Angaben) gewahrt, indem diese Angabe dem betreibenden Gläubiger (und eventuell dem betriebenen Schuldner) mitgeteilt wird, und der Verkäufer riskiert die gänzliche Verwirkung seines Eigentumsvorbehaltes (also auch in diesem allfällig reduzierten Umfange) nur, wenn daraufhin rechtzeitig eine Bestreitung erfolgt und er auf die l\'1itteilung hievon und Klagefristanset2;ung hin nicht rechtzeitig Klage auf Feststellung der Rechtsgültigkeit seines Eigentumsvor- behaltes bezw. der (vom betriebenen Schuldner oder betreibenden Gläubiger angegebenen) Höhe des noch ausstehenden Kaufpreises erhebt. Demgegenüber lautet das von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer festgesetzte obligatorische Formular No. 19 für die Aufforderung an den Verkäufer zur Angabe der Kaufpreisrestanz dahin, dass bei Nichtbefolgung der Aufforderung angenommen werde, der Kaufpreis sei bereits ganz abbezahlt und der oben aufgeführte Gegen- stand stehe im Eigentum des Schuldners. Indessen wollte damit keineswegs von den im Kreisschreiben aufgestellten Grundsätzen abgewichen werden, m.a.W. es wollte nicht die Grundlage für die Verwirkung des Eigentumsvor- behaltes in allen Fällen geschaffen werden, wo der Ver- käufer die verlangte Angabe der Kaufpreisrestanz nicht binnen der dafür' angeSetzten Frist macht, Ungeachtet einer allfälligen derartigen Angabe des betriebenen Schuld- ners oder des eigenen Zugeständnisses des betreibenden AB 66 m - 1934 . 8

90 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24.. Gläubigers. Etwas derartiges stünde ja auch durchaus im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens, wonach nur solche Drittan- sprachen präkludiert werden, mit denen der Drittan- sprecher erst später als zehn Tage seit der Kenntnis von der Pfändung zum Vorschein kommt - während der Drittansprecher nichts riskiert, wenn das Betreibungsamt noch rechtzeitig von anderer Seite auf die Drittansprache aufmerksam gemacht worden ist, weil es daraufhin von Amtes wegen das Widerspruchsverfahren eröffnen muss. Darauf, dass betriebene Schuldner gelegentlich durch lügenhafte übertriebene Angaben über die Rechte Dritter die betreibenden Gläubiger von der weiteren Verfolgung der Betreibung abzuschrecken versuchen, kann beim Widerspruchsverfahren wegen des Eigentumsvorbehaltes ebensowenig Rücksicht genommen werden wie beim gewöhnlichen Widerspruchsverfahren. Nichtsdestoweniger soll es beim bisherigen Wortlaut des Formulars No. 19 das Bewenden haben, der dadurch gerechtfertigt ist, dass der Verkäufer, der die Angabe der Kaufpreisrestanz versäumt, ja in der Tat riskiert, mit seinem Eigentumsvorbehalt ganz oder teilweise ausgeschlossen zu werden, ausser wenn eine andere am Verfahren beteiligte Person eine bezügliche Angabe macht, was bei Versendung des Formulars bereits geschehen sein, aber auch erst noch. in den folgenden zehn Tagen nachgeholt werden kann. Es ist kein zureichender Grund dafür ersichtlich, dass der Verkäufer in der Aufforderung zur Angabe der Kaufpreisrestanz, vielleicht sogar noch in einem Nachläufer, im einzelnen auf die möglichen Folgen seiner Untätigkeit hingewiesen werde. Keinesfalls kann es ihm ja schaden, wenn ihm einfach die nachteiligste der möglichen Präklusionen angedroht wird, was für das Betreibungsamt das einfachste ist. Nur darf dieses dann nicht aus den Augen verlieren, da.ss es die formularmässig angedrohte Präklusion nicht in allen Fällen. wahr machen darf, sondern nichtsdestoweniger eine allfällige Angabe des betriebenen Schuldners oder des betreibenden Gläubigers Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 25. 91 über die Kaufpreisrestanz zur Grundlage der Eröffnung eines Widerspruchsverfahrens nehmen muss. Nur damit bleibt der Verkäufer, der die Angabe versäumt hat, aus- geschlossen, mit der Widerspruchsklage noch eine höhere als die von anderer Seite angegebene Kaufpreisrestanz geltend zu machen. Nichts anderes gilt für das vom Betreibungsamt Basel- Stadt gebrauchte Formular, das aus nicht ~rsichtlichen Gründen nicht ganz, aber doch wesentlich mit dem vom Bundesgericht festgestellten obligatorischen Formular No. 19 übereinstimmt.

2. Gegen die Berücksichtigung der nicht bei diesem, sondern bei einem früheren Pfändungsvollzug gemachten Angabe des Schuldners über die Kaufpreisrestanz hätte die Rekurrentin binnen zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde führen müssen, weil ihr schon damals ebensogut wie jetzt ersichtlich war, was sie nun nachträglich mit ihrem Rekurs angreifen will. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer: Der Rekurs wird abgewiesen.

25. Entscheid vom 4. Juli 1934 i. S. Wenger. Art. 130 Ziffer 1 SchKG. Ein Gläubiger, der dem vorgeschlagenen Verkauf aus freier Hand nicht zustimmen will, darf nicht zu einer Kaution verhalten werden für den Fall, dass die Ver- steigerung einen geringeren Erlös ergeben werde; er ist für den allfälligen Mindererlös nicht verantwortlich. Art. 130, n° 1 LP. - Le creancier qui ne consent pas a. 11.10 vente de gre a gre proposee ne peut etre tenu de verser une caution pour 1e cas OU le produit de la vente aux encheres serait infe- rieur; il n'est pas responsable de 1a difference eventuelle. Art. 130, N° 1, LEF. - Il creditore che non consente alla vendita a trattative private non puo essere astretto 1.10 prestare una cauzione per il caso in cui la vendita all'incanto produca un prezzo inferiore: non e responsabile di una differenza eventuale. A. - Durch Rundschreiben vom 23. April 1934 teilte das Betreibungsamt Biel den Pfändungsgläubigern des Arnold Wenger mit, für die gepfändeten Gegenstände