Volltext (verifizierbarer Originaltext)
30 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 8. Diese nachträgliche Arrestierung hätten die Interessenten durch Beschwerde anfechten können.· Nachdem sie es aber nicht getan haben, ist der Arrest als rechtswirksam anzuerkennen, da ein gegenteiliges öffentliches Interesse, das dazu führen müsste, ihn von Amtes wegen aufzu- heben, nicht vorliegt. Es frägt sich also, ob die Titel zur Zeit der Arrestierung, am 9. Januar 1934, im Gewahrsam der Schuldnerin oder des Pfandgläubigers waren (Art. 106 und 109 SchKG). Den Gewahrsam hat nach ständiger Rechtsprechung die Person, der die Verfügungsgewalt zusteht. Das war hier der Pfandgläubiger. Die Schuldnerin hatte dem Notar Dr. W. Börlin durch die Ermächtigung, die Titel dem Darlehensgläubiger zu übergeben, auch das Recht zu- erkannt, sie beim Grundbuchamt für den Gläubiger herauszuverlangen. Die hiefür nach Art. 58 GrV erfor- derliche schriftliche Zustimmung des Schuldners und Grundstückseigentümers war in der erwähnten Ermäch- tigung mitenthalten. Sonst hätte diese ja gar keinen Sinn gehabt; denn wäre der Notar nicht berechtigt gewesen, die Titel vom Grundbuchamt in Empfang zu nehmen, so hätte er sie auch nicht dem Gläubiger aus- händigen können. Dabei war die Ermächtigung entgegen der Darstellung des Rekurrenten jedenfalls dann nicht. mehr widerruflich, als der Gläubiger dem Notar die Darlehensumme ausbezahlt hatte. Die Auszahlung erfolgte . selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass der Notar verpflichtet sein solle, dem Gläubiger dafür die Titel zu übergeben. Um auf diese Weise den Austausch von Geld und Titeln zu bewerkstelligen, war der Notar gerade als Vermittlungsstelle eingesetzt worden. Er war, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, der Treuhänder der beiden Parteien. Infolgedessen hätte die Schuldnerin auch nicht nachträglich die dem Notar erteilte Ermächti- gung, die Titel beim Grundbuchamt herauszuverlangen und sie dem Gläubiger auszuliefern, wieder zurückziehen können ; ein Anspruch auf Herausgabe .an sie selber stand Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 9. 31 ihr nicht mehr zu, womit gesagt ist, dass die Verfügungs- gewalt an den Pfandgläubiger übergegangen war. Wollte man anders entscheiden, so wäre dem Gläubiger, der auf eine erst noch zu errichtende Pfandverschreibung Geld hingibt, jede Möglichkeit genommen, sich gegen unloyale Machenschaften des Schuldners zu schützen, was zugleich eine unerträgliche Hemmung des Pfand- titelverkehrs bedeuten würde. Demnach erkenm die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : "Der Rekurs wird abgewiesen.
9. Ent.cheid Tom 17. Kirz 1934 i. S. Einwohnergemeinde xöniz. G run d s t ü c k s s t e i ger u n g, Anfechtung der Steigerungs. bedingungen durch den Ersteigerer. Ebensowenig wie biosse Gantliebhaber die Steigerungsbedingungen anfechten können, steht dieses Recht dem Ersteigerer zu; ins- besondere kann er sich auch nicht, wenn ihm durch die Steigerungshedingung~n noch andere als die in Art. 49lit. a
u. b VZG vorgesehenen Zahlungen über den Zuschlagspreis hinaus auferlegt worden sind, auf Abs. 2 von Art. 49 berufen, um sich diese Zahlungen trotzdem am Zuschlagspreis abrech- nen zu lassen. Vente aux enchere8 d'immeuble8. Plainte contre les conditions de vente. De mame que le simple amateur de I'immeuble mis en vente n'est pas recevable a attaquer les conditions de la vente, de meme cette faculM n'appartient-elle point a l'adjudicataire ; celui-ci ne saurait notamment invoquer rart. 49 aI. 2 de l'or- donnance sur la realisation forcoo des immeubles pour faire imputer sur le prix de vente des paiements mis a sa charge en sus de ceux que l'art. 49 prevoit sous lettres a et b. Vendita di stabili all'incanto. Contestatazione delle condizioni di vendita. Come il semplice interveniente ad un'asta di stabili non ha veste per impugnare le condizioni di vendita, cosi non la possiede l'aggiudicatario : il quale non potrA invocare Part. 49 cap. 2
3:! Schuldbetreibungs- llild Konkursrecht .• N0 9. .lell'ordillailza suUa realizzazione di fouru per far imputare sul prezzo di vendita dei versamenti messi a suo carico oltre quelli pre':isti dall'art. 49 litt. a-b ibidem. A. - In der konkursamtlichen Liquidation des Nach- lasses von Hans Hofstetter-Regez brachte das Konkursamt Bern-Land im Auftrage des Konkursamtes Frutigen ver- schiedene Liegenschaften, worunter diejenige Bellevuestr. No. 116 A in Wabern, zur Verwertung. Die Steigerungs- bedingungen, die vom 3. bis 14. Januar 1934 auflagen, bestimmten u.a. : « Ohne Abrechnung an der Kaufssumme hat der Erstei- gerer zu übernehmen bezw. bar zu bezahlen :
a) die Verwertungskosten ...
b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufge- führten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brand- assekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die lau- fenden öffentlich-rechtlichen Abgaben für Wasser, Elek- trizität, Abfuhrwesen usf., speziell auch die in den betr. Lastenverzeichnissen aufgeführten Kanalisationseinkaufs- summen ». Im Lastenverzeichnis für die Liegenschaft Bellevuestr. No. 116 A war die Kanalisationseinkaufssumme mit 680 Fr. aufgeführt und dafür ein allen andern nachgehen- des, gesetzliches Pfandrecht angemerkt. Die Steigerung fand am 15. Januar statt. Die Liegen- schaft wurde von Fürsprecher Hans Berner in Bern um den Betrag von 26,300 Fr. ersteigert. Am 19. Januar stellte ihm das Konkursamt eine provisorische Abrechnung zu, in der ihm ausser dem Zuschlagspreis auch die Kana- lisationseinkaufssumme im Betrage von 680 Fr. belastet war. B. - Hierüber beschwerte sich der Ersteigerer durch Eingabe vom 25. Januar. Er machte geltend, dass die Kanalisationseinkaufssumme durch den Zuschlagspreis nicht gedeckt und das dafür bestehende gesetzliche Pfand- recht infolgedessen erloschen sei. Somit habe die Gemeinde Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 9. 33 Köniz nur noch eine unversicherte Forderung V. Klasse gegen den Besteller des Kanalisationsanschlusses. Diese Schuld dem Ersteigerer zu überbinden, wie die Steigerungs- bedingungen es vorgesehen haben, gehe nicht an; denn nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 49 VZG könne der Ersteigerer zu andern als den dort vorgesehenen Zahlungen über den Zuschlagspreis hinaus nicht ver- pflichtet werden. In diesem Sinne seien die Steigerungs- bedingungen und die Abrechnung des Konkursamtes zu berichtigen. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschloss durch Ent- scheid vom 19. Februar, auf die Beschwerde nicht einzu- treten, soweit sie gegen die Steigerungsbedingungen ge- richtet sei; bezüglich der Abrechnung wurde sie gutge- heissen und die Verfügung des Konkursamtes, dass der Ersteigerer die Kanalisationseinkaufssumme zu bezahlen habe, aufgehoben. G. - Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gemeinde Köniz als Gläubigerin der Kanalisationseinkaufssumme durch den Gemeindekassier rechtzeitig an das Bundes- ·gericht mit dem Antrag, es sei entweder die konkursamt- liche Abrechnung zu bestätigen oder eine neue Steigerung anzuordnen. Die SchUldbetreibungs- und Konku1'skammer zieht in Erwägung :
1. - Die Entscheidung der Vorinstanz kann auf keinen Fall aufrechterhalten werden. Wenn die Kanalisations- einkaufssumme dem Ersteigerer . wirklich zu Unrecht belastet worden ist, so genügt es nicht, ihn einfach von der Bezahlung dieser Summe zu befreien. Hätten nämlich andere Steigerungsteilnehmer davon Kenntnis gehabt, dass diese Steigerungsbedingung tatsächlich nicht gelte, so wäre vielleicht oder sogar wahrscheinlich über den Betrag hinaus geboten worden, zu dem der Zuschlag an Berner erfolgte. Infolgedessen müsste die ganz~ Steiger~ kas- siert und mit neuen, anders gefassten Bedingungen Wleder-
34 ~chuldbetreibungs- .md Konkursrecht. Ko 9. holt werden '; denn es ginge nicht an, dass ein Interessent zunächst au~ Grund der Steigerungsbedingungen böte und hernach gegen die Abrechnung Beschwerde führte, um sich so das Objekt zu einem niedrigeren Preise zu sichern, als in den Steigerungsbedingungen vorgesehen ist.
2. - Die Abrechnung des Konkursamtes ist jedoch richtig. Nach ständiger Rechtsprechung sind blosse Steigerungsinteressenten, sogenannte Gantliebhaber, nicht legitimiert, die Steigerungsbedingungen anzufechten (vgl. JAEGER, Art. 134 N 7 und dort zitierte Entscheide). Müs- sen die Gantliebhaber die Bedingungen aber hinnehmen, wie sie aufgestellt sind, so kann auch. nicht nachträglich der Ersteigerer dagegen Beschwerde erheben. Die Stei- gerungsbedingungen bilden für ihn die Offerte, und wenn er mit ihr nicht einverstanden ist, so hat er das einfache Mittel, eben nicht zu bieten. Bietet er, so tut er es auf Grund der aufgelegten Bedingungen. Einen andern Sinn hat entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch Art. 49 VZG nicht. Wenn es dort im zweiten Absatz heisst, dass der Ersteigerer zu keinen weitem Zahlungen über den Zu- schlagspreis hinaus verpflichtet werden könne als zu den- jenigen, die im ersten Absatz genannt sind (Verwertungs- kosten, nicht fällige Forderungen mit gesetzlichem Pfand- recht, laufende Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität. u.dergl.), so wollte damit nur der regelmässige Inhalt der Steigerungsbedingungen festgelegt werden, um Streitig- keiten über die Abrechnung nach Möglichkeit zu verhin- dern. Dagegen sollte der Ersteigerer nicht ein gesetzliches Recht erhalten, jede weitere Zahlung über den Zuschlags- preis hinaus zu verweigern, auch wenn eine solche in den Steigerungsbedingungen klar und unzweideutig vorgesehen gewesen ist. Zu einer derartigen kategorischen Regelung bestand gar kein Anlass. Insbesondere ist nicht einzu- sehen, warum es dem Ersteigerer gegenüber unzulässig sein sollte, auch für fällige Forderungen mit ähnlichem" Charakter wie Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität, Zahlung über den Zuschlagspreis hin~us zu verlangen, I I I Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 10. 35 so~ern das nur deutlich gesagt wird und der Ersteigerer sem Angebot darnach einrichten kann. Diese Voraus- setzung trifft hier zu : die Forderung war im Lastenver- zeic~nis aufge~ und in den Steigerungsbedingungen umrussverständhch als über den Zuschlagspreis hinaus zahlbar erklärt. Ob das den Vorschriften über den nor- malen Inhalt der Steigerungsbedingungen entsprach und ob die Forderung als pfandversicherte schon durch den Zuschlagspreis gedeckt wäre oder nicht, spielt unter diesen Umständen keine Rolle; für den Ersteigerer ist die Be- dingung auf jeden Fall bindend. . Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Abrechnung des Konkursamtes vom 19. Januar 1934 als rechtmässigbestätigt.
10. Entscheid vom 17. März 1934
i. S. Fehrenbach & Geng und Genossen. Gesamthafte Versteigerung von Grund- s t ~ c k e n (Art. lOS VZG). - Die richtig durchgeführte SteIgerung kann von einem Teilnehmer nicht deshalb ange- fochti:lU werden, weil er sich (angeblich) durch eine unrichtige Auskunft des Steigerungsleiters über die Verlegung des Erlöses auf die einzelnen Grundstücke von weitere~ Bieten abhalten liess, mag er auch als Pfandgläubiger ein Interesse gehabt haben, darüber unterrichtet zu werden. - Keine Pflicht des S~eigerungsleiters zur Auskunfterteilung über Verhältnisse, die erst nach durchgeführter Verwertung zu ordnen sind. Vente d'immeubles en bloc (art. lOS ORI). Lorsque les encheres ont ete regulierement exooutees, un miseur n'est pas .en droit de les attaquer par la raison qu 'il aurait ete amene a cesser de surencherir ensuite d'un renseignement ine~ct qui lui
a. ~te donne par le directeur des encheres au sujet de la repar- tltIOn du produit de la realisation, et ce quand bien meme il avait interet, en qualite de creancier hypothOOaire, a avoir ce renseignement. - Le directeur des encheres n'a pas l'obli- gation de donner de renseignements sur des points qui doivent etre regIes seulement apres la vente. AB 60 IIr - 1934