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60_III_19

BGE 60 III 19

Bundesgericht (BGE) ·III · 1934-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

In der Betreibung der Rekurrentin gegen J. H. Peter für 391 Fr. 25 Cts. pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt am 17. Dezember 1932 « Lohn des Schuldners bei ... Abzug: 50 Fr. per Monat bis zur Deckung von 420 Fr.}) und gab auf der Pfändungsurkun- . denabschrift für den Gläubiger an,· das Verwertungsbegehren könne gestellt werden vom ·17. Januar bis

17. Dezember 1933. Die einzige, noch im Dezember 1932 eingegangene Monatsrate lieferte das Betreibungsamt am

24. Dezember 1933 an die Rekurrentin ab, und aufRekla- AS 60 III - 1934 3

20 S(·huldbetreibungs- und Konkursrecht. 1\0 6. mation hin schrieb es ihr am 4. Januar 1934, die Betreiblmg sei seit dem 17. Dezember 1933 erloschen da kein Verwertungsbegehren gestellt wurde. Hierauf s~ellte die Rekurrentin das Verwertungsbegehren, und mit der vorliegenden Beschwerde hat sie den Antrag gestellt, das Betreibungsamt sei anzuweisen, diesem Begehren Folge zu leisten. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 5. Februar 1934 die Beschwerde abgewiesen. G. - Diesen Ent~cheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbelreibungs- und Konkurskamme1' zieht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 36 I S. 139 = Sep. Ausg. 13 S. 57 eingeführten dreimonatigen Nachfrist für die Stellung des Verwertungsbegehrens bei der Pf'andmlg künftigen Lohnes absehen, weil nur solcher Lohn gepfändet worden sei, der bis zum 17. September 1933 fällig werden musste, und die Rekurrentin daher ohnehin noch bis zum 17. Dezember 1933 drei Monate Zeit hatte, um das Verwertungsbegehren zu stellen. Allein von einer derartigen zeitlichen Beschränkung der Lohnpfändung steht nichts in der Pfändungsurkunde. Hätte der Dienstherr den 'gepfändeten Lohn jeden Monat abziehen können und richtig abgezogen und an das Betreibungsamt abgeliefert, so wäre nach dem 17. September 1933 freilich nichts mehr abzuziehen gewesen. Indessen kann bei der Pf'andung künftigen Lohnes nie mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden, dass sich alles so programmässig abwickeln werde und nicht etwa nachträglich aus zureichenden Gründen (Verdienstlosigkeit aller Art, Lohnabbau, Vergrösserung des Existenzminimmns aus irgendwelcher Veranlassung) einzelne der gepfändeten Lohnbetreffnisse ganz oder teilweise freigegeben werden müssen, um dann erst in den folgenden Schuldbetreibungs- und Konlmrsrecht. 1\0 6. 21 Monaten nachbezogen zu werden. (Ja selbst weml der Dienstherr den einen oder anderen Abzug verabsäumt haben sollte, wird sich die Sache am einfachsten für alle B~teiligten durch spätere Abzüge wieder in Ordnung brmgen lassen.) Soweit dies binnen einem Jahr seit dem Pfändungsvollzug möglich ist, kann es geschehen, ohne dass es dem Gläubiger sofort mitgeteilt zu werden braucht. Kann sich dieser also einerseits nicht unbedingt darauf verlassen, dass der gepfändete Lohn so rasch eingezogen wird, wie es nach der Bestimmung der pfändbaren Lohnquote beim Pfändungsvollzug vorauszusehen ist, so darf anderseits die ihm zu Gebote stehende Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens auch nicht schlechthin auf drei Monate seit Verfall der letzten Lohnquote beschränkt werden, die nach der ursprünglichen Pfändungsbemessung noch eingezogen werden muss (wo immer bei dieser Berechnung die ordentliche Jahresfrist . ohnehin erreicht oder gar überschritten wird). Vielmehr kann angesichts der der Pf'ändung künftigen Lohnes anhaftenden Unsicherheit die adäquate Lösung nur darin gefunden werden, dass dem Gläubiger hiefür ein für allemal eine einfach zu berechnende Frist zur Verfügung gestellt wird, gleichgültig welche Veränderungen die Lohnpfändung im Laufe ihrer Dauer auch erleiden möge. Werden ihm bei jeder Pfändung künftigen Lohnes fünfzehn Monate seit dem Pfändungsvollzug für die Stellung des Verwertungsbegehrens eingeräumt, auch wo er einer Nachfrist von drei Monaten gar nicht bedürfte, sondern die Verwertung sehr wohl lange vorher verlangen könnte, so kann deswegen nicht mit Fug von grIDldloser Verzögerung der Abwicklung dieser Art von B~treibungen gesprochen werden, umsoweniger, als es sich mit der Eigenart der Pfändung künftiger Forderungen durchaus hätte vereinbaren lassen, die Jahresfrist des Art. 116 SchKG überhaupt nicht vor dem ZeitpID1kte beginnen zu lassen, wo die Pfändung durch die spätere Entstehung der Forderung erst effektiv wird. Mit der gegenteiligen Ansicht Hesse es

22 Schu[dbetreibung~. und Konkursrecht. No 7. sich auch nl,lr schlecht vereinbaren, dass das Betreibungsamt die eingezogenen Lohnquoten nicht unverzüglich nach Ablauf der laut Pfändungsurkunde vorausgesehenen Dauer der Lohnpfändung an den Gläubiger abliefere, sondern damit noch monatelang zuwarte, wie es hier geschehen ist. Auch ist nicht richtig, dass es die Rekurrentin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, sie könne das Verwertungsbegehren nur binnen einem Jahr seit dem Pfändungsvollzug stellen. Vielmehr wurde einfach der Vordruck für die Angabe der Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens ohne jede Rücksicht auf die Besonderheit der PIandung künftigen Lohnes gleichwie bei irgendeiner gewöhnlichen Fahrnispfändung ausgefüllt, wie ohne weiteres aus der Bestimmung des Anfangspunktes auf den 17. Januar 1933 hervorgeht, der bei der vorliegenden Lohnpfändung ganz unzulässig war (vgl. Rekursentscheid vom 11. Juli 1933 in Sachen Wyss-Schönenberger, wo schon die gleiche Feststellung gemacht werden musste). Somit war das Verwertungsbegehren der Rekurrentin nicht verspätet und muss das Betreibungsamt die Lohnforderungsquoten, die er Dienstherr des Betriebenen nach der regelrecht vollzogenen Pfändung nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Betriebenen selbst bezahlen konnte, in geeigneter Weise verwerten. Demnach erkwnt die Schuldbetr.- 'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, dem Verwertungsbegehren Folge zu geben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Entscheid vom aso Februar 1934

i. S. Zentralsteuerverwaltung des Eantona Bern. P f ä n dun g k ü n f t i gen Loh n e s. Der Gläubiger kann die Ver wer tun g auch dann spätestens ein Ja h run d d re i Mon a t e nach dem Pfändungsvollzug ver 1 a n gen, wenn er schon vor Ablauf des Jahres in der Lage war, es zu tun. SaiBie du salaire futur. La creancier peut requerir la vente encore un an et trois mois au plus tard aprils la saisie, meme lorsqu'il aurait pu le faire deja. dans le delai ordinaire d'un an. Pignoramento di futura salario. Il creditore puo domandare la. vendita ancora un anno e tre mesi al piu tardi dopo il pignoramento, benche avrebbe potuto farlo entro il termine di un anno. A. - In der Betreibung der Rekurrentin gegen J. H. Peter für 391 Fr. 25 Cts. pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt am 17. Dezember 1932 « Lohn des Schuldners bei ... Abzug: 50 Fr. per Monat bis zur Deckung von 420 Fr.}) und gab auf der Pfändungsurkun- . denabschrift für den Gläubiger an,· das Verwertungsbegehren könne gestellt werden vom ·17. Januar bis

17. Dezember 1933. Die einzige, noch im Dezember 1932 eingegangene Monatsrate lieferte das Betreibungsamt am

24. Dezember 1933 an die Rekurrentin ab, und aufRekla- AS 60 III - 1934 3

20 S(·huldbetreibungs- und Konkursrecht. 1\0 6. mation hin schrieb es ihr am 4. Januar 1934, die Betreiblmg sei seit dem 17. Dezember 1933 erloschen da kein Verwertungsbegehren gestellt wurde. Hierauf s~ellte die Rekurrentin das Verwertungsbegehren, und mit der vorliegenden Beschwerde hat sie den Antrag gestellt, das Betreibungsamt sei anzuweisen, diesem Begehren Folge zu leisten. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 5. Februar 1934 die Beschwerde abgewiesen. G. - Diesen Ent~cheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbelreibungs- und Konkurskamme1' zieht in Erwägung: Das Betreibungsamt und die kantonale Aufsichtsbehörde wollen von der Anwendung der durch BGE 36 I S. 139 = Sep. Ausg. 13 S. 57 eingeführten dreimonatigen Nachfrist für die Stellung des Verwertungsbegehrens bei der Pf'andmlg künftigen Lohnes absehen, weil nur solcher Lohn gepfändet worden sei, der bis zum 17. September 1933 fällig werden musste, und die Rekurrentin daher ohnehin noch bis zum 17. Dezember 1933 drei Monate Zeit hatte, um das Verwertungsbegehren zu stellen. Allein von einer derartigen zeitlichen Beschränkung der Lohnpfändung steht nichts in der Pfändungsurkunde. Hätte der Dienstherr den 'gepfändeten Lohn jeden Monat abziehen können und richtig abgezogen und an das Betreibungsamt abgeliefert, so wäre nach dem 17. September 1933 freilich nichts mehr abzuziehen gewesen. Indessen kann bei der Pf'andung künftigen Lohnes nie mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden, dass sich alles so programmässig abwickeln werde und nicht etwa nachträglich aus zureichenden Gründen (Verdienstlosigkeit aller Art, Lohnabbau, Vergrösserung des Existenzminimmns aus irgendwelcher Veranlassung) einzelne der gepfändeten Lohnbetreffnisse ganz oder teilweise freigegeben werden müssen, um dann erst in den folgenden Schuldbetreibungs- und Konlmrsrecht. 1\0 6. 21 Monaten nachbezogen zu werden. (Ja selbst weml der Dienstherr den einen oder anderen Abzug verabsäumt haben sollte, wird sich die Sache am einfachsten für alle B~teiligten durch spätere Abzüge wieder in Ordnung brmgen lassen.) Soweit dies binnen einem Jahr seit dem Pfändungsvollzug möglich ist, kann es geschehen, ohne dass es dem Gläubiger sofort mitgeteilt zu werden braucht. Kann sich dieser also einerseits nicht unbedingt darauf verlassen, dass der gepfändete Lohn so rasch eingezogen wird, wie es nach der Bestimmung der pfändbaren Lohnquote beim Pfändungsvollzug vorauszusehen ist, so darf anderseits die ihm zu Gebote stehende Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens auch nicht schlechthin auf drei Monate seit Verfall der letzten Lohnquote beschränkt werden, die nach der ursprünglichen Pfändungsbemessung noch eingezogen werden muss (wo immer bei dieser Berechnung die ordentliche Jahresfrist . ohnehin erreicht oder gar überschritten wird). Vielmehr kann angesichts der der Pf'ändung künftigen Lohnes anhaftenden Unsicherheit die adäquate Lösung nur darin gefunden werden, dass dem Gläubiger hiefür ein für allemal eine einfach zu berechnende Frist zur Verfügung gestellt wird, gleichgültig welche Veränderungen die Lohnpfändung im Laufe ihrer Dauer auch erleiden möge. Werden ihm bei jeder Pfändung künftigen Lohnes fünfzehn Monate seit dem Pfändungsvollzug für die Stellung des Verwertungsbegehrens eingeräumt, auch wo er einer Nachfrist von drei Monaten gar nicht bedürfte, sondern die Verwertung sehr wohl lange vorher verlangen könnte, so kann deswegen nicht mit Fug von grIDldloser Verzögerung der Abwicklung dieser Art von B~treibungen gesprochen werden, umsoweniger, als es sich mit der Eigenart der Pfändung künftiger Forderungen durchaus hätte vereinbaren lassen, die Jahresfrist des Art. 116 SchKG überhaupt nicht vor dem ZeitpID1kte beginnen zu lassen, wo die Pfändung durch die spätere Entstehung der Forderung erst effektiv wird. Mit der gegenteiligen Ansicht Hesse es

22 Schu[dbetreibung~. und Konkursrecht. No 7. sich auch nl,lr schlecht vereinbaren, dass das Betreibungsamt die eingezogenen Lohnquoten nicht unverzüglich nach Ablauf der laut Pfändungsurkunde vorausgesehenen Dauer der Lohnpfändung an den Gläubiger abliefere, sondern damit noch monatelang zuwarte, wie es hier geschehen ist. Auch ist nicht richtig, dass es die Rekurrentin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, sie könne das Verwertungsbegehren nur binnen einem Jahr seit dem Pfändungsvollzug stellen. Vielmehr wurde einfach der Vordruck für die Angabe der Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens ohne jede Rücksicht auf die Besonderheit der PIandung künftigen Lohnes gleichwie bei irgendeiner gewöhnlichen Fahrnispfändung ausgefüllt, wie ohne weiteres aus der Bestimmung des Anfangspunktes auf den 17. Januar 1933 hervorgeht, der bei der vorliegenden Lohnpfändung ganz unzulässig war (vgl. Rekursentscheid vom 11. Juli 1933 in Sachen Wyss-Schönenberger, wo schon die gleiche Feststellung gemacht werden musste). Somit war das Verwertungsbegehren der Rekurrentin nicht verspätet und muss das Betreibungsamt die Lohnforderungsquoten, die er Dienstherr des Betriebenen nach der regelrecht vollzogenen Pfändung nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Betriebenen selbst bezahlen konnte, in geeigneter Weise verwerten. Demnach erkwnt die Schuldbetr.- 'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt angewiesen, dem Verwertungsbegehren Folge zu geben.