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60_III_183

BGE 60 III 183

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Pfandnacblassverfahren. No 46.

fixant avant)a fin de 19401e terme du sursis au rl7mboursement

des capitaux ne peut pas faire l'objet d'un recours an Tribunal

jederal.

'

Procedura di concordato ipotecario (art. 7 e 42 deI decreto federale

30 sett. 1932): La decisione dell'autorita. di concordato ehe

fisSa a prima della fine deI 1940 il termine di proroga deI

rimborso dei capitali non pno essere oggetto di rieorso al Tri-

bunale jederale.

.

Der Rekurrent beantragt: «Dispositiv 2 des angefochte-

nen Entscheides (lautend : Die Kapitalforderungen sind bis

31. Dezember 1937 gestundet) sei dahin abzuändern, dass

die auf der Liegenschaft Stolzenfels haftenden Kapital-

forderungen von 275,000 Fr. bis 31. Dezember 1940

gestundet werden».

In Erwägung:

dass der Hauptentscheid der Nachlassbehörde im Pfand-

nachlassverfahren gemäss Art. 19 SchKG an das Bundes-

gericht weitergezogen werden kann (Art. 42 des Bundes-

beschlusses vom 30. September 1932),

dass Art. 19 SchKG nur die Weiterziehung gesetz-

widriger Entscheide an das Bundesgericht vorsieht, nicht

auch die Weiterziehung von den Verhältnissen nicht ange-

messenen Entscheiden (vgl. Art. 19 im Gegensatz zu

Art. 17 und 18 SchKG),

dass-Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 .

bestimmt: « Für die Kapitalforderung kann ... eine Stun-

dung bis längstens Ende Dezember 1940 bewilligt werdefl),

dass angesichts dieser Formulierung schlechterdings

nicht gesagt werden kann, die Bewilligung einer kürzeren.

nicht bis Ende 1940 dauernden Stundung sei gesetz- bezw.

bundesbeschlusswidrig,

dass die Rekursbegrundung denn auch einfach darauf

hinausläuft, die Beschränkung der Stundung auf eine

kürzere_,Frist sei den Verhältnissen nicht angemessen;

erkennt die Sckuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

A. Schuldhetreihurgs- und Kookursrechl

PoursuiLe eL Faillite.

-

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBL':NGS- L'ND KOl\~URSKA1IMER

ARRtTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

47. EntEcheid vom 6. Oktober 1934

i. S. Lauper " Cli unU Xon8.

Hat sich der S ach wal t e r i m N ach las sv e r fa h ren

angemasst, Guthaben des Schuldners einzu-

z i ehe n bezw. (von einem Bevollmiichtigten des Schuldners

eingezogene) Gelder sich abliefern zu lassen,

so hat er (bei Nichtzustandekommen eines Nachlassvertrages)

diese Gelder wieder zurückzuerstatten und kann nicht mit

seiner Gebührenforderung verrechnen.

Si, dans une procblur6 conoordatair6, le commiBsair6 s'est arrog6

le droit d'encaiaaer des 80mmes retJenant au dibiteur. ou de 86

faire remeUr6 des eap6ces encaiBBies par un mandataire du

debiteur. il doit les restituer (spres l'oohec du concordat).

sans pouvoir opposer en compensation son compte d'emolu-

menta et de debours.

Qualora in uns procedura coneordataria il commissario si sia

arrogato il dirit10 d'incassare delle somme spettanti al debi-

10re 0 di farsi versare degli importi incassati da un mandatario

deI debitore, egli deve restituire (in caso d'insuccesso del

concorda1o) le somme ricevute senza poter cpporre la com-

pensazione col proprio con1o per prestazioni e spese. ~

A. -

Hans Lüthi-FlÜckiger in Bern hatte im Sommer

1933 in Thun eine grössere Anzahl Liegenschaften gekauft

mit der Klausel: « Solange die Verkäuferschaft von den

AB 60 m -

193'

15

184

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 47.

Hypothekargläubigem als Schuldnerin beibehalten wird,

oder solange sie noch selbst Schuldbriefe auf den verkauften

Liegenschaften besitzt, vereinbaren Parteien, dass die

Häuser dem H. Gerber, Notar in Thun, in Verwaltung zu

geben sind. Aus den Mietzinsen dürfen in erster Linie nur

die Kapitalzinsen und Steuern regliert. werden ... » Dem-

entsprechend hatte Lüthi dem Notar Gerber Vollmacht

erteilt, jene Liegenschaften zu verwalten, namentlich

Mietzinse einzukassieren, mit der Massgabe, die eingehen-

den Mietzinse vorab zur Deckung der Zinse für die auf den

Liegenschaften haftenden Kapitale... zu verwenden.

Als dem Lüthi am 6. Februar 1934 eine Nachlass-

stundung bewilligt und Notar Hans Born in Bern zum

Sachwalter bestellt wurde, legte er dem Notar Gerber

folgenden Auftrag zur Unterzeichnung vor: « .,. Der

Sachwalter im Nachlassverfahren ... erteilt dem Herrn

Gerber den Auftrag, diese Verwaltung weiter zu besorgen,

unter folgenden Bedingungen :

1. Herr Gerber hat über seine bisherige Verwaltung bis

zum Tage der Erteilung der Nachlasstundung abzurechnen

und einen allfälligen Rechnungssaldo dem Sachwalter abzu-

liefern.

2. Die Verwaltung vom Tage der Nachlasstundung hin-

weg hat er gewissenhaft zu besorgen, darüber genau Buch

zu führen und die eingehenden Gelder sofort auf den Post-·

scheckkonto des Sachwal.ters... einzuzahlen.»

Sodann

schrieb der Sachwalter an Notar Gerber: « Als Sachwalter

kann ich es vor den andern Gläubigem nicht verantworten,

dass die Mietzinse weiter zu Gunsten einzelner verwendet

werden, und habe daher meinen Auftrag an Sie so formu-

liert, wie Ihnen bekannt ist. Nun muss ich aber sofort

wissen, woran ich bin, und möchte Sie um sofortige Zusen-

dung des Auftrages, versehen mit Ihrer Unterschrift,

ersuchen. Die Sache erlaubt es nicht, hinausgezogen zu

. Werden, und wenn ich nicht bis morgen ... den Auftrag von

Ihnen unterschrieben in Händen habe, so bin ich gezwun-

gen, dies als Ablehnung zu behandeln, und werde dement-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 47.

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sprechend meine Verfügungen treffen müssen. Die Ver-

waltung müsste dann in andere Hände gelegt werden und

ich hoffe, dass Sie es dazu nicht werden kommen lassen.

Auf jeden Fall würde ich die sämtlichen Mieter sofort be-

nachrichtigen, dass sie rechtsgültig nur noch an den Sach-

walter werden zahlen können ....))

Hierauf versah Notar Gerber den ((Auftrag)) mit seiner

Gegenzeichnung.

Hiebei erläuterte er die vorstehende

Ziffer I dahin, « dass die Mietzinse bis 31. Januar 1934

für sämtliche Grundpfandgläubiger bei der Spar- und Leih-

kasse Thun, Spar- und Leihkasse Steffisburg und Spar- und

Leihkasse Bern deponiert sind .... »)

In den f~lgenden

Monaten machte er « Pauschalablieferungen für die dor-

tigen Mietzinseinnahmen von 1l,050 Fr. »

Weil der vorgeschlagene Nachlassvertrag nicht von der

nötigen Mehrheit der Gläubiger angenommen wurde, ver-

zichtete Lüthi am 26. Juni auf die inzwischen verlängerte

Nachlasstundung.

Am 4. Juli verlangte die Grundpfandgläubigerin Firma

Lauper & Cie von Notar Born, von den ihm vom Notar

Gerber übermittelten Mietzinsen den höchstmöglichen

Betrag. zur Deckung ihrer Grundpfandforderung zu ver-

wenden und ihr zukommen zu lassen.

In einer Verhandlung vom 10. Juli zwischen Notar Born

und den Vertretern der Grundpfandgläubiger der Thuner

Liegenschaften des Lüthi verpflichtete sich Notar Born,

über seine Geldverhandlungen genau Auskunft zu geben,

verlangten die Vertreter der Gläubiger Herausgabe der

Mietzinse ohne jeden Abzug, erklärte Born, diesem Be-

gehren nicht zu entsprechen, weil er vorab seine Kosten

decken wolle, und verwahrten sich die Gläubiger gegen

diese Auffassung und behielten sie alle Rechte vor. Am

13. Juli erteilte Notar Born durch Zirkular an die Gläubiger

Abrechnung über seine durch die Ablieferungen des Notars

Gerber und eigene Verwaltung zweier Liegenschaften in

Bern erzielten Einnahmen von 15,554 Fr. 50 Cts., die von

der Nachlassbehörde festgesetzten Auslagen und Gebühren

I

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Sehuldbotreibungs. und Konkursrecht. No 47.

von 6108 Fr. 60 Cts. und das sich daraus ergebende er Depot

zugunsten des Herrn Lüthi» von 9445 Fr. 90 Cts. Am

17. Juli verlangte der Schuldner Lüthi den Rechnungs-

saldo als ihm gehörend heraus. Gleichen Tages anerkannte

Notar Born, einen Saldo von 9445 Fr. 90 Cts. zu schulden,

und hinterlegte ihn, soweit es nicht schon vorher geschehen

war.

B. -

Am 23. Juli führten 4 Grundpfandgläubiger der

Thuner Liegenschaften Beschwerde mit dem Antrag, der

Sachwalter Notar Born sei zu verhalten, den von ihm aus

der Liegenschaftsverwaltung in Thun behändigten Netto-

betrag der Mietzinse mit 11,050 Fr. samt Depotzins unver-

kürzt und sofort an den Verwalter Notar Hugo Gerber

zurück zu überweisen.

O. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde ist am 6. August

1934 nicht auf die Beschwerde eingetreten. Den Entschei-

dungsgrnnden ist zu entnehmen: Die Überprüfungskom -

petenz der Aufsichtsbehörde bezieht sich immer nur auf

diejenigen Handlungen der amtlichen Sachwalter im Nach-

lassverfahren, die er in amtlicher Stellung vorgenommen

hat. Sie hat also insbesondere keine Kognition über die

nach Beendigung des amtlichen Sachwaltermandates kraft

privater Bevollmächtigung seitens des Nachlasschuldners

erteilten Anordnungen. -

Die Modalitäten über die

Bezahlung der behördlich anerkannten Sachwalterrechnung

sind nicht im SchKG geordnet, sondern unterstehen pri-

vatrechtlichen Normen. "Ober die Zulässigkeit der Ver-

rechnung hätte deshalb ohnehin einzig der Zivilrichter zu

entscheiden.

D. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die SchuUbetreibung8- und Konhur8kammer

zieht in Erwägung :

Das SchKG räumt dem Sachwalter im Nachlassverfahren

nur folgende die Verfügungsf"ahigkeit des Schuldners be-

schränkende Befugnisse ein : dessen Handlungen zu über-

Schuldbotreibungs< und Konkul'Srecht. No 47.

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wachen und den Geschäftsbetrieb zu beaufsichtigen

(Art. 295, 298 SchKG). Andere Verfügungsbeschränkungen

nämlich das Verbot der Veräusserung und Belastung von

Liegenschaften, Bestellung von Pfändern, Eingehung von

Bürgschaften und Vornahme unentgeltlicher Verfügungen,

greifen von Gesetzes wegen, ohne Zutun des Sachwalters,

Platz (Art. 298 SchKG). Dass der Sachwalter (nach

Analogie von Art. 223 Abs. 2 und 243 Abs; 1 SchKG) bares

Geld des Schuldners in VerWahrung zu nehmen und fällige

Guthaben des Schuldners einzuziehen habe, ist im SchKG

nirgends vorgesehen. Solche Obliegenheiten folgen auch

nicht daraus, dass der Nachlassvertrag (nicht das ihn prä-

parierende Nachlassverfahren !) als Konkurssurrogat be-

zeichnet zu werden verdienen mag. Sie stünden auch

in einem gewissen Widerspruch dazu, dass dem Schuldner

gestattet ist, sein Geschäft selbst fortzubetreiben, unter

dem bereits erwähnten Vorbehalt der Beaufsichtigung

durch den Sachwalter, und sind keineswegs unerlässlich,

um das mit dem Nachlassverfahren verfolgte Ziel zu

erreichen; denn wenn der Schuldner über das bei Bewilli-

gung der Nachlasstundung vorhandene oder während der

Dauer derselben erst eingegangene Bargeld in einer Weise

verfügen sollte, dass die gleichmässige Behandlung seiner

Gläubiger, unter Vorbehalt allfälliger Rangvorzüge, ver-

eitelt würde, so würde er dadurch selbst dem Nachlassver~

trag das Grab schaufeln (vgl. Art. 306 Ziffer 1 SchKG),

und zudem wäre für die begünstigten Gläubiger nichts

gewonnen, da sie in einem nachfolgenden Konkurs der

paulianischen Anfechtungsklage ausgesetzt sind. Hatte

der Schuldner einen Dritten zum Einzug von Forderungen

und zur Verfügung über das derart eingezogene Geld be-

vollmächtigt, so könnte allfällig sogar aus der Unter-

lassung des, Widerrufs dieser Vollmacht eine paulianische

Anfechtungsklage gegen Dritte hergeleitet werden, welche

noch während der Nachlasstundung vom Bevollmächtigten

Zahlung erhalten haben. Übrigens darf nicht ausser acht

gelassen werden, dass ein Schuldner, der während der Nach-

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Schuldbetreibullgs- und KQukursrecht. No 47.

lasstundung seine Grundpfandschulden nicht bezahlt bezw.

verzinst, sich .nach deren Ablauf von der Pfandverwertung

bedroht sehen wird, und zwar auch bezüglich der nach der

Pfandschätzung des Sachwalters nicht gedeckten Grund-

pfandschulden (vgl. BGE 59 III S. 197).

Nicht ausgeschlossen ist es freilich, dass der Schuldner

dem Sachwalter sein Bargeld in Verwahrung gibt und ihn

fällige Guthaben einziehen lässt. Insoweit die Befugnisse

des Sachwalters derart durch private Rechtsgeschäfte

ausgedehnt worden sind, müsste die Beschwerde an die

Aufsichtsbehörden natürlich versagen. Indessen hat der

Sachwalter im vorliegenden Falle nicht auf diese Weise

bares Geld erhalten, sondern indem er sich gegenüber dem

vom Schuldner mit der Liegenschaftsverwaltung bevoll-

mächtigten Notar Gerber in Thun amtliche Befugnisse an-

masste, mit denen das SchKG den Sachwalter nicht aus-

stattet, insbesondere den Notar Gerber zum Nachgeben

durch die Drohung mit der Entziehung der Liegenschafts-

verwaltung veranlasste, also sich in einer mit dem Gesetz

schlechterdings nicht zu vereinbarenden Weise dem

Schuldner substituierte. Solches brauchen sich weder der

Schuldner noch Notar Gerber noch Dritte, denen gegenüber

sich der Schuldner verpflichtet hatte, die Liegenschafts-

verwaltung durch Notar Gerber führen zu lassen, gefallen

zu lassen. Namentlich ist unerfindlich, woraus der Sach-

walter glaubt die Ansicht JIerleiten zu können, die dem

Notar Gerber erteilte Vollmacht sei durch die Bewilligung

der Nachlasstulldung von Gesetzes wegen dahingefallen;

Daher konnte und kann jederzeit, jedenfalls nach Beendi-

gung des Nachlassverfahrens ohne Abschluss eines Nach-

lassvertrages, verlangt werden, dass der Sachwalter da;;

Geld, welches er sich unter Anmassung von amtlichen

Befugnissen hatte abliefern lassen, unverzüglich zurück-

gebe und hiebei den frühern Zustand wiederherstelle, was

hier nur durch Rückgabe an Notar Gerber geschehen kann.

Die Weigerung des gewesenen Sachwalters, dies zu tun,

ist eine Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 17 Abs. 3

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 48.

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SchKG, wegen der er jederzeit mit Beschwerde zur Rechen-

schaft gezogen werden kann, auch in einem vorgerückten

Stadium des Nachlassverfahrens oder sogar erst nach

dessen Beendigung, da die Beschwerde ja an eine in den

allerersten Tagen nach Bewilligung der Nachlasstundung

erfolgte Kompetenzüberschreitung des Sachwalters an-

knüpft. Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, dass die

Rückerstattungspflicht des Sachwalters ungeachtet all-

fälliger Gegenforderungen desselben gegen den Schuldner

besteht; es darf nicht zugelassen werden, dass sich der

Sachwalter Deckung verschaffe, indem er unter Ausnützung

seiner amtlichen Stellung ohne Rechtsgrund Forderungen

des Schuldners einzieht bezw. Ablieferung eingezogener

Gelder des Schuldners verlangt. Dabei verschlägt es nichts,

ob die Nachlassbehörde von vorneherein damit einverstan-

den gewesen sei, dass sich der Sachwalter durch Verrech-

nung mit eingegangenen Geldern decke; denn damit

rechnete die Nachlassbehörde wohl nicht und durfte sie

nicht rechnen, dass sich der Sachwalter unter Anmassung

von in Wahrheit gar nicht bestehenden Amtsbefugnissen

in den Besitz von Bargeld des Schuldners setzen werde.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt.

48. EntschEid vom 12. Oktober It34

i. S. ImmobiliengenoBs~nschaft Flurbof und 'l'halmann.

Wird gegen die nach Stellung des Verwertungsbegehrens im

Grundpfandverwertungs-

(oder Pfändungs-) verfahren vor-

genommene Schätzung B e s c h wer d e

mit dem Antrag

auf Neu 8 c h ätz u n g

durch Sachverständige geführt,

80 darf sich die Aufsichtsbehörde nicht auf die Nachprüfung

der

betreibungsamtlichen

(Sachverständigen-)

Schätzung

beschränken. Art. 9 Abs. 2, 33, 99, 102 VZG.

Soit dans la poursuite en realisation de gage, soit dans Ja poursuite

par voie de saisie, la loi reserve aux interesses le droit da