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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 42.
spruchsproz~s bis zum Austrag des andern einzustellen,
wobei durchaus nicht von vorneherein ausgeschlossen wäre,
dass vorerst· der Prozess über die Retentionsansprache
durchgeführt wird, wenn er nämlich einfacher zu instruieren
und zu beurteilen sein sollte als der Eigentumsprozess,
und zu erwa;rten stünde, dass beim Durchdringen dieser
Drittansprache die Betreibung mangels genügenden Ange-
botes ebenfalls hinfällig würde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid
der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 8. September
1934 aufgehoben.
42. Entscheid vom U. Oktober 1934 i. S. Strit:matter.
Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes.Ver-
ordnung vom 19. Dezember 1910, Ziffer 4.
Die Eintragung ist bei einseitiger Anmeldung durch eine Partei
(abgesehen vom Falle einer biossen Neuanmeldung zufolge
Wohnsitzwechsels) abzulehnen, wenn kein Veräusserungsver-
trag mit Eigentumsvorbehalt vorgewiesen wird. Es steht den
Registerbehörden nicht zu, einen Mietvertrag als rechtsge-
schäftlichen Schleichweg zu erklären und gestützt darauf
einen Eigentumsvorbehalt einzutragen.
Inscription d'un paae de reserlJ!l de propriete. Art. 4 de l'Ordon-
nance du 19 decembre l!HO.
Sauf le cas de transcription par suite de changement de domicile,
l'office doit refuser l'inscription requise par nne seule des deux
parties, si celle-ci ne produit pas une convention d'alienation
avec reserve de propriete. Il n'appartient pas a l'office, ni a
l'autoriM de surveillance de proceder a l'inscription sur la
hase d'un contrat de bail, en considerant celui-ci comme un
acte simult\ cachant une veritable alienation.
Iscrizione d'un patto di riservata proprietd. Art. 4 deI regolamento
deI 19 dicembre 1910.
Salvo il caso di trascrizione per cambiamento di domicilio,l'ufficio
rifiutera. l'iscrizione richiesta da soltanto una delle parti, se
quests. non esibisce una convenzione di alienazione eon riserva.
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di proprieta. Non spetta ne all'ufficio ne al!'autorita di vigilanza
di procedere all 'iscrizione sulla hase di un contratto di affitto
considerandolo come atto fittazio che celi un'alienazione.
A. -
Der Rekurrent hat den Eheleuten Karl und
Mathilde Schröder gemäss Mietverträgen vom 20. Sep-
tember 1930, 15. März und 30. November 1931 verschie-
dene Mobilien zur mietweisen Benützung gegen Entrich-
tung eines Monatszinses übergeben. Die Verträge bestim-
men, dass die Mietgegenstände in entsprechendem Zu-
stande zurückzugeben seien, dass sie nicht veräussert
werden dürfen, dass bei allfalliger Pfändung die Vertrags-
urkunde dem Pfändungsbeamten vorzuweisen sei, dass
der Vermieter das Recht habe, jederzeit eine Kontrolle vor-
zunehmen und sich über den Zustand und den Verbleib
der Gegenstände zu vergewissern, dass die Objekte gegen
Feuerschaden zu versichern seien und der Hin- und Her-
transport zu Lasten des Mieters gehe; beim dritten Ver-
trag ist noch beigefügt, Nichtbezahlung der Miete löse das
Mietverhältnis auf. Jeder dieser Verträge findet sich durch
einen Revers ergänzt, der bei den ersten zwei Verträgen
dahin lautet, es stehe dem Mieter frei, die Objekte später
zum Preise von 1640 Fr., bezw. 100 Fr. zu kaufen unter
Anrechnung der bezahlten Miete, beim letzten Vertrage
dahin, der Vermieter sei damit einverstanden, dass die
Sachen nach Bezahlung der Miete bis zum Betrage von
300 Fr. nebst 5 % ohne weiteres in das Eigentum des
Mieters übergehen.
B. -
Unter Vorweisung dieser Verträge mit den zuge-
hörigen Reversen verlangte der Rekurrent beim Betrei-
bungsamt Zürich 2 die Eintragung eines Eigentumsvor-
behaltes an den Mietgegenständen zu seinen Gunsten.
Er wies auf die Gerichtspraxis hin, die solche Verträge als
Abzahlungsgeschäfte behandle.
Die Eintragung wurde
jedoch abgelehnt, weil auf Grund von Mietverträgen kein
Eigentumsvorbehalt eingetragen werden könne.
Die gegen die Verweigerung angehobene Beschwerde,
sowie der Rekurs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde
AB 60 II1 -
1934
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hatten keinen;Erfolg. Die erste Instanz nimmt an, Art. 4
der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentums-
vorbehalte vom 19. Dezember 1910 setze einen Eintrag
voraus, in dem ein « Veräusserer» und ein « Erwerber»
mit diesen oder gleichbedeutenden Worten genannt ist.
Die obere Instanz glaubt demgegenüber in ihrem Ent-
scheide vom 12. September 1934 den Registerbehörden
immerhin die Aufgabe einer summarischen Prüfung der
wirklichen Willensmeinung der Parteien zuweisen zu sollen,
gelangt dann aber doch zur Ablehnung, weil vorliegend
nach den Verträgen wenigstens vorläufig ein wirkliches
Mietverhältnis begründet worden sei.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht weiter-
gezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass ein
Eigentumsvorbehalt nur bei Veräusserungsgeschäften,
nicht auch bei Verträgen auf blosse Gebrauchsüberlassung
eingetragen werden kann (BGE 43 IU Nr. 34). Dabei ist
in Übereinstimmung mit den Ausführungen der ersten
Instanz zu verlangen, dass sich dieser Charakter des
Rechtsgeschäftes und der Eigentumsvorbehalt aus den
Bestimmungen des vom Gesuchsteller vorgelegten Ver-
trages selbst ergebe (Art. 4 Ziffer 2 a der Verordnung
betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte). Der
Rekurrent geht fehl, wenn er annimmt, diese Art der
Rechtsanwendung verstosse gegen das Recht der Parteien,
ihrer Abmachung eine beliebige Fassung zu geben, und
bedeute eine Überschreitung der den Registerbehörden
zustehendenÜberprüfungsbefugnis. Wenn die Parteien
darüber einig· sind, dass ein als Mietvertrag bezeichnetes
Rechtsgeschäft in Wirklichkeit einen Kauf mit Eigentums-
vorbehalt darstellt, so brauchen sie ja nur den Vertrag
entsprechend zu ändern oder eine gemeinsame Erklärung
Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. No 4!l.
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im Sinne von Art. 4 Ziffer 1 der Verordnung abzugeben,
worauf der Eintragung des Eigentiumsvorbehaltes nichts
im Wege steht.
Dagegen kann aus dem Umstande,
dass Kaufverträge mit Eigentumsvorbehalt keinem For-
mularzwang unterliegen, nicht abgeleitet werden, dass
die Registerbehörden einen Vertrag, der gar nicht diesen
Inhalt verurkundet, auf das einseitige Vorbringen der
einen Partei, die den Eintrag wünscht, als Kaufvertrag
mit Eigentumsvorbehalt zu betrachten und zu behan-
deln haben. Gerade weil es den Registerbehörden nicht
zusteht, materiellrechtliche Streitpunkte zu beurteilen,
haben sie sich an den Wortlaut der ihnen unterbrei-
teten Ausweise zu halten und sich nicht in eine Unter-
suchung darüber einzulassen, ob nicht vielleicht entgegen
dem Vertragstext doch ein eintragungsf'ahiges Geschäft
vorliegen möchte. Wenn der Ausweis nicht genügt, ist die
Eintragung also ohne weiteres abzulehnen. Solchenfalls
muss es dem Gesuchsteller überlassen bleiben, ein Urteil
zu erstreiten, das dann natürlich -
entgegen der vom
Rekurrenten geäusserten Befürchtung -
für die Register-
behörden verbindlich sein muss. Ob der Gesuchsteller ein
Interesse an der Eintragung glaubhaft zu machen vermag,
ist nicht entscheidend; denn ein Recht darauf hat er nur,
wenn wirklich ein Veräusserungsgeschäft mit Eigentums-
vorbehalt vorliegt, und anderseits kann der Gegenkontra-
hent beanspruchen, dass die Eintragung unterbleibe, wenn
die erwähnte Voraussetzung nicht zutrifft. Es mag sein,
dass ein Mietvertrag unter Umständen vom Richter als
rechtsgeschäftlicher Schleichweg erklärt und nach den für
Abzahlungsgeschäfte geltenden Grundsätzen beurteilt wird;
die Registerbehörden sind aber nicht zuständig, darüber
zu befinden. Mit Unrecht beruft sich der Gesuchsteller
speziell noch auf die Rechtsprechung in Handelsregister-
sachen, wo ausgesprochen wurde, dass « der Umstand, dass
ein Rechtsakt geeignet ist, hinsichtlich seiner rechtlichen
Wirkungen verschiedenen Interpretationen Raum zu
geben, niemals dazu .führen kann, ihn als dem öffentlichen
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Sehuldbetreibuu!(><. lmd Konkursrecht. N0 42.
Interesse zuwiderlaufend und damit als unstatthaft zu
behandeln und dessen Vornahme von Amtes wegen zu
verhindern» (-BGE 60 I Nr. 9 Erw. 2). Denn diese Aus-
führungen beziehen sich (abgesehen von anderem) auf
Rechtsakte, die als solche in das Handelsregister einzu-
tragen sind (es handelte sich um die Zeichnungsberech-
tigung bei einer Aktiengesellschaft), während hier die
Frage gerade dahin geht, ob ein eintragungsfähiger Ver-
tragstypus vorliege.
Das ist nun nicht der Fall. Dass die vom Gesuchsteller
vorgelegten Mietverträge nicht als Ausweis über Kauf-
geschäfte mit Eigentumsvorbehalt gelten können, liegt auf
der Hand. Auch die Reverse ändern daran nichts. Darin
wird (in den ersten beiden Fällen) nur dem Mieter das Recht
eingeräumt, ((später» .die Mietsachen käuflich zu erwerben
unter Anrechnung der bezahlten Miete; es ist aber weder
dargetan, dass der Mieter sich bereits dafür erklärt hat.
von diesem Recht Gebrauch zu machen, noch ist abgeklärt,
unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Wirkung
hinsichtlich des Eigentumsrechtes dies soll geschehen
können. Beim letzten Vertrag scheint ein Eigentums-
vorbehalt überhaupt nicht in Frage zu kommen; denn
wenn der dort genannte Betrag, bei dessen Bezahlung das
Eigentum erst übergehen soll, den ganzen Kaufpreis
darstellt, besteht hiefür keine Veranlassung.
Dass der Rekurrent bei Ablehnung seines Begehrens
rechtlos werde, kann ihm nicht zugegeben werden. Sollten
die zuständigen Gerichte die Verträge als Kaufgeschäfte
mit Eigentumsvorbehaltklausel auslegen, so kann der Ein-
trag seinerzeit immer noch bewirkt werden. Bis dahin
trägt der Rekurrent, der eben blasse Mietverträge hat
abschliessen wollen, das Risiko, dass die Verträge vom
Richter nach andern Grundsätzen beurteilt werden. Es
besteht zur Zeit aber nicht etwa schon Gewissheit, dass
der gerichtliche Entscheid in diesem Sinne lauten müsse;
vielmehr ist es durchaus möglich, dass die Mietverträge
als solche geschützt werden, oder dass darauf nur zum
SchuldbetreibUllgs. Ulld Konkursrecht. No 43.
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Teil, z.B. hinsichtlich des Rücktrittsrechtes des Vermieters
bei Zahlungsverzug des Mieters, die für Abzahlungsge-
schäfte geltenden Grundsätze angewendet werden (vgl.
GUHL, OR S. 153).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
43. Entscheid vom 12. Oktober 1934 i. S. Zimmermann.
Aus
einem
w ä h ren d
des N ach 1 ass ver f a h ren s
vom Sc h u 1 d n e r
(mit Zustimmung des Sachwalters)
e r t eil t e n
Pro z e s sau f t rag
erwächst
(bei
Ab-
schluss eines Na chi ass ver t rag e s
mit Ver m ö-
gensabtretung)
keine
Masseverbindlich-
kei t.
La mandat de plaider donne par le debiteur (avec l'assentiment
du commissaire) pendant le sursis concordataire ne cree pas
d'obligations a Ia charge de la masse (en cas d'homologation
d'un concordat par abandon d'actif).
.n mandato ad litem, conferito dal debitore (col consenso deI
commissario) durante la moratoria concordataria, non crea
obblighi a carico della massa (in caso di omologazione d'un
concordato per abbandono degli attivi).
A. -
Albert Hug, welchem am 27. Oktober 1933 eine
Nachlasstundung bewilligt worden war, bevollmächtigte
am 5. Dezember 1933 unter Gegenzeichnung durch den
Sachwalter Giroud den Rekurrenten zur Vertretung
in einer Forderungsklagesache des W. Sommerhalder
über 3182 Fr. 60 Cts., woran Hug im Nachlassver
fahren nur 900 Fr. anerkannte, sodass der Prozess über
den Rest weitergeführt wurde, jedoch nicht über die
Bestätigung des Nachlassvertrages hinaus. Am 14. März
1934 wurde nämlich der von Hug vorgeschlagene Nach-
lassvertrag mit Abtretung der Aktiven von der Nachlass-
behörde bestätigt. Auf den am 11. April 1934 erlassenen
Schuldenruf der Liquidationskommission hin meldete der