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168 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 42. spruchsproz~s bis zum Austrag des andern einzustellen, wobei durchaus nicht von vorneherein ausgeschlossen wäre, dass vorerst· der Prozess über die Retentionsansprache durchgeführt wird, wenn er nämlich einfacher zu instruieren und zu beurteilen sein sollte als der Eigentumsprozess, und zu erwa;rten stünde, dass beim Durchdringen dieser Drittansprache die Betreibung mangels genügenden Ange- botes ebenfalls hinfällig würde. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 8. September 1934 aufgehoben.
42. Entscheid vom U. Oktober 1934 i. S. Strit:matter. Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes.Ver- ordnung vom 19. Dezember 1910, Ziffer 4. Die Eintragung ist bei einseitiger Anmeldung durch eine Partei (abgesehen vom Falle einer biossen Neuanmeldung zufolge Wohnsitzwechsels) abzulehnen, wenn kein Veräusserungsver- trag mit Eigentumsvorbehalt vorgewiesen wird. Es steht den Registerbehörden nicht zu, einen Mietvertrag als rechtsge- schäftlichen Schleichweg zu erklären und gestützt darauf einen Eigentumsvorbehalt einzutragen. Inscription d'un paae de reserlJ!l de propriete. Art. 4 de l'Ordon- nance du 19 decembre l!HO. Sauf le cas de transcription par suite de changement de domicile, l'office doit refuser l'inscription requise par nne seule des deux parties, si celle-ci ne produit pas une convention d'alienation avec reserve de propriete. Il n'appartient pas a l'office, ni a l'autoriM de surveillance de proceder a l'inscription sur la hase d'un contrat de bail, en considerant celui-ci comme un acte simult\ cachant une veritable alienation. Iscrizione d'un patto di riservata proprietd. Art. 4 deI regolamento deI 19 dicembre 1910. Salvo il caso di trascrizione per cambiamento di domicilio,l'ufficio rifiutera. l'iscrizione richiesta da soltanto una delle parti, se quests. non esibisce una convenzione di alienazione eon riserva. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 42. 169 di proprieta. Non spetta ne all'ufficio ne al!'autorita di vigilanza di procedere all 'iscrizione sulla hase di un contratto di affitto considerandolo come atto fittazio che celi un'alienazione. A. - Der Rekurrent hat den Eheleuten Karl und Mathilde Schröder gemäss Mietverträgen vom 20. Sep- tember 1930, 15. März und 30. November 1931 verschie- dene Mobilien zur mietweisen Benützung gegen Entrich- tung eines Monatszinses übergeben. Die Verträge bestim- men, dass die Mietgegenstände in entsprechendem Zu- stande zurückzugeben seien, dass sie nicht veräussert werden dürfen, dass bei allfalliger Pfändung die Vertrags- urkunde dem Pfändungsbeamten vorzuweisen sei, dass der Vermieter das Recht habe, jederzeit eine Kontrolle vor- zunehmen und sich über den Zustand und den Verbleib der Gegenstände zu vergewissern, dass die Objekte gegen Feuerschaden zu versichern seien und der Hin- und Her- transport zu Lasten des Mieters gehe ; beim dritten Ver- trag ist noch beigefügt, Nichtbezahlung der Miete löse das Mietverhältnis auf. Jeder dieser Verträge findet sich durch einen Revers ergänzt, der bei den ersten zwei Verträgen dahin lautet, es stehe dem Mieter frei, die Objekte später zum Preise von 1640 Fr., bezw. 100 Fr. zu kaufen unter Anrechnung der bezahlten Miete, beim letzten Vertrage dahin, der Vermieter sei damit einverstanden, dass die Sachen nach Bezahlung der Miete bis zum Betrage von 300 Fr. nebst 5 % ohne weiteres in das Eigentum des Mieters übergehen. B. - Unter Vorweisung dieser Verträge mit den zuge- hörigen Reversen verlangte der Rekurrent beim Betrei- bungsamt Zürich 2 die Eintragung eines Eigentumsvor- behaltes an den Mietgegenständen zu seinen Gunsten. Er wies auf die Gerichtspraxis hin, die solche Verträge als Abzahlungsgeschäfte behandle. Die Eintragung wurde jedoch abgelehnt, weil auf Grund von Mietverträgen kein Eigentumsvorbehalt eingetragen werden könne. Die gegen die Verweigerung angehobene Beschwerde, sowie der Rekurs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde AB 60 II1 - 1934 14 170 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 42; hatten keinen;Erfolg. Die erste Instanz nimmt an, Art. 4 der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentums- vorbehalte vom 19. Dezember 1910 setze einen Eintrag voraus, in dem ein « Veräusserer» und ein « Erwerber» mit diesen oder gleichbedeutenden Worten genannt ist. Die obere Instanz glaubt demgegenüber in ihrem Ent- scheide vom 12. September 1934 den Registerbehörden immerhin die Aufgabe einer summarischen Prüfung der wirklichen Willensmeinung der Parteien zuweisen zu sollen, gelangt dann aber doch zur Ablehnung, weil vorliegend nach den Verträgen wenigstens vorläufig ein wirkliches Mietverhältnis begründet worden sei. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht weiter- gezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass ein Eigentumsvorbehalt nur bei Veräusserungsgeschäften, nicht auch bei Verträgen auf blosse Gebrauchsüberlassung eingetragen werden kann (BGE 43 IU Nr. 34). Dabei ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der ersten Instanz zu verlangen, dass sich dieser Charakter des Rechtsgeschäftes und der Eigentumsvorbehalt aus den Bestimmungen des vom Gesuchsteller vorgelegten Ver- trages selbst ergebe (Art. 4 Ziffer 2 a der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte). Der Rekurrent geht fehl, wenn er annimmt, diese Art der Rechtsanwendung verstosse gegen das Recht der Parteien, ihrer Abmachung eine beliebige Fassung zu geben, und bedeute eine Überschreitung der den Registerbehörden zustehendenÜberprüfungsbefugnis. Wenn die Parteien darüber einig· sind, dass ein als Mietvertrag bezeichnetes Rechtsgeschäft in Wirklichkeit einen Kauf mit Eigentums- vorbehalt darstellt, so brauchen sie ja nur den Vertrag entsprechend zu ändern oder eine gemeinsame Erklärung Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. No 4!l. 171 im Sinne von Art. 4 Ziffer 1 der Verordnung abzugeben, worauf der Eintragung des Eigentiumsvorbehaltes nichts im Wege steht. Dagegen kann aus dem Umstande, dass Kaufverträge mit Eigentumsvorbehalt keinem For- mularzwang unterliegen, nicht abgeleitet werden, dass die Registerbehörden einen Vertrag, der gar nicht diesen Inhalt verurkundet, auf das einseitige Vorbringen der einen Partei, die den Eintrag wünscht, als Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt zu betrachten und zu behan- deln haben. Gerade weil es den Registerbehörden nicht zusteht, materiellrechtliche Streitpunkte zu beurteilen, haben sie sich an den Wortlaut der ihnen unterbrei- teten Ausweise zu halten und sich nicht in eine Unter- suchung darüber einzulassen, ob nicht vielleicht entgegen dem Vertragstext doch ein eintragungsf'ahiges Geschäft vorliegen möchte. Wenn der Ausweis nicht genügt, ist die Eintragung also ohne weiteres abzulehnen. Solchenfalls muss es dem Gesuchsteller überlassen bleiben, ein Urteil zu erstreiten, das dann natürlich - entgegen der vom Rekurrenten geäusserten Befürchtung - für die Register- behörden verbindlich sein muss. Ob der Gesuchsteller ein Interesse an der Eintragung glaubhaft zu machen vermag, ist nicht entscheidend; denn ein Recht darauf hat er nur, wenn wirklich ein Veräusserungsgeschäft mit Eigentums- vorbehalt vorliegt, und anderseits kann der Gegenkontra- hent beanspruchen, dass die Eintragung unterbleibe, wenn die erwähnte Voraussetzung nicht zutrifft. Es mag sein, dass ein Mietvertrag unter Umständen vom Richter als rechtsgeschäftlicher Schleichweg erklärt und nach den für Abzahlungsgeschäfte geltenden Grundsätzen beurteilt wird; die Registerbehörden sind aber nicht zuständig, darüber zu befinden. Mit Unrecht beruft sich der Gesuchsteller speziell noch auf die Rechtsprechung in Handelsregister- sachen, wo ausgesprochen wurde, dass « der Umstand, dass ein Rechtsakt geeignet ist, hinsichtlich seiner rechtlichen Wirkungen verschiedenen Interpretationen Raum zu geben, niemals dazu .führen kann, ihn als dem öffentlichen 172 Sehuldbetreibuu!(><. lmd Konkursrecht. N0 42. Interesse zuwiderlaufend und damit als unstatthaft zu behandeln und dessen Vornahme von Amtes wegen zu verhindern» (-BGE 60 I Nr. 9 Erw. 2). Denn diese Aus- führungen beziehen sich (abgesehen von anderem) auf Rechtsakte, die als solche in das Handelsregister einzu- tragen sind (es handelte sich um die Zeichnungsberech- tigung bei einer Aktiengesellschaft), während hier die Frage gerade dahin geht, ob ein eintragungsfähiger Ver- tragstypus vorliege. Das ist nun nicht der Fall. Dass die vom Gesuchsteller vorgelegten Mietverträge nicht als Ausweis über Kauf- geschäfte mit Eigentumsvorbehalt gelten können, liegt auf der Hand. Auch die Reverse ändern daran nichts. Darin wird (in den ersten beiden Fällen) nur dem Mieter das Recht eingeräumt, (( später» .die Mietsachen käuflich zu erwerben unter Anrechnung der bezahlten Miete ; es ist aber weder dargetan, dass der Mieter sich bereits dafür erklärt hat. von diesem Recht Gebrauch zu machen, noch ist abgeklärt, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Wirkung hinsichtlich des Eigentumsrechtes dies soll geschehen können. Beim letzten Vertrag scheint ein Eigentums- vorbehalt überhaupt nicht in Frage zu kommen; denn wenn der dort genannte Betrag, bei dessen Bezahlung das Eigentum erst übergehen soll, den ganzen Kaufpreis darstellt, besteht hiefür keine Veranlassung. Dass der Rekurrent bei Ablehnung seines Begehrens rechtlos werde, kann ihm nicht zugegeben werden. Sollten die zuständigen Gerichte die Verträge als Kaufgeschäfte mit Eigentumsvorbehaltklausel auslegen, so kann der Ein- trag seinerzeit immer noch bewirkt werden. Bis dahin trägt der Rekurrent, der eben blasse Mietverträge hat abschliessen wollen, das Risiko, dass die Verträge vom Richter nach andern Grundsätzen beurteilt werden. Es besteht zur Zeit aber nicht etwa schon Gewissheit, dass der gerichtliche Entscheid in diesem Sinne lauten müsse ; vielmehr ist es durchaus möglich, dass die Mietverträge als solche geschützt werden, oder dass darauf nur zum SchuldbetreibUllgs. Ulld Konkursrecht. No 43. 173 Teil, z.B. hinsichtlich des Rücktrittsrechtes des Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters, die für Abzahlungsge- schäfte geltenden Grundsätze angewendet werden (vgl. GUHL, OR S. 153). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
43. Entscheid vom 12. Oktober 1934 i. S. Zimmermann. Aus einem w ä h ren d des N ach 1 ass ver f a h ren s vom Sc h u 1 d n e r (mit Zustimmung des Sachwalters) e r t eil t e n Pro z e s sau f t rag erwächst (bei Ab- schluss eines Na chi ass ver t rag e s mit Ver m ö- gensabtretung) keine Masseverbindlich- kei t. La mandat de plaider donne par le debiteur (avec l'assentiment du commissaire) pendant le sursis concordataire ne cree pas d'obligations a Ia charge de la masse (en cas d'homologation d'un concordat par abandon d'actif). .n mandato ad litem, conferito dal debitore (col consenso deI commissario) durante la moratoria concordataria, non crea obblighi a carico della massa (in caso di omologazione d'un concordato per abbandono degli attivi). A. - Albert Hug, welchem am 27. Oktober 1933 eine Nachlasstundung bewilligt worden war, bevollmächtigte am 5. Dezember 1933 unter Gegenzeichnung durch den Sachwalter Giroud den Rekurrenten zur Vertretung in einer Forderungsklagesache des W. Sommerhalder über 3182 Fr. 60 Cts., woran Hug im Nachlassver fahren nur 900 Fr. anerkannte, sodass der Prozess über den Rest weitergeführt wurde, jedoch nicht über die Bestätigung des Nachlassvertrages hinaus. Am 14. März 1934 wurde nämlich der von Hug vorgeschlagene Nach- lassvertrag mit Abtretung der Aktiven von der Nachlass- behörde bestätigt. Auf den am 11. April 1934 erlassenen Schuldenruf der Liquidationskommission hin meldete der