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60_III_168

BGE 60 III 168

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 42.

spruchsproz~s bis zum Austrag des andern einzustellen,

wobei durchaus nicht von vorneherein ausgeschlossen wäre,

dass vorerst· der Prozess über die Retentionsansprache

durchgeführt wird, wenn er nämlich einfacher zu instruieren

und zu beurteilen sein sollte als der Eigentumsprozess,

und zu erwa;rten stünde, dass beim Durchdringen dieser

Drittansprache die Betreibung mangels genügenden Ange-

botes ebenfalls hinfällig würde.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und der Entscheid

der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 8. September

1934 aufgehoben.

42. Entscheid vom U. Oktober 1934 i. S. Strit:matter.

Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes.Ver-

ordnung vom 19. Dezember 1910, Ziffer 4.

Die Eintragung ist bei einseitiger Anmeldung durch eine Partei

(abgesehen vom Falle einer biossen Neuanmeldung zufolge

Wohnsitzwechsels) abzulehnen, wenn kein Veräusserungsver-

trag mit Eigentumsvorbehalt vorgewiesen wird. Es steht den

Registerbehörden nicht zu, einen Mietvertrag als rechtsge-

schäftlichen Schleichweg zu erklären und gestützt darauf

einen Eigentumsvorbehalt einzutragen.

Inscription d'un paae de reserlJ!l de propriete. Art. 4 de l'Ordon-

nance du 19 decembre l!HO.

Sauf le cas de transcription par suite de changement de domicile,

l'office doit refuser l'inscription requise par nne seule des deux

parties, si celle-ci ne produit pas une convention d'alienation

avec reserve de propriete. Il n'appartient pas a l'office, ni a

l'autoriM de surveillance de proceder a l'inscription sur la

hase d'un contrat de bail, en considerant celui-ci comme un

acte simult\ cachant une veritable alienation.

Iscrizione d'un patto di riservata proprietd. Art. 4 deI regolamento

deI 19 dicembre 1910.

Salvo il caso di trascrizione per cambiamento di domicilio,l'ufficio

rifiutera. l'iscrizione richiesta da soltanto una delle parti, se

quests. non esibisce una convenzione di alienazione eon riserva.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 42.

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di proprieta. Non spetta ne all'ufficio ne al!'autorita di vigilanza

di procedere all 'iscrizione sulla hase di un contratto di affitto

considerandolo come atto fittazio che celi un'alienazione.

A. -

Der Rekurrent hat den Eheleuten Karl und

Mathilde Schröder gemäss Mietverträgen vom 20. Sep-

tember 1930, 15. März und 30. November 1931 verschie-

dene Mobilien zur mietweisen Benützung gegen Entrich-

tung eines Monatszinses übergeben. Die Verträge bestim-

men, dass die Mietgegenstände in entsprechendem Zu-

stande zurückzugeben seien, dass sie nicht veräussert

werden dürfen, dass bei allfalliger Pfändung die Vertrags-

urkunde dem Pfändungsbeamten vorzuweisen sei, dass

der Vermieter das Recht habe, jederzeit eine Kontrolle vor-

zunehmen und sich über den Zustand und den Verbleib

der Gegenstände zu vergewissern, dass die Objekte gegen

Feuerschaden zu versichern seien und der Hin- und Her-

transport zu Lasten des Mieters gehe; beim dritten Ver-

trag ist noch beigefügt, Nichtbezahlung der Miete löse das

Mietverhältnis auf. Jeder dieser Verträge findet sich durch

einen Revers ergänzt, der bei den ersten zwei Verträgen

dahin lautet, es stehe dem Mieter frei, die Objekte später

zum Preise von 1640 Fr., bezw. 100 Fr. zu kaufen unter

Anrechnung der bezahlten Miete, beim letzten Vertrage

dahin, der Vermieter sei damit einverstanden, dass die

Sachen nach Bezahlung der Miete bis zum Betrage von

300 Fr. nebst 5 % ohne weiteres in das Eigentum des

Mieters übergehen.

B. -

Unter Vorweisung dieser Verträge mit den zuge-

hörigen Reversen verlangte der Rekurrent beim Betrei-

bungsamt Zürich 2 die Eintragung eines Eigentumsvor-

behaltes an den Mietgegenständen zu seinen Gunsten.

Er wies auf die Gerichtspraxis hin, die solche Verträge als

Abzahlungsgeschäfte behandle.

Die Eintragung wurde

jedoch abgelehnt, weil auf Grund von Mietverträgen kein

Eigentumsvorbehalt eingetragen werden könne.

Die gegen die Verweigerung angehobene Beschwerde,

sowie der Rekurs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde

AB 60 II1 -

1934

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 42;

hatten keinen;Erfolg. Die erste Instanz nimmt an, Art. 4

der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentums-

vorbehalte vom 19. Dezember 1910 setze einen Eintrag

voraus, in dem ein « Veräusserer» und ein « Erwerber»

mit diesen oder gleichbedeutenden Worten genannt ist.

Die obere Instanz glaubt demgegenüber in ihrem Ent-

scheide vom 12. September 1934 den Registerbehörden

immerhin die Aufgabe einer summarischen Prüfung der

wirklichen Willensmeinung der Parteien zuweisen zu sollen,

gelangt dann aber doch zur Ablehnung, weil vorliegend

nach den Verträgen wenigstens vorläufig ein wirkliches

Mietverhältnis begründet worden sei.

Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung

seines Beschwerdebegehrens an das Bundesgericht weiter-

gezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass ein

Eigentumsvorbehalt nur bei Veräusserungsgeschäften,

nicht auch bei Verträgen auf blosse Gebrauchsüberlassung

eingetragen werden kann (BGE 43 IU Nr. 34). Dabei ist

in Übereinstimmung mit den Ausführungen der ersten

Instanz zu verlangen, dass sich dieser Charakter des

Rechtsgeschäftes und der Eigentumsvorbehalt aus den

Bestimmungen des vom Gesuchsteller vorgelegten Ver-

trages selbst ergebe (Art. 4 Ziffer 2 a der Verordnung

betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte). Der

Rekurrent geht fehl, wenn er annimmt, diese Art der

Rechtsanwendung verstosse gegen das Recht der Parteien,

ihrer Abmachung eine beliebige Fassung zu geben, und

bedeute eine Überschreitung der den Registerbehörden

zustehendenÜberprüfungsbefugnis. Wenn die Parteien

darüber einig· sind, dass ein als Mietvertrag bezeichnetes

Rechtsgeschäft in Wirklichkeit einen Kauf mit Eigentums-

vorbehalt darstellt, so brauchen sie ja nur den Vertrag

entsprechend zu ändern oder eine gemeinsame Erklärung

Schuldbetreibungs- lmd Konkursrecht. No 4!l.

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im Sinne von Art. 4 Ziffer 1 der Verordnung abzugeben,

worauf der Eintragung des Eigentiumsvorbehaltes nichts

im Wege steht.

Dagegen kann aus dem Umstande,

dass Kaufverträge mit Eigentumsvorbehalt keinem For-

mularzwang unterliegen, nicht abgeleitet werden, dass

die Registerbehörden einen Vertrag, der gar nicht diesen

Inhalt verurkundet, auf das einseitige Vorbringen der

einen Partei, die den Eintrag wünscht, als Kaufvertrag

mit Eigentumsvorbehalt zu betrachten und zu behan-

deln haben. Gerade weil es den Registerbehörden nicht

zusteht, materiellrechtliche Streitpunkte zu beurteilen,

haben sie sich an den Wortlaut der ihnen unterbrei-

teten Ausweise zu halten und sich nicht in eine Unter-

suchung darüber einzulassen, ob nicht vielleicht entgegen

dem Vertragstext doch ein eintragungsf'ahiges Geschäft

vorliegen möchte. Wenn der Ausweis nicht genügt, ist die

Eintragung also ohne weiteres abzulehnen. Solchenfalls

muss es dem Gesuchsteller überlassen bleiben, ein Urteil

zu erstreiten, das dann natürlich -

entgegen der vom

Rekurrenten geäusserten Befürchtung -

für die Register-

behörden verbindlich sein muss. Ob der Gesuchsteller ein

Interesse an der Eintragung glaubhaft zu machen vermag,

ist nicht entscheidend; denn ein Recht darauf hat er nur,

wenn wirklich ein Veräusserungsgeschäft mit Eigentums-

vorbehalt vorliegt, und anderseits kann der Gegenkontra-

hent beanspruchen, dass die Eintragung unterbleibe, wenn

die erwähnte Voraussetzung nicht zutrifft. Es mag sein,

dass ein Mietvertrag unter Umständen vom Richter als

rechtsgeschäftlicher Schleichweg erklärt und nach den für

Abzahlungsgeschäfte geltenden Grundsätzen beurteilt wird;

die Registerbehörden sind aber nicht zuständig, darüber

zu befinden. Mit Unrecht beruft sich der Gesuchsteller

speziell noch auf die Rechtsprechung in Handelsregister-

sachen, wo ausgesprochen wurde, dass « der Umstand, dass

ein Rechtsakt geeignet ist, hinsichtlich seiner rechtlichen

Wirkungen verschiedenen Interpretationen Raum zu

geben, niemals dazu .führen kann, ihn als dem öffentlichen

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Sehuldbetreibuu!(><. lmd Konkursrecht. N0 42.

Interesse zuwiderlaufend und damit als unstatthaft zu

behandeln und dessen Vornahme von Amtes wegen zu

verhindern» (-BGE 60 I Nr. 9 Erw. 2). Denn diese Aus-

führungen beziehen sich (abgesehen von anderem) auf

Rechtsakte, die als solche in das Handelsregister einzu-

tragen sind (es handelte sich um die Zeichnungsberech-

tigung bei einer Aktiengesellschaft), während hier die

Frage gerade dahin geht, ob ein eintragungsfähiger Ver-

tragstypus vorliege.

Das ist nun nicht der Fall. Dass die vom Gesuchsteller

vorgelegten Mietverträge nicht als Ausweis über Kauf-

geschäfte mit Eigentumsvorbehalt gelten können, liegt auf

der Hand. Auch die Reverse ändern daran nichts. Darin

wird (in den ersten beiden Fällen) nur dem Mieter das Recht

eingeräumt, ((später» .die Mietsachen käuflich zu erwerben

unter Anrechnung der bezahlten Miete; es ist aber weder

dargetan, dass der Mieter sich bereits dafür erklärt hat.

von diesem Recht Gebrauch zu machen, noch ist abgeklärt,

unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Wirkung

hinsichtlich des Eigentumsrechtes dies soll geschehen

können. Beim letzten Vertrag scheint ein Eigentums-

vorbehalt überhaupt nicht in Frage zu kommen; denn

wenn der dort genannte Betrag, bei dessen Bezahlung das

Eigentum erst übergehen soll, den ganzen Kaufpreis

darstellt, besteht hiefür keine Veranlassung.

Dass der Rekurrent bei Ablehnung seines Begehrens

rechtlos werde, kann ihm nicht zugegeben werden. Sollten

die zuständigen Gerichte die Verträge als Kaufgeschäfte

mit Eigentumsvorbehaltklausel auslegen, so kann der Ein-

trag seinerzeit immer noch bewirkt werden. Bis dahin

trägt der Rekurrent, der eben blasse Mietverträge hat

abschliessen wollen, das Risiko, dass die Verträge vom

Richter nach andern Grundsätzen beurteilt werden. Es

besteht zur Zeit aber nicht etwa schon Gewissheit, dass

der gerichtliche Entscheid in diesem Sinne lauten müsse;

vielmehr ist es durchaus möglich, dass die Mietverträge

als solche geschützt werden, oder dass darauf nur zum

SchuldbetreibUllgs. Ulld Konkursrecht. No 43.

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Teil, z.B. hinsichtlich des Rücktrittsrechtes des Vermieters

bei Zahlungsverzug des Mieters, die für Abzahlungsge-

schäfte geltenden Grundsätze angewendet werden (vgl.

GUHL, OR S. 153).

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

43. Entscheid vom 12. Oktober 1934 i. S. Zimmermann.

Aus

einem

w ä h ren d

des N ach 1 ass ver f a h ren s

vom Sc h u 1 d n e r

(mit Zustimmung des Sachwalters)

e r t eil t e n

Pro z e s sau f t rag

erwächst

(bei

Ab-

schluss eines Na chi ass ver t rag e s

mit Ver m ö-

gensabtretung)

keine

Masseverbindlich-

kei t.

La mandat de plaider donne par le debiteur (avec l'assentiment

du commissaire) pendant le sursis concordataire ne cree pas

d'obligations a Ia charge de la masse (en cas d'homologation

d'un concordat par abandon d'actif).

.n mandato ad litem, conferito dal debitore (col consenso deI

commissario) durante la moratoria concordataria, non crea

obblighi a carico della massa (in caso di omologazione d'un

concordato per abbandono degli attivi).

A. -

Albert Hug, welchem am 27. Oktober 1933 eine

Nachlasstundung bewilligt worden war, bevollmächtigte

am 5. Dezember 1933 unter Gegenzeichnung durch den

Sachwalter Giroud den Rekurrenten zur Vertretung

in einer Forderungsklagesache des W. Sommerhalder

über 3182 Fr. 60 Cts., woran Hug im Nachlassver

fahren nur 900 Fr. anerkannte, sodass der Prozess über

den Rest weitergeführt wurde, jedoch nicht über die

Bestätigung des Nachlassvertrages hinaus. Am 14. März

1934 wurde nämlich der von Hug vorgeschlagene Nach-

lassvertrag mit Abtretung der Aktiven von der Nachlass-

behörde bestätigt. Auf den am 11. April 1934 erlassenen

Schuldenruf der Liquidationskommission hin meldete der