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60_III_110

BGE 60 III 110

Bundesgericht (BGE) · 1934-09-17 · Deutsch CH
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HO Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.

29. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Bühler. Art. 92 Ziffer 3 SchKG. Ein Fa h r s c h u I wa gen ist kein kapitalistisches Hilfs- mittel, sondern ein B e ruf s wer k z e u g. Ob B e ruf 0 der U n t ern e h m e n vorliegt, bestimmt sich nicht nach den für den Erwerb des Geschäfts aufgewen- deten Mitteln, sondern nach der Art der Geschäftsausübung. Art. 92, N° 3 LP. - L'automobile destinee aux lefonB d'une eoole de chauffeurs n'est pas un placement de capital mais un instrument de travail. La question de savoir s'il s'agit d'une profession ou d'une entre- prise capitaliste ne se rasout point d'apres les depenses faites pour acquarir I 'exploitation , mais d'apres le genre d'exploi- tation. Art. 92 cif. 3 LEF. L'automobile destillata ad uns scuola d'autists non costi- tuisce un impiego di capitali, ma un istrumento di lavoro. La questione, se si tratta di una professione 0 di un' impresa cspitslistica, non si decide secondo Ie spese fatte per I'acquisto dell'azienda, ma secondo il modo in cui viene esercita. Der Rekurrent hat im Juli 1933 ein Geschäft, das im Kaufvertrage als « Autofachschule, Mietfahrtenbetrieb und Reparaturwerkstätte » bezeichnet ist, mit Einschluss des Fahrschulwagens und des sämtlichen Werkstätten- inventars, jedoch ohne die Räumlichkeiten (die gemietet weJ'den müssen), zum Preise von 9500 Fr. erworben. In einer gegen ihn hängigen . Betreibung wurden am 30. Oktober 1933 ausser einigen Guthaben das auf 700 Fr. geschätzte Automobil und 64 weitere Gegenstände (Werk- zeug und andere Gerätschaften) gepfändet. Auf seine Beschwerde hin wurden die 64 Gegenstände von der Aufsichtsbehörde als unpfändbar bezeichnet (welche Ent- scheidung rechtskräftig geworden ist), dagegen schützte die Aufsichtsbehörde die gleichfalls mit der Beschwerde angefochtene Pfändung des Automobils, und die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an die der Rekurrent die Sache weiterzog, bestätigte am 28. Juni 1934 den erst- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 29. III instanzlichen Entscheid. Sie geht davon aus, dass zwar die Annahmen der ersten Instanz über den Wert des Autos und die Verwendung fremder Hilfskräfte in den Akten keine Stütze finden; doch müsse aus zwei vom Rekurrenten selber zugestandenen Tatsachen geschlossen werden, dass in der Tat nicht nur ein Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG, sondern ein gewerbliches Unternehmen mit kapitalistischem Einschlag vorliege: Einmal falle in Betracht, dass der Wert des Geschäftes nach Angabe des Rekurrenten nicht durch die über~ nommenen Sachen (das Automobil und die Werkzeuge), sondern durch den zu erzielenden Umsatz bestimmt ~or­ den sei, weshalb der Kaufpreis vorwiegend als Kapital- anlage angesprochen werden müsse, und ferner sei von Belang, dass der Wagen nicht ausschliesslich zu Lehr- zwecken, sondern, wenn auch nur nebenbei, auch zur Personenbeförderung benutzt werde, welcher Erwerbs- zweig als Unternehmen zu gelten habe. Auch beim Fahr- schulbetrieb spiele übrigens der Wagen, das Objekt, mit dem der Lernende umzugehen sich gewöhnen 1so11, die . Hauptrolle, während auf· die persönlichen Eigenschaften des Lehrenden weniger ankomme. Gleichgültig, ob man den Wert des Wagens auf 3000 Fr. oder nur auf 1000 Fr. veranschlage, so stelle seine Anschaffung jedenfalls einen beträchtlichen Kapitalaufwand dar; der Rekurrent ver- wende somit ein mechanisches Hilfsmittel von erheblichem Wert. Das gelte auch hinsichtlich des Werkstätten- betriebes, wo der Wagen hin und wieder zum Abschleppen betriebsunfähig gewordener Automobile benützt wird. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weitergezogen mit dem erneuerten Antrag, dem Automobil sei ebenfalls Kompetenzqualität zuzuerkennen. Die Schuldbetreibungs- urul Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Aufiassung der Vorinstanz, der Betrieb einer Fahrschule mit Benützung eines eigenen Automobils 112 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 29. stelle ohne weiteres ein Unternehmen mit kapitalistischem Einschlag dar, dem der Charakter eines Berufes im Sinne von Art. 92" Ziff. 3 SchKG nicht zukomme, kann nicht beigepflichtet werden. Im Unterschied zum Automobil- transportgewerbe, bei dem die Nutzbarmachung der moto- rischen Kraft das Automobils im Vordergrunde steht (vgl. BGE 49 III Nr. 23), handelt es sich beim Fahrunter- richt nicht darum, die motorische Leistung des Automobils auszunutzen, vielmehr soll der Fahrschüler mit dem Wagen bekannt gemacht und zu dessen Handhabung angeleitet werden. Der Unterrichtsbetrieb wird durchaus beherrscht durch die persönliche Tätigkeit des Lehrenden, der dem Schüler die notwendigen Erklärungen und Anweisungen zu geben hat; dabei kann von der Fruktifi- zierung einer mechanischen Hilfskraft im Betriebe nicht die Rede sein, vielmehr dient das Automobil gleich wie das Klavier des Musiklehrers lediglich als übungsinstru- ment. Wenn der Fahrschulbetrieb nicht so ausgestaltet ist, dass fremde, gemietete Arbeitskräfte beigezogen werden müssen, und wenn er auch nicht mit einem andern Betriebe verbunden ist, der sich seinerseits als Unter- nehmung kennzeichnet, hat man es somit in der Tat mit einem Beruf im Sinne der erwähnten Bestimmung zu tun. Dass dieser Beruf in verhältnismässig kurzer Zeit erlernt werden kann, steht entgegen der Annahme des Beschwerdegegners nicht entgegen; denn wenn der Beruf etwa als Ausübung bestimmter persönlicher Fähig- keiten oder Kenntnisse umschrieben worden ist (vgl. das bereits angeführte Urteil), so wird damit nicht irgend- welche besondere Qualifikation verlangt, sondern lediglich die Bedeutung der persönlichen Betätigung hervorgehoben, deren Ausübung (im Unterschiede zur Ausbeutung kapi- talistischer Erwerbsfaktoren) das Gesetz schützen will. Liegt nach dem erwähnten massgebenden Kriterium ein Beruf vor, so kommt auch mchts darauf an, dass das Automobil einen « beträchtlichen )} Wert hat;' denn auch wertvolle Instrumente (man denke an das Instrumentarium .-,:.'I"ddl..-ln·j]lIIl1gH- lind Konkursrecht. N° 29. H3 eines Zahnarztes) sind Kompetenzstücke nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG, sofern nur die Ausübung des Betriebes den Berufscharakter aufweist. Und der Einwand, der Erwerber eines teuren Luxuswagens könne nicht einfach deshalb in seinem Besitze vor Pfändungen geschützt werden, weil er ihn auch zu Lehrzwecken benutzt, erledigt sich damit, dass eine Lehrtätigkeit nur dann als Beruf anerkannt werden kann, wenn sie für den Schuldner eine notwendige Einkommensquelle bildet, und dass ander- seits zu Lehrzwecken kein kostbarer Wagen benötigt wird, so dass es dem pfändenden Gläubiger offen steht, dem Schuldner einen genügenden billigeren Wagen zu verschaffen und dergestalt die Pfändung des Luxus- wagens zu erzielen, was indessen für den vorliegenden Fall nach den Anbringen des Beschwerdegegners nicht in Frage kommt. Endlich ist ohne Belang, ob bei der Bemessung des Kaufpreises auf den Umsatz des Ge- schäftes abgestellt wurde ; gleich wie bei einer ärztJichen « Praxis J), für deren Erwerb wesentlich mehr als der Wert der übernommenen Gegenstände bezahlt worden ist, kann daraus nichts für den Charakter der Betätigung im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG hergeleitet werden. Demnach lässt sich die nähere Abklärung des Tat- bestandes, der die Vonnstanz entraten zu können glaubte, nicht umgehen. Die Sache ist zur Vornahme der gebotenen Feststellungen (speziell auch über den Umfang und die Bedeutung des Mietfahrtenbetriebes) und zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach erkennt die 8chiildbetr.- u. Konkur8kammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.