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60_III_110

BGE 60 III 110

Bundesgericht (BGE) · 1934-09-17 · Deutsch CH
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HO

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.

29. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Bühler.

Art. 92 Ziffer 3 SchKG.

Ein Fa h r s c h u I wa gen ist kein kapitalistisches Hilfs-

mittel, sondern ein B e ruf s wer k z e u g.

Ob B e ruf

0 der U n t ern e h m e n

vorliegt, bestimmt

sich nicht nach den für den Erwerb des Geschäfts aufgewen-

deten Mitteln, sondern nach der Art der Geschäftsausübung.

Art. 92, N° 3 LP. -

L'automobile destinee aux lefonB d'une eoole

de chauffeurs n'est pas un placement de capital mais un

instrument de travail.

La question de savoir s'il s'agit d'une profession ou d'une entre-

prise capitaliste ne se rasout point d'apres les depenses faites

pour acquarir I 'exploitation, mais d'apres le genre d'exploi-

tation.

Art. 92 cif. 3 LEF.

L'automobile destillata ad uns scuola d'autists non costi-

tuisce un impiego di capitali, ma un istrumento di lavoro.

La questione, se si tratta di una professione 0 di un' impresa

cspitslistica, non si decide secondo Ie spese fatte per I'acquisto

dell'azienda, ma secondo il modo in cui viene esercita.

Der Rekurrent hat im Juli 1933 ein Geschäft, das im

Kaufvertrage als « Autofachschule,

Mietfahrtenbetrieb

und Reparaturwerkstätte » bezeichnet ist, mit Einschluss

des Fahrschulwagens und des sämtlichen Werkstätten-

inventars, jedoch ohne die Räumlichkeiten (die gemietet

weJ'den müssen), zum Preise von 9500 Fr. erworben. In

einer gegen ihn hängigen . Betreibung wurden am 30.

Oktober 1933 ausser einigen Guthaben das auf 700 Fr.

geschätzte Automobil und 64 weitere Gegenstände (Werk-

zeug und andere Gerätschaften) gepfändet.

Auf seine

Beschwerde hin wurden die 64 Gegenstände von der

Aufsichtsbehörde als unpfändbar bezeichnet (welche Ent-

scheidung rechtskräftig geworden ist), dagegen schützte

die Aufsichtsbehörde die gleichfalls mit der Beschwerde

angefochtene Pfändung des Automobils, und die obere

kantonale Aufsichtsbehörde, an die der Rekurrent die

Sache weiterzog, bestätigte am 28. Juni 1934 den erst-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 29.

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instanzlichen Entscheid. Sie geht davon aus, dass zwar

die Annahmen der ersten Instanz über den Wert des

Autos und die Verwendung fremder Hilfskräfte in den

Akten keine Stütze finden; doch müsse aus zwei vom

Rekurrenten selber zugestandenen Tatsachen geschlossen

werden, dass in der Tat nicht nur ein Beruf im Sinne

von Art. 92 Ziff. 3 SchKG, sondern ein gewerbliches

Unternehmen mit kapitalistischem Einschlag vorliege:

Einmal falle in Betracht, dass der Wert des Geschäftes

nach Angabe des Rekurrenten nicht durch die über~

nommenen Sachen (das Automobil und die Werkzeuge),

sondern durch den zu erzielenden Umsatz bestimmt ~or­

den sei, weshalb der Kaufpreis vorwiegend als Kapital-

anlage angesprochen werden müsse, und ferner sei von

Belang, dass der Wagen nicht ausschliesslich zu Lehr-

zwecken, sondern, wenn auch nur nebenbei, auch zur

Personenbeförderung benutzt werde, welcher Erwerbs-

zweig als Unternehmen zu gelten habe. Auch beim Fahr-

schulbetrieb spiele übrigens der Wagen, das Objekt, mit

dem der Lernende umzugehen sich gewöhnen 1so11, die

. Hauptrolle, während auf· die persönlichen Eigenschaften

des Lehrenden weniger ankomme. Gleichgültig, ob man

den Wert des Wagens auf 3000 Fr. oder nur auf 1000 Fr.

veranschlage, so stelle seine Anschaffung jedenfalls einen

beträchtlichen Kapitalaufwand dar; der Rekurrent ver-

wende somit ein mechanisches Hilfsmittel von erheblichem

Wert.

Das gelte auch hinsichtlich des Werkstätten-

betriebes, wo der Wagen hin und wieder zum Abschleppen

betriebsunfähig gewordener Automobile benützt wird.

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-

gericht weitergezogen mit dem erneuerten Antrag, dem

Automobil sei ebenfalls Kompetenzqualität zuzuerkennen.

Die Schuldbetreibungs- urul Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Der Aufiassung der Vorinstanz, der Betrieb einer

Fahrschule mit Benützung eines eigenen Automobils

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 29.

stelle ohne weiteres ein Unternehmen mit kapitalistischem

Einschlag dar, dem der Charakter eines Berufes im Sinne

von Art. 92" Ziff. 3 SchKG nicht zukomme, kann nicht

beigepflichtet werden. Im Unterschied zum Automobil-

transportgewerbe, bei dem die Nutzbarmachung der moto-

rischen Kraft das Automobils im Vordergrunde steht

(vgl. BGE 49 III Nr. 23), handelt es sich beim Fahrunter-

richt nicht darum, die motorische Leistung des Automobils

auszunutzen, vielmehr soll der Fahrschüler mit dem

Wagen bekannt gemacht und zu dessen Handhabung

angeleitet werden. Der Unterrichtsbetrieb wird durchaus

beherrscht durch die persönliche Tätigkeit des Lehrenden,

der dem Schüler die notwendigen Erklärungen und

Anweisungen zu geben hat; dabei kann von der Fruktifi-

zierung einer mechanischen Hilfskraft im Betriebe nicht

die Rede sein, vielmehr dient das Automobil gleich wie

das Klavier des Musiklehrers lediglich als übungsinstru-

ment. Wenn der Fahrschulbetrieb nicht so ausgestaltet

ist, dass fremde, gemietete Arbeitskräfte beigezogen

werden müssen, und wenn er auch nicht mit einem andern

Betriebe verbunden ist, der sich seinerseits als Unter-

nehmung kennzeichnet, hat man es somit in der Tat mit

einem Beruf im Sinne der erwähnten Bestimmung zu

tun.

Dass dieser Beruf in verhältnismässig kurzer Zeit

erlernt werden kann, steht entgegen der Annahme des

Beschwerdegegners nicht entgegen; denn wenn der

Beruf etwa als Ausübung bestimmter persönlicher Fähig-

keiten oder Kenntnisse umschrieben worden ist (vgl. das

bereits angeführte Urteil), so wird damit nicht irgend-

welche besondere Qualifikation verlangt, sondern lediglich

die Bedeutung der persönlichen Betätigung hervorgehoben,

deren Ausübung (im Unterschiede zur Ausbeutung kapi-

talistischer Erwerbsfaktoren) das Gesetz schützen will.

Liegt nach dem erwähnten massgebenden Kriterium ein

Beruf vor, so kommt auch mchts darauf an, dass das

Automobil einen « beträchtlichen)} Wert hat;' denn auch

wertvolle Instrumente (man denke an das Instrumentarium

.-,:.'I"ddl..-ln·j]lIIl1gH- lind Konkursrecht. N° 29.

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eines Zahnarztes) sind Kompetenzstücke nach Art. 92

Ziff. 3 SchKG, sofern nur die Ausübung des Betriebes

den Berufscharakter aufweist.

Und der Einwand, der

Erwerber eines teuren Luxuswagens könne nicht einfach

deshalb in seinem Besitze vor Pfändungen geschützt

werden, weil er ihn auch zu Lehrzwecken benutzt, erledigt

sich damit, dass eine Lehrtätigkeit nur dann als Beruf

anerkannt werden kann, wenn sie für den Schuldner eine

notwendige Einkommensquelle bildet, und dass ander-

seits zu Lehrzwecken kein kostbarer Wagen benötigt

wird, so dass es dem pfändenden Gläubiger offen steht,

dem Schuldner einen genügenden billigeren Wagen zu

verschaffen und dergestalt die Pfändung des Luxus-

wagens zu erzielen, was indessen für den vorliegenden

Fall nach den Anbringen des Beschwerdegegners nicht

in Frage kommt.

Endlich ist ohne Belang, ob bei der

Bemessung des Kaufpreises auf den Umsatz des Ge-

schäftes abgestellt wurde; gleich wie bei einer ärztJichen

« Praxis J), für deren Erwerb wesentlich mehr als der

Wert der übernommenen Gegenstände bezahlt worden

ist, kann daraus nichts für den Charakter der Betätigung

im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG hergeleitet werden.

Demnach lässt sich die nähere Abklärung des Tat-

bestandes, der die Vonnstanz entraten zu können glaubte,

nicht umgehen. Die Sache ist zur Vornahme der gebotenen

Feststellungen (speziell auch über den Umfang und die

Bedeutung des Mietfahrtenbetriebes) und zu neuer Ent-

scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt die 8chiildbetr.- u. Konkur8kammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-

fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.