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HO
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.
29. Entscheid vom 17. September 1934 i. S. Bühler.
Art. 92 Ziffer 3 SchKG.
Ein Fa h r s c h u I wa gen ist kein kapitalistisches Hilfs-
mittel, sondern ein B e ruf s wer k z e u g.
Ob B e ruf
0 der U n t ern e h m e n
vorliegt, bestimmt
sich nicht nach den für den Erwerb des Geschäfts aufgewen-
deten Mitteln, sondern nach der Art der Geschäftsausübung.
Art. 92, N° 3 LP. -
L'automobile destinee aux lefonB d'une eoole
de chauffeurs n'est pas un placement de capital mais un
instrument de travail.
La question de savoir s'il s'agit d'une profession ou d'une entre-
prise capitaliste ne se rasout point d'apres les depenses faites
pour acquarir I 'exploitation, mais d'apres le genre d'exploi-
tation.
Art. 92 cif. 3 LEF.
L'automobile destillata ad uns scuola d'autists non costi-
tuisce un impiego di capitali, ma un istrumento di lavoro.
La questione, se si tratta di una professione 0 di un' impresa
cspitslistica, non si decide secondo Ie spese fatte per I'acquisto
dell'azienda, ma secondo il modo in cui viene esercita.
Der Rekurrent hat im Juli 1933 ein Geschäft, das im
Kaufvertrage als « Autofachschule,
Mietfahrtenbetrieb
und Reparaturwerkstätte » bezeichnet ist, mit Einschluss
des Fahrschulwagens und des sämtlichen Werkstätten-
inventars, jedoch ohne die Räumlichkeiten (die gemietet
weJ'den müssen), zum Preise von 9500 Fr. erworben. In
einer gegen ihn hängigen . Betreibung wurden am 30.
Oktober 1933 ausser einigen Guthaben das auf 700 Fr.
geschätzte Automobil und 64 weitere Gegenstände (Werk-
zeug und andere Gerätschaften) gepfändet.
Auf seine
Beschwerde hin wurden die 64 Gegenstände von der
Aufsichtsbehörde als unpfändbar bezeichnet (welche Ent-
scheidung rechtskräftig geworden ist), dagegen schützte
die Aufsichtsbehörde die gleichfalls mit der Beschwerde
angefochtene Pfändung des Automobils, und die obere
kantonale Aufsichtsbehörde, an die der Rekurrent die
Sache weiterzog, bestätigte am 28. Juni 1934 den erst-
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instanzlichen Entscheid. Sie geht davon aus, dass zwar
die Annahmen der ersten Instanz über den Wert des
Autos und die Verwendung fremder Hilfskräfte in den
Akten keine Stütze finden; doch müsse aus zwei vom
Rekurrenten selber zugestandenen Tatsachen geschlossen
werden, dass in der Tat nicht nur ein Beruf im Sinne
von Art. 92 Ziff. 3 SchKG, sondern ein gewerbliches
Unternehmen mit kapitalistischem Einschlag vorliege:
Einmal falle in Betracht, dass der Wert des Geschäftes
nach Angabe des Rekurrenten nicht durch die über~
nommenen Sachen (das Automobil und die Werkzeuge),
sondern durch den zu erzielenden Umsatz bestimmt ~or
den sei, weshalb der Kaufpreis vorwiegend als Kapital-
anlage angesprochen werden müsse, und ferner sei von
Belang, dass der Wagen nicht ausschliesslich zu Lehr-
zwecken, sondern, wenn auch nur nebenbei, auch zur
Personenbeförderung benutzt werde, welcher Erwerbs-
zweig als Unternehmen zu gelten habe. Auch beim Fahr-
schulbetrieb spiele übrigens der Wagen, das Objekt, mit
dem der Lernende umzugehen sich gewöhnen 1so11, die
. Hauptrolle, während auf· die persönlichen Eigenschaften
des Lehrenden weniger ankomme. Gleichgültig, ob man
den Wert des Wagens auf 3000 Fr. oder nur auf 1000 Fr.
veranschlage, so stelle seine Anschaffung jedenfalls einen
beträchtlichen Kapitalaufwand dar; der Rekurrent ver-
wende somit ein mechanisches Hilfsmittel von erheblichem
Wert.
Das gelte auch hinsichtlich des Werkstätten-
betriebes, wo der Wagen hin und wieder zum Abschleppen
betriebsunfähig gewordener Automobile benützt wird.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen mit dem erneuerten Antrag, dem
Automobil sei ebenfalls Kompetenzqualität zuzuerkennen.
Die Schuldbetreibungs- urul Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Der Aufiassung der Vorinstanz, der Betrieb einer
Fahrschule mit Benützung eines eigenen Automobils
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 29.
stelle ohne weiteres ein Unternehmen mit kapitalistischem
Einschlag dar, dem der Charakter eines Berufes im Sinne
von Art. 92" Ziff. 3 SchKG nicht zukomme, kann nicht
beigepflichtet werden. Im Unterschied zum Automobil-
transportgewerbe, bei dem die Nutzbarmachung der moto-
rischen Kraft das Automobils im Vordergrunde steht
(vgl. BGE 49 III Nr. 23), handelt es sich beim Fahrunter-
richt nicht darum, die motorische Leistung des Automobils
auszunutzen, vielmehr soll der Fahrschüler mit dem
Wagen bekannt gemacht und zu dessen Handhabung
angeleitet werden. Der Unterrichtsbetrieb wird durchaus
beherrscht durch die persönliche Tätigkeit des Lehrenden,
der dem Schüler die notwendigen Erklärungen und
Anweisungen zu geben hat; dabei kann von der Fruktifi-
zierung einer mechanischen Hilfskraft im Betriebe nicht
die Rede sein, vielmehr dient das Automobil gleich wie
das Klavier des Musiklehrers lediglich als übungsinstru-
ment. Wenn der Fahrschulbetrieb nicht so ausgestaltet
ist, dass fremde, gemietete Arbeitskräfte beigezogen
werden müssen, und wenn er auch nicht mit einem andern
Betriebe verbunden ist, der sich seinerseits als Unter-
nehmung kennzeichnet, hat man es somit in der Tat mit
einem Beruf im Sinne der erwähnten Bestimmung zu
tun.
Dass dieser Beruf in verhältnismässig kurzer Zeit
erlernt werden kann, steht entgegen der Annahme des
Beschwerdegegners nicht entgegen; denn wenn der
Beruf etwa als Ausübung bestimmter persönlicher Fähig-
keiten oder Kenntnisse umschrieben worden ist (vgl. das
bereits angeführte Urteil), so wird damit nicht irgend-
welche besondere Qualifikation verlangt, sondern lediglich
die Bedeutung der persönlichen Betätigung hervorgehoben,
deren Ausübung (im Unterschiede zur Ausbeutung kapi-
talistischer Erwerbsfaktoren) das Gesetz schützen will.
Liegt nach dem erwähnten massgebenden Kriterium ein
Beruf vor, so kommt auch mchts darauf an, dass das
Automobil einen « beträchtlichen)} Wert hat;' denn auch
wertvolle Instrumente (man denke an das Instrumentarium
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eines Zahnarztes) sind Kompetenzstücke nach Art. 92
Ziff. 3 SchKG, sofern nur die Ausübung des Betriebes
den Berufscharakter aufweist.
Und der Einwand, der
Erwerber eines teuren Luxuswagens könne nicht einfach
deshalb in seinem Besitze vor Pfändungen geschützt
werden, weil er ihn auch zu Lehrzwecken benutzt, erledigt
sich damit, dass eine Lehrtätigkeit nur dann als Beruf
anerkannt werden kann, wenn sie für den Schuldner eine
notwendige Einkommensquelle bildet, und dass ander-
seits zu Lehrzwecken kein kostbarer Wagen benötigt
wird, so dass es dem pfändenden Gläubiger offen steht,
dem Schuldner einen genügenden billigeren Wagen zu
verschaffen und dergestalt die Pfändung des Luxus-
wagens zu erzielen, was indessen für den vorliegenden
Fall nach den Anbringen des Beschwerdegegners nicht
in Frage kommt.
Endlich ist ohne Belang, ob bei der
Bemessung des Kaufpreises auf den Umsatz des Ge-
schäftes abgestellt wurde; gleich wie bei einer ärztJichen
« Praxis J), für deren Erwerb wesentlich mehr als der
Wert der übernommenen Gegenstände bezahlt worden
ist, kann daraus nichts für den Charakter der Betätigung
im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG hergeleitet werden.
Demnach lässt sich die nähere Abklärung des Tat-
bestandes, der die Vonnstanz entraten zu können glaubte,
nicht umgehen. Die Sache ist zur Vornahme der gebotenen
Feststellungen (speziell auch über den Umfang und die
Bedeutung des Mietfahrtenbetriebes) und zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt die 8chiildbetr.- u. Konkur8kammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.