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5_I_581

BGE 5 I 581

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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117. Urtheil vom 10. Oktober 1879 in Sachen Rohrer gegen bernische Jurabahngesellschaft. A. Der Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern hat durch Urtheil vom 7. August d. J., in Abänderung des erst¬ instanzlichen Erkenntnisses des Amtsgerichtes Bern vom 19. Fe¬ bruar d. J., die Klage abgewiesen und die sämmtlichen Kosten dem Kläger auferlegt. B. Kläger zog diese Streitigkeit an das Bundesgericht und sein Vertreter wiederholte heute das vor den kantonalen Ge¬ richten gestellte Begehren, wobei er bemerkte, daß die Klage auf Art. 1 des Haftpflichtgesetzes gestützt und die Art und Größe der Entschädigung dem richterlichen Ermessen anheimgestellt werde. Der Vertreter der Beklagten trug auf Abweisung der Klage und Bestätigung des obergerichtlichen Urtheiles an, verzichtete dagegen auf eine Prozeßentschädigung für heute. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern hat in seinem Urtheile das dem Rechtsbegehren des Klägers zu Grunde liegende Sachverhältniß dahin festgestellt: In der letzten Zeit vor dem 12. Dezember 1876, an welchem Tage die Bahn¬ strecke Dachsfelden-Münster dem Verkehr übergeben wurde, ließ Beklagte dieselbe täglich mit Ballastzügen befahren, welche das zur Beschotterung nothwendige Material von Dachsfelden nach Court zu transportiren hatten. Am 5. Dezember 1876 erhielt Kläger, welcher von der Beklagten als Bahnarbeiter angestellt und einer Arbeitergruppe unter dem Befehle des Vorarbeiter

Michael Herbst zugetheilt war, nebst einigen andern Arbeitern von Herbst den Befehl, sich mit dem von Court nach Dachsfelden zurückkehrenden Zuge nach Reconvillier zu begeben, um Eisen¬ bahnschwellen zu verladen und nach Court zu transportiren. Zu diesem Zwecke wurde, gemäß dem bisher für diese Arbeit beobachteten Verfahren, mittelst eines Koppeltaues ein sog. Truc¬ Wagen (wagonnet) in der Weise hinten an den Ballastzug an¬ gehängt, daß das am Kuppelhacken des Wagonnet befestigte Tau einfach durch den Kuppelhacken des letzten Transportwagens des Ballastzuges gezogen, sodann einige Male um sich selbst geschlun¬ gen und das andere Ende von dem vorn auf dem Wagonnet befindlichen Kläger in den Händen gehalten wurde. Kläger, welcher in Folge Weigerung des Arbeiters Knüß an jenem Tage zum ersten Male diese Verrichtung besorgte, sollte das Seil, so¬ bald der Befehl zum Anhalten ertheilt wurde, loslassen, damit dasselbe durch den Kuppelhacken des Transportwagens durch¬ gleiten könne und so das Wagonnet von letztern abgelöst werde. Gleichzeitig sollte auch die Bremse des Wagonnet angezogen werden, um dasselbe zum stehen zu bringen. Als der Ballast¬ zug den Ort der Schwellenablagerung bei Reconvillier erreicht hatte, ertheilte der Vorarbeiter Herbst den Befehl zum los¬ lösen des Wagonnet. Der unmittelbar neben Kläger befindliche Arbeiter Feldmann, welcher die Bremse zu bedienen hatte, wie¬ derholte den Befehl und zog gleichzeitig die Bremse an. Kläger ließ aber das Tauende nicht sogleich los und da der Ballastzug nicht anhielt, sondern sich mit gleicher Schnelligkeit vorwärts bewegte, so entstand durch das plötzliche Bremsen des Wagonnet ein heftiger Ruck an dem vom Kläger gehaltenen Tauende, wo¬ durch derselbe vorn vom Wagonnet heruntergerissen und sodann vom letztern überfahren wurde. Die Verletzungen, welche Kläger hiebei erhielt, hatten zur Folge, daß ihm das rechte Bein am¬ putirt werden mußte und er für immer unfähig bleiben wird, seinen bisherigen Beruf als Bahnarbeiter auszuüben.

2. Die Schadensersatzklage, welche nun Kläger gestützt auf dieses Sachverhältniß gegen die Beklagte erhoben hat, leitet der¬ selbe ausschließlich aus Art. 1 des Bundesgesetzes über die Haftbarkeit der Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Juli 1875 her, indem er in dieser Hinsicht, in Uebereinstimmung mit der Be¬ klagten, davon ausgeht, daß er beim Bau und nicht beim Be¬ triebe der betreffenden Bahnstrecke verletzt worden sei. Es be¬ darf daher die Frage, ob die thatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 2 leg. cit. zutreffen würden, hierorts keiner Erörterung, sondern ist lediglich zu untersuchen, ob die vom Kläger erlittene Verletzung einer Verschuldung der Beklag¬ ten, beziehungsweise ihrer Angestellten, auf deren Verschuldung sich gemäß Art. 3 ibidem ihre Haftbarkeit erstreckt, zuzuschrei¬ ben sei.

3. Nun ist von vornherein darauf aufmerksam zu machen, daß der besagte Art. 1 dahin lautet, daß wenn beim Bau einer Eisenbahn durch irgend welche Verschuldung der konzes¬ sionirten Unternehmung, beziehungsweise derjenigen Personen, deren sie sich zum Bau der Bahn bedient, ein Mensch getödtet oder verletzt werde, dieselbe für den dadurch entstandenen Scha¬ den hafte, und daß sonach jedes, auch das geringste Verschul¬ den der Unternehmung oder ihrer Angestellten dieselbe in solchen Fällen zu Schadensersatz verpflichtet. Und nun fällt allerdings ein, wenn auch geringes, Verschulden der Beklagten zur Last und muß daher die Klage prinzipiell gutgeheißen werden.

4. Es kann nämlich einem begründeten Zweifel nicht unter¬ liegen, daß diejenige Verrichtung, bei welcher Kläger verletzt worden ist, eine gefährliche war, welche besondere Vorsicht er¬ heischte. Mochte auch bei derselben bis dahin ein Unfall nicht passirt sein, weil der bisher mit dem Halten des Tauendes be¬ traute Arbeiter Knüß dasselbe jeweilen rechtzeitig losließ, so be¬ weist dieser Umstand deren Ungefährlichkeit keineswegs und zwar namentlich nicht für den Tag der Verletzung des Klägers, an welchem erwiesenermaßen der Arbeiter Knüß wegen des gefror¬ nen Zustandes des Taues und des schlechten naßkalten Wetters sich weigerte das Tau zu halten und ausnahmsweise Kläger, allerdings gemäß seinem freiwilligen Anerbieten, mit dieser Ar¬ beit betraut wurde. Bei der bei solchem Wetter vermehrten Ge¬ fahr des Ausglitschens wäre vielmehr unbedingt nothwendig gewesen, daß einerseits der Befehl zum Anziehen der Bremse nicht gleichzeitig mit demjenigen zum Fallenlassen des Tauendes,

sondern erst ertheilt worden wäre, nachdem man sich überzeugt hatte, daß Kläger das Tauende wirklich losgelassen habe, und anderseits, wie der Experte richtig hervorhebt, das Tau, statt nur um sich selbst, um den Kuppelhacken des Wagonnets ge¬ schlungen worden wäre, indem bei dieser Art der Befestigung des Taues der fortfahrende Ballastzug offenbar nicht eine solche Wirkung auf den Kläger hätte ausüben können, wie es nun geschehen ist. Darin, daß solche Vorsichtsmaßregeln nicht getrof¬ fen wurden, liegt ein von der Beklagten zu vertretendes Ver¬ schulden, welches keineswegs durch den Umstand beseitigt wird daß Kläger nach der Weigerung des Arbeiters Knüß sich zum Halten des Taues anerboten hat. Denn durch dieses Anerbieten wurde Beklagte, resp. ihr Vorarbeiter, von der Beobachtung der¬ jenigen Vorsicht, welche nach dem Gesagten für diese gefähr¬ liche Arbeit unbedingt nöthig war, nicht entbunden, und zwar um so weniger, als Kläger feststehendermaßen bis dahin jene Verrichtung nicht besorgt hatte. Dagegen trifft allerdings den Kläger insofern ein Verschulden, als er das Tau nicht auf den ersten Befehl losgelassen hat; allein es ist dasselbe nicht so groß, daß dadurch die Haftbarkeit der Beklagten ausgeschlossen würde, sondern es kann dasselbe lediglich auf die Höhe der Entschädigung einen Einfluß üben.

5. Was nun die Art und Größe der dem Kläger zuzusprechen¬ den Entschädigung betrifft, so hat das Amtsgericht Bern in seinem Urtheile vom 20. März d. J. die Beklagte verpflichtet, dem Joh. Rohrer lebenslänglich eine Rente von 500 Fr. vom

5. Dezember 1876 an auszurichten und es hat Rohrer gegen dieses Urtheil die Appellation nicht ergriffen. Bezüglich der Art der Entschädigung ist diesem Urtheile beizutreten, indem die Aussetzung einer Rente den Verhältnissen entsprechend erscheint. Bezüglich der Höhe derselben muß dagegen mit Rücksicht auf das konkurrirende eigene Verschulden des Klägers eine Ermäßigung eintreten und zwar in der Weise, daß die Rente auf 300 Fr. per Jahr festgesetzt wird. Diese Rente ist von der Beklagten vom

26. März 1877, als dem Tage des Austrittes des Klägers aus dem Spital an, zu entrichten, da Beklagte die über den Aufenthalt desselben im Spital erlaufenen Kosten auf sich übernommen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte ist pflichtig, dem Kläger vom 26. März 1877 als dem Tage seines Austrittes aus dem Spital an, eine jähr¬ liche Rente von 300 Fr. (dreihundert Franken) in vierteljähr¬ lichen zum Voraus zu entrichtenden Raten zu bezahlen. Mit der Mehrforderung ist Kläger abgewiesen.