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115. Urtheil vom 26. Dezember 1879 in Sachen Eberhard gegen Masseverwaltung der Nationalbahn. Schlatter und Spengler hatten mit der Nationalbahngesell¬ schaft unterm 18. Januar 1877 einen Vertrag über Lieferung von Brückenhölzern und unterm 11. Mai 1877 einen solchen über Lieferung von Grenzpflöcken abgeschlossen. Im ersten dieser Ver¬ träge war eine kautionsweise voraus zu leistende Lieferung von Brückenhölzern und ein Rücklaß von 10% bei den Abschlags¬ zahlungen, bei dem zweiten eine Kaution von 200 Fr. vorgesehen. Die vollständige Auszahlung sollte in beiden Fällen erfolgen nach Ablieferung des ganzen Quantums. Aus diesen Verträgen hatten Schlatter und Spengler beim Ausbruch des Konkurses der Na¬ tionalbahn noch ein Restguthaben von 9739 Fr. 94 Cts., welches
sie an Gemeindeammann Eberhard in Kloten cedirten. Der Masse¬ verwalter collozirte dasselbe, entgegen dem Begehren Eberhards um Versetzung eines Betrages von 1826 Fr. 04 Cts. in die IV. Klasse, ganz in die VII. Klasse und begründete seinen Ent¬ scheid (d. d. 9. Oktober 1879) wesentlich damit, daß, da die Abrechnung über die Brückenhölzer am 16. August, diejenige über die Grenzpflöcke am 20. September erfolgt, eine nach Ab¬ lieferung des ganzen Quantums noch dauernde Haftbarkeit oder Garantie aber den Lieferanten nicht auferlegt worden sei, das Restguthaben nicht mehr als solches angesehen werden könne, welches vertragsgemäß als Kaution bei der Gesellschaft stehen geblieben. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Gemeindeammann Eber¬ hard unterm 5. November beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, daß 1789 Fr. 04 Cts., gleich 10% des Werthes der ganzen Lieferung, oder wenigstens 1668 Fr., der Werth der als Kaution laut Vertrag voraus gelieferten Brückenhölzer, in die IV. Klasse versetzt werden, indem er beifügte: Schlatter und Spengler haben nach erfolgter Abrechnung die Schuldnerin ohne Säumniß und bis zur Pfändung betrieben und somit sofort die nöthigen Schritte zur Geltendmachung ihres Restguthabens ge¬ than; die ohne ihre Schuld erfolgte Nichtzahlung aber könne ihre frühere rechtliche Stellung nicht alteriren. In seiner Vernehmlassung trug der Masseverwalter auf Ab¬ weisung des Rekurses an, sich im Wesentlichen auf die Begrün¬ dung seines Entscheides berufend. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Masseverwalter geht darin einig, daß der Gegen¬ werth der 30 cm. Brückenholz, welchen Schlatter und Spengler sich verpflichtet hatten, bei der Nationalbahn stehen zu lassen, als Kautionsrücklaß anzusehen sei, und es unterliegt keinem Zweifel, daß auch die im Vertrage vom 11. Mai 1877 er¬ wähnten, von der Eisenbahngesellschaft zurückzubehaltenden 200 Franken den gleichen Charakter an sich tragen. Rekurrent hat nun freilich nicht beide Posten, betragend zu¬ sammen 1868 Franken, speziell mit dieser Bezeichnung einge¬ klagt, sondern sein Begehren im Allgemeinen auf ein Privile¬ gium für 10 % des Werthes der gesammten Holzlieferung ge¬ richtet und als daheriges Rücklasguthaben 1789 Fr. 04 Cts. gefordert. Nur eventuell hat derselbe noch besonders für die 30 Cm. Brückenhölzer Gutheißung eines Privilegiums für 1868 Franken verlangt. Auf den Umstand, daß Rekurrent in seiner Begründung nicht der richtigen Motivirung sich bedient, kann es aber nicht ankommen. Es genügt, daß er die Einreichung in die bevorrechtete IV. Klasse begehrt hat, und ist diesem Begehren zu entsprechen, weil seine Forderung anerkanntermaßen von dem Guthaben eines Unternehmers herrührt, das vertragsgemäß als Kaution bei der Eisenbahngesellschaft stehen geblieben war. Da indessen Rekurrent nur für 1789 Fr. 04 Cts. ein solches Pri¬ vilegium beansprucht hat, so kann ihm selbes auch nicht für einen höhern Betrag zugesprochen werden.
2. Was nun die fernere Einrede betrifft, es sei das Privilegium erloschen, weil die Forderung schon vor Ausbruch des Konkurses verfallen gewesen und nicht sofort nach der Verfallzeit eingefor¬ dert worden, so erscheint dieselbe als unbegründet. Aus den Akten geht nämlich hervor, daß Rekurrent schon im Oktober 1877 die Nationalbahngesellschaft zur Zahlung aufgefordert und dieselbe im Januar 1878 rechtlich betrieben hat, dafür aber einen leeren Pfandschein erhielt. Unter solchen Umständen kann nicht gesagt werden, daß derselbe wegen Nachlässigkeit in Geltendmachung seiner Rechte des Privilegiums verlustig geworden, und ebenso wenig, daß er sein Guthaben freiwillig der Nationalbahn weiter kreditirt habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekursbeschwerde ist begründet und die Masseverwaltung der Nationalbahn daher verpflichtet, die Forderung des Rekur¬ renten mit 1789 Fr. 04 Cts. in Klasse IV des Schuldenver¬ zeichnisses aufzunehmen.