opencaselaw.ch

5_I_536

BGE 5 I 536

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

106. Urtheil vom 21. November 1879 in Sachen Renggli gegen Luzern. A. Am 29. August 1864 erließ der Große Rath des Kan¬ tons Luzern, in der Absicht, eine geregelte Entwickelung und angemessene Umgestaltung der baulichen Verhältnisse der Stadt Luzern zu erzielen, sowie in Rücksicht auf die Eigenthümlichkeit dieser Verhältnisse und die Verschiedenheit derselben von denjeni¬ gen anderer Gebietstheile des Kantons, ein Baugesetz für die Stadt Luzern, in welchem der Stadtrath dieser Gemeinde be¬ auftragt wurde, einen detaillirten Stadtbauplan anzufertigen und dem Regierungsrath zur Genehmigung vorzulegen. Auf diesem Plane mußten genau bezeichnet werden:

1. die öffentlichen Plätze und Straßen, sowie die Grenzen der¬ selben, und

2. die Baulinie, auf welche die Gebäude und Einfriedigungen gestellt werden müssen, – und es bestimmt sodann der § 5 des Gesetzes, daß von dem Tage an, wo der Stadtbauplan öffentlich aufgelegt worden, keine Neubauten oder bauliche Veränderungen vorgenommen werden dürfen, welche nach Inhalt des Planes nicht zulässig seien und dessen Ausführung irgendwie beeinträchtigen würden. Die im Plane vorgesehenen Straßen und Plätze sollen, sowie das Be¬ dürfniß sich dazu erzeigt, angelegt und erstellt werden. Die Aus¬ mittelung der Entschädigungen für das zu den Plätzen und Straßen benöthigte Privateigenthum hat erst zur Zeit der wirk¬ lichen Abtretung zu erfolgen. (§ 9.) Endlich bestimmt der § 10, daß bei Erstellung neuer Gebäude und Anlagen die Vorschriften bezüglich der Baulinie u. s. w. zu beobachten seien, und an be¬ reits vorhandenen Bauwerken, welche über die Baulinie hin¬ ausreichen, keine Veränderungen oder Arbeiten vorgenommen werden dürfen, als solche, welche zum Unterhalt nothwendig seien. B. Rekurrent besitzt nun im Quartier Hof in Luzern ein Haus, welches über die im Stadtplan festgesetzte Baulinie hin¬ ausragt. Nachdem die Verhandlungen über Abtretung dieses Grundstückes gescheitert waren, reichte Rekurrent dem Stadtrathe ein Projekt über Erhöhung und Erweiterung seines Hauses ein, mit dem Begehren, daß entweder das Bauprojekt genehmigt oder das Expropriationsverfahren über sein Grundstück eingeleitet werde. Allein das Begehren wurde vom Stadtrathe abgewiesen und die vom Rekurrenten beim Regierungsrathe von Luzern er¬ hobene Beschwerde durch Beschluß dieser Behörde vom 15. No¬ vember 1878 verworfen, gestützt auf die §§ 5 und 10 des Bau¬ gesetzes vom 29. August 1864. Der Regierungsrath führte aus, die Absolutheit des Eigenthums habe ihre natürlichen Grenzen in der Kollision mit dem öffentlichen und Nachbarrechte; die Festsetzung einer Baulinie sei ein Ausfluß des öffentlichen Bau¬ polizeirechtes; dieselbe bedinge aber niemals die Pflicht zur so¬ fortigen Expropriation der über die Baulinie hinausragenden bebauten Grundstücke, sondern es entscheide bei Beurtheilung der Frage, wann diese Enteignung stattzufinden habe, einzig das öffentliche Interesse. Rekurrent habe demnach kein Recht, Geneh¬ migung seines Bauprojektes oder Vornahme der Expropriation zu verlangen. C. Hierüber beschwerte sich nun I. G. Renggli beim Bun¬ desgerichte, indem er behauptete, das Verfahren der luzernischen Behörden verstoße gegen § 9 der luzernischen Staatsverfassung, welcher die Unverletzlichkeit des Eigenthums jeder Art oder die gerechte und vorläufige Entschädigung für die Güter, deren Ab¬

tretung das öffentliche Interesse erfordern sollte, sichere. Denn, wenn das öffentliche Interesse fordere, daß er, Rekurrent, nicht wie jeder andere Eigenthümer über sein Eigenthum verfügen dürfe, so habe man ihm Entschädigung zu leisten, und ohne solche Entschädigung dürfe man ihn in der Verfügung über sein Eigenthum nicht hindern, sonst liege eine Verletzung derjenigen Rechte vor, welche die Verfassung des Kantons Luzern gewähr¬ leiste. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern trug im Wesent¬ lichen aus den in dem rekurrirten Entscheide angeführten Grün¬ den auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Weigerung der luzernischen Behörden, dem Begehren des Rekurrenten um Ertheilung der Baubewilligung oder Ex¬ propriation des über die Baulinie hinausragenden Terrains zu entsprechen, stützt sich unbestrittenermaßen auf das Gesetz vom

29. August 1864, nach welchem einerseits vom Tage der öffent¬ lichen Auflage des Stadtbauplanes an die Besitzer bereits vor¬ handener Bauwerke, welche über die Baulinie hinausreichen, das Recht verlieren, Veränderungen oder Arbeiten an denselben vorzunehmen, welche nicht zu deren Unterhalt nothwendig sind, und anderseits Entschädigung für das zu öffentlichen Straßen und Plätzen benöthigte Privateigenthum erst mit der wirklichen Expropriation desselben einzutreten hat.

2. Solche unmittelbar aus dem Gesetze fließenden Eigen¬ thumsbeschränkungen enthalten aber, wie das Bundesgericht schon wiederholt, insbesondere in seinen Urtheilen vom 14. Januar 1876 i. S. Huber (amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. II S. 91 ff.) und vom 6. September 1879

i. S. Imhof gegen Baselstadt (a. a. O. Bd. V. S. 388 ausgeführt hat, keinen Eingriff in wohlerworbene Privatrechte, indem der Inhalt der dinglichen Rechte, insbesondere also des Eigenthums, überall vom objektiven Rechte normirt und daher die Gesetzgebung durch die in der Verfassung ausgesprochene Ga¬ rantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums nicht gehindert wird, die mit jenem Rechte verbundenen Befugnisse und Wirkungen gemäß den Zeitbedürfnissen zu regeln, beziehungsweise zu än¬ dern, ohne den durch eine solche Aenderung geschädigten Priva¬ ten schadensersatzpflichtig zu werden. Nur der Eingriff in die Substanz des Eigenthums verpflichtet nach der Verfassung zur Entschädigung; in dieser Hinsicht steht aber das luzernische Bau¬ gesetz (Art. 9) in Uebereinstimmung mit der Verfassung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.