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5_I_22

BGE 5 I 22

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Urtheil vom 8. März 1879 in Sachen Warnier. A. Im November 1878 reichte Jungfrau Ursula Z. von V. beim bündnerischen Bezirksgerichte Landquart, in dessen Kreis der Heimatsort des P. Warnier, Grüsch, liegt, eine Ent¬ schädigungsklage wegen Verlöbnißbruch ein. Als dessen Aufent¬ haltsort ist in der Klageschrift Bad Schinznach bezeichnet und wurde dieselbe deßhalb dem Beklagten durch Vermittlung des Bezirksgerichtes Brugg zur Beantwortung zugestellt. B. Mit Rekursschrift vom 25. November 1878 stellte nun Warnier beim Bundesgerichte das Begehren, es möchte un¬ ter Aufhebung der Verfügungen der Bezirksgerichtspräsidien Unterlandquart und Brugg erkannt werden, er sei nicht schuldig, sich vor dem Bezirksgericht Unterlandquart auf die Klage der Ursula Z. einzulassen und führte zur Begründung dieses Be¬ gehrens an: Er habe einen festen Wohnsitz im Bad Schinz¬ nach resp. in der Gemeinde Birrenlauf und müsse daher, da es sich um eine persönliche Ansprache handle, gemäß Art. 59 der Bundesverfassung an diesem seinem Wohnsitze gesucht werden. Grüsch sei längst nicht mehr sein Domizil. Vom 29. April bis

4. Oktober 1877 sei er Sekretär im Bad Schinznach gewesen und über den Winter, bis 21. Mai 1878, habe er sich in Eng¬ land aufgehalten. Dann sei er wieder in Schinznach als Sekre¬ tär eingetreten und bekleide diese Stelle jetzt noch. Auch habe er bei der Gemeindsbehörde von Birrenlauf seine Schriften abge¬ geben. Zum Beweise legte Rekurrent ein:

1. Bescheinigung des Gemeindeammanns von Birrenlauf d. d.

13. November 1878, dahin gehend, daß P. Warnier seit 21. Mai 1878 als Aufenthalter in der Gemeinde Birrenlauf wohne, und

2. ein schriftliches Zeugniß des Präsidenten des Aufsichtsrathes vom Bad Schinznach d. d. 30. Dezember 1878, worin die An¬ gaben über seinen Aufenthalt seit 29. April 1877 bestätigt werden. C. Jungfrau Ursula Z. trug darauf an, es sei Beschwerde¬ führer mit seinem unbegründeten Begehren ab- und zur Geduld zu weisen, und zwar

1. aus formellen Gründen, wegen Anrufung des incompetenten Gerichtes, indem nach Art. 248 der bündnerischen C. P. O. Rekurrent sich vorerst an den Kleinen Rath hätte wenden sollen;

2. eventuell aus materiellen Gründen. Warnier sei nämlich nur zeitweise, während der sogenannten Fremdensaison, als Leh¬ rer oder als Sekretär oder Kassier von seiner Heimat abwesend, jedoch nur vorübergehend ohne sein Domizil an letzterer aufzu¬ geben, und sei derselbe daher schuldig und verpflichtet, für per¬ sönliche Klagen vor dem Forum seiner Heimat Rede und Ant¬ wort zu geben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die von der Jungfrau Ursula Z. gegen den Rekur¬ renten beim Bezirksgericht Unterlandquart angehobene Klage eine persönliche und ferner nicht bestritten ist, daß Rekurrent auf¬ rechtstehend sei, so hängt die Begründetheit der vorliegenden Be¬ schwerde lediglich davon ab, ob Warnier in Birrenlauf, Kanton Aargau, einen festen Wohnsitz im Sinne des Art. 59 der Bundes¬ verfassung habe oder nicht. Muß diese Frage bejaht werden, so muß die Gutheißung des Rekurses erfolgen, indem weder behauptet worden ist, noch sonst aus den Akten erhellt, daß Rekurrent etwa zwei Domizile, in Grüsch und Birrenlauf, besitze.

2. Der feste Wohnsitz einer Person befindet sich nun da, wo

dieselbe mit der Absicht des bleibenden Aufenthaltes thatsächlich wohnt. Der Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist zur Be¬ gründung eines festen Wohnsitzes keineswegs erforderlich,sondern es genügt auch eine Aufenthaltsbewilligung, sofern es sich nur nicht um einen bloß vorübergehenden, sondern um einen dauern¬ den Aufenthalt handelt. Nun hat Rekurrent unbestrittenermaßen und wie auch nach dem Zeugniß des Gemeindeammannamtes Birrenlauf anzunehmen ist, in dieser Gemeinde seine Heimat¬ schriften deponirt und wohnt daselbst seit Mai 1878 bis jetzt, also auch nach Ablauf der sogenannten Fremdensaison, während er schon im April 1877 seine Heimatgemeinde Grüsch verlassen hat und seither nicht mehr in dieselbe zurückgekehrt ist. Unter solchen Umständen müssen die Voraussetzungen eines festen Wohn¬ sitzes in Birrenlauf als vorhanden erachtet werden und verstößt demnach die Anhandnahme der Klage der Ursula Z. seitens des Bezirkspräsidium Unterlandquart gegen Art. 59 der Bun¬ desverfassung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Bezirksgericht Unterlandquart zur Behandlung der von Jungfrau Ursula Z. gegen den Rekurrenten angehobenen Klage nicht kompetent.