Volltext (verifizierbarer Originaltext)
6. Urtheil vom 24. Jenner 1878 in Sachen Meyer. A. Am 30. März 1868 stellte F. J. Meyer, Telegraphist in Sitten, an die Ordre des Civilstandsbeamten Julius Rüegger in Luzern ein Billet für 260 Fr. aus, zahlbar den 30. Juni 1878 „bei Julius Rüegger in Luzern.“ Da dieses Billet zur Verfallzeit nicht eingelöst wurde, leitete Rüegger am 1. August
bei dem Gerichtspräsidium Luzern die Wechselexekution gegen Meyer ein. Letzterer verlangte Aufhebung des Verfahrens, da er in Sitten wohnhaft sei und daher gemäß Art. 59 der Bun¬ desverfassung dort gesucht werden müsse; allein das Bezirksge¬ richtspräsidium Luzern wies das Begehren durch Verfügung vom
4. September 1878 ab, indem nach § 96 der luzernischen Wech¬ selordnung der Wechselgläubiger das Recht habe, den Wechsel am gewählten Wechseldomizil geltend zu machen und nun im vorliegenden Falle der Schuldner Luzern als Zahlungsort ge¬ wählt habe. Dieser Entscheid wurde am 25. Oktober 1878, un¬ ter Verwerfung des von Meyer gegen denselben ergriffenen Re¬ kurses von der Justizkommission des luzernischen Obergerichtes bestätigt. B. Mit Rekursschrift vom 11. November 1878 gelangte nun F. J. Meyer an das Bundesgericht, mit dem Begehren, daß der Entscheid der luzernischen Justizkommission als im Widerspruch mit Art. 59 der Bundesverfassung aufgehoben werde. Zur Be¬ gründung dieses Begehrens wurde angeführt: Rekurrent habe schon seit 11 Jahren seinen Wohnsitz in Sitten. Somit haben die von Rüegger verlangten und von ihm, Meyer, vielleicht mit zu wenig Ueberlegung der Folgen beigesetzten Worte « payable chez M. Jules Rüegger à Lucerne » nur bezwecken können, daß der Wechsel in Luzern zu präsentiren und eventuell zu protestiren sei; keineswegs berechtigen dieselben aber den Rüegger zur An¬ hebung der Betreibung in Luzern und zur Eröffnung des Kon¬ kurses an diesem Orte. Ein solcher Konkurs wäre auch die reinste Illusion, da Rekurrent weder in Luzern wohne noch dort Vermögen besitze. Kantonale Gesetze vermögen die positiven Be¬ stimmungen der Bundesverfassung nicht zu stören und nun schreibe der citirte Art. 59 der Bundesverfassung vor, daß der aufrecht¬ stehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohn¬ sitz habe, für persönliche Ansprachen beim Richter seines Wohn¬ ortes gesucht werden müsse. C. Rüegger trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe entgegnete: Ein Schuldner könne auf seinen ver¬ fassungsmäßigen Gerichtsstand (Art. 59 der Bundesverfassung) verzichten, und ein solcher Verzicht des Rekurrenten liege nun darin, daß derselbe durch den Zusatz: „zahlbar in Luzern“ den Wechsel an diesen Ort domizilirt und sich dem dortigen Rechte unter¬ worfen habe. Luzern gelte als gewähltes Domizil und es stehe daher nach § 96 Abs. 3 der luzernischen Wechselordnung in der Wahl des Gläubigers, ob er seinen Anspruch in Luzern oder Sitten geltend machen wolle. Er, Rüegger, habe auch gerade de߬ halb die Domizilirung des Eigenwechsels nach Luzern verlangt, um den Rekurrenten nicht in Sitten suchen zu müssen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der in Art. 59 der Bundesverfassung dem aufrechtstehen¬ den Schuldner garantirte Gerichtsstand des Wohnortes ist kein ausschließlicher. Es kann vielmehr, wie die Bundesbehörden schon in einer ganzen Reihe von Entscheidungen ausgesprochen haben, auf denselben gültig verzichtet werden und frägt sich daher, ob im vorliegenden Falle ein solcher Verzicht Seitens des Rekur¬ renten erfolgt sei.
2. Nun ist bekanntlich in den Jahren 1871 und 1872 in Sachen des Staatsrathes von Wallis, betreffend den Gerichts¬ stand für die sogenannten Rescriptionen, und in Sachen Kan¬ did Villiger von den Bundesbehörden (Bundesrath und Bun¬ desversammlung) übereinstimmend erkannt worden, daß die Wech¬ selformel, um welche es sich hier handelt, nicht bloß die Bedeu¬ tung der Bestimmung eines Zahlungsortes, sondern auch die¬ jenige der Unterwerfung unter den Gerichtsstand und die Gesetz¬ gebung des festgestellten Zahlungsortes habe. (Vergl. Bundesblatt 1871 Bd. III, S. 535 ff. und 763 ff. und 1872 Bd. 1, S. 553 ff. und 737 ff.) Den diesfälligen Ausführungen, wie sie na¬ mentlich in den beiden ständeräthlichen Berichten vom 17. No¬ vember 1871 enthalten sind, muß auch hierorts beigetreten wer¬ den und zwar im vorliegenden Falle um so mehr, als einerseits nicht nur in der luzernischen, sondern auch in der walliser Wech¬ selordnung der Bestimmung eines besondern Wechselzahlungs¬ ortes die gleiche Bedeutung beigelegt wird, und anderseits in der That nicht einzusehen ist, welche andere Absicht oder Willens¬ meinung als die, den Rekurrenten als Wechselschuldner der lu¬ zernischen Gesetzgebung speziell bezüglich der Wechselexekution, — welche im Kanton Luzern in der Weise der einzig zuläßige Weg
er gerichtlichen Geltendmachung eines Wechselanspruches ist, daß sie auch bei bestrittenen Wechselforderungen der Wechselklage vorausgehen muß, — zu unterwerfen, die Contrahenten in con¬ creto bestimmt haben könnte, Luzern als Zahlungsort zu wählen und damit den Wechsel nach diesem Orte zu domiziliren. Ob und welche Folgen ein allfällig in Luzern gegen den Rekurren¬ ten eröffneter Konkurs haben könnte, ist im gegenwärtigen Ver¬ fahren nicht zu erörtern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.