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BGE 5 I 16

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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5. Urtheil vom 25. Januar 1879 in Sachen Haueter. A. Gestützt auf einen Wechsel folgenden Inhaltes: „Mettmenstetten, den 2. Februar 1878. Per Fr. 500. Den zweiundzwanzigsten April zahlen Sie gegen diesen Sola¬ wechsel an die Ordre des Heinrich von Tobel von Mettmenstetten Franken fünfhundert, den Werth in Waare empfangen und stellen ihn auf Rechnung laut Bericht. Herrn Heinrich von Tobel. Friedrich Haueter, Senn in Dietweil. Zahlbar an H. Heinrich von Tobel. Zahlbar bei der Kreditanstalt Luzern," in welchem das Accept und die Worte « zablbar an H. Heinrich von Tobel » von Haueter geschrieben sind, das Uebrige dagegen von der Hand des Trassanten herrührt, — belangte die Kredit¬ anstalt in Luzern, welche in Folge Indossement in den Besitz des Wechsels gekommen war, den Haueter wechselrechtlich in Lu¬ zern. Letzterer verlangte Aufhebung der Betreibung, weil der Domizilvermerk dem Wechsel erst nach der Acceptation beigefügt worden und daher der Wechsel kein Domizilwechsel sei. Allein das Bezirksgerichtspräsidium Luzern wies durch Verfügung vom

10. Juli 1878 die Einsprache des Haueter ab, weil derselbe die nach § 97 der luzernischen Wechselordnung geforderte Deposition des Wechselbetrages nicht geleistet habe und daher seiner Be¬ streitung keine rechtliche Wirkung beigelegt werden könne. Die Justizkommission des Obergerichtes bestätigte, auf erhobenen Re¬ kurs, unterm 19. September 1878 diesen Entscheid, gestützt dar¬ auf, daß der Wechsel ein domizilirter sei und daher dem Wechsel¬ gläubiger gemäß § 96 Abs. 3 der Wechselordnung freistehe, den Schuldner an seinem Wohnorte oder im Wechseldomizil zu be¬ langen, und daß mit der Bestreitung nicht zugleich auch die De¬ position des Wechselbetrages erfolgt sei. B. Mit Rekursschrift vom 25. Oktober 1878 beschwerte sich Haueter über diesen Entscheid beim Bundesgerichte. Er stellte das Begehren, daß derselbe aufgehoben und die gegen ihn an¬ gehobene Betreibung als verfassungswidrig erklärt werde, und führte zur Begründung an: Er sei aufrechtstehend und besitze in Kleindietweil einen festen Wohnsitz; die Wechselforderung sei eine persönliche und widerspreche deßhalb die in Luzern angehobene Betreibung dem Art. 59 der Bundesverfassung. Nun sei aller¬ dings ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand und eine Anerkennung des luzernischen als forum prorogatum gedenkbar, wenn er bei Acceptirung des Wechsels durch Domi¬ zilirung desselben Luzern als Zahlungsort und Gerichtsstand klar anerkannt hätte; allein eine solche Anerkennung liege nicht vor. Nun habe er aber gleichzeitig mit der Acceptation durch den Zusatz: „zahlbar bei Heinrich von Tobel“ den Wechsel nach Mettmen¬ stetten domizilirt und ein anderer Domizilvermerk sei damals auf dem Wechsel nicht vorhanden gewesen. Er habe nie daran gedacht, sich den luzernischen Gesetzen zu unterwerfen. Der Wech¬ sel, wie er jetzt laute, enthalte zwei sich widersprechende Domi¬ sei, daß beide wirkungslos zilvermerke und die Folge hievon bleiben. Jedenfalls könne aus dem Wechsel nicht die Willenser¬ klärung des Schuldners entnommen werden, daß er auf seinen verfassungsmäßigen Gerichtsstand zu Gunsten des luzernischen Verzicht leiste. Hiezu bedürfte es einer unzweifelhaften und un¬ bestrittenen bestimmten Erklärung des Bezogenen selbst, die in cencreto fehle. C. Namens des Indossanten der Kreditanstalt in Luzern und des Indossators des Heinrich von Tobel, Rudolf von Tobel in Mettmenstetten, trug Advokat Dr. Zemp auf Abweisung der Be¬ schwerde an, indem er auf dieselbe entgegnete: Die Behauptung

des Rekurrenten, der Wechsel sei nicht in Luzern domizilirt, sei, wie sich aus dem Wechsel ergebe, unrichtig. Der Domizilvermerk „zahlbar bei der Kreditanstalt Luzern“ sei nicht erst nach der Acceptation zugefügt worden und der Zusatz des Haueter sei kein Domizilvermerk, derselbe habe keinen Sinn und keine Bedeu¬ tung, weil die Unterschrift mangle. Durch das Wechselaccept habe sich Rekurrent den Gesetzen des Kantons Luzern unterworfen und es kommen namentlich in Betracht die §§ 23, 24 und 96 der dortigen Wechselordnung, auf welchen der angefochtene Ent¬ scheid beruhe. Uebrigens habe Rekurrent sich auch des Rechtes begeben, der Exekution zu widersprechen, indem er unterlassen habe, bei seiner Einwendung den Betrag der Wechselforderung zu deponiren, beziehungsweise um Entbindung dieser Verpflich¬ tung nachzusuchen. (§§ 97 und 98 der luzernischen Wechsel¬ ordnung.) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Anwendbarkeit des luzernischen Wechselgesetzes auf den Rekurrenten hängt davon ab, ob der Fakt. A erwähnte Wechsel Luzern als besondern Domizilort benenne. Ist letzteres nicht der Fall, so unterliegt Rekurrent der luzernischen Gerichtsbarkeit nicht und können daher aus Nichtbeachtung der in den §§ 97 und 98 der luzernischen Wechselordnung enthaltenen Vorschriften, insbe¬ sondere daher aus der Nichthinterlegung der Wechselsumme keine Rechtsnachtheile für denselben folgen.

2. Nun behauptet Rekurrent allerdings, der fragliche Wechsel habe bei der Acceptation den Domizilvermerk „zahlbar bei der Kreditanstalt Luzern“ noch nicht getragen, sondern es sei der¬ selbe erst nachträglich beigefügt und der Wechsel insofern nach dessen Annahme verändert worden. Nun ist aber diese Verände¬ rung äußerlich nicht erkennbar und hätte daher dem Rekurrenten obgelegen, den Nachweis für dieselbe zu erbringen, indem nach einem allgemeinen Grundsatz des Wechselrechtes aus der Aecht¬ heit der Unterschrift, des Acceptes, so lange die Anerkennung des äußerlich fehlerfreien Inhaltes des Wechsels folgt, als nicht dessen Veränderung nachgewiesen ist. Einen solchen Beweis hat aber Rekurrent, trotz spezieller Aufforderung, weder geleistet noch auch nur anerboten.

3. Dagegen frägt es sich, ob in Folge des von Haueter dem Domizilvermerk beigefügten Zusatzes „zahlbar an Heinrich von Tobel“ der Domizilvermerk nicht gegenüber dem Rekurrenten kraftlos sei, indem letzterer durch jenen Zusatz zu erkennen ge¬ geben habe, daß er den Wechsel nur mit einer Einschränkung, nämlich ohne die Domizilirung, acceptire. Solche beschränkte, modifizirte Accepte sind sowohl nach der aargauischen als der luzernischen Wechselordnung (§ 22) zulässig und haben die Wir¬ kung, daß der Bezogene nicht über den Inhalt seines Acceptes hinaus haftet. Nun lautet allerdings der Zusatz nicht, wie Re¬ kurrent behauptet, „zahlbar bei Heinrich von Tobel,“ sondern „zahlbar an Heinrich von Tobel,“ und es ist daher einigermaßen zweifelhaft, ob jenem Zusatze wirklich die Bedeutung einer Ein¬ schränkung der Annahme zukomme, zumal auch derselbe sich nicht bei der Annahmserklärung selbst, sondern an einer von der letz¬ tern entfernten Stelle befindet. Immerhin ist aber nicht mit völ¬ liger Klarheit dargethan, daß Rekurrent die Domizilirung des Wechsels nach Luzern acceptirt habe, und im Zweifel darf nicht auf einen Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand des Wohnortes geschlossen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der Entscheid der luzernischen Justizkommission vom 19. September 1878 sammt dem gegen den Rekurrenten in Luzern angeordneten Betreibungs¬ verfahren als nichtig aufgehoben.