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252 Verwaltungs. und Disziplina:rreehtspflege. Eintragungsgesuch Schoch vom 29 .. Juli 1933 eing~ reicht wurde, haben beglaubigen lassen oder sofern SIe einen andern beglaubigten Protokollauszug beigebracht haben.
45. Auszug aus dem tTrteU der II. Zivila.bteilung vom 1a. Oktober 1933 i. S. Benz gegen Grundbuchamt Schwyz und Justizkommission des ltantons Schwyz. Ein s ich tin das G run d b u c h und die zugehörigen Belege, Art. 970 Abs. 2 ZGB. Interesse an der Einsicht und Glaubhaftmachung desselben. A. - Albert Benz, Architekt in Luzern, verlangte am 6. April 1933 auf dem Grundbuchamt Schwyz Einsicht in einen Kaufbrief. Zw Begründung brachte er vor, er komme im Auftrage eines Bürgers in Brunnen, der sich für die Liegenschaft interessiere, aber in der Öffentlichkeit nicht mit seinem Namen genannt werden wolle und deshalb ihn geschickt habe, damit er sich über den für die liegen- schaft seinerzeit bezahlten Kaufpreis, die daran bestehen- den Rechte und Pflichten usw. informiere; wenn die Information günstig laute, w:erde sein Auftraggeber dann mit dem Eigentümer der Liegenschaft in Kaufsunter- handlungen treten. Die Einsicht wurde ihm verweigert, weil er das nach Art. 970 ZGB erforderliche. Interesse nicht glaubhaft gemacht habe. B. - Hierüber beschwerte sich der Petent bei der kantonalen Justizkommission als Aufsichtsbehörde im Grundbuchwesen. Diese schützte in ihrem Entscheid vom
11. Mai 1933 den Standpunkt des Grundbuchamtes und wies die Beschwerde ab. O. - Ihren Entscheid zog der Beschwerdeführer recht- zeitig an das Bundesgericht weiter. Er erklärt, es müsse genügen, dass er sich auf dem Grundbuchamt durch seine Visitenkarte als eidgenössisch diplomierten Architekten ausgewiesen und den ihm erteilten Auftrag mitgeteilt habe. Registersaehen. No 45. 253 Die kantonale Justizkommission beantragt Abweisung der Beschwerde. Das eidgenössische Just'z- und Polizei- departement schliesst sich in seiner Vernehmlassung diesem Antrag an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wäre die Ab- sicht, ein Grundstück zu erwerben. ein an sich zureichendes Interesse, um nach Art. 970 ZGB Einsicht in das Grund- buch und die dazu gehörigen Belege verlangen zu können. Das Interesse muss aber glaubhaft gemacht werden. Wie das zu geschehen hat, sagen Gesetz und Grundbuch- verordnung nicht. Nichts steht entgegen., dass der Grund- buchbeamte auf die Versicherungen des Petenten abstellt, sei es, weil er ihn persönlich als vertrauenswürdig kennt, sei es, weil sich der Petent auf eine Art ausweist (z.B. als Amtsperson), die das Vertrauen in!seine Person sonstwie rechtfertigt. Dagegen ist der Grundbuchbeamte zweifellos nicht verpflichtet, einer ihm unbekannten. Person schon deswegen Einsicht zu gewähren, weil sie eine Visitenkarte als Architekt mit sich führt. Ein solcher Petent muss vielmehr, wie jeder andere, Anhaltspunkte dafür namhaft machen können, dass er entweder selbst ein Interesse hat oder dass er im Auftrage eines Dritten handelt, der ein solches Interesse besitzt und daher befugt wäre, persönlich Einsicht zu nehmen. Das hat der Beschwerdeführer nicht getan; er weigerte sich sogar, den Namen seines Auftrag- gebers zu nennen, was nur darin seinen Grund haben kann, dass er dem Grundbuchamt die pflichtgemässe Verschwie- genheit nicht zutraute. Wieso aber eine solche Person Anspruch darauf hätte, dass das Amt seinerseits ihrer bIossen Behauptung, sie handle im Auftrage eines Dritten und dieser Dritte sei Kaufsinteressent, Glauben schenke, ist nicht einzusehen. Demnach erkennt das Bundesget'icht : Die Beschwerde wird abgewiesen.