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59_I_252

BGE 59 I 252

Bundesgericht (BGE) · 1933-05-11 · Deutsch CH
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252

Verwaltungs. und Disziplina:rreehtspflege.

Eintragungsgesuch Schoch vom 29 .. Juli 1933

eing~­

reicht wurde, haben beglaubigen lassen oder sofern SIe

einen andern beglaubigten Protokollauszug beigebracht

haben.

45. Auszug aus dem tTrteU der II. Zivila.bteilung

vom 1a. Oktober 1933 i. S. Benz gegen Grundbuchamt

Schwyz und Justizkommission des ltantons Schwyz.

Ein s ich tin das G run d b u c h

und die zugehörigen

Belege, Art. 970 Abs. 2 ZGB. Interesse an der Einsicht und

Glaubhaftmachung desselben.

A. -

Albert Benz, Architekt in Luzern, verlangte

am 6. April 1933 auf dem Grundbuchamt Schwyz Einsicht

in einen Kaufbrief. Zw Begründung brachte er vor, er

komme im Auftrage eines Bürgers in Brunnen, der sich

für die Liegenschaft interessiere, aber in der Öffentlichkeit

nicht mit seinem Namen genannt werden wolle und deshalb

ihn geschickt habe, damit er sich über den für die liegen-

schaft seinerzeit bezahlten Kaufpreis, die daran bestehen-

den Rechte und Pflichten usw. informiere; wenn die

Information günstig laute, w:erde sein Auftraggeber dann

mit dem Eigentümer der Liegenschaft in Kaufsunter-

handlungen treten.

Die Einsicht wurde ihm verweigert, weil er das nach

Art. 970 ZGB erforderliche. Interesse nicht glaubhaft

gemacht habe.

B. -

Hierüber beschwerte sich der Petent bei der

kantonalen Justizkommission als Aufsichtsbehörde im

Grundbuchwesen. Diese schützte in ihrem Entscheid vom

11. Mai 1933 den Standpunkt des Grundbuchamtes und

wies die Beschwerde ab.

O. -

Ihren Entscheid zog der Beschwerdeführer recht-

zeitig an das Bundesgericht weiter. Er erklärt, es müsse

genügen, dass er sich auf dem Grundbuchamt durch seine

Visitenkarte als eidgenössisch diplomierten Architekten

ausgewiesen und den ihm erteilten Auftrag mitgeteilt habe.

Registersaehen. No 45.

253

Die kantonale Justizkommission beantragt Abweisung

der Beschwerde. Das eidgenössische Just'z- und Polizei-

departement schliesst sich in seiner Vernehmlassung

diesem Antrag an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wäre die Ab-

sicht, ein Grundstück zu erwerben. ein an sich zureichendes

Interesse, um nach Art. 970 ZGB Einsicht in das Grund-

buch und die dazu gehörigen Belege verlangen zu können.

Das Interesse muss aber glaubhaft gemacht werden.

Wie das zu geschehen hat, sagen Gesetz und Grundbuch-

verordnung nicht. Nichts steht entgegen., dass der Grund-

buchbeamte auf die Versicherungen des Petenten abstellt,

sei es, weil er ihn persönlich als vertrauenswürdig kennt,

sei es, weil sich der Petent auf eine Art ausweist (z.B. als

Amtsperson), die das Vertrauen in!seine Person sonstwie

rechtfertigt. Dagegen ist der Grundbuchbeamte zweifellos

nicht verpflichtet, einer ihm unbekannten. Person schon

deswegen Einsicht zu gewähren, weil sie eine Visitenkarte

als Architekt mit sich führt. Ein solcher Petent muss

vielmehr, wie jeder andere, Anhaltspunkte dafür namhaft

machen können, dass er entweder selbst ein Interesse hat

oder dass er im Auftrage eines Dritten handelt, der ein

solches Interesse besitzt und daher befugt wäre, persönlich

Einsicht zu nehmen. Das hat der Beschwerdeführer nicht

getan; er weigerte sich sogar, den Namen seines Auftrag-

gebers zu nennen, was nur darin seinen Grund haben kann,

dass er dem Grundbuchamt die pflichtgemässe Verschwie-

genheit nicht zutraute. Wieso aber eine solche Person

Anspruch darauf hätte, dass das Amt seinerseits ihrer

bIossen Behauptung, sie handle im Auftrage eines Dritten

und dieser Dritte sei Kaufsinteressent, Glauben schenke,

ist nicht einzusehen.

Demnach erkennt das Bundesget'icht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.