Volltext (verifizierbarer Originaltext)
252
Verwaltungs. und Disziplina:rreehtspflege.
Eintragungsgesuch Schoch vom 29 .. Juli 1933
eing~
reicht wurde, haben beglaubigen lassen oder sofern SIe
einen andern beglaubigten Protokollauszug beigebracht
haben.
45. Auszug aus dem tTrteU der II. Zivila.bteilung
vom 1a. Oktober 1933 i. S. Benz gegen Grundbuchamt
Schwyz und Justizkommission des ltantons Schwyz.
Ein s ich tin das G run d b u c h
und die zugehörigen
Belege, Art. 970 Abs. 2 ZGB. Interesse an der Einsicht und
Glaubhaftmachung desselben.
A. -
Albert Benz, Architekt in Luzern, verlangte
am 6. April 1933 auf dem Grundbuchamt Schwyz Einsicht
in einen Kaufbrief. Zw Begründung brachte er vor, er
komme im Auftrage eines Bürgers in Brunnen, der sich
für die Liegenschaft interessiere, aber in der Öffentlichkeit
nicht mit seinem Namen genannt werden wolle und deshalb
ihn geschickt habe, damit er sich über den für die liegen-
schaft seinerzeit bezahlten Kaufpreis, die daran bestehen-
den Rechte und Pflichten usw. informiere; wenn die
Information günstig laute, w:erde sein Auftraggeber dann
mit dem Eigentümer der Liegenschaft in Kaufsunter-
handlungen treten.
Die Einsicht wurde ihm verweigert, weil er das nach
Art. 970 ZGB erforderliche. Interesse nicht glaubhaft
gemacht habe.
B. -
Hierüber beschwerte sich der Petent bei der
kantonalen Justizkommission als Aufsichtsbehörde im
Grundbuchwesen. Diese schützte in ihrem Entscheid vom
11. Mai 1933 den Standpunkt des Grundbuchamtes und
wies die Beschwerde ab.
O. -
Ihren Entscheid zog der Beschwerdeführer recht-
zeitig an das Bundesgericht weiter. Er erklärt, es müsse
genügen, dass er sich auf dem Grundbuchamt durch seine
Visitenkarte als eidgenössisch diplomierten Architekten
ausgewiesen und den ihm erteilten Auftrag mitgeteilt habe.
Registersaehen. No 45.
253
Die kantonale Justizkommission beantragt Abweisung
der Beschwerde. Das eidgenössische Just'z- und Polizei-
departement schliesst sich in seiner Vernehmlassung
diesem Antrag an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wäre die Ab-
sicht, ein Grundstück zu erwerben. ein an sich zureichendes
Interesse, um nach Art. 970 ZGB Einsicht in das Grund-
buch und die dazu gehörigen Belege verlangen zu können.
Das Interesse muss aber glaubhaft gemacht werden.
Wie das zu geschehen hat, sagen Gesetz und Grundbuch-
verordnung nicht. Nichts steht entgegen., dass der Grund-
buchbeamte auf die Versicherungen des Petenten abstellt,
sei es, weil er ihn persönlich als vertrauenswürdig kennt,
sei es, weil sich der Petent auf eine Art ausweist (z.B. als
Amtsperson), die das Vertrauen in!seine Person sonstwie
rechtfertigt. Dagegen ist der Grundbuchbeamte zweifellos
nicht verpflichtet, einer ihm unbekannten. Person schon
deswegen Einsicht zu gewähren, weil sie eine Visitenkarte
als Architekt mit sich führt. Ein solcher Petent muss
vielmehr, wie jeder andere, Anhaltspunkte dafür namhaft
machen können, dass er entweder selbst ein Interesse hat
oder dass er im Auftrage eines Dritten handelt, der ein
solches Interesse besitzt und daher befugt wäre, persönlich
Einsicht zu nehmen. Das hat der Beschwerdeführer nicht
getan; er weigerte sich sogar, den Namen seines Auftrag-
gebers zu nennen, was nur darin seinen Grund haben kann,
dass er dem Grundbuchamt die pflichtgemässe Verschwie-
genheit nicht zutraute. Wieso aber eine solche Person
Anspruch darauf hätte, dass das Amt seinerseits ihrer
bIossen Behauptung, sie handle im Auftrage eines Dritten
und dieser Dritte sei Kaufsinteressent, Glauben schenke,
ist nicht einzusehen.
Demnach erkennt das Bundesget'icht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.