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59_II_468

BGE 59 II 468

Bundesgericht (BGE) · 1933-11-16 · Deutsch CH
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468

Eisenbahnha.ftpflicht. N° 70.

erscheinen. Anderseits geht der vom Beklagten vor-

geschlagene Ansatz von 30 % wiederum zu weit. Eine

Reduktion von 25 % dürfte den Verhältnissen am ehesten

gerecht werden.

IU. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILLTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

70. OrteU der IL ZivilabteiluDg vom 16. November 1933

i. S. Schweizerische Bundesbahnen

gegen Steigtr:-Barth und ltonsorten.

Für Eisenbahnunfälle, von welchen (obligatorisch versicherte)

eidg. Postbeamte bei Ausübung ihres Postdienstes betroffen

werden, besteht keine Haftpflicht der Bahngesellschaft aus

ERG [rev. Art. 128 Ziff. 3 KUVG].

A. -

Am 8. März 1930 abends verunglückte auf der

Station Cham der Schweizerischen Bundesbahnen der

Briefträger Friedrich Steiger tötlich. Er hatten den Ein-

und Auslad der Post bei Zug 2929 zu besorgen und sich

zu diesem Zwecke mit seinem zweirädrigen Handkarren

zwischen den Geleisen UI und IV aufgestellt. Zunächst

fuhr der Zug 2938 auf Gelei~ IU ein, der eine Zeitla~

manöverierte, dann der Zug 2929 auf Geleise IV. Als die

beiden Züge abgefertigt und ausgefahren waren, fand man

Steiger zwischen den Geleisen IU und IV in seinem Blute

liegen; sein Handwagen war seitlich umgeworfen, die Post

nicht besorgt. Der Hergang des Unfalles war unbeobachtet

geblieben. Von der Schweizerischen Unfallversicher~s­

anstalt in Luzern erhält die Witwe des Verunfallten eme

Rente von 30 % des auf 4881 Fr. festgesetzten Jahres-

verdienstes, ausmachend monatlich 122 Fr.; ferner von

der Postverwaltung auf Grund der Promesse Comtesse

eine monatliche Zuschussrente von 40 Fr. 70 Cts.

Eisenbahnha.ftpflicht. No 70.

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B. -

Mit der vorliegenden Klage belangt die Witwe

gemeinsam mit dem Sohn des Verunglückten die Schwei-

zerischen Bundesbahnen auf Grund des EHG auf Ersatz

der Bestattungskosten und auf Genugtuungsleistung. Der

Sohn klagt ausserdem auf Ersatz des ihm durch den Weg-

fall seiner Versorgers entstehenden Schadens; denn ob-

wohl volljährig und als Coiffeur ausgebildet, sei er infolge

Herzkrankheit nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt

zu verdienen, so dass die Voraussetzungen für die Unter-

stützung durch den Vater gegeben gewesen wären.

Die Schweizerischen Bundesbahnen beantragen, auf

die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation der Kläger

nicht einzutreten, eventuell die Klage abzuweisen.

O. -

Das Obergericht des Kantons Zug hat, im wesent-

lichen in Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils,

die Anwendbarkeit des EHG bejaht, die den Klägern zu

ersetzenden Bestattungskosten auf 1000 Fr. festgesetzt

und die Schweizerischen Bundesbahnen zu einer bis auf

weiteres, längstens jedoch während 20 Jahren, zahlbaren

monatlichen Rente von 60 Fr. an den Zweitkläger verur-

teilt, unter Rektifikationsvorbehalt auf die Dauer von

2 Jahren.

Das Genugtuungsbegehren ist abgewiesen

worden.

D. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die

Berufung erklärt, die Beklagten mit dem Antrag auf

Nichteintreten, eventuell Abweisung der Klage, die Kläger

mit dem Antrag, die Beklagten zur Leistung einer Ge-

nugtuungssumme von 8000 Fr. und Auszahlung einer

Kapitalentschädigung von 15,900 Fr. an den Zweitkläger

zu verpflichten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Aktivlegitimation der Kläger wird von den

Beklagten zu Unrecht bestritten. Wenn Ansprüche auf

Grund des EHG, wie die Kläger sie geltend machen,

wirklich bestehen, so stehen sie den Klägern und nur ihnen

zu. Ob sie bestehen, ist Sache der einlässlichen Unter-

470

Eisenbahnhaftpflicht. N° 70.

suohung,die im Falle der Verneinung zur Abweisung der

Klage führt.

.

Übrigens müsste auoh die Vemeinung der Aktivlegi-

timation nicht das Nichteintreten auf die Klage, sondern

die materielle Abweisung derselben zur Folge haben;

denn fehlende Aktivlegitimation ist materieller Abwei-

sungsgrund und nicht Grund zur prozessualen Zurüok-·

weisung der Klage.

2. -

Durch Art. 128 Ziff. 3 KUVG in der abgeänderten

Fassung des Ergänzungsgesetzes vom 18. Juni 1915 sind

das EHG, sowie Art. 95 des Bundesgesetzes über das Post-

wesen, vom 5. April 1910, aufgehoben worden, « soweit

sie die Haftpflicht dieser Unternehmungen für Unfälle

im Dienst gegenüber ihren eigenen obligatorisch versi-

cherten Angestellten und Arbeitern und den bei dem

Eisenbahnbau besohäftigten Angestellten und Arbeitern

anderer Unternehmungen betreffen ».

Die Beklagten möohten nun die Haftung der Bahn

sohondeswegen ausschliessen, weil Steiger nicht im Bahn-

dienst, sondern im Postdienst verunglüokt sei. Zweifellos

war der Dienst Steigers Postdienst und hätte auf Grund

der Gesetzgebung vor Inkrafttreten des KUVG die Haft-

pflicht der Postverwaltung bestanden.

Aber ebenso

gewiss war der Unfall nach den verbindlichen Feststel-

lungen der V orinstanz ein Eisenbahnunfall im Sinne von

Art. 1 EHG, d. h. ein durch den Bahnbetrieb verursaohter

Unfall, und hätte daher ehemals auch der Haftpflichtan-

spruch gegen die Bahn gerichtet werden können (vgl. BGE

35 TI 544). Die beiden Ansprüche hätten im Verhältnis

der unechten Solidarität zueinander gestanden, duroh

Befriedigung des einen wäre auch der andere unterge-

gangen. Wäre nun durch rev. Art. 128 KUVG bloss die

eine Haftpflicht, nämlich hier diejenige der Post, durch

die Versioherung abgelöst worden, so würde zwar im

Umfang der Versicherungsleistungen auch der Haftpflicht-

anspruoh gegen die Bahn dahinfalien; aber über jene

hinaus würde er bestehen bleiben, und hier machen die

Eisenbahnhaftpfliclit. :So 70.

4il

Kläger ja gerade den Schaden geltend, der von der SUV AL

nicht gedeckt wird.

3. -

In Wirklichkeit schliesst aber rev. Art. 12M Ziff. 3

KUVG die Haftpflicht der Bahn auch für durch die Bahn

verursachte Dienstunfälle der Postangestellten aus.

. Der ~

ortlaut dieser Bestimmung ist allerdings nicht

emdeutlg, so dass eine am Buchstaben haftende Auslegung

zum Schluss gelangen könnte, die Haftpflicht der Bahn

wer~e nur gegenüber dem Eisenbahnpersonal aufgehoben.

AlleIn so:"ohl die ratio wie auch die Entstehungsgeschichte

der BestImmung lassen keine Zweifel daran übrig dass

das Gesetz nicht so verstanden werden darf. V ~r der

Revision von 1915 lautete die Bestimmung (Art. 128 Abs.;)

K~G vom 13. Juni 1911), das EHG und das Postgesetz

selen aufgehoben « bezüglich der Unfälle, von denen die

Angestellten oder Arbeiter dieser Unternehmungen be-

troffen werden».

Wäre damals wirklich beabsichtigt

worden, dem obligatorisch versicherten Postbeamten der

im ~ienst das Opfer eines Bahnunfalles wurde, nebe; den

Versicherungsansprüchen noch den Anspruch aus dem

EHG z~ wahren, während der Bahnbeamte im analogen

Fall~ dieses letztem Anspruchs verlustig gehen sollte,

so hatte das ausdrücklich gesagt werden müssen und wäre

es zweifellos auch ausdrücklich gesagt worden. Der W ort-

laut der Bestimmung bietet nun nicht den geringsten

~~ltspunkt dafür, dass eine solche Unterscheidung beab-

SIChtIgt war, und aus der Entstehungsgeschichte des Ge-

setzes ergibt sich deutlich das Gegenteil (vgl. das Votum

des Berichterstatters Usteri im Ständerat, welcher aus-

führte, « dass nach dem Inkrafttreten der Versicherung

nur noch Passagiere der Bahn, Dampfschiff und Post

sowie Drittpersonen unter der Wohltat des EHG stehen'

nicht aber das im Dienste verunfallte Personal l), Sten:

Bull. 1910 S. 72). Es ist auch kein Grund ersichtlich

~elcher eine. solche Bevorzugung des Postpersonals gegen~

uber dem EIsenbahnpersonal hätte rechtfertigen können.

Bei der Revision von 1915war nun die Absicht des Gesetz-

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Eisenbahnhaftpflicht. No 70.

gebers lediglich auf eine weitere Einschränkung der Eisen-

bahnhaftpflicht gerichtet, die darin zum Ausdruck kam,

dass einem weitern Kreis von obligatorisch versicherten

Personen, nämlich den beim Eisenbahnbau und den auf

den Verbindungsgeleisen (zwischen dem schweizerischen

Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten) beschäftigten

Arbeitern und Angestellten anderer Betriebe bei Eisen-

bahnunfällen die Ansprüche aus EHG entzogen wurden

und zwar mit der Begründung, es könne « selbstverständ-

lich neben der Versicherung nicht für eine kleine Kategorie

von Personen der Anspruch aus Eisenbahnhaftpflicht be-

stehen bleiben, während er für die eigentlichen Eisenbahn-

arbeiter und -angestellten ausdrücklich beseitigt wurde »

(Botschaft des Bundesrates; Bundesblatt 1915 I 954). Mit

Bezug auf das Eisenbahn,- und Postpersonal wurde der Text

insofern geändert, als die Aufhebung der Ansprüche aus

EHG ausdrücklich nur für Unfalle statuiert wurde, die

sich im Dienst ereigneten; damit wollte jedoch keineswegs

eine materielle Änderung gegenüber dem bisherigen

Rechtszustand herbeigeführt, sondern nur der Sinn auch

des bisherigen Gesetzes besser zum Ausdruck gebracht

werden (vgl. Botschaft des Bundesrates a.a.O., sowie die

Voten der beiden Berichterstatter im Nationalrat, Steno

BuH. 1915, Seite 120 und 150). Allerdings ist nun im revi-

dierten Text von der Haftung der Eisenbahn und der Post

« gegenüber ihren eigenen obligatorisch versicherten An-

gestellten und Arbeitern» di~ Rede statt wie bisher von

den «Angestellten oder Arbeitern dieser Unternehmungen)}.

Hierin allein aber eine materielle Änderung zu erblicken,

verbietet sich deswegen, weil eine solche Änderung, wie

schon ausgeführt worden, eine durchaus ungerechtfertigte

Besserstellung des Postpersonals gegenüber dem Bahn-

personal bedeuten würde und die Geschichte der Revision

sowenig wie diejenige des Gesetzes von 1911 irgendwelchen

Anhaltspunkt für einen derartigen Willen des Gesetzgebers

enthält, im Gegenteil aus den Vorarbeiten für beide

Gesetze die Auffassung des Gesetzgebers deutlich hervor-

Urheberrecht. N° 71.

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geht, dass sich Ansprüche aus EHG neben Ansprüchen

aus obligatorischer Unfallversicherung nicht rechtfertigen.

Diese Auslegung des Art. 128 Ziff. 3 KUVG führt zur

Abweisung der Berufung der Klägerschaft und ?Ur Gut-

heissung der nerufung der Beklagten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung der Klägerschaft wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, das

Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 19. Juli 1933

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

IV. URHEBERRECH'r

DROIT D'AUTEUR

71. Arret de la Ire Section civile du 1a decembre 1933

dans Ja cause Ma.sse en fa.i1lite de la. Societ' anonyme

de l'Alha.mbra. de Geneve contre Societe des Äutel1rs,

Compositeurs et Editel1fS da Musiq119.

Droit d'auteur BUr les films cinephoniques.

1. La sociew qui se pretend justifiee a percevoir des droits d'auteur

a raison de la musique d'un film sonore doit alIeguer que ce

film contient des psrtitions musicales, donner le detail de ces

partitions, indiquer les noms de leurs compositeurs, et dire

si ces compositeurs lui ont cede leurs droits. C'est, a elle qu'in-

comhe la. preuve de ces allegations (collsid. 2 et 3).

2. Lorsqu'un morceau de musique a eM adapM a un instrument

musico-mecanique, en vertu d'une licence ohligatoire ou

conventionnelle, le fahricant ou les a.cquereurs de cet instru-

ment peuvent le faire entendre en audition puhlique, sans

nouvelle autorisation et sans payer de taxe speciale (consid. 4).

3. Mais les films sonores lato 8lmSU ne doivent pas etre consideres

comme des instruments de ce genre. IA!. projection n'en est

donc pas lihre (consid. 5 et suiv.).

Art. 17 et 21 Loi fed. sur le rlroit d'a.uteur. -

Art.. 8 ces.

AB 59 II -

1933

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