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Eisenbahnha.ftpflicht. N° 70.
erscheinen. Anderseits geht der vom Beklagten vor-
geschlagene Ansatz von 30 % wiederum zu weit. Eine
Reduktion von 25 % dürfte den Verhältnissen am ehesten
gerecht werden.
IU. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILLTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
70. OrteU der IL ZivilabteiluDg vom 16. November 1933
i. S. Schweizerische Bundesbahnen
gegen Steigtr:-Barth und ltonsorten.
Für Eisenbahnunfälle, von welchen (obligatorisch versicherte)
eidg. Postbeamte bei Ausübung ihres Postdienstes betroffen
werden, besteht keine Haftpflicht der Bahngesellschaft aus
ERG [rev. Art. 128 Ziff. 3 KUVG].
A. -
Am 8. März 1930 abends verunglückte auf der
Station Cham der Schweizerischen Bundesbahnen der
Briefträger Friedrich Steiger tötlich. Er hatten den Ein-
und Auslad der Post bei Zug 2929 zu besorgen und sich
zu diesem Zwecke mit seinem zweirädrigen Handkarren
zwischen den Geleisen UI und IV aufgestellt. Zunächst
fuhr der Zug 2938 auf Gelei~ IU ein, der eine Zeitla~
manöverierte, dann der Zug 2929 auf Geleise IV. Als die
beiden Züge abgefertigt und ausgefahren waren, fand man
Steiger zwischen den Geleisen IU und IV in seinem Blute
liegen; sein Handwagen war seitlich umgeworfen, die Post
nicht besorgt. Der Hergang des Unfalles war unbeobachtet
geblieben. Von der Schweizerischen Unfallversicher~s
anstalt in Luzern erhält die Witwe des Verunfallten eme
Rente von 30 % des auf 4881 Fr. festgesetzten Jahres-
verdienstes, ausmachend monatlich 122 Fr.; ferner von
der Postverwaltung auf Grund der Promesse Comtesse
eine monatliche Zuschussrente von 40 Fr. 70 Cts.
Eisenbahnha.ftpflicht. No 70.
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B. -
Mit der vorliegenden Klage belangt die Witwe
gemeinsam mit dem Sohn des Verunglückten die Schwei-
zerischen Bundesbahnen auf Grund des EHG auf Ersatz
der Bestattungskosten und auf Genugtuungsleistung. Der
Sohn klagt ausserdem auf Ersatz des ihm durch den Weg-
fall seiner Versorgers entstehenden Schadens; denn ob-
wohl volljährig und als Coiffeur ausgebildet, sei er infolge
Herzkrankheit nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt
zu verdienen, so dass die Voraussetzungen für die Unter-
stützung durch den Vater gegeben gewesen wären.
Die Schweizerischen Bundesbahnen beantragen, auf
die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation der Kläger
nicht einzutreten, eventuell die Klage abzuweisen.
O. -
Das Obergericht des Kantons Zug hat, im wesent-
lichen in Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils,
die Anwendbarkeit des EHG bejaht, die den Klägern zu
ersetzenden Bestattungskosten auf 1000 Fr. festgesetzt
und die Schweizerischen Bundesbahnen zu einer bis auf
weiteres, längstens jedoch während 20 Jahren, zahlbaren
monatlichen Rente von 60 Fr. an den Zweitkläger verur-
teilt, unter Rektifikationsvorbehalt auf die Dauer von
2 Jahren.
Das Genugtuungsbegehren ist abgewiesen
worden.
D. -
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die
Berufung erklärt, die Beklagten mit dem Antrag auf
Nichteintreten, eventuell Abweisung der Klage, die Kläger
mit dem Antrag, die Beklagten zur Leistung einer Ge-
nugtuungssumme von 8000 Fr. und Auszahlung einer
Kapitalentschädigung von 15,900 Fr. an den Zweitkläger
zu verpflichten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Aktivlegitimation der Kläger wird von den
Beklagten zu Unrecht bestritten. Wenn Ansprüche auf
Grund des EHG, wie die Kläger sie geltend machen,
wirklich bestehen, so stehen sie den Klägern und nur ihnen
zu. Ob sie bestehen, ist Sache der einlässlichen Unter-
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Eisenbahnhaftpflicht. N° 70.
suohung,die im Falle der Verneinung zur Abweisung der
Klage führt.
.
Übrigens müsste auoh die Vemeinung der Aktivlegi-
timation nicht das Nichteintreten auf die Klage, sondern
die materielle Abweisung derselben zur Folge haben;
denn fehlende Aktivlegitimation ist materieller Abwei-
sungsgrund und nicht Grund zur prozessualen Zurüok-·
weisung der Klage.
2. -
Durch Art. 128 Ziff. 3 KUVG in der abgeänderten
Fassung des Ergänzungsgesetzes vom 18. Juni 1915 sind
das EHG, sowie Art. 95 des Bundesgesetzes über das Post-
wesen, vom 5. April 1910, aufgehoben worden, « soweit
sie die Haftpflicht dieser Unternehmungen für Unfälle
im Dienst gegenüber ihren eigenen obligatorisch versi-
cherten Angestellten und Arbeitern und den bei dem
Eisenbahnbau besohäftigten Angestellten und Arbeitern
anderer Unternehmungen betreffen ».
Die Beklagten möohten nun die Haftung der Bahn
sohondeswegen ausschliessen, weil Steiger nicht im Bahn-
dienst, sondern im Postdienst verunglüokt sei. Zweifellos
war der Dienst Steigers Postdienst und hätte auf Grund
der Gesetzgebung vor Inkrafttreten des KUVG die Haft-
pflicht der Postverwaltung bestanden.
Aber ebenso
gewiss war der Unfall nach den verbindlichen Feststel-
lungen der V orinstanz ein Eisenbahnunfall im Sinne von
Art. 1 EHG, d. h. ein durch den Bahnbetrieb verursaohter
Unfall, und hätte daher ehemals auch der Haftpflichtan-
spruch gegen die Bahn gerichtet werden können (vgl. BGE
35 TI 544). Die beiden Ansprüche hätten im Verhältnis
der unechten Solidarität zueinander gestanden, duroh
Befriedigung des einen wäre auch der andere unterge-
gangen. Wäre nun durch rev. Art. 128 KUVG bloss die
eine Haftpflicht, nämlich hier diejenige der Post, durch
die Versioherung abgelöst worden, so würde zwar im
Umfang der Versicherungsleistungen auch der Haftpflicht-
anspruoh gegen die Bahn dahinfalien; aber über jene
hinaus würde er bestehen bleiben, und hier machen die
Eisenbahnhaftpfliclit. :So 70.
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Kläger ja gerade den Schaden geltend, der von der SUV AL
nicht gedeckt wird.
3. -
In Wirklichkeit schliesst aber rev. Art. 12M Ziff. 3
KUVG die Haftpflicht der Bahn auch für durch die Bahn
verursachte Dienstunfälle der Postangestellten aus.
. Der ~
ortlaut dieser Bestimmung ist allerdings nicht
emdeutlg, so dass eine am Buchstaben haftende Auslegung
zum Schluss gelangen könnte, die Haftpflicht der Bahn
wer~e nur gegenüber dem Eisenbahnpersonal aufgehoben.
AlleIn so:"ohl die ratio wie auch die Entstehungsgeschichte
der BestImmung lassen keine Zweifel daran übrig dass
das Gesetz nicht so verstanden werden darf. V ~r der
Revision von 1915 lautete die Bestimmung (Art. 128 Abs.;)
K~G vom 13. Juni 1911), das EHG und das Postgesetz
selen aufgehoben « bezüglich der Unfälle, von denen die
Angestellten oder Arbeiter dieser Unternehmungen be-
troffen werden».
Wäre damals wirklich beabsichtigt
worden, dem obligatorisch versicherten Postbeamten der
im ~ienst das Opfer eines Bahnunfalles wurde, nebe; den
Versicherungsansprüchen noch den Anspruch aus dem
EHG z~ wahren, während der Bahnbeamte im analogen
Fall~ dieses letztem Anspruchs verlustig gehen sollte,
so hatte das ausdrücklich gesagt werden müssen und wäre
es zweifellos auch ausdrücklich gesagt worden. Der W ort-
laut der Bestimmung bietet nun nicht den geringsten
~~ltspunkt dafür, dass eine solche Unterscheidung beab-
SIChtIgt war, und aus der Entstehungsgeschichte des Ge-
setzes ergibt sich deutlich das Gegenteil (vgl. das Votum
des Berichterstatters Usteri im Ständerat, welcher aus-
führte, « dass nach dem Inkrafttreten der Versicherung
nur noch Passagiere der Bahn, Dampfschiff und Post
sowie Drittpersonen unter der Wohltat des EHG stehen'
nicht aber das im Dienste verunfallte Personal l), Sten:
Bull. 1910 S. 72). Es ist auch kein Grund ersichtlich
~elcher eine. solche Bevorzugung des Postpersonals gegen~
uber dem EIsenbahnpersonal hätte rechtfertigen können.
Bei der Revision von 1915war nun die Absicht des Gesetz-
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Eisenbahnhaftpflicht. No 70.
gebers lediglich auf eine weitere Einschränkung der Eisen-
bahnhaftpflicht gerichtet, die darin zum Ausdruck kam,
dass einem weitern Kreis von obligatorisch versicherten
Personen, nämlich den beim Eisenbahnbau und den auf
den Verbindungsgeleisen (zwischen dem schweizerischen
Eisenbahnnetz und gewerblichen Anstalten) beschäftigten
Arbeitern und Angestellten anderer Betriebe bei Eisen-
bahnunfällen die Ansprüche aus EHG entzogen wurden
und zwar mit der Begründung, es könne « selbstverständ-
lich neben der Versicherung nicht für eine kleine Kategorie
von Personen der Anspruch aus Eisenbahnhaftpflicht be-
stehen bleiben, während er für die eigentlichen Eisenbahn-
arbeiter und -angestellten ausdrücklich beseitigt wurde »
(Botschaft des Bundesrates; Bundesblatt 1915 I 954). Mit
Bezug auf das Eisenbahn,- und Postpersonal wurde der Text
insofern geändert, als die Aufhebung der Ansprüche aus
EHG ausdrücklich nur für Unfalle statuiert wurde, die
sich im Dienst ereigneten; damit wollte jedoch keineswegs
eine materielle Änderung gegenüber dem bisherigen
Rechtszustand herbeigeführt, sondern nur der Sinn auch
des bisherigen Gesetzes besser zum Ausdruck gebracht
werden (vgl. Botschaft des Bundesrates a.a.O., sowie die
Voten der beiden Berichterstatter im Nationalrat, Steno
BuH. 1915, Seite 120 und 150). Allerdings ist nun im revi-
dierten Text von der Haftung der Eisenbahn und der Post
« gegenüber ihren eigenen obligatorisch versicherten An-
gestellten und Arbeitern» di~ Rede statt wie bisher von
den «Angestellten oder Arbeitern dieser Unternehmungen)}.
Hierin allein aber eine materielle Änderung zu erblicken,
verbietet sich deswegen, weil eine solche Änderung, wie
schon ausgeführt worden, eine durchaus ungerechtfertigte
Besserstellung des Postpersonals gegenüber dem Bahn-
personal bedeuten würde und die Geschichte der Revision
sowenig wie diejenige des Gesetzes von 1911 irgendwelchen
Anhaltspunkt für einen derartigen Willen des Gesetzgebers
enthält, im Gegenteil aus den Vorarbeiten für beide
Gesetze die Auffassung des Gesetzgebers deutlich hervor-
Urheberrecht. N° 71.
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geht, dass sich Ansprüche aus EHG neben Ansprüchen
aus obligatorischer Unfallversicherung nicht rechtfertigen.
Diese Auslegung des Art. 128 Ziff. 3 KUVG führt zur
Abweisung der Berufung der Klägerschaft und ?Ur Gut-
heissung der nerufung der Beklagten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Berufung der Klägerschaft wird abgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 19. Juli 1933
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
IV. URHEBERRECH'r
DROIT D'AUTEUR
71. Arret de la Ire Section civile du 1a decembre 1933
dans Ja cause Ma.sse en fa.i1lite de la. Societ' anonyme
de l'Alha.mbra. de Geneve contre Societe des Äutel1rs,
Compositeurs et Editel1fS da Musiq119.
Droit d'auteur BUr les films cinephoniques.
1. La sociew qui se pretend justifiee a percevoir des droits d'auteur
a raison de la musique d'un film sonore doit alIeguer que ce
film contient des psrtitions musicales, donner le detail de ces
partitions, indiquer les noms de leurs compositeurs, et dire
si ces compositeurs lui ont cede leurs droits. C'est, a elle qu'in-
comhe la. preuve de ces allegations (collsid. 2 et 3).
2. Lorsqu'un morceau de musique a eM adapM a un instrument
musico-mecanique, en vertu d'une licence ohligatoire ou
conventionnelle, le fahricant ou les a.cquereurs de cet instru-
ment peuvent le faire entendre en audition puhlique, sans
nouvelle autorisation et sans payer de taxe speciale (consid. 4).
3. Mais les films sonores lato 8lmSU ne doivent pas etre consideres
comme des instruments de ce genre. IA!. projection n'en est
donc pas lihre (consid. 5 et suiv.).
Art. 17 et 21 Loi fed. sur le rlroit d'a.uteur. -
Art.. 8 ces.
AB 59 II -
1933
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