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59_II_305

BGE 59 II 305

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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304

Obligationenrecht. N° 43.

Bruchteil des Aktienkapitals beteiligt seien und dass sie

verkehrswirtschaftlich nicht die den Rechten entsprechende

Bedeutung hätten. Allein die Rechte waren ihnen damals

keineswegs als Gegenwert für Aktienzeichnungen gewährt

worden.

Die verkehrswirtschaftliche Bedeutung dürfte

heute im Vergleich zu den andern Stationen noch dieselbe

sein, wie damals. Allein auch abgesehen davon, kann die

Clausula rebus sic stantibus nicht angewendet werden.

Die Kontrahenten übernehmen grundsätzlich die Risiken

der .Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 45 II

S. 397 ff.; 48 II S. 247). Sie haben keinen Anspruch

darauf, dass die Vertragserfüllung sich für sie lohnend

gestalte und dass der Vertrag aufgehoben oder geändert

werde, wenn dies nicht mehr zutrifft (BGE 47 II S. 457).

Die Clausula kann vielmehr nur dann angewendet werden,

wenn die Leistung unter den neuen Verhältnissen als eine

wirtschaftlich ganz andere erscheint und für die Pflich-

tigen ruinös geworden ist (BGE 45 II S. 398; 47 II S. 401,

458; 48 II S. 247). Alle diese Voraussetzungen treffen hier

nicht zu, und überdies haben die Klägerinnen heute noch

ein bedeutendes Interesse am Fortbestand ihrer Rechte.

Die Klägerinnen haben jedoch kein Recht darauf, dass

die Gesamtzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und

der Direktionskommission stets dieselbe bleibe. Es bleibt

der Generalversammlung unbenommen, diese Zahl herauf-

oder herabzusetzen. Die Klägerinnen verlangen auch gar

nicht, dass sie fest bleibe. AHein sie haben anderseits einen

Anspruch darauf, dass ihre Vertretung die gleiche Relation

behalte wie unter den bisherigen Statuten. Ihr Einfluss

darf nicht geschmälert werden.

10.-

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird in vollem Umfang, d. h. in den Haupt-

begehren Ziff. 1 und 2 mid den Begehren Ziff. 3 bis 7

gutgeheissen.

Obligationenl'echt. XO~4.

44. Auszug aus dem Urteil der 1. Zivilabteilung

vom 13. September 1933

305

i. S. Geba A.-G. gegen Guss-Baustein-Fabrik Zürich A.-G.

S u k z e s si v li e fe run g s kau f

auf Ab ruf.

Unter-

~ssung des Abrufes durch. den Käufer und Unterlassung

emer Mahnung, abzurufen, durch den Verkäufer. Annahme-

und Schuldnerverzug des Käufers.

Stillschweigende Ver-

tragsauflösung ? OR Art. 91, 211 Abs. 1; OR Art. 97, 108

Ziff. 1.

A. -

Die Beklagte, Geba A.-G., Baugeschäft in Zürich

erstellte in den Jahren 1931 und 1932 in Zürich eine An~

zahl Neubauten. Anfangs Februar 1931 übertrug sie der

Klägerin, Guss-Baustein-Fabrik Zürich A.-G., die Lieferung

von Schlackensteinen für eine erste Serie von Häusern

die im Jahre 1931 ausgeführt werden mussten ... ~

10. Februar 1931 bestätigte sie das abgeschlossene Ge-

schäft: « Wir ... übertragen Ihnen hiermit die Lieferung

für den Gesamtbedarf an obigen Baumaterialien auf die

in obigem Schreiben erwähnten diversen und eventuell

in diesem Jahr neu hinzukommenden Neubauten gemäss

Ihrer Offerte. Bei Bedarf wird das benötigte Quantum

jeweilen telephonisch abgerufen.» Am 2. April 1932

~~ert:ug· sie der Klägerin ausserdem

({ die Lieferung

samtlicher SchIackenplatten für die Neubauten: 3 Hji,user

Giesshübelstrasse, und Wohn- und Geschäftshaus Albis-

riederstrasse in Albisrieden, zu den nachfolgenden Preisen :

6er-Platten 3 Fr. 25 Cts. pro m2, Ser-Platten 4 Fr. pro

m2, franko Bauplatz geliefert;» Im Jahre 1931 rief sie

aber für die damals zur Ausführung gelangten Bauten

nur 949 m2 an Schlackensteinen ab. Auf Grund des zweiten

Vertrages von 1932 unterliess sie überhaupt jeden Abruf.

Der Nichtbezug beträgt unbestrittenermassen 5392 m2•

B. -

Am 30. Dezember 1932 hat die Guss-Baustein-

Fabrik Zürich A.-G. gegen die Geba A.-G. Klage auf

Bezahlung von 4043 Fr. 60 Ctg. nebst 5% Zins seit

1. September 1932 erhoben.

306

Obligationenrecht. No 44.

0.-

D. -

Durch Urteil vom 11. April 1933 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich die Klage gutgeheissen.

E. -

Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte r(~.}ht­

zeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen und Abweisung der Klage,

eventuell lGutheissung nur im Betrage von 1000 Fr.

beantragt.

P ...

A U8 den Erwägungen:

5. -

Der Haupteinwand der Beklagten besteht darin,

dass die Klägerin sie bis zum 30. Juni nie gemahnt

habe, abzurufen und die Steine zu beziehen, dass sie,

die Beklagte, daher nicht in Verzug gekommen sei und

dass sie habe annehmen· dürfen, die Klägerin verzichte

auf die Annahme.

Die Lieferung der Bausteine hatte auf Abruf der Be-

klagten zu erfolgen. Die Zeit der Erfüllung durch den

Verkäufer war also nicht zum Vornherein bestimmt,

sondern wurde der nachträglichen Festlegung durch den

Käufer anheimgestellt. Ober die Art und Weise des

Abrufes bestimmte der Vertrag, dass die Beklagte bei

Bedarf das benötigte Quantum jeweilen

telephonisch

abrufen werde. Die Wendung ({ bei Bedarf» hängt mit

dem benötigten Quantum zusammen: Die

Beklagte

sollte jeweilen mitteilen, wann und wieviel Steine sie

je nach dem Fortschreiten ihrer Bauten geliefert haben

wollte. Es lag ja auch auf der Hand, dass die Klägerin

über diesen Bedarf nicht unterrichtet sein konnte, da

sie mit den Bauten nichts zu tun hatte. Die Wendung

« bei Bedarf» ändert also nichts daran, dass es sich um

einen gewöhnlichen Sukzessivlieferungskauf auf Abruf

handelt.

Das Geschäft selbst ist nicht etwa bedingt

durch das Vorhandensein eines Bedarfes (vgl. STAUB,

Kommentar, 12. und 13. Auf I. Anm. 5 zu § 359 HGB,

HAGEDORN, Der Handelskauf auf Abruf S. 76).

Obligationenrecht. No 44.

3/}1

Der Abruf ist nach schweizerischem Recht unzweifelhaft

eine dem Gläubiger obIiege;de Vorbereitungshandlung,

ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist.

Verweigert der Gläubiger die Vornahme des Abrufes zu

einer Zeit, da er zu erfolgen gehabt hätte, so gerät er

in Annahmeverzug gemäss Art. 91 OR (von TUHR OR

II S. 472 ff.). Im vorliegenden Fall steht jedoch fest,

dass die Beklagte nicht etwa ausdrücklich den Abruf

verweigert hat, indem sie zunächst durch die Klägerin

gar nicht aufgefordert worden war, abzurufen, sondern

dass sie den Abruf einfach unterlassen hatte, und es

frägt sich nun, welches die Rechtsfolgen der Unterlassung

des Abrufes durch die Beklagte und der Unterlassung

der Aufforderung zum Abruf durch die Klägerin sind.

Zumeist wird in einem Kaufvertrag auf Abruf eine

Frist bestimmt, innert welcher der Abruf zu erfolgen hat,

nach deren Ablauf der Verkäufer den Käufer wegen des

Abrufes mahnen kann (von TUHR OR II S. 472 Nr. 24)

und die die nachfolgende Auseinandersetzung natürlich

erleichtert; ist der Abruf an eine kalendermässige Frist

geknüpft, so wird, wenigstens nach deutschem Recht

(STAUB Nr. 5 zu § 359, S. 368), sogar angenommen, dass

der Käufer ohne Weiteres in Annahmeverzug gerate.

In casu fehlt es jedoch an der ausdrücklichen Verein-

barung einer solchen Frist.

Immerhin besteht kein

Zweifel, dass die Beklagte noch in den Jahren 1931 und

1932, während ihre Häuser im Bau begriffen waren,

und als sie die Steine anderweitig bezog, hätte abrufen

sollen. Indem sie dies unterliess, geriet sie ohne Weiteres

in Annahmeverzug, ohne dass es hiezu Aufforderungen

der Verkäuferin bedurft hätte (vgl. auch OERTMANN in

Ehrenbergs Handbuch IV 2 S. 419).

Da beim Kauf

der Käufer aber zur Annahme der Leistung nicht nur

berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (OR Art. 2Il

Abs. 1, von Tmm. OR II S. 470 Anm. 2, S. 476), kommt

er mit Verweigerung der Annahme, d. h. hier mit der

biossen Unterlassung der Vorbereitungshandlung des

308

Obligationenrecht. No 41.

Abrufes zugleich in Schuldnerverzug und der Verkäufer

kann den entgangenen Gewinn als Schadenersatz gemäss

Art. 107 Abs. 2 OR verlangen.

Selbst wenn man aber eine Aufforderung der Klägerin

grundsätzlich hätte verlangen wollen, müsste im vor-

liegenden Fall immerhin gesagt werden, dass eine solche

Aufforderung nutzlos gewesen wäre. Der Grundsatz des

Art. 108 Ziff. 1 lässt sich hier· analog anwenden. Es

geht aus dem Verhalten der Beklagten, d. h. aus ihrem

Brief vom 11. Juli 1932 hervor, dass sie auch bei einer

Aufforderung nicht abgerufen hätte. Sie kann sich des-

halb heute nicht darauf berufen, dass die Klägerin nach

Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, nicht einfach

zuzusehen.

Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man mit

der Vorinstanz annirrimt, die Beklagte habe sich durch

Nichtvornahme des Abrufes und namentlich durch die

Verwendung anderwärts booogener oder selbst hergestellter

Steine einer sogenannten positiven Vertragsverletzung

schuldig gemacht, sodass dann Schadenersatz auf Grund

von Art. 97 OR zuzusprechen wäre. Den Ausführungen

des Handelsgerichtes darüber, dass die Beklagte ein

V {)rschulden treffe, ist ohne Weiteres beizupflichten.

Die Beklagte kann also mit Fug nicht geltend machen,

dass sie nur in Annahme- und zugleich Schuldnerverzug

geraten wäre, wenn die Klägerin sie aufgefordert hätte,

abzurufen und wenn die Klägerin nicht einfach zugesehen

hätte. Die Einwendung der Beklagten kann denn auch,

richtig verstanden, nur dahin lauten, dass aus der Unter·

lassung des Abrufes durch sie einerseits und dem Schweigen

der Klägerin anderseits eine stillschweigende Aufhebung

des Vertrages gefolgert werden müsse. Im deutschen

Schrifttum wird angenommen, dass eine solche Aufhebung

denkbar, ja urter Umständen nach Treu und Glauben

anzunehmen sei (vgl. STAUB N. 5 zu § 359, S. 366 und

369). Allein im vorliegenden Fall sprechen die Umstände

keineswegs für die Aufhebung imfolge Willensüberein-

Obli~tionenrecht. No 45.

309

stimmung. Erstens hat die Klägerin nicht übermässig

lange zugewartet, auch wenn man in Betracht zieht, dass

die Schlackensteine bei den Bauten der Beklagten während

einer verhältnismässig frühen Etappe benötigt wurden.

Zweitens hat sie kein Verhalten an den Tag geJegt, aus

dem geschlossen werden müsste, dass sie erst nachträglich

ihre Meinung wirder geändert und Abnahme verlangt

hätte. Schliesslich aber ist von ausschlaggebender Bedeu-

tung, dass die Beklagte immerhin im Jahre 1931 eine

geringe Menge abgerufen hat, wodurch die Annahme einer

stillschweigenden Vertrags auflösung ausgeschlossen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 11. ApriJ 1933

wird bestätigt.

45. A.rrit da 1a Ire Section civile du ge saptembre 1983

da.ns la ca.use Borgeaud contre Dame Catun-Nardini.

Vente immobiliere. Defaut de Ja chose vendue. Art. 221 et 201 CO.

L'obligation de signaler les defauts constates se rapporte amt

defauts qui justüieraient, au besoin,l'ouverture d'une action

redhibitoire ou en reduction du prix, et la constatation envi-

sagee par le 16gislateur et celle qui se double d'une appre-

ciation competente de l'importance des defauts et da leura

consequences.

L'acheteur n'est tenu da s'adresser a un expert que lorsqu'il

y a lieu da supposer qua les imperfections constatees sont

l'indice d'un defaut d'une certaine gravite.

A. -

En 1925, Victor Borgeaud fit construire par

l'entrepreneur Baudrocco un batiment a Ranens, pour le

prix forfaitaire de 22 900 fr. 11 fit en outre executer divers

travaux de clöture, nivellement, etc. pour 1a somme de

930 fr.

Borgeaud 10ua l'immeub1e d'abord a deux 1ocataires,

pendant· une annee, puis a Joseph Tschopp, pendant

trois ans.