opencaselaw.ch

59_III_27

BGE 59 III 27

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

26 SchuldbetreibullgB. und KOlllml'llreeht,. No 6. bestehen, dass vorerst ein bedingter Zuschlag erteilt werde. (Vor dem Zuschlag auch noch die Quittung zu schreiben und inzwischen die Ohren allen Vorgängen der Umgebung zu verschliessen, war eine kaum jemals wieder vorkommende Ungeschicklichkeit des Beamten von Uiti- kon.) Muss jedoch zunächst eine Bürgschaftsurkunde geschrieben oder dem Bieter eine Viertelstunde zur Her- beischafftmg des notwendigen Geldes eingeräumt werden, so ist eine Unterbrechung der Steigerungsverhandlung freilich unumgänglich. (Letzteres wird aber in Ihrem Kanton um so seltener vorkommen, als ja schon in der Steigerungspublikation die Summe der zu leistenden Barzahlung angegeben wird.) Es ist gewiss keine unge- bührliche Zumutung, wenn von jedem Beamten ohne weiteres erwartet. wird, dass er hievon dem Steigerungs- publikum Kenntnis gebe und, damit es sich nicht sofort verlaufe, darauf hinweise, die Steigerung werde fortgesetzt werden, wenn das Geld nicht rechtzeitig eintreffe oder die aufgesetzte Bürgschaftsurkunde nicht unterzeichnet werde. Dies wäre übrigens auch dann ganz unerlässlich, wenn entsprechend Ihrer Anregung sofort ein bedingter Zuschlag erteilt würde; denn es besteht keine Gewähr dafür, dass jedermann hieraus den Schluss 'zu ziehen vermöchte, die Steigerung sei nun noch nicht sicher fertig. Keinesfalls aber bedarf es eines solchen bedingten Zuschlages etwa zu dem Zweck, um klarzustellen, dass während der Zahlungs- und Sicherheitsleistungsoperation oder -frist keine höheren Angebote mehr gemacht werden können, weil Art. 60 Abs. 2 VZG ganz unmissverständlich vor- schreibt, es könne jetzt nur noch eine weitere Fortsetzung der Steigerung· durch neuerliches Ausrufen des nächst- tieferen Angebotes geben. Um dies jedermann klar zu machen, kann der Beamte ja vor der Aufforderung an den Höchstbieter zur Leistung noch « halt» rufen. Übrigens dürfte Art. 60 Abs. 2 VZG schon in der jetzigen Fassung einem sofortigen, aus d r ü c k I ich bedingten Zuschlage nicht entgegenstehen, wenn ein Beamter vor- :ichuldbotreioUllgl<. und Konkursrecht. :-;-0 7. 2i zieht, auf diese Weise zu verfahren. Um jedoch das Steigerungspublikum beisammen zu halten, wird der Proklamation eines solchen Zuschlages (( zugeschlagen an ... unter der Bedingung sofortiger I .. eistung der aus- bedungenen Barzahlung und (oder) Sicherheit für Fr .... J» unfehlbar beigefügt werden müssen, dass bei nicht sofor- tiger Leistung die Steigerung durch nochmaligen Ausruf des nächsttieferen Angebotes fortgesetzt werde. Endlich wäre mit der vorgeschlagenen Vorschrift, dass im bespro- chenen Falle der Zuschlag nur bedingt « erfolge I), m. a. W. von Gesetzes wegen bedingt « sei », nichts gewonnen, weil sie für sich allein nicht zu verhüten tauglich wäre, dass das Steigerungspublikum sich verläuft, worauf es gerade ankommt.

7. Entscheid vom 16. Februar 1933 i. S. Dr. P. N ach las s ver t rag. Bestätigung der Praxis, wonach die Aufsichtsbehörden die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der homologierenden Behörde nicht überprüfen können (Erw. 1). Mit Bestätigung des Nachlassvertrages er 1 ö s c h engernäss Art. 312 SchKG auch die Betreibungen, welche an einen Ar res t anschliessen, sofern die Arrestobjekte nicht SChOll vor der S t u 11 dun g s b e will i gun g verwertet wor- den sind (Erw. 2). Eine arrestierte oder gepfändete Forderung gilt mit Bezug auf die vom Drittschuldner an das Betreibungsamt bezahlten Beträge als verwertet, auch wenn der betreibende Gläubiger in Zeitpunkt der Zahlung ein Verwertungsbegehren weder gestellt hat noch hätte stellen können (Erw. 2). Art. 116 und 312 SchKG. Concordat. Confirrnation de la jurisprudence salon laquelle les autorites de poursuite n'ont pas qualite pour examiner la competellce ratione loci ou materiae de l'autorite qui a homologue le concor- dat (consid. 1). L'homologation du concordat fait egalement tomber, en applica- tion de l'art. 312 LP, les poursuites consecutives a un sequestre, a moins que les objets sequestres n'aiellt ete realises avant l'octroi du sursis (consid. 2).

28 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 7. Une ereance sequestree ou saisie doit etre eonsideree eomme reruisee relativement aux sommes payees par le tiers dehiteur a I'office des poursuites, meme si au moment du payement le ereaneier poursuivant n'avait pas eneore requis 180 realisation ou n'aurait meme pas pu 180 requerir (consid. 2). Art. 116 et 312 LP. Ooncordato. Conferma deI prineipio di giurisprudenza secondo eui 180 autoritä. di esecuzione non hanno veste per esaminare 180 eompetenza ratione loci 0 materiae dell'autoritä. ehe ha omologato il eoncordato (consid. 1). In applicazione den'art. 312 LEF, l'omologazione deI eoneordato rende caduche le eseeuzioni eonsecutive a sequestro, a meno ehe i heni sequestrati non siano stati realizzati prima della moratoria (consid. 2). Un eredito sequestrato 0 pignorato e da ritenersi realizzato rela- tivamente alle somme versate dal sequestratario all'ufficio anche se, 801 momento d~ tali versamenti, il creditore istante non aveva ancora chiesto 0 non poteva chiedere 180 rea1izzazione (consid. 2). Art. 116 e 312 LEF. A. - Am 5. Januar 1932 arrestierte das Betreibungs- amt Bern-Stadt auf Grund eines vom Rekurrenten gegen den Schuldner M., Beamten des Schweizerischen Kon- sulates in Besan90n, für eine Forderung von 4000 Fr. erwirkten Arrestes vom Monatslohn des Schuldners einen Betrag von je 400 Fr. ; in der darauffolgenden Arrest- betreibung wurde der Arrest am 3. Mai in eine Pfändung umgewandelt. Am 9. Mai erlangte der Schuldner in Bern eine Nachlasstundung, und am 6. Oktober wurde der von ihm vorgeschlagene Nachlassvertrag (Stundungsvergleich) gerichtlich bestätigt; der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Auf Grund des Arrestes bezw. der Pfändung hat der Arbeitgeber des Schuldners dem Betreibungsamt folgende Beträge abgeliefert: am 13. Mai und am 13. Juni je 608 Fr. 70 Cts. und am 10. Oktober 2382 Fr. 60 Cts., zusammen 3600 Fr. Hievon hat das Betreibungsamt dem Rekurrenten 3 Monatsbetreffnisse = 1200 Fr. ausbezahlt. B. - Am 18. Oktober 1932 stellte der Rekurrent beim Betreibungsamt das Gesuch um Aushändigung auch des Schuldbetreibungs. und Konlrorsrecht. N0 7. 29 Restes der Lohneingänge, eventuell um Vornahme einer neuen Pfändung, eventuell um Erlass eines neuen Zah- lungsbefehls, und führte, als das Amt diese Begehren abwies, dagegen Beschwerde mit folgenden Anträgen : L es sei das Amt anzuweisen, ihm die verbleibenden 2382 Fr. 60 Cts. herauszugeben und den Arbeitgeber des Schuldners aufzufordern, weiterhin monatlich 400 Fr. bis zur Tilgung der Arrestforderung samt Kosten abzuliefern,

2. eventuell, wenn angenommen würde, die Pfandung sei gemäss Art. 312 SchKG dahingefaUen, sei das Amt anzuweisen, dem am 18. Oktober gestellten Fortsetzungs- begehren zu entsprechen und die Pfändung zu vollziehen sowohl auf die bereits eingegangenen Beträge, als auch auf die. infolge des Arrestes noch abzuliefernden Betreffnisse.

3. weiter eventuell, wenn angenommen würde, dass auch die Arrestbetreibung dahingefallen sei, habe das Amt dem ebenfalls vorsorglich gestellten Betreibungsbegehren zu entsprechen,

4. sei das Amt in jedem Fall zu verpflichten, ihm das der Zeit vom 1. April 1932 bis zur Stundungsbewilligung (8. Mai) entsprechende Lohnbetreffnis auszubezahlen. Der Rekurrent stellte sich auf den Standpunkt, der Nachlassvertrag sei nichtig und daher ohne Einfluss auf die Arrestbetreibung, weil der Schuldner in der Schweiz keinen Wohnsitz habe und daher auch keinen N achlass- ver:t;rag abschliessen könne. Auf jeden Fall gehöre der Ertrag des Arrestes bis zur Bestätigung des Nachlass- vertrages dem Rekurrenten. O. - Mit Entscheid vom 16. Januar 1933 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Sinn der Motive abgewiesen. In den letztern wurde dem Rekur- renten lediglich ein Anspruch auf Behandlung seines am

18. Oktober gestellten neuen Betreibungsbegehrens vor- behalten. D. - Diesen Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Be- schwerde gutzuheissen.

S"hllldbetreibungs. und Konknrs]"('{'ht. Xo 7. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Keine Rede kann davon sein, den rechtskräftig gewordenen Nachlassvertrag wegen Unzuständigkeit der hOll1ologierenden Behörde als nicht vorhanden zu betrach- ten. Das Fehlen der örtlichen oder sachlichen Zuständig- keit der Nachlassbehörde hätte den Rekurrenten allenfalls berechtigt, den Bestätigungsentscheid an die obere kanto- nale Instanz weiterzuziehen ; für die Betreibungs- und Aufsichtsbehörden macht dagegen der einmal rechtskräftig gewordene Entscheid Regel (vgl. BGE 33 I 444 = Sep. Ausg. 10 S. 1l0).

2. ~ Nach Art. 312 SchKG und der Auslegung, welche diese Bestimmung durch das Bundesgericht erhalten hat, fallen infolge der Bestätigung des Nachlassvertrages nicht nur die Pfändungen, sondern die Betreibungen selbst (BGE 39 I 455 = Sep. Ausg. 16 S. 157) dahin mit Bezug auf alle Pfändungsobjekte, die nicht schon vor der Stun- dung verwertet worden sind. Das gilt mit .Ausnahme der Pfandverwertungsbetreibungen (vgl. Art. 311 SchKG und BGE 22 S. 689) für alle Betreibungen, auch für solche, die sich an einen Arrest anschliessen. Eine Gleichstellung der letztern mit den Pfandverwertungsbetreibungen kommt nicht in Frage. Die Arrestbetreibung ist eine gewöhnliche Betreibung für eine unversicherte Forderung ; durch den Arrest wurde lediglich die spätere Pfändung bestimmter Objekte gesichert; ein zivilrechtliches Vorrecht auf Befriedigung aus bestimmten Aktiven, das einzig jene Sonderbehandlung rechtfertigt, wurde dadurch nicht geschaffen. Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Rekurrenten darauf, dass nach Art. 56 SchKG auch während der Stundung Arreste erwirkt und vollzogen werden können: Das Dahinfallen der Betreibungen, die schon vor der Stundung zur Pfändung geführt haben, ist für den Fall der Bestätigung des Nachlassvertrages eine Notwendigkeit, um zu verhindern, dass einzelne Gläubiger Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 7. 3l mehr als die vertragliche Dividende erhalten. Damit ist die Zulassung von Arresten für die Sicherung neuer Betreibungen, die erst nach Bestätigung des Nachlass- vertrages einsetzen können, durchaus vereinbar; denn hier ist der Schuldner ohne weiteres in der Lage, die Fortsetzung der Arrestbetreibung nur für die Dividende zuzulassen. Ein Weiterbestand der Betreibungen wird in Art_ 312 SchKG nur vorgesehen mit Bezug auf Pfändungsobjekte, die schon vor der Stundung verwertet worden sind. Massgebend ist daher der Moment der Stundungsbewilli- gung und nicht, wie der Rekurrent es haben möchte, derjenige der Bestätigung des Nachlassvertrages. Am

9. Mai 1932 bestand nun unbestrittenermassen lediglich die kurz vorher an die Stelle des Arrestes getretene Pfän- dung ; eine Verwertung war dagegen noch nicht erfolgt : Weder hatte der Rekurrent damals schon das Verwertungs- begehren gestellt - er wäre dazu noch gar nicht in der Lage gewesen, Art. 116 SchKG -, noch hatte der Arbeit- geber des Schuldners bis dahin auf Grund der mit der Pfandungsanzeige verbundenen Zahlungsaufforderung (vgl. Formular No. 10) irgendeinen Betrag abgeliefert (was allerdings als Verwertung zu betrachten gewesen wäre und ein Verwertungsbegehren überflüssig gemacht hätte). Die sämtlichen Lohnquoten, auf die der Rekurrent heute Anspruch erhebt, sind erst während der Stundung beim Betreibungsamt eingegangen. Sie hätten daher nur dann dem Rekurrenten ausgehändigt werden dürfen, wenn der Nachlassvertrag verworfen worden wäre und seine Betrei- bung damit ihren Fortgang hätte nehmen können. Nach- dem aber die Arrestbetreibung infolge der Bestätigung des ~ achlassvertrages erloschen ist, fehlt jeder Titel, auf welchen der Rekurrent seinen Anspruch stützen könnte. Jene Lohnbeträge stehen daher wieder zur Verfügung des Schuldners. Die Vorinstanz hat daher lnit Recht die Beschwerde abgewiesen, soweit dieselbe auf Grund der bisherigen

32 Piandnachlassverfahren. N° 8. Arrestbetreibung die Ablieferung von Geld oder Vornahme von Fortsetzungshandlungen verlangt hatte. Denmack erkennt die Sckuldbetr.- u. Konkurskamme:r: Der Rekurs wird abgewiesen. B. Pfandnachlassverfabren. Procedure de concordat hypoLhecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

8. Entscheid. vom 4. Februar 1933 i. S. IIiftiger. P fan d n 80 chi 80 s sv e r f 80 h ren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932) : Art. 294 SchKG: Anhörung des Schuldners (Erw.3). Art. 295 SchKG: Sachwalter, Wählbarkeitsvoraussetzungen (Erw. 4 e.). Art. 1 zit. BBeschl. : Nachweis des Beitrittes zur paritätischen Arbeitslosenkasse des Hotelgewerbes (Erw. 4 80). Objektive und subjektive Voraussetzungen der Sanierbarkeit (Erw. 4 b-c). Art. 1,5,29, zit. BBeschl. : Inwiefern kann von einem Nachlass- vertrag mit den Kurrentgläubigern abgesehen werden? (Erw. 4 d). . Art. 31 zit. BBeschl.: Rekurs an das Bundesgericht, Schranken der Überpriifungsbefugnis (Erw.l). Proddure de CfJn.COrdat hypothecaire (Arrete f6d6ral du 30 septembre 1932): Art. 294 LP : Audition du d6biteur (consid.3). Art. 295 LP : Choix du commissaire (consid. 4 e.). Art. l er de l'arrere: Preuve de l'affiliation a la caisse parita.ire d'a.ssurance chömage (consid. 480). Conditions dans lesquelles l'assainissement financier peut etre considere comme realisable. tant en ce qui concerne le titula.ire de l'entreprise qu'en ce qui concerne cette derniere elle-mema (consid. 4 b-c). Art. ler, 5, 29 de l'arr8te : Dans quelle mesure le debiteur peut-il se dispenser de conclure un concordat avec les creanciers chirographaires ? (consid. 4 d). Pfandnachlassverfahren. No 8. 33 Art. 31 de l'auere: Racours au Tribunal fooeral; limites du pou~oir de contröle (consid. 1). Procedura di conwrdato ipotecario (Dooreto federale deI 30 settembre

1932) : Art. 294 LEF : Interpellazione deI debitore (consid. 3). Art. 295 LEF: Nomina deI commissario (consid. 4 e). Art. 1 deI docreto : Prova d'appartenenza alla cassa d'assicurazione contro 180 disoccupazione (consid. 480). Condizioni alle quali il risanamento finanziario puo essere ritenuto conseguibile tanto in riguardo deI titolare dell'azienda che in riguardo dell'azienda stessa. (consid. 4 b-c). Art. I, 5, 29 deI decreto: In qual misura e lecito prescindere d'un concordato coi creditori chirografari ? (consid. 4 d). Art. 31 deI decreto : Ricorso 801 Tribunale faderale ; Iimiti delIs facolta di controllo (consid. I). A. - Die nicht im Handelsregister eingetragene Rekur- rentin erwarb am 15. Juni 1929 auf einer Grundpfandver- wertungssteigerung die Kurhausliegenschaft Hinterlützelau in Weggis nebst Mobiliar um 81,500 Fr., woran sie rund 70,000 Fr. an Grundpfandkapitalforderungen übernahm. Seither belastete sie die Liegenschaft mit weitern I % Dut- zend Schuldbriefen im Gesamtbetrage von über 40,000 Fr., die zum grösseren Teil verpfandet sind, teilweise für Forde- rungen in geringerem Betrag als dem Nominalbetrage. Anfangs 1932 wurde infolge Insolvenzerklärung der Konkurs über die Rekurrentin eröffnet, der vom Konkurs- amt Weggis verwaltet wurde, jedoch mit einem am

6. Oktober von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern bestätigten Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger endigte, denen eine Nachlassdividende von 20 % ausgeriohtet wurde. B. - Am 29. November stellte die Rekurrentin das Gesuch um Eröffnung des Pfandnaohlassverfahrens, wobei sie als Saohwalter Louis Bannwart in Luzern vorsohlug. Sie brachte wesentlich vor : Sie sei infolge des Rüokganges der Fremdenfrequenz in Sohwierigkeiten geraten und werde gegenwärtig von versohiedenen Pfandgläubigern bedrängt. Gerade seit der Übernahme des Unternehmens habe sich die Krise für das Gastgewerbe in wesentlioh ver- AB 59 IIr - 1933 3