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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 59.
sable pour pouvoir rivaliser utilement avec la concur-
rence.
En revanche, on ne saurait en dire de meme d'une
machine servant a multiplier des copies, quand elle
atteint une valeur de 200 fr. Il existe en effet de nombreux
appareils de ce genre qui sont bien meilleur marche, et il
est notoire aussi que les representants de commerce ne
sont pas tous pourvus d'un appareil d'un prix aussi
eleve. Si l'on peut tenir pour constant que le recourant a
parfois a reproduire ses circulaires en un grand nombre
d'exemplaires et qu'une machine a ecrire n'est pas appro-
priee a un tel usage, il y a lieu toutefois de reserver le cas
ou le creancier pourrait mettre a la disposition du debiteur
une machine d'un prix inferieur, auquel cas il serait en
droit d'exiger le maintien de la saisie (RO 53 III p. 131,
55 III p. 74).
Le recourant a allegue, il est vrai, que la machine a
multiplier les copies lui servirait egalement a effectuer des
travaux de reproduction pour des tiers, mais la preuve
de cette allegation n'a pas et6 rapportee.
La Ohambre des Poursuites et des Faillites prononce :
Le recours est admis dans le sens des motifs.
59. Entscheid vom 19. Oktober 1933 i. S. Schä.ublin.
Ablehnung der A d m ass i e run g des Modells einer Maschine,
deren Erfindung durch den Gemeinschuldner noch nicht bis
in alle Einzelheiten vollendet ist, sofern der Materia.lwert nur
verhältnismässig gering ist.
Refus de comprendre dans la. mass81e modele d'une machine dont
l'invention n'est pas encore completement termines par le
failli, en tant que 180 valeur da l'objet tel quel n'est pas conside-
rable.
Rifiuto di comprendere nelle massa il. modello di una macchina
di cui l'invenzione non e ancora' finita in tutti i particolari, se
il valore materiale dell'oggetto non e considerevole.
Schuldbetreibnngs. und Konkursrecht, No 5!.1.
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A. -
Bei der Inventaraufnahme im Konkurs über Hugo
Allemann, mechanische Werkstätte, in Bettlach, der sich
seit Jahren « mit Erfindungen von ~Iaschinen für die
Uhrenindustrie beschäftigt » und früher einmal eine neue
Maschine erfunden hatte, fand sich « eine in Arbeit befind-
liche neue Konstruktion einer Bohrmaschine » vor, über
welche der Gemeinschuldner die Auskunft gab, die Bohrer
zerbrechen noch, weshalb er c(eine Um änderung und
Verbesserung vornehmen müsse, bevor die Maschine
brauchbar sei ». Der beigezogene Sachverständige, Ma-
schinenfabrikant Sallaz, schätzte die « halbfertige automa-
tische Bohrmaschine» auf 400 Fr. Das Konkursamt
bezeichnete die « unvollständige Erfindung des Konkur-
siten » als « Kompetenzstück » und sah von dessen Admas-
sierung ab, « weil diese unvollendete Erfindung für einen
Dritten kaum einen Wert haben werde)l.
An der ersten Gläubigerversammlung wendete sich der
Maschinenfabrikant Schäublin in Bevilard-Malleray gegen
die Ausscheidung der « unvollendeten, halbfertigen Erfin-
dung des Konkursiten, der automatischen Bohrmaschine»
als « Kompetenzstück », die der Gemeinschuldner seiner-
zeit zu 50,000 Fr. feilgeboten habe und für die im Konkurs
möglicherweise ein namhafter Betrag erlöst werden könne.
Die Maschine sei « eine Konkurrenzmaschine zu den von
ihm (Schäublin) selbst erstellten Maschinen», weshalb er
vielleicht selbst geneigt sein würde, einen gewissen Betrag
« für diese Erfindung» zu bezahlen. Jedenfalls bekomme
man mehr als das Doppelte der Inventarschätzung « für
diese unvollendete Maschine». Es werde einem tüchtigen
Mechaniker möglich sein, die Maschine fertig zu machen.
Hierauf erwiderte der Gemeinschuldner, diese unvollendete
Erfindung habe nur einen Wert, wenn er selbst die Mög-
lichkeit erhalte, die Maschine fertig zu bauen; auch ein
noch so tüchtiger Mechaniker könne die Erfindung nicht
vollenden.
Sodann erhob Schäublin Beschwerde mit dem Antrag.
es seien sowohl das Erfinderrecht als die Bohrmaschine
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 69.
zu admassieren.
Letztere bezeichnete er als neukon-
struierte Bohrmaschine, welche der Gemeinschuldner nach
einer eigenen Erfindung gebaut habe. Sie sei betriebsfähig
und stelle daher für einen Fachmann zweifellos einen
Wert dar. Sollte sie noch einige Mängel aufweisen, so
können diese von jedem tüchtigen Fachmann behoben
werden. Die neue Erfindung stelle einen grösseren Wert
dar. Das Erfinderrecht existiere bereits, obwohl noch keine
Patentanmeldung erfolgt sei. Die erfinderische Idee sei
in der vorhandenen Bohrmaschine niedergelegt; anhand
dieses Modells könne ohne weiteres . der Patentanspruch
formuliert und die weitere Herstellung solcher Maschinen
bewerkstelligt werden. Der Gemeinschuldner wolle die
Maschine als neue Erfindung verwerten. Es stehe viel
weniger die Maschine als. vielmehr die Erfindung in Frage;
letztere repräsentiere den eigentlichen Wert, nicht die
Maschine, die jedoch nötig sei, um die Erfindung in einem
Patentanspruch formulieren und beschreiben zu können.
Der Vernehmlassung des Konkursamtes ist zu entneh-
men: Im heutigen Zustande werde die Maschine nicht
zum Patent angemeldet werden können. Der Gemein-
schuldner sei sich über die Vollendung selbst noch nicht
im klaren, weshalb er immer nouh nach Verbesserungen
suchen müsse. Würde die Konkursmasse die Erfindung
im jetzigen Stadium verkaufen, so würde nur ein viel
geringerer Erlös erzielt· werden als später, wenn dem
Gemeinschuldner die neue K~nstruktion, wofür er noch
etwa 8 Monate nötig zu haben erkläre, restlos gelinge;
alsdann könnte er die Verlustscheine zurückkaufen. Der
Experte Sallaz äusserte sich dahin, nach seinem Dafür-
halten werde Schäublin, aber kaum eine andere Firma, in
der Lage sein, die automatische Bohrmaschine .Allemann
fertig zu machen; es seien nur noch einige Umänderungen
erforderlich, und zudem besitze Schäublin in der Fabri-
kation von automatischen Bohrmaschinen grosse Erfah-
rungen, indem er in seinem Fabrikationsprogramm bereits
eine solche Maschine baue.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 59.
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B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 25. August
1933 die Beschwerde abgewiesen.
O. -
Diesen Entscheid hat Schäublin an das Bundes-
gericht weitergezogen mit dem Antrag, die Bohrmaschine
sei als Massegut zu erklären.
D. -
Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten
ist die kantonale Aufsichtsbehörde am 3. Oktober nicht
eingetreten.
Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Während der Rekurrent vor der Vorinstanz auf Admas-
sierung sowohl des Erfinderrechts des Gemeinschuldners,
als auch der Bohrmaschine abzielte,' hat er ersteres im
Rekurs an das Bundesgericht aufgegeben. .Allein wenn er
seinen Rekursantrag nun zwar auf die Bohrmaschine, also
das Modell der noch nicht fertigen Erfindung des Gemein-
schuldners beschränkt hat, so liegt doch klar zu Tage,
dass es ihm nach wie vor eigentlich um das Erfinderrecht
selbst zu tun ist. Selbst Fabrikant derartiger Maschinen,
will er sich nicht einmal nur darauf beschränken, dem
Gemeinschuldner durch Wegnahme der Maschine zu ver-
unmöglichen, seinen in der Maschine niedergelegten Erfin-
dergedanken weiter zu verfolgen, bis ihm schliesslich
gelingen könnte, die gewerbliche Verwertbarkeit heraus-
zubringen und einen Patentanspruch aufzustellen. Viel-
mehr nimmt der Rekurrent in Aussicht, die Maschine
selbst fertig zu stellen, was auf die eigene Ausnützung des
Erfindergedankens . des Gemeinschuldners hinausläuft.
Wieso der Rekurrent glaubt, der blosse Erwerb der
Maschine, also des Modells der noch nicht vollendeten
Erfindung des Gemeinschuldners, vermöge ihn hiezu zu
berechtigen, ist nicht ersichtlich, und es dürfte kaum
zweifelhaft sein, dass der Gemeinschuldner einem solchen
Gebaren später mit Erfolg würde entgegentreten können,
insoweit ihm die Lösung der Aufgabe im Ganzen schon
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~chuldbetreibungs. und Konkursrecht.)Io 59.
gelungen und nur die Durchführung noch nicht bis in alle
Einzelheiten fertig geworden ist (vgl. Art. 16 Ziff. 2 des
PatG.). Allein es darf einer Konkursverwaltung bezw.
der Konkursgläubigerschaft nicht zugestanden werden,
dass sie Vorschub zum Missbrauch eines Erfindergedankens
des Gemeinschuldners leiste, der noch gar nicht die Gestalt
eines Patentrechts hat annehmen können und deshalb
nicht zur Konkursmasse gehört, wie die Vorinstanz
zutreffend entschieden und der Rekurrent durch Ein-
schränkung seines ursprünglichen Beschwerdeantrages
selbst anerkannt hat. Freilich hat dies zur Folge, dass
der Konkursmasse auch der blosse Materialwert der
Maschine entgeht. Indessen erweckt die.'! keine Bedenken
in einem Falle wie dem vorliegenden, wo das Material
selbst einen geringen Wert hat, der nur auf einen Bruchteil
der Inventarschätzungssumme zu veranschlagen ist. In
einem solchen Falle darf die Kollision zwischen dem
Recht der Konkursmasse auf den Sachwert und dem
Persönlichkeitsrecht des Gemeinschuldners, das der Ver·
wertung des Gegenstandes bezw. Modells seiner noch
unfertigen Erfindung entgegensteht, unbedenklich zu
Gunsten des letztem entschieden werden. Als Persönlich-
keitsrecht des Erfinders ist nämlich anzuerkennen, nicht
das Modell einer unfertigen Erfindung der Oeffentlich-
keit preisgeben zu müssen, weil er kompromittiert
werden könnte, wenn sein Name später in Zusammen-
hang mit der von einem andem vollendeten Erfindung
gebraucht würde, zu der er persönlich nicht stehen möchte,
und ferner das die Beschreibung seiner erfinderischen
Gedanken enthaltende Modell zum Zwecke der Durch-
führung der gefundenen Lösung bis in alle Einzelheiten
und anschliessenden Ausnützung behalten zu dürfen,
sofern nicht überwiegende Interessen der Gesamtgläubi-
gerschaft dem entgegenstehen. Letzteres trifft jedoch im
vorliegenden Falle nicht zu, was sich schon daraus ergibt;
dass sich ausschliesslich der Rekurrent für die Admassie-
rung einsetzt aus Gründen, die ganz anderswo als im
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 60.
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gemeinsamen Interesse sämtlicher Gläubiger zu suchen
sind.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
60. Arr6t du 15 Dovembre 1933 dans la cause 20m.
Saisie de salaire.
Bien qu'il faille tenir compte du loyer pour le calcul des charges
du d6biteur. le bailleur ne possooe, en matiere de saisie de salaire,
aucun privilege par 'rapport aux autras creanciers. Le principe
de l'art. 93 LP ne souffre d'exceptions qu'en faveur des crean-
ciers qui poursuivent en payement d'une dette d'aliment.
Loh n p f ä n dun g.
Obwohl bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners
der Mietzins mitzuberücksichtigen ist, so hat der Ver m i e t er
bei der Lohnpfändung kein Vorrecht gegenüber den andern
Gläubigern. Der in Art. 93 SchKG aufgestellte Grundsatz wird
nur durchbrochen zu Gunsten von Gläubigern, die für Alimenten-
forderungen betreiben.
Pignoramento della mercede.
Benche si debba tener conto dei canone d'affitto nella deter-
minazione degli oneri gravanti sul debitore, il locatore non
gode, in materia di pignoramento della mercede, d'alcun privi-
legio rimpetto agli altri creditori. La BOla eccezione ammessa
alla norma den'art. 93 LEF e quelm in favore dei creditori ]a
cui esecuzione e fondata su un credito per alimenti.
A. -
La societe anonyme « Le logis salubre », a Geneve,
a poursuivi Philemon Roulin, egalement a Geneve, en
payement de 689 fr. 90 dont 662 fr. 10 a titre de loyer
d'un appartement occupe par le' debiteur et sa familIe.
Requis de proceder a la saisie, l'office des poursuites de
Geneve a constate qu'il n'existait pas de biens saisissables
au domiciIe du debiteur et, retenant, d'autre part, le fait
que le debiteur, employe chez l'entrepreneur Maulini, ne
gagnait que 240 fr. environ par mois (soit 1 fr. 10 par
heure), a declare son salaire egalement insaisiasable.