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59_III_242

BGE 59 III 242

Bundesgericht (BGE) · 1933-10-19 · Deutsch CH
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242

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 59.

sable pour pouvoir rivaliser utilement avec la concur-

rence.

En revanche, on ne saurait en dire de meme d'une

machine servant a multiplier des copies, quand elle

atteint une valeur de 200 fr. Il existe en effet de nombreux

appareils de ce genre qui sont bien meilleur marche, et il

est notoire aussi que les representants de commerce ne

sont pas tous pourvus d'un appareil d'un prix aussi

eleve. Si l'on peut tenir pour constant que le recourant a

parfois a reproduire ses circulaires en un grand nombre

d'exemplaires et qu'une machine a ecrire n'est pas appro-

priee a un tel usage, il y a lieu toutefois de reserver le cas

ou le creancier pourrait mettre a la disposition du debiteur

une machine d'un prix inferieur, auquel cas il serait en

droit d'exiger le maintien de la saisie (RO 53 III p. 131,

55 III p. 74).

Le recourant a allegue, il est vrai, que la machine a

multiplier les copies lui servirait egalement a effectuer des

travaux de reproduction pour des tiers, mais la preuve

de cette allegation n'a pas et6 rapportee.

La Ohambre des Poursuites et des Faillites prononce :

Le recours est admis dans le sens des motifs.

59. Entscheid vom 19. Oktober 1933 i. S. Schä.ublin.

Ablehnung der A d m ass i e run g des Modells einer Maschine,

deren Erfindung durch den Gemeinschuldner noch nicht bis

in alle Einzelheiten vollendet ist, sofern der Materia.lwert nur

verhältnismässig gering ist.

Refus de comprendre dans la. mass81e modele d'une machine dont

l'invention n'est pas encore completement termines par le

failli, en tant que 180 valeur da l'objet tel quel n'est pas conside-

rable.

Rifiuto di comprendere nelle massa il. modello di una macchina

di cui l'invenzione non e ancora' finita in tutti i particolari, se

il valore materiale dell'oggetto non e considerevole.

Schuldbetreibnngs. und Konkursrecht, No 5!.1.

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A. -

Bei der Inventaraufnahme im Konkurs über Hugo

Allemann, mechanische Werkstätte, in Bettlach, der sich

seit Jahren « mit Erfindungen von ~Iaschinen für die

Uhrenindustrie beschäftigt » und früher einmal eine neue

Maschine erfunden hatte, fand sich « eine in Arbeit befind-

liche neue Konstruktion einer Bohrmaschine » vor, über

welche der Gemeinschuldner die Auskunft gab, die Bohrer

zerbrechen noch, weshalb er c(eine Um änderung und

Verbesserung vornehmen müsse, bevor die Maschine

brauchbar sei ». Der beigezogene Sachverständige, Ma-

schinenfabrikant Sallaz, schätzte die « halbfertige automa-

tische Bohrmaschine» auf 400 Fr. Das Konkursamt

bezeichnete die « unvollständige Erfindung des Konkur-

siten » als « Kompetenzstück » und sah von dessen Admas-

sierung ab, « weil diese unvollendete Erfindung für einen

Dritten kaum einen Wert haben werde)l.

An der ersten Gläubigerversammlung wendete sich der

Maschinenfabrikant Schäublin in Bevilard-Malleray gegen

die Ausscheidung der « unvollendeten, halbfertigen Erfin-

dung des Konkursiten, der automatischen Bohrmaschine»

als « Kompetenzstück », die der Gemeinschuldner seiner-

zeit zu 50,000 Fr. feilgeboten habe und für die im Konkurs

möglicherweise ein namhafter Betrag erlöst werden könne.

Die Maschine sei « eine Konkurrenzmaschine zu den von

ihm (Schäublin) selbst erstellten Maschinen», weshalb er

vielleicht selbst geneigt sein würde, einen gewissen Betrag

« für diese Erfindung» zu bezahlen. Jedenfalls bekomme

man mehr als das Doppelte der Inventarschätzung « für

diese unvollendete Maschine». Es werde einem tüchtigen

Mechaniker möglich sein, die Maschine fertig zu machen.

Hierauf erwiderte der Gemeinschuldner, diese unvollendete

Erfindung habe nur einen Wert, wenn er selbst die Mög-

lichkeit erhalte, die Maschine fertig zu bauen; auch ein

noch so tüchtiger Mechaniker könne die Erfindung nicht

vollenden.

Sodann erhob Schäublin Beschwerde mit dem Antrag.

es seien sowohl das Erfinderrecht als die Bohrmaschine

244

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 69.

zu admassieren.

Letztere bezeichnete er als neukon-

struierte Bohrmaschine, welche der Gemeinschuldner nach

einer eigenen Erfindung gebaut habe. Sie sei betriebsfähig

und stelle daher für einen Fachmann zweifellos einen

Wert dar. Sollte sie noch einige Mängel aufweisen, so

können diese von jedem tüchtigen Fachmann behoben

werden. Die neue Erfindung stelle einen grösseren Wert

dar. Das Erfinderrecht existiere bereits, obwohl noch keine

Patentanmeldung erfolgt sei. Die erfinderische Idee sei

in der vorhandenen Bohrmaschine niedergelegt; anhand

dieses Modells könne ohne weiteres . der Patentanspruch

formuliert und die weitere Herstellung solcher Maschinen

bewerkstelligt werden. Der Gemeinschuldner wolle die

Maschine als neue Erfindung verwerten. Es stehe viel

weniger die Maschine als. vielmehr die Erfindung in Frage;

letztere repräsentiere den eigentlichen Wert, nicht die

Maschine, die jedoch nötig sei, um die Erfindung in einem

Patentanspruch formulieren und beschreiben zu können.

Der Vernehmlassung des Konkursamtes ist zu entneh-

men: Im heutigen Zustande werde die Maschine nicht

zum Patent angemeldet werden können. Der Gemein-

schuldner sei sich über die Vollendung selbst noch nicht

im klaren, weshalb er immer nouh nach Verbesserungen

suchen müsse. Würde die Konkursmasse die Erfindung

im jetzigen Stadium verkaufen, so würde nur ein viel

geringerer Erlös erzielt· werden als später, wenn dem

Gemeinschuldner die neue K~nstruktion, wofür er noch

etwa 8 Monate nötig zu haben erkläre, restlos gelinge;

alsdann könnte er die Verlustscheine zurückkaufen. Der

Experte Sallaz äusserte sich dahin, nach seinem Dafür-

halten werde Schäublin, aber kaum eine andere Firma, in

der Lage sein, die automatische Bohrmaschine .Allemann

fertig zu machen; es seien nur noch einige Umänderungen

erforderlich, und zudem besitze Schäublin in der Fabri-

kation von automatischen Bohrmaschinen grosse Erfah-

rungen, indem er in seinem Fabrikationsprogramm bereits

eine solche Maschine baue.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 59.

!45

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 25. August

1933 die Beschwerde abgewiesen.

O. -

Diesen Entscheid hat Schäublin an das Bundes-

gericht weitergezogen mit dem Antrag, die Bohrmaschine

sei als Massegut zu erklären.

D. -

Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten

ist die kantonale Aufsichtsbehörde am 3. Oktober nicht

eingetreten.

Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Während der Rekurrent vor der Vorinstanz auf Admas-

sierung sowohl des Erfinderrechts des Gemeinschuldners,

als auch der Bohrmaschine abzielte,' hat er ersteres im

Rekurs an das Bundesgericht aufgegeben. .Allein wenn er

seinen Rekursantrag nun zwar auf die Bohrmaschine, also

das Modell der noch nicht fertigen Erfindung des Gemein-

schuldners beschränkt hat, so liegt doch klar zu Tage,

dass es ihm nach wie vor eigentlich um das Erfinderrecht

selbst zu tun ist. Selbst Fabrikant derartiger Maschinen,

will er sich nicht einmal nur darauf beschränken, dem

Gemeinschuldner durch Wegnahme der Maschine zu ver-

unmöglichen, seinen in der Maschine niedergelegten Erfin-

dergedanken weiter zu verfolgen, bis ihm schliesslich

gelingen könnte, die gewerbliche Verwertbarkeit heraus-

zubringen und einen Patentanspruch aufzustellen. Viel-

mehr nimmt der Rekurrent in Aussicht, die Maschine

selbst fertig zu stellen, was auf die eigene Ausnützung des

Erfindergedankens . des Gemeinschuldners hinausläuft.

Wieso der Rekurrent glaubt, der blosse Erwerb der

Maschine, also des Modells der noch nicht vollendeten

Erfindung des Gemeinschuldners, vermöge ihn hiezu zu

berechtigen, ist nicht ersichtlich, und es dürfte kaum

zweifelhaft sein, dass der Gemeinschuldner einem solchen

Gebaren später mit Erfolg würde entgegentreten können,

insoweit ihm die Lösung der Aufgabe im Ganzen schon

246

~chuldbetreibungs. und Konkursrecht.)Io 59.

gelungen und nur die Durchführung noch nicht bis in alle

Einzelheiten fertig geworden ist (vgl. Art. 16 Ziff. 2 des

PatG.). Allein es darf einer Konkursverwaltung bezw.

der Konkursgläubigerschaft nicht zugestanden werden,

dass sie Vorschub zum Missbrauch eines Erfindergedankens

des Gemeinschuldners leiste, der noch gar nicht die Gestalt

eines Patentrechts hat annehmen können und deshalb

nicht zur Konkursmasse gehört, wie die Vorinstanz

zutreffend entschieden und der Rekurrent durch Ein-

schränkung seines ursprünglichen Beschwerdeantrages

selbst anerkannt hat. Freilich hat dies zur Folge, dass

der Konkursmasse auch der blosse Materialwert der

Maschine entgeht. Indessen erweckt die.'! keine Bedenken

in einem Falle wie dem vorliegenden, wo das Material

selbst einen geringen Wert hat, der nur auf einen Bruchteil

der Inventarschätzungssumme zu veranschlagen ist. In

einem solchen Falle darf die Kollision zwischen dem

Recht der Konkursmasse auf den Sachwert und dem

Persönlichkeitsrecht des Gemeinschuldners, das der Ver·

wertung des Gegenstandes bezw. Modells seiner noch

unfertigen Erfindung entgegensteht, unbedenklich zu

Gunsten des letztem entschieden werden. Als Persönlich-

keitsrecht des Erfinders ist nämlich anzuerkennen, nicht

das Modell einer unfertigen Erfindung der Oeffentlich-

keit preisgeben zu müssen, weil er kompromittiert

werden könnte, wenn sein Name später in Zusammen-

hang mit der von einem andem vollendeten Erfindung

gebraucht würde, zu der er persönlich nicht stehen möchte,

und ferner das die Beschreibung seiner erfinderischen

Gedanken enthaltende Modell zum Zwecke der Durch-

führung der gefundenen Lösung bis in alle Einzelheiten

und anschliessenden Ausnützung behalten zu dürfen,

sofern nicht überwiegende Interessen der Gesamtgläubi-

gerschaft dem entgegenstehen. Letzteres trifft jedoch im

vorliegenden Falle nicht zu, was sich schon daraus ergibt;

dass sich ausschliesslich der Rekurrent für die Admassie-

rung einsetzt aus Gründen, die ganz anderswo als im

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 60.

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gemeinsamen Interesse sämtlicher Gläubiger zu suchen

sind.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

60. Arr6t du 15 Dovembre 1933 dans la cause 20m.

Saisie de salaire.

Bien qu'il faille tenir compte du loyer pour le calcul des charges

du d6biteur. le bailleur ne possooe, en matiere de saisie de salaire,

aucun privilege par 'rapport aux autras creanciers. Le principe

de l'art. 93 LP ne souffre d'exceptions qu'en faveur des crean-

ciers qui poursuivent en payement d'une dette d'aliment.

Loh n p f ä n dun g.

Obwohl bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners

der Mietzins mitzuberücksichtigen ist, so hat der Ver m i e t er

bei der Lohnpfändung kein Vorrecht gegenüber den andern

Gläubigern. Der in Art. 93 SchKG aufgestellte Grundsatz wird

nur durchbrochen zu Gunsten von Gläubigern, die für Alimenten-

forderungen betreiben.

Pignoramento della mercede.

Benche si debba tener conto dei canone d'affitto nella deter-

minazione degli oneri gravanti sul debitore, il locatore non

gode, in materia di pignoramento della mercede, d'alcun privi-

legio rimpetto agli altri creditori. La BOla eccezione ammessa

alla norma den'art. 93 LEF e quelm in favore dei creditori ]a

cui esecuzione e fondata su un credito per alimenti.

A. -

La societe anonyme « Le logis salubre », a Geneve,

a poursuivi Philemon Roulin, egalement a Geneve, en

payement de 689 fr. 90 dont 662 fr. 10 a titre de loyer

d'un appartement occupe par le' debiteur et sa familIe.

Requis de proceder a la saisie, l'office des poursuites de

Geneve a constate qu'il n'existait pas de biens saisissables

au domiciIe du debiteur et, retenant, d'autre part, le fait

que le debiteur, employe chez l'entrepreneur Maulini, ne

gagnait que 240 fr. environ par mois (soit 1 fr. 10 par

heure), a declare son salaire egalement insaisiasable.