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59_III_16

BGE 59 III 16

Bundesgericht (BGE) ·III · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Auf Begehren der Rekurrentin stellte das Betrei- bungsamt Bern-Stadt dem Schuldner de Grenus einen Zahlungsbefehl (auf Pfändung oder Konkurs) No. 35955 für eine Forderung von 2025 Fr. 80 Cts. zu. Auf demselben war nach Angabe des Forderungsgrundes vermerkt, die Gläuberin verzichte auf ihr Faustpfandrecht an 225 in ihren Händen befindlichen Aktien des Consortium de Meunerie. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag und führte gleichzeitig Beschwerde mit dem Antrag, den Zahlungsbefehl aufzuheben und die Gläubigerin auf eine Pfandverwertungsbetreibung zu verweisen. B. - Mit Entscheid vom 30. Dezember 1932 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheiRsen, im Wesentlichen mit der Begründung, der Verzicht auf das Faustpfandrecht sei nicht perfekt, solange dem Schuldner das Faustpfand nicht ausgehändigt worden sei; hieran fehle es im vorliegenden Fall. Das blosse Angebot, dem Schuldner die Pfandsache zur Verfügung zu halten, genüge nicht, abgesehen davon, dass es hier erst nach Anlegung des Zahlungsbefehls erfolgt und deswegen nicht beachtlich sei. AS 59 III 1933

18 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4. G. - Diesen Entscheid zog die Gläubigerin rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 besteht kein Anlass, von Betreibung~rechts wegen die tatsächliche Rückgabe der Pfandsache zur Voraussetzung für die Zulässigkeit der gewöhnlichen Betreibung zu machen. Im Gegenteil wäre angesichts der Stellungnahme des Schuldners eher damit zu rechnen, dass er durch Annahmeverweigerung die Rekurrentin an der Ausübung ihrer Betreibungsrechte zu hindern versuche. Ob man es bei der Rückgabe der Pfandsache mit einer Hol- oder einer Bringschuld zu tun hat und ob man im erstem Fall aus Gründen des Vollstreckungsrechtes dem Gläubiger gleichwohl mehr als die einfache Zur-Verfügungsstellung zumuten darf, braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden. Demrw,ch erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

4. Entscheid vom 4. Febrcal 1933

i. S. So"iete financiore pour valeurs scanC1inaves en Suisse. Hat der Faustpfandgläubiger auf sein F aus t p fan d r e c h t ver z ich t e t, so kann er gewöhnliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs anheben, auch wenn die Faustpfand- gegenstände dem Verpfänder noch nicht zurückgegeben sind. Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 4. 1. Der Verzicht auf das Faustpfandrecht kar.n wirk"!am noch im Betreibungsbegehren erklärt werden. Art. 41 SchKG. L0r.sque le creancier ga:giste a: re~once a son droit de gage, il peut mtenter une poursurte ordinalre par voie de saisie ou de faillite alors meme que l'objet dont il est nanti n'aurait pas encor; ete rendu au constituant du gage. La renonciation au droit de gage peut avoir encore lieu valable- ment dans 1a requisition de poursuite. Art. 41 LP; Ove il creditore pignoratizio abbia rinunciato al suo diritto di pegno, potra introdurre un' esecuzione in via ordinaria di pignoramento 0 di fallimento, anche quando g1i oggetti deI pegno non sono ancora stati restituiti a chi li ha costituiti in pegno. La rinuncia al diritto di pegno e valida anche se fatta solo nella domanda di esecuzione. A. - Auf Begehren der Rekurrentin stellte das Betrei- bungsamt Bern-Stadt dem Schuldner de Grenus einen Zahlungsbefehl (auf Pfändung oder Konkurs) No. 35955 für eine Forderung von 2025 Fr. 80 Cts. zu. Auf demselben war nach Angabe des Forderungsgrundes vermerkt, die Gläuberin verzichte auf ihr Faustpfandrecht an 225 in ihren Händen befindlichen Aktien des Consortium de Meunerie. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag und führte gleichzeitig Beschwerde mit dem Antrag, den Zahlungsbefehl aufzuheben und die Gläubigerin auf eine Pfandverwertungsbetreibung zu verweisen. B. - Mit Entscheid vom 30. Dezember 1932 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheiRsen, im Wesentlichen mit der Begründung, der Verzicht auf das Faustpfandrecht sei nicht perfekt, solange dem Schuldner das Faustpfand nicht ausgehändigt worden sei; hieran fehle es im vorliegenden Fall. Das blosse Angebot, dem Schuldner die Pfandsache zur Verfügung zu halten, genüge nicht, abgesehen davon, dass es hier erst nach Anlegung des Zahlungsbefehls erfolgt und deswegen nicht beachtlich sei. AS 59 III 1933

18 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4. G. - Diesen Entscheid zog die Gläubigerin rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Voraussetzung einer Pfandverwertungsbetreibung ist, dass im Moment der Anhebung der Betreibung ein Pfand- recht besteht. Im Gegensatz zum Grundpfand, das (abgesehen vom Untergang des Grundstücks) erst durch Löschung des Grundbucheintrages untergeht, wird das Faustpfandrecht schon durch den einseitigen Verzicht des Gläubigers aufgehoben; die Herausgabe der Pfandsache (Art. 889 ZGB) ist nicht Voraussetzung für die Wirksam- keit des Verzichtes, sondern Folge des bereits eingetre- tenen Untergangs des Pfandrechtes. Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin auf ihr Pfand- recht nicht erst nach Anlegung des Zahlungsbefehls ver- zichtet, sondern schon im Betreibungsbegehren. Diese ohne Zweifel zu Handen des Schuldners beigefügte Er- klärung ist dem Schuldner tatsächlich im Zahlungsbefehl zur Kenntnis gebracht worden und damit in diesem Mo- ment wirksam geworden. Das· muss aber genügen, um die Rekurrentin zur Durchführung der gewöhnlichen Betreibung zu ermächtigen; es kommt nur darauf an, dass die Verzichtserklärung dem Schuldner nicht erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls zugeht. Dass zur Siche- rung der in Betreibung gesetzten Forderung noch andere als die von der Rekurrentin genannten und nunmehr preisgegebenen Pfander bestellt worden seien, hat der Schuldner selbst nicht behauptet. Allerdings besteht an sich die Möglichkeit, dass der Gläubiger trotz seinem Verzicht noch auf irgend eine Weise über die in seinem Besitz gebliebene Pfandsache verfügt; ein solches widerrechtliches Verhalten ist jedoch nicht ohne besondere Anhaltspunkte zu vermuten, an denen es aber im vorliegenden Fall fehlt. Infolgedessen Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 5. 19 besteht kein Anlass, von Betreibung~rechts wegen die tatsächliche Rückgabe der Pfandsache zur Voraussetzung für die Zulässigkeit der gewöhnlichen Betreibung zu machen. Im Gegenteil wäre angesichts der Stellungnahme des Schuldners eher damit zu rechnen, dass er durch Annahmeverweigerung die Rekurrentin an der Ausübung ihrer Betreibungsrechte zu hindern versuche. Ob man es bei der Rückgabe der Pfandsache mit einer Hol- oder einer Bringschuld zu tun hat und ob man im erstem Fall aus Gründen des Vollstreckungsrechtes dem Gläubiger gleichwohl mehr als die einfache Zur-Verfügungsstellung zumuten darf, braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden. Demrw,ch erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.