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l72 Staatsrecht. demandeur a l' action en liberation de dette contra UD defendeur domicilie dans UD autre canton, rette d.emande additionnelle fUt-elle ou non connexe (amt du 7 juin 1898, 'Handelsr. Entsch. 17 p. 185). En outre, fait particuliere- ment important pour 1a presente espece, la Cour de Justice genevoise (arret du 7 mai 1929, Sem. judic. 1929, p. 575 et 576) a declare que, dans l'action en liberation de dette dirigee contre un etranger (Autrichien) qui avait obtenu a Geneve une mainlevee provisoire, le demandeur ne pouvait formruer des conclusions dont le juge genevois n'aurait pu connaitre si elles avaient fait l'objet d'nne action independante. Or, dans le cas actuel, l'intime n'eut· pas ete recevable a porter isolement au juge genevois 1a demande en dommages-interets contre les recourants domicilies a Sissach. Le juge aurait donc du se d6elarer incompetent, alors meme que cette action etait jointe a l'action en liberation de dette. Le jugement attaque doit des lors etreannrue dans la mesure Oll i1 condamne les recourants a payer a l'intime 1a somme de 10 000 fr., sous toutes reserves d'amplifi- cation. Le Tribunal de Ire instance de Geneve devra statuer a nouveau sur les depens. TI pourra les mettre derechef en entier a la charge des recourants si la demande de 10 000 fr. n'a pas influe sur le montant des frais. Par ces moti/8, le Tribunal jed&al vrononce : Le recours est admis et le jugement attaque, du Tribunal de Ire instance de Geneve, du 22 ferner 1932, est annrue en tant qu'il condamne les defendeurs a payer a Elzingre la somme de 10000 Ir., sous toutes reserves d'amplifi- cation, avec interets de droit. Ledit Tlibunal statuera a nouveau sur 1es depens de l'instance cantonale. Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 28. 113 IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
28. Urteil vom 21. Juli 1932
i. S. Zurfluh und Xitbeteiligte gegen Ud La.ndra.t. Recht zwn Sammeln wildwachsender Beeren nach Art. 699 ZGB. Inwiefern in der Ausübung durch kantonalePolizeivorschriften beschränkbar ? Kantonale Polizeiverordnung, wodurch das «Sammeln mit Körben, Gefässen, Säcken und dergleichen zwn Fortschaffen an Sonn- und Feiertagen» schlechthin, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob es erwerbsmässig geschieht oder nicht, verboten wird. A. - Das urnerische Gesetz betreffend Heiligung der Sonn- und Feiertage vom 6. Mai 1900/4. Mai 1902 be- stimmt in: Art. 1. « Die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage sind öffentliche Ruhetage. An denselben sind alle öffentlichen, geräuschvollen, Ärgernis erregenden und die zum industriellen, gewerblichen oder landwirt- schaftlichen Betriebe gehörenden Arbeiten, sowie Beschäf- tigungen anderer Art, durch welche Lärm und Störung verursacht wird, untersagt. » Art. 10. Ab s. 1. (( An Sonn- und Festtagen ist das Auf- und Abladen,. der Transport von Waren, sowie das Fahren mit leeren Lastwagen untersagt ... )l. Ab 8. 4. « Das Lastentragen, besondere Bedürfnisfälle ausgenommen, sowie das Zusammentreiben und Weiter- führen von Vieh ohne Not ist an Sonn-und Feiertagen ebenfalls verboten. » Seit dem Jahre 1922 veröffentlichte der Regierungsrat des Kantons Uri wiederholt (so z. B. in den Jahren 1922, 1927 und 1929) im kantonalen Amtsblatt einige «( Bestim- 174 Staatsrecht. mungen über das Beerensammeln » worunter die folgende : « Das erwerbsmässige Beerensammeln in Körben etc.
• ist gemäss Art. 1 des Sonntagsgesetzes an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen überhaupt allgemein verboten. » Am 14./21. April 1932 erliess der Landrat des Kantons Uri eine « Verordnung betreffend das Beerensammeln », deren Ingress und § 1 folgendermassen lautet: « Der Landrat des Kantons Uri in Erwägung, dass das Beerensammeln geordnet werden muss, weil es in ärgernis- erregender Art und Weise an Sonn- und Feiertagen aus- geübt wird, ungeachtet durch Art. 1 und 10 des Sonntags- gesetzes das Auf- und Abladen und der Warentransport, sowie das Lastentragen an Sonn- und Feiertagen verboten ist, beschliesst und verordnet : § 1. An 8onn- und Feiertagen ist das Beerensammeln mit Körben, Gefässen, Säcken und dergl. zum Fortschaffen verboten. » Eine regierungsrätliche Verordnung vom 4./9. Juli 1931 über den Gegenstand, die eine analoge Bestimmung ent- hielt, war vom Regierungsrat selbst am 5. März 1932 aufgehoben worden, nachdem durch staatsrechtliche Be- schwerde, neben der Anfechtung des Verordnungsinhaltes, eingewendet worden war, dass nach urnerischem Staats- recht nur der Landrat zum Erlass von Verordnungen befugt sei. B. - Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde stellen Wilhelm Zurfluh, Schlosser in Erstfeld und vier weitere Einwohner von Erstfeld das Begehren, der § 1 der Verordnung des urne- TIschen Landrates vom 14./21. April 1932 sei aufzuheben .. Es wird geltend gemacht, dass die angefochtene kantonale Vorschrift dem Art. 699 Abs. 1 ZGB widerspreche und deshalb bundesrechtswidrig sei. O. - Der Regierungsrat von Uri hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Begründung dieses An- trages und die nähere Begründung der Beschwerde sind, Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 28. 175 soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersicht- lich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 699 Abs. 1 ZGB ist das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender ~ren, Pilze und dergleichen im ortsüblichen Umfange Jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kul- turen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. Der letztere Vor- behalt kommt im vorliegenden Falle schon deshalb nicht in Betracht, weil die streitige Verordnungsvorschrift nicht im Interesse der Kulturen erlassen worden ist, abgesehen davon, dass sie sich nicht bloss auf einzelne bestimmt umgrenzte Gebiete bezieht, sondern allgemein lautet. Der Regierungsrat stützt sich denn auch für die Bundes- rechtsmässigkeit des angefochtenen Verbotes nicht auf diesen Grund, sondern darauf, dass :
a) nach Art. 6 ZGB die öffentlichrechtlichen Befugnisse der Kantone und damit auch die Sonntagspolizei durch das Bundeszivilrecht nicht berührt würden'
b) Art. 699 Abs. 1 ZGB die Aneignung wildwachsender Beeren nur innert den Schranken der Ortsübung gestatte, als deren Ausdruck gemäss Art. 5 Abs. 2 ebenda das kantonale Recht zu gelten habe, solange nicht eine abwei- chende Übung feststehe. Zu diesem kantonalen Recht gehörten das Sonntagsgesetz von 1900 und seine Nach- träge von 1902 und 1932. Eine abweichende Übung sei nicht nachgewiesen und werde bestritten.
2. - Es ist richtig, dass die in Art. 699 Abs. 1 ZGB getroffene Ordnung die Anwendung der allgemeinen kan- tonalen Polizeivorschriften, insbesondere der allgemeinen Vorschriften über die Sonntagspolizei auf das Beeren- sammeln nicht ausschliesst. Der Zivilgesetzgeber hat damit eine Beschränkung des Grundeigentums zu Gunsten der Allgemeinheit statuiert, die Ausübung der diesel' Beschränkung gegenüberstehenden Befugnisse aber nicht 176 Staatsrecht. ausserhalb die allgemeine Roohtsordmmg gestellt. Das Bundesgericht hat denn auch schon im Urteile in Sachen Hess gegen Zug (BGE 43 I 267) die Beschränkungen, 'die sich für die Beerensammler aus den allgemeinen sonntagspolizeilichen Vorschriften ergeben, als statthaft betrachtet. Weitere Ausführungen hierüber sind über- flüssig, weil die Rekurrenten anerkennen, dass die urne- rischen Behörden die Beobachtung der allgemeinen Normen, wie sie im kantonalen Gesetz betreffend « Heili- gung der Sonn- und Feiertage» vom 6. Mai 1900/4. Mai 1902 enthalten sind, auch inbezug auf das Beerensammeln verlangen können und lediglich die Zulässigkeit hierüber hinausgehender Vorschriften bestreiten. 3: - Von den in jenem Gesetze enthaltenen Normen fallen - nach dem Ingress der angefochtenen Verordnung und der Beschwerdeantwort des Regierungsrates - hier in Betracht die Art. 1 und 10.
a) Art. 1 verbietet an Sonn- und Feiertagen: 1. alle öffentlichen, geräuschvollen, Ärgernis erregenden Arbei- ten, 2. die zum industriellen, gewerblichen oder landwirt- schaftlichen Betriebe gehörenden Arbeiten und 3. Beschäf- tigungen anderer Art, durch welche Lärm oder Störung verursacht wird. Das Beerensammeln ist aber an sich weder eine öffentliche noch eine geräuschvolle noch eine ärgerniserregende Arbeit noch auch eine Lärm oder Störung verursachende Beschäftjgung anderer Art. Wenn die Beerensammler Lärm oder StÖrIlllg verursachen oder Ärgernis erregen sollten, so hat dies nicht im Beeren- sammeln als solchem, sondern im Verhalten einzelner Sammler seinen GrIllld und es kann daher deswegen auch nicht, gestützt auf Art. 1 des Sonntagsgesetzes, das Beerensammeln überhaupt verboten, sondern nur gegen jene Sammler eingeschritten werden, die für den Lärm, die Störung oder das Ärgernis verantwortlich sind. Eine Übertretung der angerufenen Gesetzesvorschrift könnte also nur vorliegen, wenn die Sammeltätigkeit eine zu einem gewerblichen Betriebe gehörende Arbeit wäre, also mit Derogatorische Kra.ft des Bundesrechts. N0 28. 177 andern Worten, wenn sie gewerbsmässig betrieben würde. In dieser Weise hat ~uch der Regierungsrat des Kantons Uri in früheren Jahren den Art. 1 des Sonntagsgesetzes ausgelegt, indem er bis zum Jahre 1929 in die von ihm publizierten « Bestimmungen über das Beerensammeln » die Vorschrift aufnahm, dass das « e r wer b s m ä s s i g e Beerensammeln in Körben etc. g e m ä s s Art. 1 des S 0 n n tag s g e set z e s an Sonn- und staatlich aner- kannten Feiertagen verboten» sei. Gewerbsmässig kann das Beerensammeln nicht nur sein, wenn es als Haupt- beschäftigung, sondern auch wenn es als Nebenbeschäfti- gung betrieben wird, sobald es in der Absicht, sich eine Verdienstquelle zu verschaffen und ferner zu diesem Zwecke nicht nur gelegentlich, sondern - was zum Begriffe der Gewerbsmässigkeit gehört - mit einer gewissen Häufigkeit geschieht. Gegen § 1 des Sonntagsgesetzes können sich daher - was die Rekurrenten zu Unrecht bestreiten - auch Personen vedehlen, die Werktags einer anderen. Beschäftigung obliegen.
b) Wenn Art. 10 des Sonntagsgesetzes (Fassung vom
4. Mai 1902) das Auf- und Abladen und den Transport von Waren sowie das Fahren mit leeren Lastwagen ver- bietet, so wird damit der Verkehr mit beladenen und leeren Las t w a gen, sowie das Auf- und Abladen derselben untersagt. Das in Abs. 4 ebenda enthaltene Verbot des Lastentragens sodann kann sich, wie schon das Wort « Last» zeigt, nicht gegen jedes Tragen von Waren richten, sondern nur gegen ein solches, das mit einer gr(lssen körperlichen Anstrengung verbunden ist. Die Beerensammler verstossen daher nicht schon dann gegen Art. 10 des Sonntagsgesetzes, wenn sie an einem Sonn- oder Feiertag Beeren in einem Rucksacke, einem Handkoffer oder Korbe heimtragen, sondern erst, wenn sie zum Transport der Beeren einen Wagen benutzen oder die Beeren in solchem Masse aus dem Walde forttragen, dass hiezu eine grosse körperliche Anstrengung nötig ist.
4. - Wenn Art. 699 Abs. 1 ZGB der Anwendung der 178 Staatsrecht. a 11 g e m ein e n Polizeivorschriften auf das Beeren- sammein nicht entgegensteht, so können aber andererseits die Kantone die ihnen auf dem Gebiete des öffentlichen
• Rechtes verbliebenen Rechtssetzungsbefugnisse doch nicht etwa dazu benützen, um das vom ZGB zu Gunsten der Allgemeinheit statuierte Aneignungsrecht beliebig einzu- schränken. Damit eine Beschränkung, welche sich s p e- z i e 11 gegen dieses Recht richtet und über das vom eidgenössischen Gesetzgeber selbst vorgesehene Verbot des Betretens räumlich bestimmt abgegrenzter Gebiete zum Schutze der Kulturen hinausgeht, vor Art. 699 Abs. 1 ZGB zulässig sei, müssen sich dafür haltbare Gründe des öffent- lichen Interesses geltend machen lassen (vgl. das bereits angeführte Urteil in Sachen Hess gegen Zug, von dem abzugehen kein Anlass besteht). Anderenfalls könnten die Kantone durch ihr öffentliches Recht den in Art. 699 Abs. 1 ZGB aufgestellten Grundsatz überhaupt wirkungs- los machen, da sich jedes Interesse in eine Norm öffentlich- rechtlicher Prägung einspannen lässt (vgl. EGGER Kom- mentar 2. Auf I. zu Art. 6 ZGB Anm. 14 ; BURCKHARDT Kommentar zur BV 3. Aufl. S. 588; BGE 58 I 32, LEEMANN Kommentar 2. Auf I. zu Art. 699 ZGB N° 12). Nach dem in Erwägung 3 Ausgeführten begnügt sich aber die angefochtene Vorschrift der landrätlichen Ver- ordnung nicht, den Beerensammlern die Bestimmungen von Art. 1 und 10 des Sonntagsgesetzes in Erinnerung zu rufen, 'sondern enthält nach zwei Richtungen eine darüber hinausgehende Beschränkung :
a) das in den Anordnungen des Regierungsrates von 1922, 1927, und 1929 geforderte Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit wird bewusst fallengelassen,
b) nicht bloss das Fortschaffen von Beeren aus dem Walde, sondern schon das Sammeln zum Fortschaffen wird verboten und zwar gleichgiltig, in welcher Weise die Beeren fortgeschafft werden, also auch wenn hiebei Art. 10 des Sonntagsgesetzes nicht verletzt wird. Für diese weitergehenden Beschränkungen lassen sich Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 28. 179 aber haltbare Gründe des öffentlichen Interesses nicht anführen. Die Gewerbsmässigkeit der Betätigung ist beim Beeren- sammeln nicht schwerer festzustellen als bei vielen anderen Beschäftigungen. Die Angaben, welche die Beerensammler selbst hierüber machen und die allerdings oft nicht zuver- lässig sein mögen, sind für die Polizei behörden nicht verbindlich; es steht ihnen frei, dieselben auf ihre Rich- tigkeit nachzuprüfen. Wenn es ferner im öffentlichen Interesse liegen kann, den Transport gewisser Waren (wie z. B. von Jauche in einer Ortschaft) an Sonn- und Feiertagen überhaupt zu verbieten (also selbst für den Fall, dass er nicht gewerbsmässig erfolgt und nicht derart bedeutend ist, um unter Art. 10 des Sonntagsgesetzes zu fallen), so ist doch kein vernünftiger Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, ein solches gänzliches Verbot für den Transport von Beeren aufzustellen. Ob ein Ruck- sack (Korb, ,Handtasche etc.), der an einem Sonntage getragen wird, mit Beeren gefüllt ist oder ober Leibwäsche, Proviant usw. enthalte, ist für die Öffentlichkeit ohne jedes Interesse. Der angefochtene § 1 der landrätlichen Verordnung richtet sich denn auch eigentlich gar nicht gegen den Beerentransport als solchen, sondern gegen das Beerensammeln. Verboten wird nicht das « Fortschaffen von Beeren », sondern das « Sammeln zum Fortschaffen ». Es soll dadurch das Beerensammeln an Sonntagen, - ~uch wenn es nicht gewerbsmässig betrieben wird, - verunmöglicht werden. Eine solche Massnahme aber steht, wie im Falle Hess c. Zug ausgeführt wurde, mit dem Sinn und Geist von Art. 699 Abs. 1 im Widerspruche.
5. - Auch der Vorbehalt, der in Art. 699 Abs. 1 ZGB zu Gunsten der Ortsübung gemacht wird, berechtigte den Landrat des Kantons Uri nicht zum Erlass der angefoch- tenen Vorschrift. Selbst wenn man mit den urnerischen Behörden annimmt, dass bei Feststellung des Ortsgebrau- ches auch kantonale Polizeivorschriften in Betracht fallen können, so kann doch keinesfalls auf eine Polizeivorschrift 180 :-ltaatsreeh t. abgestellt werden, die n ach Inkrafttreten des ZGB erlassen wurde (Art. 5 Abs. 2 ZGB). Als Ausdruck der Ortsübung vermögen daher höchstens die bereits im . Sonntagsgesetz von 1900/1902 enthaltenen Vorschriften. nicht auch die landrätliche Verordnung vom 14./21. April 1932 zu gelten. Die Anwendbarkeit der im Sonntagsgesetz _ enthaltenen Vorschriften auf das Beerensammeln ist aber, wie oben (Ziff. 2) ausgeführt wurde, schon aus andern Gründen zu bejahen.
6. - Die Berufung auf die Verordnung des Kantons Tessin vom 13. Juli 1928 und auf eine Publikation der Staatskanzlei Obwalden vom 25. Juni 1931 ist unbehelflich. Sollten in anderen Kantonen auch Vorschriften bestehen, die inhaltlich mit dem § 1 der urnerischen Verordnung vom 14./21. April 1932 übereinstimmen, so würden sie ebenfalls gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB verstossen und daher bundesrechtswidrig sein. Die Verordnung des. Kantons Tessin vom 13. Juli 1928 enthält übrigens gar keine Vorschrift über das Beerensammeln an Sonntagen. Sie räumt lediglich den Gemeinderäten das Recht ein, Polizei- verordnungen über das Beerensammeln zu erlassen. Nicht jedes Polizeireglement über das Beerensammeln verstösst aber gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB, sondern nur dasjenige, das inhaltlich mit diesem Artikel nicht im Einklang steht.
7. - Der angefochtene § 1 derurnerischen Verordnung vom 14./21. April 1932 ist daher als bundesrechtswidrig aufzuheben (Art. 2 Üb. best. zur BV). Den urnerischen Behörden bleibt aber das Recht gewahrt, die allgemeinen Vorschriften der Sonntagspolizei auch auf das Beeren- sammeln anzuwenden und eventuell die Beerensammler durch Publikationen hierauf aufmerksam zu machen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen und der § 1 der landrätlichen Verordnung vom 14./21. April 1932 aufgehoben. Staatsverträge. N0 29. V. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 181
29. Arr6t du 1 er juDlet 1932 dans la cause Dame Lauvin contre Ohambre des reCOllrs du Tribunal cantonal vaudois et Dame Q,uellien. Art. 17 eh. 2, traiM franco-suisse de 1869: La eonstitution d'of- fice d'un avoue en Frauce ne suppl6e pas 1a « due citation » de la partie domiciliee en Suisse. Le vice consistant dans l'ab- sauce de citation reguliere ne peut etre couvert que par un acte emanant de 1a partie elle-meme et etablissaut sa vo1onM de procooer saus reserves au fond, soit qu'elle se presente personnellement a l'audience, soit qu'elle donne mandat d'agir en son nom. A. - Le 14 novembre 1922, la 6me Chambredu Tribunal civil de la Seine a condamne par defaut M. Quellien, de nationalite fran\laise, a Paris, Av. Rapp 31, a payer a Ia recourante, Dame J. Lanvin, egalement de nationalite fran9aise et domiciliee a Paris, la somme de 3900 francs pour fourniture de robes et chapeaux. Ce jugement fut notifie a M. Quellien le 21 decembre
1922. Celui-ci parait y avoir fait opposition par exploit du II janvier 1923. Apres son deces, l'instance fut reprise contre sa veuve, et le meme Tribunal jugea, le 3 mars 1925, que Dame Quellien etait tenue de suivre a l'opposition, faute de quoi le proces serait continue au fond. Ce jugement fut notifie le 4 mai 1925 a Dame Quellien, a Paris, par la remise « a une personne a son service ». Le 20 mai 1925, la prenommee fut assignee a comparaitre a un mois franc, par minisrere d'avoue a constituer a l'audience, devant le meme tribunal, aux fins da voir reprendre l'instance, l'opposition etant d6claroo mal fondee. Le 18 juin 1925, Me Sureau s'est constitue avoue de Dame Qtiellien, et, le 4 mars 1926, il adepose ses conclusions. Par jugement du 30 mars 1927, le meme Tribunal de la