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58_I_173

BGE 58 I 173

Bundesgericht (BGE) · 1929-05-07 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

demandeur a l'action en liberation de dette contra UD

defendeur domicilie dans UD autre canton, rette d.emande

additionnelle fUt-elle ou non connexe (amt du 7 juin 1898,

'Handelsr. Entsch. 17 p. 185). En outre, fait particuliere-

ment important pour 1a presente espece, la Cour de Justice

genevoise (arret du 7 mai 1929, Sem. judic. 1929, p. 575

et 576) a declare que, dans l'action en liberation de dette

dirigee contre un etranger (Autrichien) qui avait obtenu

a Geneve une mainlevee provisoire, le demandeur ne

pouvait formruer des conclusions dont le juge genevois

n'aurait pu connaitre si elles avaient fait l'objet d'nne

action independante. Or, dans le cas actuel, l'intime n'eut·

pas ete recevable a porter isolement au juge genevois

1a demande en dommages-interets contre les recourants

domicilies a Sissach. Le juge aurait donc du se d6elarer

incompetent, alors meme que cette action etait jointe a

l'action en liberation de dette.

Le jugement attaque doit des lors etreannrue dans la

mesure Oll i1 condamne les recourants a payer a l'intime

1a somme de 10 000 fr., sous toutes reserves d'amplifi-

cation.

Le Tribunal de Ire instance de Geneve devra statuer a

nouveau sur les depens. TI pourra les mettre derechef en

entier a la charge des recourants si la demande de 10 000 fr.

n'a pas influe sur le montant des frais.

Par ces moti/8, le Tribunal jed&al vrononce :

Le recours est admis et le jugement attaque, du Tribunal

de Ire instance de Geneve, du 22 ferner 1932, est annrue

en tant qu'il condamne les defendeurs a payer a Elzingre

la somme de 10000 Ir., sous toutes reserves d'amplifi-

cation, avec interets de droit. Ledit Tlibunal statuera a

nouveau sur 1es depens de l'instance cantonale.

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 28.

113

IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES

BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

28. Urteil vom 21. Juli 1932

i. S. Zurfluh und Xitbeteiligte gegen Ud La.ndra.t.

Recht zwn Sammeln wildwachsender Beeren nach Art. 699 ZGB.

Inwiefern in der Ausübung durch kantonalePolizeivorschriften

beschränkbar ? Kantonale Polizeiverordnung, wodurch das

«Sammeln mit Körben, Gefässen, Säcken und dergleichen

zwn Fortschaffen an Sonn- und Feiertagen» schlechthin,

insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob es erwerbsmässig

geschieht oder nicht, verboten wird.

A. -

Das urnerische Gesetz betreffend Heiligung der

Sonn- und Feiertage vom 6. Mai 1900/4. Mai 1902 be-

stimmt in:

Art. 1. « Die Sonntage und staatlich anerkannten

Feiertage sind öffentliche Ruhetage. An denselben sind

alle öffentlichen, geräuschvollen, Ärgernis erregenden

und die zum industriellen, gewerblichen oder landwirt-

schaftlichen Betriebe gehörenden Arbeiten, sowie Beschäf-

tigungen anderer Art, durch welche Lärm und Störung

verursacht wird, untersagt. »

Art. 10.

Ab s. 1. ((An Sonn- und Festtagen ist das Auf- und

Abladen,. der Transport von Waren, sowie das Fahren

mit leeren Lastwagen untersagt ...)l.

Ab 8. 4. « Das Lastentragen, besondere Bedürfnisfälle

ausgenommen, sowie das Zusammentreiben und Weiter-

führen von Vieh ohne Not ist an Sonn-und Feiertagen

ebenfalls verboten. »

Seit dem Jahre 1922 veröffentlichte der Regierungsrat

des Kantons Uri wiederholt (so z. B. in den Jahren 1922,

1927 und 1929) im kantonalen Amtsblatt einige «(Bestim-

174

Staatsrecht.

mungen über das Beerensammeln » worunter die folgende :

« Das erwerbsmässige Beerensammeln in Körben etc.

• ist gemäss Art. 1 des Sonntagsgesetzes an Sonn- und

staatlich anerkannten Feiertagen überhaupt allgemein

verboten. »

Am 14./21. April 1932 erliess der Landrat des Kantons

Uri eine « Verordnung betreffend das Beerensammeln »,

deren Ingress und § 1 folgendermassen lautet:

« Der Landrat des Kantons Uri in Erwägung, dass das

Beerensammeln geordnet werden muss, weil es in ärgernis-

erregender Art und Weise an Sonn- und Feiertagen aus-

geübt wird, ungeachtet durch Art. 1 und 10 des Sonntags-

gesetzes das Auf- und Abladen und der Warentransport,

sowie das Lastentragen an Sonn- und Feiertagen verboten

ist, beschliesst und verordnet :

§ 1. An 8onn- und Feiertagen ist das Beerensammeln

mit Körben, Gefässen, Säcken und dergl. zum Fortschaffen

verboten. »

Eine regierungsrätliche Verordnung vom 4./9. Juli 1931

über den Gegenstand, die eine analoge Bestimmung ent-

hielt, war vom Regierungsrat selbst am 5. März 1932

aufgehoben worden, nachdem durch staatsrechtliche Be-

schwerde, neben der Anfechtung des Verordnungsinhaltes,

eingewendet worden war, dass nach urnerischem Staats-

recht nur der Landrat zum Erlass von Verordnungen

befugt sei.

B. -

Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingereichten

staatsrechtlichen Beschwerde stellen Wilhelm Zurfluh,

Schlosser in Erstfeld und vier weitere Einwohner von

Erstfeld das Begehren, der § 1 der Verordnung des urne-

TIschen Landrates vom 14./21. April 1932 sei aufzuheben ..

Es wird geltend gemacht, dass die angefochtene kantonale

Vorschrift dem Art. 699 Abs. 1 ZGB widerspreche und

deshalb bundesrechtswidrig sei.

O. -

Der Regierungsrat von Uri hat die Abweisung

der Beschwerde beantragt. Die Begründung dieses An-

trages und die nähere Begründung der Beschwerde sind,

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 28.

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soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen ersicht-

lich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 699 Abs. 1 ZGB ist das Betreten von

Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender

~ren, Pilze und dergleichen im ortsüblichen Umfange

Jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kul-

turen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt

umgrenzte Verbote erlassen werden. Der letztere Vor-

behalt kommt im vorliegenden Falle schon deshalb nicht

in Betracht, weil die streitige Verordnungsvorschrift nicht

im Interesse der Kulturen erlassen worden ist, abgesehen

davon, dass sie sich nicht bloss auf einzelne bestimmt

umgrenzte Gebiete bezieht, sondern allgemein lautet.

Der Regierungsrat stützt sich denn auch für die Bundes-

rechtsmässigkeit des angefochtenen Verbotes nicht auf

diesen Grund, sondern darauf, dass :

a) nach Art. 6 ZGB die öffentlichrechtlichen Befugnisse

der Kantone und damit auch die Sonntagspolizei durch

das Bundeszivilrecht nicht berührt würden'

b) Art. 699 Abs. 1 ZGB die Aneignung wildwachsender

Beeren nur innert den Schranken der Ortsübung gestatte,

als deren Ausdruck gemäss Art. 5 Abs. 2 ebenda das

kantonale Recht zu gelten habe, solange nicht eine abwei-

chende Übung feststehe. Zu diesem kantonalen Recht

gehörten das Sonntagsgesetz von 1900 und seine Nach-

träge von 1902 und 1932. Eine abweichende Übung sei

nicht nachgewiesen und werde bestritten.

2. -

Es ist richtig, dass die in Art. 699 Abs. 1 ZGB

getroffene Ordnung die Anwendung der allgemeinen kan-

tonalen Polizeivorschriften, insbesondere der allgemeinen

Vorschriften über die Sonntagspolizei auf das Beeren-

sammeln nicht ausschliesst. Der Zivilgesetzgeber hat

damit eine Beschränkung des Grundeigentums zu Gunsten

der Allgemeinheit statuiert, die Ausübung der diesel'

Beschränkung gegenüberstehenden Befugnisse aber nicht

176

Staatsrecht.

ausserhalb die allgemeine Roohtsordmmg gestellt. Das

Bundesgericht hat denn auch schon im Urteile in Sachen

Hess gegen Zug (BGE 43 I 267) die Beschränkungen,

'die sich für die Beerensammler aus den allgemeinen

sonntagspolizeilichen Vorschriften ergeben, als statthaft

betrachtet. Weitere Ausführungen hierüber sind über-

flüssig, weil die Rekurrenten anerkennen, dass die urne-

rischen Behörden die Beobachtung der allgemeinen

Normen, wie sie im kantonalen Gesetz betreffend « Heili-

gung der Sonn- und Feiertage» vom 6. Mai 1900/4. Mai

1902 enthalten sind, auch inbezug auf das Beerensammeln

verlangen können und lediglich die Zulässigkeit hierüber

hinausgehender Vorschriften bestreiten.

3: -

Von den in jenem Gesetze enthaltenen Normen

fallen -

nach dem Ingress der angefochtenen Verordnung

und der Beschwerdeantwort des Regierungsrates -

hier

in Betracht die Art. 1 und 10.

a) Art. 1 verbietet an Sonn- und Feiertagen: 1. alle

öffentlichen, geräuschvollen, Ärgernis erregenden Arbei-

ten, 2. die zum industriellen, gewerblichen oder landwirt-

schaftlichen Betriebe gehörenden Arbeiten und 3. Beschäf-

tigungen anderer Art, durch welche Lärm oder Störung

verursacht wird. Das Beerensammeln ist aber an sich

weder eine öffentliche noch eine geräuschvolle noch eine

ärgerniserregende Arbeit noch auch eine Lärm oder

Störung verursachende Beschäftjgung anderer Art. Wenn

die Beerensammler Lärm oder StÖrIlllg verursachen oder

Ärgernis erregen sollten, so hat dies nicht im Beeren-

sammeln als solchem, sondern im Verhalten einzelner

Sammler seinen GrIllld und es kann daher deswegen auch

nicht, gestützt auf Art. 1 des Sonntagsgesetzes, das

Beerensammeln überhaupt verboten, sondern nur gegen

jene Sammler eingeschritten werden, die für den Lärm,

die Störung oder das Ärgernis verantwortlich sind. Eine

Übertretung der angerufenen Gesetzesvorschrift könnte

also nur vorliegen, wenn die Sammeltätigkeit eine zu einem

gewerblichen Betriebe gehörende Arbeit wäre, also mit

Derogatorische Kra.ft des Bundesrechts. N0 28.

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andern Worten, wenn sie gewerbsmässig betrieben würde.

In dieser Weise hat ~uch der Regierungsrat des Kantons

Uri in früheren Jahren den Art. 1 des Sonntagsgesetzes

ausgelegt, indem er bis zum Jahre 1929 in die von ihm

publizierten « Bestimmungen über das Beerensammeln »

die Vorschrift aufnahm, dass das « e r wer b s m ä s s i g e

Beerensammeln in Körben etc. g e m ä s s Art. 1 des

S 0 n n tag s g e set z e s an Sonn- und staatlich aner-

kannten Feiertagen verboten» sei. Gewerbsmässig kann

das Beerensammeln nicht nur sein, wenn es als Haupt-

beschäftigung, sondern auch wenn es als Nebenbeschäfti-

gung betrieben wird, sobald es in der Absicht, sich eine

Verdienstquelle zu verschaffen und ferner zu diesem

Zwecke nicht nur gelegentlich, sondern -

was zum

Begriffe der Gewerbsmässigkeit gehört -

mit einer gewissen

Häufigkeit geschieht. Gegen § 1 des Sonntagsgesetzes

können sich daher -

was die Rekurrenten zu Unrecht

bestreiten -

auch Personen vedehlen, die Werktags einer

anderen. Beschäftigung obliegen.

b) Wenn Art. 10 des Sonntagsgesetzes (Fassung vom

4. Mai 1902) das Auf- und Abladen und den Transport

von Waren sowie das Fahren mit leeren Lastwagen ver-

bietet, so wird damit der Verkehr mit beladenen und

leeren Las t w a gen, sowie das Auf- und Abladen

derselben untersagt. Das in Abs. 4 ebenda enthaltene

Verbot des Lastentragens sodann kann sich, wie schon

das Wort « Last» zeigt, nicht gegen jedes Tragen von

Waren richten, sondern nur gegen ein solches, das mit

einer gr(lssen körperlichen Anstrengung verbunden ist.

Die Beerensammler verstossen daher nicht schon dann

gegen Art. 10 des Sonntagsgesetzes, wenn sie an einem

Sonn- oder Feiertag Beeren in einem Rucksacke, einem

Handkoffer oder Korbe heimtragen, sondern erst, wenn

sie zum Transport der Beeren einen Wagen benutzen oder

die Beeren in solchem Masse aus dem Walde forttragen,

dass hiezu eine grosse körperliche Anstrengung nötig ist.

4. -

Wenn Art. 699 Abs. 1 ZGB der Anwendung der

178

Staatsrecht.

a 11 g e m ein e n Polizeivorschriften auf das Beeren-

sammein nicht entgegensteht, so können aber andererseits

die Kantone die ihnen auf dem Gebiete des öffentlichen

• Rechtes verbliebenen Rechtssetzungsbefugnisse doch nicht

etwa dazu benützen, um das vom ZGB zu Gunsten der

Allgemeinheit statuierte Aneignungsrecht beliebig einzu-

schränken. Damit eine Beschränkung, welche sich s p e-

z i e 11 gegen dieses Recht richtet und über das vom

eidgenössischen Gesetzgeber selbst vorgesehene Verbot des

Betretens räumlich bestimmt abgegrenzter Gebiete zum

Schutze der Kulturen hinausgeht, vor Art. 699 Abs. 1 ZGB

zulässig sei, müssen sich dafür haltbare Gründe des öffent-

lichen Interesses geltend machen lassen (vgl. das bereits

angeführte Urteil in Sachen Hess gegen Zug, von dem

abzugehen kein Anlass besteht).

Anderenfalls könnten

die Kantone durch ihr öffentliches Recht den in Art. 699

Abs. 1 ZGB aufgestellten Grundsatz überhaupt wirkungs-

los machen, da sich jedes Interesse in eine Norm öffentlich-

rechtlicher Prägung einspannen lässt (vgl. EGGER Kom-

mentar 2. Auf I. zu Art. 6 ZGB Anm. 14; BURCKHARDT

Kommentar zur BV 3. Aufl. S. 588; BGE 58 I 32,

LEEMANN Kommentar 2. Auf I. zu Art. 699 ZGB N° 12).

Nach dem in Erwägung 3 Ausgeführten begnügt sich

aber die angefochtene Vorschrift der landrätlichen Ver-

ordnung nicht, den Beerensammlern die Bestimmungen

von Art. 1 und 10 des Sonntagsgesetzes in Erinnerung zu

rufen, 'sondern enthält nach zwei Richtungen eine darüber

hinausgehende Beschränkung :

a) das in den Anordnungen des Regierungsrates von

1922, 1927, und 1929 geforderte Tatbestandsmerkmal der

Gewerbsmässigkeit wird bewusst fallengelassen,

b) nicht bloss das Fortschaffen von Beeren aus dem

Walde, sondern schon das Sammeln zum Fortschaffen wird

verboten und zwar gleichgiltig, in welcher Weise die

Beeren fortgeschafft werden, also auch wenn hiebei Art. 10

des Sonntagsgesetzes nicht verletzt wird.

Für diese weitergehenden Beschränkungen lassen sich

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 28.

179

aber haltbare Gründe des öffentlichen Interesses nicht

anführen.

Die Gewerbsmässigkeit der Betätigung ist beim Beeren-

sammeln nicht schwerer festzustellen als bei vielen anderen

Beschäftigungen. Die Angaben, welche die Beerensammler

selbst hierüber machen und die allerdings oft nicht zuver-

lässig sein mögen, sind für die Polizei behörden nicht

verbindlich; es steht ihnen frei, dieselben auf ihre Rich-

tigkeit nachzuprüfen. Wenn es ferner im öffentlichen

Interesse liegen kann, den Transport gewisser Waren

(wie z. B. von Jauche in einer Ortschaft) an Sonn- und

Feiertagen überhaupt zu verbieten (also selbst für den

Fall, dass er nicht gewerbsmässig erfolgt und nicht derart

bedeutend ist, um unter Art. 10 des Sonntagsgesetzes zu

fallen), so ist doch kein vernünftiger Grund ersichtlich,

der es rechtfertigen würde, ein solches gänzliches Verbot

für den Transport von Beeren aufzustellen. Ob ein Ruck-

sack (Korb,,Handtasche etc.), der an einem Sonntage

getragen wird, mit Beeren gefüllt ist oder ober Leibwäsche,

Proviant usw. enthalte, ist für die Öffentlichkeit ohne

jedes Interesse. Der angefochtene § 1 der landrätlichen

Verordnung richtet sich denn auch eigentlich gar nicht

gegen den Beerentransport als solchen, sondern gegen das

Beerensammeln. Verboten wird nicht das « Fortschaffen

von Beeren », sondern das « Sammeln zum Fortschaffen ».

Es soll dadurch das Beerensammeln an Sonntagen, -

~uch wenn es nicht gewerbsmässig betrieben wird, -

verunmöglicht werden.

Eine solche Massnahme aber

steht, wie im Falle Hess c. Zug ausgeführt wurde, mit

dem Sinn und Geist von Art. 699 Abs. 1 im Widerspruche.

5. -

Auch der Vorbehalt, der in Art. 699 Abs. 1 ZGB

zu Gunsten der Ortsübung gemacht wird, berechtigte den

Landrat des Kantons Uri nicht zum Erlass der angefoch-

tenen Vorschrift. Selbst wenn man mit den urnerischen

Behörden annimmt, dass bei Feststellung des Ortsgebrau-

ches auch kantonale Polizeivorschriften in Betracht fallen

können, so kann doch keinesfalls auf eine Polizeivorschrift

180

:-ltaatsreeh t.

abgestellt werden, die n ach Inkrafttreten des ZGB

erlassen wurde (Art. 5 Abs. 2 ZGB). Als Ausdruck der

Ortsübung vermögen daher höchstens die bereits im

. Sonntagsgesetz von 1900/1902 enthaltenen Vorschriften.

nicht auch die landrätliche Verordnung vom 14./21. April

1932 zu gelten. Die Anwendbarkeit der im Sonntagsgesetz _

enthaltenen Vorschriften auf das Beerensammeln ist aber,

wie oben (Ziff. 2) ausgeführt wurde, schon aus andern

Gründen zu bejahen.

6. -

Die Berufung auf die Verordnung des Kantons

Tessin vom 13. Juli 1928 und auf eine Publikation der

Staatskanzlei Obwalden vom 25. Juni 1931 ist unbehelflich.

Sollten in anderen Kantonen auch Vorschriften bestehen,

die inhaltlich mit dem § 1 der urnerischen Verordnung

vom 14./21. April 1932 übereinstimmen, so würden sie

ebenfalls gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB verstossen und daher

bundesrechtswidrig sein. Die Verordnung des. Kantons

Tessin vom 13. Juli 1928 enthält übrigens gar keine

Vorschrift über das Beerensammeln an Sonntagen. Sie

räumt lediglich den Gemeinderäten das Recht ein, Polizei-

verordnungen über das Beerensammeln zu erlassen. Nicht

jedes Polizeireglement über das Beerensammeln verstösst

aber gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB, sondern nur dasjenige,

das inhaltlich mit diesem Artikel nicht im Einklang steht.

7. -

Der angefochtene § 1 derurnerischen Verordnung

vom 14./21. April 1932 ist daher als bundesrechtswidrig

aufzuheben (Art. 2 Üb. best. zur BV). Den urnerischen

Behörden bleibt aber das Recht gewahrt, die allgemeinen

Vorschriften der Sonntagspolizei auch auf das Beeren-

sammeln anzuwenden und eventuell die Beerensammler

durch Publikationen hierauf aufmerksam zu machen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und der § 1 der landrätlichen Verordnung vom

14./21. April 1932 aufgehoben.

Staatsverträge. N0 29.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

181

29. Arr6t du 1 er juDlet 1932 dans la cause Dame Lauvin

contre Ohambre des reCOllrs du Tribunal cantonal vaudois

et Dame Q,uellien.

Art. 17 eh. 2, traiM franco-suisse de 1869: La eonstitution d'of-

fice d'un avoue en Frauce ne suppl6e pas 1a « due citation »

de la partie domiciliee en Suisse. Le vice consistant dans l'ab-

sauce de citation reguliere ne peut etre couvert que par un

acte emanant de 1a partie elle-meme et etablissaut sa vo1onM

de procooer saus reserves au fond, soit qu'elle se presente

personnellement a l'audience, soit qu'elle donne mandat d'agir

en son nom.

A. -

Le 14 novembre 1922, la 6me Chambredu Tribunal

civil de la Seine a condamne par defaut M. Quellien, de

nationalite fran\laise, a Paris, Av. Rapp 31, a payer a

Ia recourante, Dame J. Lanvin, egalement de nationalite

fran9aise et domiciliee a Paris, la somme de 3900 francs

pour fourniture de robes et chapeaux.

Ce jugement fut notifie a M. Quellien le 21 decembre

1922. Celui-ci parait y avoir fait opposition par exploit

du II janvier 1923. Apres son deces, l'instance fut reprise

contre sa veuve, et le meme Tribunal jugea, le 3 mars 1925,

que Dame Quellien etait tenue de suivre a l'opposition,

faute de quoi le proces serait continue au fond. Ce jugement

fut notifie le 4 mai 1925 a Dame Quellien, a Paris, par la

remise « a une personne a son service ». Le 20 mai 1925, la

prenommee fut assignee a comparaitre a un mois franc,

par minisrere d'avoue a constituer a l'audience, devant

le meme tribunal, aux fins da voir reprendre l'instance,

l'opposition etant d6claroo mal fondee.

Le 18 juin 1925, Me Sureau s'est constitue avoue de

Dame Qtiellien, et, le 4 mars 1926, il adepose ses conclusions.

Par jugement du 30 mars 1927, le meme Tribunal de la