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58_II_406

BGE 58 II 406

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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406

Erbrecht. N0 68.

ob er in seinem Erbschaftserwerb anerkannt werde oder

nicht. Ein solches Interesse des begünstigten Erben kann

aber nur nach durchgeführter Teilung anerkannt werden.

Wo die Erben dagegen die Erbengemeinschaft fortsetzen,

geschieht das in der Regel aus Gründen, welche es durchaus

begreiflich erscheinen lassen, wenn die interessierten Erben

nicht auf dem Klageweg vorgehen wollen, sodass nichts

Unbilliges darin zu erblicken ist, dass der begünstigte

Erbe auch nach Verjährung der Klage noch durch Einrede

gegen seine Teilungsklage gezwungen werden kann, die

einmal entstandenen gesetzlichen Ansprüche seiner Mit-

erben anzuerkennen.

Die Klägerin kann daher die Übertragung des Eigentums

am Hause um das Verschriebene und die andern Vor-

ausvermächtnisse nicht verlangen, ohne dass sie die

Herabsetzung vornehmen lässt, d. h. sie hat den Betrag,

um welchen die Beklagten durch die letztwillige Verfügung

der Erblasserin in ihren Pflichtteilen verletzt worden

sind, der Erbengemeinschaft einzubezahlen bezw. ihn an

ihren auf Geld lautenden Vorausvermächtnissen in Abzug

bringen zu lassen.

68. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 26 .. November 1932

i. S. Xuhn gegen Xulm und Xons.

zun Art. 618 Abs. 1 : Die Feststellung des Anrechnruigswertes

von Grundstücken bei der Erbschaftsteilung durch die amtlich

bostellten Sachverständigen ist nicht der freien richterlichen

Boweiswürdigung unterworfen.

A. -

Der Klä.ger will gestützt auf Art. 620/1 ZGB eine

Anzahl von seinem Vater hinterlassener landwirstchaft-

lieher Grundstücke in der Gemeinde Suhr als landwirt-

schaftliches Gewerbe übernehmen. Die beklagten Miterben

erhoben bezüglich dreier Parzellen Einspruch mit der

Begründung, sie gehören als Bauland nicht mehr zum

Landwirtschaftsgewerbe. Ausserdem. besteht Streit über

den Anrechnungswert.

Erbrecht.,,\0 68.

407

B. -

Mit der vorliegenden, beim Bezirksgericht Aarau

erhobenen Klage verlangt der Kläger, die Liegenschaften

seien ihm « zu dem nötigenfalls durch Experten zu bestim-

menden Ertragswert» auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen.

Im Laufe des Prozesses wurde Beweis durch Expertise

angeordnet, u. a. über die Höhe des Gesamtertragswertes.

Die Experten schätzten denselben auf 37,000 Fr.

G. -

Das Obergericht des Kant{)ns Aargau hat am

19. Februar 1932 sämtliche streitigen Liegenschaften dem

Kläger « zum Ertragswerte von 50,000 Fr. » auf Anrech-

nung ungeteilt zugewiesen. Den Entscheidungsgründen

ist zu entnehmen: « Vorab ist die Auffassung abzulehnen,

als ob der Richter im ordentlichen Zivilprozess das Er-

gebnis der Expertise unbesehen anzunehmen habe. Auch

dieses Gutachten untersteht gemäss § 216 ZPO der freien

BeweiswÜl'digung. Die Bestimmung in Art. 618 Abs. 1

ZGB, der Anrechnungswert werde durch amtlich bestellte

Sachverständige endgültig festgestellt, kann sich ohne -

Annahme eines verfassungswidrigen Einbruches in das

kantonale Prozessrecht nur beziehen auf den Fall, wo die

richterliche Tätigkeit nur in der Bestellung der amtlichen

Sachverständigen besteht und dem Richter jede Urteil<;-

befugnis über den materiellen Tatbestand fehlt, wo mithin

die Sachverständigen in der Stellung von Arbitratoren ...

eigentliche Entscheidungsbefugnis haben. »

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Kläger

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den An-

trägen, der Befund der Sachverständigen sei als endgültig

zu erklären und der Übernahmepreis demgemäss auf

37,000 Fr. festzusetzen, eventuell sei die Sache zur Beweis-

ergänzung zurückzuweisen in dem Sinne, dass die gegen

den Befund der Sachverständigen erhobenen Einwen-

dtmgen diesen zur Vernehmlassung zu unterbreitenseien.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

Bei ungeteilter Zuweisung eines landwirtschaftlichen

Gewerbes zum Ertragswert auf Anrechnung erfolgt gemäss

408

Erbrecht. So G8.

Art. 620 Abs. 3 ZGB die Feststellung des Anrechnungs-

wertes für das Ganze nach den Vorschriften über die

Schätzung der Grundstücke. Über das Verfahren für die

Schätzung von Grundstücken bestimmt Art. 618 Abs. 1

ZGB, dass, wenn sich die Erben über den Anrechnungswert

nicht verständigen können, er durch amtlich bestellte

Sachverständige endgültig festgestellt wird. « Endgültig)

wurde erstmals während der Beratung des Gesetzentwurfes

im Nationalrat von Bundesrat Brenner vorgeschlagen und

von Nationalrat Müller-Thurgau damit gerechtfertigt:

ee Die Kommission will nicht, dass man der Prozessierei

Tür und Tor öffne, sondern in einfacher Art und Weise den

Übernahmspreis festsetzen lassen », und ähnlich von

Ständerat Hoffmann : « Es handelt sich hier darum, ein

Verfahren aufzusteHen, wonach endgültig durch Experten

der Übernahmswert der landwirtschaftlichen Liegenschaft

festgestellt werden soll und wonach also nicht nachher

darüber hinaus noch ein Prozess, ein richterlicher Entscheid

über das Sachverständigen-Gutachten möglich sein soll ...

Tm übrigen ist es den Kantonen überlassen, dieses Würdi-

gnngsverfahren zu regeln, aber es soll ein Spezial-Würdi-

gungsverfahren sein: gegen dessen Resultat nicht mehr der

ordentliche Richter angerufen werden kann.»

« Die

Tendenz des Gesetzes geht ... unbedingt dtthin, das Würdi-

g u ngsverfahren hahe ausserhalb des gerichtlichen V erfah-

rens stattzufinden ... Wenn d?ch die ganze Materie in

die Aufgahe von Sachverständigen fällt, so wollen wir

- sie auch als solche behandeln und sie nicht dadurch kom-

plizieren, dass wir ihr ein Nachspiel im Gerichtssaale

folgen lassen ... », wozu Bundesrat Brenner noch beifügt.e,

dasl:; « man jedenfalls Prozesse ausschliessen » wolle (vgI.

Stenogra.phisches Bulletin der Bundesversammlung 1906

R 363, 490, 497, 498).

Nach § 80 des EG zum ZGB für den Kanton Aargan

werden im besehleunigten Verfahren entschieden die

Rtreitigkeiten über (5.) Bestellung von Sachverständigen

für die Schätzung der Grundstücke zum Anrechnungswert

Erbrecht. XO 68.

-ton

(618), ebenso aber auch über (6.) Zuweisung. Veräussernng

oder Teilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (621,

625). Hieraus erklärt es sich, dass der Kläger den Autmg

auf Zuweisung des Bauerngutes lmd das Gesuch um

Bestellung von sachverständigen Schätzern miteinander

verbunden, ja sogar zu einem einzigen Klagantrag ver-

schmolzen hat. Nichtsdestoweniger würde man glauben,

schon nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften sei

die Entscheidmlgsbefugnis des angerufenen Gerichtes un-

zweifelhaft darauf beschränkt, einerseits über die Zuwei-

sung des Bauerngutes zu entscheiden, andernseit.s für

die Schätzung desselben zum Anrechnungswerte Sach-

verständige zu bestellen.

Dafür, dass in letzter Linie

ebenfalls das Gericht den Anrechnungswert zu bestimmen

habe, indem es den Befund der von ihm bestellten Sach-

verständigen wie ein biosses Sachverständigen-Gutachten

auf seine Schlüssigkeit hin überprüfen könne, geben auch

die einschlägigen kantonalen Vorschriften keinen ersicht-

-

lichen Anhaltspunkt. Was die Schätzung des Anrech-

riungswertes betrifft, scheint § 80 Ziff. 5 des EG unver-

kennbar dahin gefasst, dass die richterliche Tätigkeit nur

in der Bestellung der Schätzungs-Sachverständigen be-

stehe, und warum es bei dieser Beschränkung der richter-

lichen Tätigkeit das Bewenden dann nicht haben könne,

wenn das Gericht ausserdem schon über die Streitfrage der

ungeteilten Zuweisung des Schätzungsobjektes an einen

Erben zu entscheiden berufen sei, ist nicht einzusehen.

Indessen müsste das Bundesgericht die gegenteilige Aus-

legung des kantonalen Rechtes durch die Vorinstanz hin-

nehmen, wenn sie nicht gegen Bundesrcht verstassen

würde. Dies ist aber in der Tat der Fall, weil Art. 618

Abs. 1 ZGB klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass

die Feststellung des Anrechnungswertes durch die amtlich

bestellten Sachverständigen nicht blass unverbindliche

Hilfstätigkeit für die gerichtliche Beurteilung sein soll,

Hilfstätigkeit, die ihre Bedeutung verlöre, sobald sie den

Richter nicht von der Richtigkeit ihres Ergebnisses zu

4[0

Erbl'echt.),'"0 68.

überzeugen vermöchte. Und aus der Textgeschichte lässt

sich ersehen, dass insbesondere gerade das ausgeschlossen

werden wollte, was die Vorinstanz für sich in Anspruch

nehmen zu dürfen glaubte, nämlich die freie gerichtliche

Nachprüfung, die dazu führen kann, dass der gerichtliche

Entscheid an Stelle des Sachverständigenbefundes trete.

Diese Ordnung ist ebenso wenig verfassungswidrig wie der

im ZGB vielfach ausgesprochene Vorbehalt zugunsten

der Zuständigkeit des Richters unter Ausschluss der

Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 54 des

Schlusstitels des ZGB) und übrigens für die kantonalen

Gerichte ohnehin ebenso verbindlich wie gemäss Art. 113

i. f. der Bundesverfassung für das Bundesgericht. -

Damit

ist nicht gesagt, dass die Schätzung der amtlich bestellten

Sachverständigen unter allen Umständen « endgültig» sei,

z. B. auch wenn sie an· solchen Mängeln litte, welche

Art. 192 BZP. bezw. die entsprechenden kantonalen

Prozessvorschriften geradezu als Nichtigkeitsgrüllde gelten

lassen, oder wenn gar nicht der zutreffende Anrechnungs-

wert festgestellt oder sonstwie von unrichtigen rechtlichen

Grundlagen ausgegangen worden ist, oder wenn offen zutage

liegt, dass das Ergebllis zweifellos und in erheblichem Mass

unrichtig ist, unmöglich richtig sein kann. Mängel solcher

Art müssen auf irgendeine Weise behoben werden können,

sei es dass die Behörde, welcher die Bestellung der Sach-

verständigen ad hoc oblag, oder die Wahlbehörde oder

sonstige staatliche Aufsichtsbehörde der ein für allemal

bestellten Schätzungskommissionen (unter Vorbehalt des

staatsrechtlichen Rekurses wegen Willkür) von sich aus

oder auf Parteiantrag den Befund an die Sachverständigen

zur Verbesserung zurückweist, oder dass erstere Behörde

neue Sachverständige ernennt, oder dass eine gerichtliche

Klage auf Anfechtung, Unverbindlicherklärung des Sach-

verständigenbefundes gewährt wird, ähnlich wie gegenüber

der Schätzung von Schiedsmännern im Versicherungver-

trag. Dagegen ist es mit Art. 618 Abs. 1 ZGB keinesfalls

vereinbar, dass an Stelle der amtlich bestellten Sachver-

Obligationonrecht. No 6\).

411

ständigen, die zur Bestellung derselben zuständige Behörde

oder überhaupt ein Zivilgericht den Anrechnungswert

bestimme, wie es hier geschehen ist, zumal ohne voraus-

gehende Anhörung der Sachverständigen über die obwal-

tenden Bedenken, die allfällig zu einer Abklärung führen

könnte, welche auch Nicht-Sachverständigen eine zuver-

lässige Verbesserung des Befundes ermöglichen würde.

Was aber die Vorinstanzen vorliegend an dem Befunde der

Sachverständigen auszusetzen haben, sind nicht Mängel

der genannten Art, sondern betrifft heikle Fachfragen,

über die man in guten Treuen anderer Meinung sein kann

als die Vorinstanz. Unter diesen Umständen stund dieser

kein Grund zur Seite, um ein vom Sachverständigenbefund

abweichendes Urteil zu fällen, und erübrigt sich auch die

eventuell beantragte Rückweisung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 10. :Februar 1932

dahin abgeändert, dass die Zuweisung zum Anrechnungs-

werte von 37,000 Fr. erfolgt.

UI. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

69. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteilUDg

vom 16. September 1932

i. S. Eclairage Dufaux S. A. und Dufaux gegen Sport A.-G·

Verurteilung zu einer Leistung «Zug um

Zug ». Herbeiführung der Vollstreckbarkeit durch ein weiteres

(Feststellungs-) Urteil (Erw. 1).

.

..

Dieses Feststellungsurteil ist ein Haupturteil in emer ZIvIl-

rechtsstreitigkeit des eidgenössischen Rechtes. oa Art. 56

(Erw. 2).