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Erbrecht. N0 68.
ob er in seinem Erbschaftserwerb anerkannt werde oder
nicht. Ein solches Interesse des begünstigten Erben kann
aber nur nach durchgeführter Teilung anerkannt werden.
Wo die Erben dagegen die Erbengemeinschaft fortsetzen,
geschieht das in der Regel aus Gründen, welche es durchaus
begreiflich erscheinen lassen, wenn die interessierten Erben
nicht auf dem Klageweg vorgehen wollen, sodass nichts
Unbilliges darin zu erblicken ist, dass der begünstigte
Erbe auch nach Verjährung der Klage noch durch Einrede
gegen seine Teilungsklage gezwungen werden kann, die
einmal entstandenen gesetzlichen Ansprüche seiner Mit-
erben anzuerkennen.
Die Klägerin kann daher die Übertragung des Eigentums
am Hause um das Verschriebene und die andern Vor-
ausvermächtnisse nicht verlangen, ohne dass sie die
Herabsetzung vornehmen lässt, d. h. sie hat den Betrag,
um welchen die Beklagten durch die letztwillige Verfügung
der Erblasserin in ihren Pflichtteilen verletzt worden
sind, der Erbengemeinschaft einzubezahlen bezw. ihn an
ihren auf Geld lautenden Vorausvermächtnissen in Abzug
bringen zu lassen.
68. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 26 .. November 1932
i. S. Xuhn gegen Xulm und Xons.
zun Art. 618 Abs. 1 : Die Feststellung des Anrechnruigswertes
von Grundstücken bei der Erbschaftsteilung durch die amtlich
bostellten Sachverständigen ist nicht der freien richterlichen
Boweiswürdigung unterworfen.
A. -
Der Klä.ger will gestützt auf Art. 620/1 ZGB eine
Anzahl von seinem Vater hinterlassener landwirstchaft-
lieher Grundstücke in der Gemeinde Suhr als landwirt-
schaftliches Gewerbe übernehmen. Die beklagten Miterben
erhoben bezüglich dreier Parzellen Einspruch mit der
Begründung, sie gehören als Bauland nicht mehr zum
Landwirtschaftsgewerbe. Ausserdem. besteht Streit über
den Anrechnungswert.
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B. -
Mit der vorliegenden, beim Bezirksgericht Aarau
erhobenen Klage verlangt der Kläger, die Liegenschaften
seien ihm « zu dem nötigenfalls durch Experten zu bestim-
menden Ertragswert» auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen.
Im Laufe des Prozesses wurde Beweis durch Expertise
angeordnet, u. a. über die Höhe des Gesamtertragswertes.
Die Experten schätzten denselben auf 37,000 Fr.
G. -
Das Obergericht des Kant{)ns Aargau hat am
19. Februar 1932 sämtliche streitigen Liegenschaften dem
Kläger « zum Ertragswerte von 50,000 Fr. » auf Anrech-
nung ungeteilt zugewiesen. Den Entscheidungsgründen
ist zu entnehmen: « Vorab ist die Auffassung abzulehnen,
als ob der Richter im ordentlichen Zivilprozess das Er-
gebnis der Expertise unbesehen anzunehmen habe. Auch
dieses Gutachten untersteht gemäss § 216 ZPO der freien
BeweiswÜl'digung. Die Bestimmung in Art. 618 Abs. 1
ZGB, der Anrechnungswert werde durch amtlich bestellte
Sachverständige endgültig festgestellt, kann sich ohne -
Annahme eines verfassungswidrigen Einbruches in das
kantonale Prozessrecht nur beziehen auf den Fall, wo die
richterliche Tätigkeit nur in der Bestellung der amtlichen
Sachverständigen besteht und dem Richter jede Urteil<;-
befugnis über den materiellen Tatbestand fehlt, wo mithin
die Sachverständigen in der Stellung von Arbitratoren ...
eigentliche Entscheidungsbefugnis haben. »
D. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Kläger
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den An-
trägen, der Befund der Sachverständigen sei als endgültig
zu erklären und der Übernahmepreis demgemäss auf
37,000 Fr. festzusetzen, eventuell sei die Sache zur Beweis-
ergänzung zurückzuweisen in dem Sinne, dass die gegen
den Befund der Sachverständigen erhobenen Einwen-
dtmgen diesen zur Vernehmlassung zu unterbreitenseien.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
Bei ungeteilter Zuweisung eines landwirtschaftlichen
Gewerbes zum Ertragswert auf Anrechnung erfolgt gemäss
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Art. 620 Abs. 3 ZGB die Feststellung des Anrechnungs-
wertes für das Ganze nach den Vorschriften über die
Schätzung der Grundstücke. Über das Verfahren für die
Schätzung von Grundstücken bestimmt Art. 618 Abs. 1
ZGB, dass, wenn sich die Erben über den Anrechnungswert
nicht verständigen können, er durch amtlich bestellte
Sachverständige endgültig festgestellt wird. « Endgültig)
wurde erstmals während der Beratung des Gesetzentwurfes
im Nationalrat von Bundesrat Brenner vorgeschlagen und
von Nationalrat Müller-Thurgau damit gerechtfertigt:
ee Die Kommission will nicht, dass man der Prozessierei
Tür und Tor öffne, sondern in einfacher Art und Weise den
Übernahmspreis festsetzen lassen », und ähnlich von
Ständerat Hoffmann : « Es handelt sich hier darum, ein
Verfahren aufzusteHen, wonach endgültig durch Experten
der Übernahmswert der landwirtschaftlichen Liegenschaft
festgestellt werden soll und wonach also nicht nachher
darüber hinaus noch ein Prozess, ein richterlicher Entscheid
über das Sachverständigen-Gutachten möglich sein soll ...
Tm übrigen ist es den Kantonen überlassen, dieses Würdi-
gnngsverfahren zu regeln, aber es soll ein Spezial-Würdi-
gungsverfahren sein: gegen dessen Resultat nicht mehr der
ordentliche Richter angerufen werden kann.»
« Die
Tendenz des Gesetzes geht ... unbedingt dtthin, das Würdi-
g u ngsverfahren hahe ausserhalb des gerichtlichen V erfah-
rens stattzufinden ... Wenn d?ch die ganze Materie in
die Aufgahe von Sachverständigen fällt, so wollen wir
- sie auch als solche behandeln und sie nicht dadurch kom-
plizieren, dass wir ihr ein Nachspiel im Gerichtssaale
folgen lassen ... », wozu Bundesrat Brenner noch beifügt.e,
dasl:; « man jedenfalls Prozesse ausschliessen » wolle (vgI.
Stenogra.phisches Bulletin der Bundesversammlung 1906
R 363, 490, 497, 498).
Nach § 80 des EG zum ZGB für den Kanton Aargan
werden im besehleunigten Verfahren entschieden die
Rtreitigkeiten über (5.) Bestellung von Sachverständigen
für die Schätzung der Grundstücke zum Anrechnungswert
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-ton
(618), ebenso aber auch über (6.) Zuweisung. Veräussernng
oder Teilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (621,
625). Hieraus erklärt es sich, dass der Kläger den Autmg
auf Zuweisung des Bauerngutes lmd das Gesuch um
Bestellung von sachverständigen Schätzern miteinander
verbunden, ja sogar zu einem einzigen Klagantrag ver-
schmolzen hat. Nichtsdestoweniger würde man glauben,
schon nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften sei
die Entscheidmlgsbefugnis des angerufenen Gerichtes un-
zweifelhaft darauf beschränkt, einerseits über die Zuwei-
sung des Bauerngutes zu entscheiden, andernseit.s für
die Schätzung desselben zum Anrechnungswerte Sach-
verständige zu bestellen.
Dafür, dass in letzter Linie
ebenfalls das Gericht den Anrechnungswert zu bestimmen
habe, indem es den Befund der von ihm bestellten Sach-
verständigen wie ein biosses Sachverständigen-Gutachten
auf seine Schlüssigkeit hin überprüfen könne, geben auch
die einschlägigen kantonalen Vorschriften keinen ersicht-
-
lichen Anhaltspunkt. Was die Schätzung des Anrech-
riungswertes betrifft, scheint § 80 Ziff. 5 des EG unver-
kennbar dahin gefasst, dass die richterliche Tätigkeit nur
in der Bestellung der Schätzungs-Sachverständigen be-
stehe, und warum es bei dieser Beschränkung der richter-
lichen Tätigkeit das Bewenden dann nicht haben könne,
wenn das Gericht ausserdem schon über die Streitfrage der
ungeteilten Zuweisung des Schätzungsobjektes an einen
Erben zu entscheiden berufen sei, ist nicht einzusehen.
Indessen müsste das Bundesgericht die gegenteilige Aus-
legung des kantonalen Rechtes durch die Vorinstanz hin-
nehmen, wenn sie nicht gegen Bundesrcht verstassen
würde. Dies ist aber in der Tat der Fall, weil Art. 618
Abs. 1 ZGB klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass
die Feststellung des Anrechnungswertes durch die amtlich
bestellten Sachverständigen nicht blass unverbindliche
Hilfstätigkeit für die gerichtliche Beurteilung sein soll,
Hilfstätigkeit, die ihre Bedeutung verlöre, sobald sie den
Richter nicht von der Richtigkeit ihres Ergebnisses zu
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Erbl'echt.),'"0 68.
überzeugen vermöchte. Und aus der Textgeschichte lässt
sich ersehen, dass insbesondere gerade das ausgeschlossen
werden wollte, was die Vorinstanz für sich in Anspruch
nehmen zu dürfen glaubte, nämlich die freie gerichtliche
Nachprüfung, die dazu führen kann, dass der gerichtliche
Entscheid an Stelle des Sachverständigenbefundes trete.
Diese Ordnung ist ebenso wenig verfassungswidrig wie der
im ZGB vielfach ausgesprochene Vorbehalt zugunsten
der Zuständigkeit des Richters unter Ausschluss der
Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 54 des
Schlusstitels des ZGB) und übrigens für die kantonalen
Gerichte ohnehin ebenso verbindlich wie gemäss Art. 113
i. f. der Bundesverfassung für das Bundesgericht. -
Damit
ist nicht gesagt, dass die Schätzung der amtlich bestellten
Sachverständigen unter allen Umständen « endgültig» sei,
z. B. auch wenn sie an· solchen Mängeln litte, welche
Art. 192 BZP. bezw. die entsprechenden kantonalen
Prozessvorschriften geradezu als Nichtigkeitsgrüllde gelten
lassen, oder wenn gar nicht der zutreffende Anrechnungs-
wert festgestellt oder sonstwie von unrichtigen rechtlichen
Grundlagen ausgegangen worden ist, oder wenn offen zutage
liegt, dass das Ergebllis zweifellos und in erheblichem Mass
unrichtig ist, unmöglich richtig sein kann. Mängel solcher
Art müssen auf irgendeine Weise behoben werden können,
sei es dass die Behörde, welcher die Bestellung der Sach-
verständigen ad hoc oblag, oder die Wahlbehörde oder
sonstige staatliche Aufsichtsbehörde der ein für allemal
bestellten Schätzungskommissionen (unter Vorbehalt des
staatsrechtlichen Rekurses wegen Willkür) von sich aus
oder auf Parteiantrag den Befund an die Sachverständigen
zur Verbesserung zurückweist, oder dass erstere Behörde
neue Sachverständige ernennt, oder dass eine gerichtliche
Klage auf Anfechtung, Unverbindlicherklärung des Sach-
verständigenbefundes gewährt wird, ähnlich wie gegenüber
der Schätzung von Schiedsmännern im Versicherungver-
trag. Dagegen ist es mit Art. 618 Abs. 1 ZGB keinesfalls
vereinbar, dass an Stelle der amtlich bestellten Sachver-
Obligationonrecht. No 6\).
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ständigen, die zur Bestellung derselben zuständige Behörde
oder überhaupt ein Zivilgericht den Anrechnungswert
bestimme, wie es hier geschehen ist, zumal ohne voraus-
gehende Anhörung der Sachverständigen über die obwal-
tenden Bedenken, die allfällig zu einer Abklärung führen
könnte, welche auch Nicht-Sachverständigen eine zuver-
lässige Verbesserung des Befundes ermöglichen würde.
Was aber die Vorinstanzen vorliegend an dem Befunde der
Sachverständigen auszusetzen haben, sind nicht Mängel
der genannten Art, sondern betrifft heikle Fachfragen,
über die man in guten Treuen anderer Meinung sein kann
als die Vorinstanz. Unter diesen Umständen stund dieser
kein Grund zur Seite, um ein vom Sachverständigenbefund
abweichendes Urteil zu fällen, und erübrigt sich auch die
eventuell beantragte Rückweisung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 10. :Februar 1932
dahin abgeändert, dass die Zuweisung zum Anrechnungs-
werte von 37,000 Fr. erfolgt.
UI. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
69. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteilUDg
vom 16. September 1932
i. S. Eclairage Dufaux S. A. und Dufaux gegen Sport A.-G·
Verurteilung zu einer Leistung «Zug um
Zug ». Herbeiführung der Vollstreckbarkeit durch ein weiteres
(Feststellungs-) Urteil (Erw. 1).
.
..
Dieses Feststellungsurteil ist ein Haupturteil in emer ZIvIl-
rechtsstreitigkeit des eidgenössischen Rechtes. oa Art. 56
(Erw. 2).