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406 Erbrecht. N0 68. ob er in seinem Erbschaftserwerb anerkannt werde oder nicht. Ein solches Interesse des begünstigten Erben kann aber nur nach durchgeführter Teilung anerkannt werden. Wo die Erben dagegen die Erbengemeinschaft fortsetzen, geschieht das in der Regel aus Gründen, welche es durchaus begreiflich erscheinen lassen, wenn die interessierten Erben nicht auf dem Klageweg vorgehen wollen, sodass nichts Unbilliges darin zu erblicken ist, dass der begünstigte Erbe auch nach Verjährung der Klage noch durch Einrede gegen seine Teilungsklage gezwungen werden kann, die einmal entstandenen gesetzlichen Ansprüche seiner Mit- erben anzuerkennen. Die Klägerin kann daher die Übertragung des Eigentums am Hause um das Verschriebene und die andern Vor- ausvermächtnisse nicht verlangen, ohne dass sie die Herabsetzung vornehmen lässt, d. h. sie hat den Betrag, um welchen die Beklagten durch die letztwillige Verfügung der Erblasserin in ihren Pflichtteilen verletzt worden sind, der Erbengemeinschaft einzubezahlen bezw. ihn an ihren auf Geld lautenden Vorausvermächtnissen in Abzug bringen zu lassen.
68. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 26 .. November 1932
i. S. Xuhn gegen Xulm und Xons. zun Art. 618 Abs. 1 : Die Feststellung des Anrechnruigswertes von Grundstücken bei der Erbschaftsteilung durch die amtlich bostellten Sachverständigen ist nicht der freien richterlichen Boweiswürdigung unterworfen. A. - Der Klä.ger will gestützt auf Art. 620/1 ZGB eine Anzahl von seinem Vater hinterlassener landwirstchaft- lieher Grundstücke in der Gemeinde Suhr als landwirt- schaftliches Gewerbe übernehmen. Die beklagten Miterben erhoben bezüglich dreier Parzellen Einspruch mit der Begründung, sie gehören als Bauland nicht mehr zum Landwirtschaftsgewerbe. Ausserdem. besteht Streit über den Anrechnungswert. Erbrecht. ,,\0 68. 407 B. - Mit der vorliegenden, beim Bezirksgericht Aarau erhobenen Klage verlangt der Kläger, die Liegenschaften seien ihm « zu dem nötigenfalls durch Experten zu bestim- menden Ertragswert» auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen. Im Laufe des Prozesses wurde Beweis durch Expertise angeordnet, u. a. über die Höhe des Gesamtertragswertes. Die Experten schätzten denselben auf 37,000 Fr. G. - Das Obergericht des Kant{)ns Aargau hat am
19. Februar 1932 sämtliche streitigen Liegenschaften dem Kläger « zum Ertragswerte von 50,000 Fr. » auf Anrech- nung ungeteilt zugewiesen. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen: « Vorab ist die Auffassung abzulehnen, als ob der Richter im ordentlichen Zivilprozess das Er- gebnis der Expertise unbesehen anzunehmen habe. Auch dieses Gutachten untersteht gemäss § 216 ZPO der freien BeweiswÜl'digung. Die Bestimmung in Art. 618 Abs. 1 ZGB, der Anrechnungswert werde durch amtlich bestellte Sachverständige endgültig festgestellt, kann sich ohne - Annahme eines verfassungswidrigen Einbruches in das kantonale Prozessrecht nur beziehen auf den Fall, wo die richterliche Tätigkeit nur in der Bestellung der amtlichen Sachverständigen besteht und dem Richter jede Urteil<;- befugnis über den materiellen Tatbestand fehlt, wo mithin die Sachverständigen in der Stellung von Arbitratoren ... eigentliche Entscheidungsbefugnis haben. » D. - Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den An- trägen, der Befund der Sachverständigen sei als endgültig zu erklären und der Übernahmepreis demgemäss auf 37,000 Fr. festzusetzen, eventuell sei die Sache zur Beweis- ergänzung zurückzuweisen in dem Sinne, dass die gegen den Befund der Sachverständigen erhobenen Einwen- dtmgen diesen zur Vernehmlassung zu unterbreitenseien. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung : Bei ungeteilter Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert auf Anrechnung erfolgt gemäss 408 Erbrecht. So G8. Art. 620 Abs. 3 ZGB die Feststellung des Anrechnungs- wertes für das Ganze nach den Vorschriften über die Schätzung der Grundstücke. Über das Verfahren für die Schätzung von Grundstücken bestimmt Art. 618 Abs. 1 ZGB, dass, wenn sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen können, er durch amtlich bestellte Sachverständige endgültig festgestellt wird. « Endgültig ) wurde erstmals während der Beratung des Gesetzentwurfes im Nationalrat von Bundesrat Brenner vorgeschlagen und von Nationalrat Müller-Thurgau damit gerechtfertigt: ee Die Kommission will nicht, dass man der Prozessierei Tür und Tor öffne, sondern in einfacher Art und Weise den Übernahmspreis festsetzen lassen », und ähnlich von Ständerat Hoffmann : « Es handelt sich hier darum, ein Verfahren aufzusteHen, wonach endgültig durch Experten der Übernahmswert der landwirtschaftlichen Liegenschaft festgestellt werden soll und wonach also nicht nachher darüber hinaus noch ein Prozess, ein richterlicher Entscheid über das Sachverständigen-Gutachten möglich sein soll ... Tm übrigen ist es den Kantonen überlassen, dieses Würdi- gnngsverfahren zu regeln, aber es soll ein Spezial-Würdi- gungsverfahren sein: gegen dessen Resultat nicht mehr der ordentliche Richter angerufen werden kann.» « Die Tendenz des Gesetzes geht ... unbedingt dtthin, das Würdi- g u ngsverfahren hahe ausserhalb des gerichtlichen V erfah- rens stattzufinden ... Wenn d?ch die ganze Materie in die Aufgahe von Sachverständigen fällt, so wollen wir
- sie auch als solche behandeln und sie nicht dadurch kom- plizieren, dass wir ihr ein Nachspiel im Gerichtssaale folgen lassen ... », wozu Bundesrat Brenner noch beifügt.e, dasl:; « man jedenfalls Prozesse ausschliessen » wolle (vgI. Stenogra.phisches Bulletin der Bundesversammlung 1906 R 363, 490, 497, 498). Nach § 80 des EG zum ZGB für den Kanton Aargan werden im besehleunigten Verfahren entschieden die Rtreitigkeiten über (5.) Bestellung von Sachverständigen für die Schätzung der Grundstücke zum Anrechnungswert Erbrecht. XO 68. -ton (618), ebenso aber auch über (6.) Zuweisung. Veräussernng oder Teilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes (621, 625). Hieraus erklärt es sich, dass der Kläger den Autmg auf Zuweisung des Bauerngutes lmd das Gesuch um Bestellung von sachverständigen Schätzern miteinander verbunden, ja sogar zu einem einzigen Klagantrag ver- schmolzen hat. Nichtsdestoweniger würde man glauben, schon nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften sei die Entscheidmlgsbefugnis des angerufenen Gerichtes un- zweifelhaft darauf beschränkt, einerseits über die Zuwei- sung des Bauerngutes zu entscheiden, andernseit.s für die Schätzung desselben zum Anrechnungswerte Sach- verständige zu bestellen. Dafür, dass in letzter Linie ebenfalls das Gericht den Anrechnungswert zu bestimmen habe, indem es den Befund der von ihm bestellten Sach- verständigen wie ein biosses Sachverständigen-Gutachten auf seine Schlüssigkeit hin überprüfen könne, geben auch die einschlägigen kantonalen Vorschriften keinen ersicht- - lichen Anhaltspunkt. Was die Schätzung des Anrech- riungswertes betrifft, scheint § 80 Ziff. 5 des EG unver- kennbar dahin gefasst, dass die richterliche Tätigkeit nur in der Bestellung der Schätzungs-Sachverständigen be- stehe, und warum es bei dieser Beschränkung der richter- lichen Tätigkeit das Bewenden dann nicht haben könne, wenn das Gericht ausserdem schon über die Streitfrage der ungeteilten Zuweisung des Schätzungsobjektes an einen Erben zu entscheiden berufen sei, ist nicht einzusehen. Indessen müsste das Bundesgericht die gegenteilige Aus- legung des kantonalen Rechtes durch die Vorinstanz hin- nehmen, wenn sie nicht gegen Bundesrcht verstassen würde. Dies ist aber in der Tat der Fall, weil Art. 618 Abs. 1 ZGB klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Feststellung des Anrechnungswertes durch die amtlich bestellten Sachverständigen nicht blass unverbindliche Hilfstätigkeit für die gerichtliche Beurteilung sein soll, Hilfstätigkeit, die ihre Bedeutung verlöre, sobald sie den Richter nicht von der Richtigkeit ihres Ergebnisses zu 4[0 Erbl'echt. ),'"0 68. überzeugen vermöchte. Und aus der Textgeschichte lässt sich ersehen, dass insbesondere gerade das ausgeschlossen werden wollte, was die Vorinstanz für sich in Anspruch nehmen zu dürfen glaubte, nämlich die freie gerichtliche Nachprüfung, die dazu führen kann, dass der gerichtliche Entscheid an Stelle des Sachverständigenbefundes trete. Diese Ordnung ist ebenso wenig verfassungswidrig wie der im ZGB vielfach ausgesprochene Vorbehalt zugunsten der Zuständigkeit des Richters unter Ausschluss der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 54 des Schlusstitels des ZGB) und übrigens für die kantonalen Gerichte ohnehin ebenso verbindlich wie gemäss Art. 113
i. f. der Bundesverfassung für das Bundesgericht. - Damit ist nicht gesagt, dass die Schätzung der amtlich bestellten Sachverständigen unter allen Umständen « endgültig» sei,
z. B. auch wenn sie an· solchen Mängeln litte, welche Art. 192 BZP. bezw. die entsprechenden kantonalen Prozessvorschriften geradezu als Nichtigkeitsgrüllde gelten lassen, oder wenn gar nicht der zutreffende Anrechnungs- wert festgestellt oder sonstwie von unrichtigen rechtlichen Grundlagen ausgegangen worden ist, oder wenn offen zutage liegt, dass das Ergebllis zweifellos und in erheblichem Mass unrichtig ist, unmöglich richtig sein kann. Mängel solcher Art müssen auf irgendeine Weise behoben werden können, sei es dass die Behörde, welcher die Bestellung der Sach- verständigen ad hoc oblag, oder die Wahlbehörde oder sonstige staatliche Aufsichtsbehörde der ein für allemal bestellten Schätzungskommissionen (unter Vorbehalt des staatsrechtlichen Rekurses wegen Willkür) von sich aus oder auf Parteiantrag den Befund an die Sachverständigen zur Verbesserung zurückweist, oder dass erstere Behörde neue Sachverständige ernennt, oder dass eine gerichtliche Klage auf Anfechtung, Unverbindlicherklärung des Sach- verständigenbefundes gewährt wird, ähnlich wie gegenüber der Schätzung von Schiedsmännern im Versicherungver- trag. Dagegen ist es mit Art. 618 Abs. 1 ZGB keinesfalls vereinbar, dass an Stelle der amtlich bestellten Sachver- Obligationonrecht. No 6\). 411 ständigen, die zur Bestellung derselben zuständige Behörde oder überhaupt ein Zivilgericht den Anrechnungswert bestimme, wie es hier geschehen ist, zumal ohne voraus- gehende Anhörung der Sachverständigen über die obwal- tenden Bedenken, die allfällig zu einer Abklärung führen könnte, welche auch Nicht-Sachverständigen eine zuver- lässige Verbesserung des Befundes ermöglichen würde. Was aber die Vorinstanzen vorliegend an dem Befunde der Sachverständigen auszusetzen haben, sind nicht Mängel der genannten Art, sondern betrifft heikle Fachfragen, über die man in guten Treuen anderer Meinung sein kann als die Vorinstanz. Unter diesen Umständen stund dieser kein Grund zur Seite, um ein vom Sachverständigenbefund abweichendes Urteil zu fällen, und erübrigt sich auch die eventuell beantragte Rückweisung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 10. :Februar 1932 dahin abgeändert, dass die Zuweisung zum Anrechnungs- werte von 37,000 Fr. erfolgt. UI. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
69. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteilUDg vom 16. September 1932
i. S. Eclairage Dufaux S. A. und Dufaux gegen Sport A.-G· Verurteilung zu einer Leistung «Zug um Zug ». Herbeiführung der Vollstreckbarkeit durch ein weiteres (Feststellungs-) Urteil (Erw. 1). . .. Dieses Feststellungsurteil ist ein Haupturteil in emer ZIvIl- rechtsstreitigkeit des eidgenössischen Rechtes. oa Art. 56 (Erw. 2).