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58_II_397

BGE 58 II 397

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Familienreeht. Xo 64.

il resterait toutefois a rechercher si la nature de l'acte en

question n'etait pas teIle qu'elle exigeait l'intervention

de l'autorittS tutelaire en application de l'art. 421. Si 1'0n

se reporte au contenu du contrat, il est hors de doute qu'il

s'agissait, non pas d'un partage successoral au sens propre

du mot, mais bien d'une cession de la part de copropriete

que le demandeur possedait sur les biens qu'il avait acquis

de son pere. Comme cette part portait sur des immeubles,

le consentement de l'autorite tutelaire etait donc indis-

pensable, soit d'ailleurs qu'il intervint sous la forme d'une

approbation anticiptSe du contrat, soit qu'il fut donne

sous la forme d'une ratification posterieure de ce meme

contrat. Le dossier ne permettant pas de savoir si cette

approbation ou cette ratification sont intervenues, il y a

lieu de renvoyer la cause a la Cour pour qu'elle se prononce

sur ce point.

Suivant la decision qui sera rendue a ce sujet, il appar-

tiendra en outre a la Cour de se prononcer sur le merite

des autres moyens et exceptions qui ont ete souleves par

1es parties.

Enfin, il ya lieu d'ajouter que la solution de la question

de la regulariM du contrat quant a la forme ne prejuge

pas celle de savoir si, en tardant a designer un tuteur ou

en instituant une curatelle en li~u et place d'une tutelle,

l'autorite tutelaire n'a pas engage sa responsa;biliM, car

si, au point de vue purement formel du pouvoir de repre-

sentation, il importait peu 'que Philemon P6clat fut

aasiste d'un tuteur ou d'un curateur, il n'en etait pas

forcement de meme du point de vue pratique de la defense

de ses interets. Il se pourrait fort bien qu'un tuteur,

surtout s'il avait eM designe atemps, eut ete mieux au

courant de 1a situation et mieux informe par consequent

de I'tStendue des droits de son pupille que n'a pu l'etre

un curateur dtSsigne tout juste en vue de la conclu-

sion du contrat et qui a d'ailleurs lui-meme declare

n'avoir pas eu le temps de proceder a aucune verifica-

tion.

Familienreeht. XO 65.

397

Le Tribunal jifUral prononce :

Le recours est admis en ce sens que l'arret attaque est

annule et la cause renvoyee devant Ia Cour cantonale pour

etre jugoo a nouveau.

65. UrteU der II. Zivila.bteilllng vom 20. Oktober 1932

i. S. Herhart uud HitbeteUigte gegen Eezirksrat Zürich.

I n v e n t a. r übe r das Kin des ver m ö gen, Art. 291

ZGB.

1. Zweck der Einreichung des Inventars ist die amtliche Priüung.

2. Den Kantonen steht es frei, die Nachprüfung durch die vor-

mundschaftliche Aufsichtsbehörde vorzuschreiben (oder ihr

auch die Prüfung schlechthin zu übertragen).

A. -

Am 31. März 1931 starb in Zürich Barbara von

Merhart-Nüscheler, Ehefrau von Professor G. von Merhart

und Mutter des aus dieser Ehe hervorgegangenen, 1923

geborenen Kindes Ulrich.

Der überlebende Ehegatte

reichte der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 291 ZGB

das Inventar über das Kindesvermögen ein. Die Vor-

mundschaftsbehörde prüfte das Inventar und leitete es an

den Bezirksrat als Aufsichtsbehörde weiter, der es einer

N achprufung unterzog und durch Beschluss vom 25. Fe-

bruar 1932 unter Auferlegung einer Gebühr von 441 Fr.

(das Vermögen beläuft sich nach dem Inventar auf

1,125,142 Fr. 05 Cts.) genehmigte.

Die Genehmigung durch den Bezirksrat erfolgte auf

Grund von § 58 Abs. 3 und § 97 Abs. 1 des zürcherischen

Einführungsgesetzes zum ZGB. . § 58 Abs. 3 bestimmt,

dass für das Inventar über das Kindesvermögen die

Vorschriften über das vormundschaftliche Inventar gelten,

und für dieses ist in § 97 Abs. 1 die Genehmigung durch

den Bezirksrat vorgesehen.

B. -

Den Beschluss des Bezirksrates fochten Vater

und Sohn von Merhart sowie die beiden Testamentsvoll-

strecker der verstorbenen Frau von Merhart bei der

398

Familienrecht. XO 65.

kantonalen Justizdirektion als zweitinstanzlicher Auf-

sichtsbehörde an mit dem Antrag auf Aufhebung der

Genehmigung und der dafür geforderten Gebühr.

Sie

machten geltend, dass für das Inventar über das Kindes-

vermögen in Art. 291 ZGB lediglich die Einreichung bei

der Vormunclschaftsbehörde vorgeschrieben sei und dass

daher die zürcherische Vorschrift, wonach der Bezirksrat

das Inventar zu genehmigen habe, dem Bundesrecht

widerspreche; ausserdem wäre die verlangte Gebühr nach

der einschlägigen kantonalen Bestimmung zu hoch.

Gleichzeitig mit der Beschwerde an die Justizdirektion

wurde ein Gesuch beim Bezirksrat eingereicht, die Gebühr

sei aufzuheben, eventuell auf 377 Fr. zu ermässigen

Der Bezirksrat wies das Gesuch am 11. Mai 1932 ab,

wogegen eine zweite Beschwerde bei der kantonalen

Justizdirektion eingereicht wurde.

Die Justizdirektion wies durch Entscheid vom Juli 1932

beide Beschwerden als unbegründet ab.

C. -

Gegen den Entscheid der Justizdirektion richtet

sich die vorliegende, auf Art. 87 Ziff. 1. OG gestützte

zivilrechtliche Beschwerde, mit welcher der Antrag auf

Aufhebung der bezirksrätlichen Genehmigungs- und Ge-

bührenbeschlusses wiederholt wird.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

In Art. 291 ZGB heisst es lediglich, das Inventar über

das Kindesvermögen sei bei der Vormundschaftsbehörde

einzureichen, dagegen nicht, was nachher damit zu

geschehen habe. Es versteht sich jedoch von selbst, dass

die Einreichung nicht um ihrer selbst willen zu erfolgen

hat, sondern zum Zwecke der amtlichen Prüfung des

Inventars. Ob darauf der Befund in einer formellen Geneh-

migung bezw. Nichtgenehmigung ausgesprochen werde.

ist vom Standpunkt des Bundesrechtes aus gleichgültig.

Das wird auch von den Beschwerdeführern nicht in

Zweifel gezogen.

Familienrecht. XO 65.

Fraglich bleibt, welche Behörde zur Prüfung des

Inventars zuständig sei. 'Wäre die Funktion durch das

Gesetz der Vormundschaftsbehörde zuge'wiesen, wie ihr

z. B. Art. 421 ZGB die Zustimmung zu gewissen

Geschäften des Vormundes vorbehält, so stünde den

Kantonen eine abweichende Regelung nicht zu und z\var

auch nicht insofern, als die Nachprüfung durch die Auf-

sichtsbehörde vorgeschrieben werden dürfte; denn die

bundesrechtliche Ordnung müsste als abschliessend gelten.

Wenn Art. 291 die Vormundschaftsbehörde als Ein-

reichungsstelle bezeichnet, so folgt jedoch daraus nicht

notwendig, dass auch sie oder sie allein die Prüfung des

Inventars vorzunehmen habe. Vielmehr lässt die Bestim-

mung Raum dafür, dass die Kantone entweder die Prüftmg

schlechthin oder die Nachprüfung der Aufsichtsbehörde

übertragen.

Eine bundesrechtliche Ordnung könnte höchstens mittel-

bar aus Art. 423 ZGB herausgelesen werden. Dort ist

für die periodischen Berichte und Rechnungen des Vor-

mundes die Prüfung durch die Vormundschaftsbehörde

vorgesehen, den Kantonen aber das Recht eingeräumt,

die Aufsichtsbehörde mit der Nachprüfung und Genehmi-

gung zu betrauen. Da anderseits Art. 398 ZGB nichts

darüber bestimmt, wie und von wem das bei Übernahme

der Vormunds<;lhaft zu erstellende Inventar zu behandeln

sei, ja nicht einmal, wo es eingereicht werden müsse, stellt

sich die Frage, 'ob nicht auf dieses vormundschaftliche

Inventar Art. 423 analoge Anwendung zu finden habe.

Würde die Frage bejaht, so bestände kein Grund, das

Inventar über das Kindesvermögen anders zu behandeln,

nachdem Art. 291 die Zuständigkeit zur Prüfung überhaupt

nicht ordnet. In diesem Falle hätte also die Vormund-

schaftsbehörde auch das Inventar über das Kindesver-

mögen zu prüfen, wobei es aber den Kantonen wiederum

frei stünde, die Nachprüfung und Genehmigung durch

die Aufsichtsbehörde vorzuschreiben. Die analoge An-

wendung von Art. 423 vermöchte daher ebenfalls nicht

400

F6milienrecht. 1'1'0 66.

zur Aufhebung des bezirksrätlichen Genehmigungsbe-

schlusses zu führen.

Die Höhe der für die Nachprüfung und Genehmigung

des Inventars zu bezahlenden Gebühr richtet sich nach

kantonalem Recht. Sie ist vor Bunde8gericht denn auch

nicht mehr angefochten worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

66. Auszug a.us dem 'Orteil der II. Zivi1a.bteilung

vom S. Dezember 193a i. S. Bischofberger gegen Diseh.

V a t e I' S c h a f t mit S t a n des f 0 I g e, Art. 3 2 3 Z G B.

1. Das Kind kann nur mit Standesfolge zugesprochen werden,

welm das Eheversprechen der Beiwohnung (Schwängerung)

vorausgegangen ist. Bestätigung der Rechtsprechung.

2. Haben die Klägerin-Mutter .md der Beklagte mehr als einmal

geschlechtlich miteinander verkehrt, so bmuchen die Kläger

lediglich nachzuweisen, dass wenigstens ein Verkehr nach

dem Eheversprechen stattgefunden hat; . dem Beklagten

bleibt es dann überlassen darzutun, dass die Schwangerschaft

im Zeitpunkte des Eheversprechens schon bestanden habe.

Bestätigung der Rechtsprechung.

3. Ob das Verlöbnis von der Klägerin-Mutter aufgelöst

wurde und aus welchem Grunde, ist unerheblich.

Mit Standesfolge muss das Kind dem Beklagten gemäss

Art. 323 ZGB zugesprochen werden, wenn er der Mutter

die Ehe versprochen hat. Entgegen der Auffassung der

Vorinstanz ist dabei nicht gleichgültig, ob das Ehever-

sprechen vor oder nach der Beiwohnung abgegeben wurde.

Nur wenn das Eheversprechen der Beiwohnung voraus-

ging, rechtfertigt sich die für den Beklagten schwer-

wiegende Rechtsfolge der Zusprechung des Kindes mit

Standesfolge. Von diesem Grundsatze der bundesgericht-

lichen Rechtsprechung abzugehen, an dem in konstanter

Praxis und mit eingehender Begründung auch gegenüber

Anfechtungen aus der Doktrin festgehalten worden ist

Familienrecht. N0 66.

401

(vgl. BGE 52 II 312 und dort zitierte Urteile, insbesondere

44 II 19), besteht kein Anlass.

Nicht Voraussetzung ist dagegen, dass das Eheverspre-

chen dem ersten, zwischen der Klägerin -Mutter und dem

Beklagten stattgefundenen Geschlechtsverkehr voraus-

gegangen sei, vielmehr braucht es nur vor der Schwänge-

rung abgegeben worden zu sein (BGE 52 II 312).

Im vorliegenden Falle hatten sich die Klägerin-Mutter

und der Beklagte am 7. März 1931 verlobt. Um diese

Zeit fand der erste Geschlechtsverkehr statt, der dann

zum mindesten in den auf die Verlobung unmittelbar

folgenden vVochen noch wiederholt wurde. Damit steht

freilich nicht fest, dass auch erst der Verkehr n ach

der Verlobung zur Konzeption geführt hat. Da derselbe

ebenfalls noch in die kritische Zeit fällt, besteht aber auf

jeden Fall diese Möglichkeit. Das muss für die Zusprechung

:.les Kindes mit Standesfolge genügen. Den Klägern den

Beweis dafür auferlegen, dass die Schwangerschaft auf

den Verkehr vor und nicht auf denjenigen nach dem

Eheversprechen zurückzuführen sei, messe das Klagerecht

in den meisten .dieser Fälle illusorisch machen. Natürlich

muss dann anderseits dem Beklagten der Nachweis vor-

behalten werden, dass die Schwangerschaft tatsächlich im

Zeitpunkte des Eheversprechens schon bestanden habe.

In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits in BGE

56 II 155 entschieden. Dabei ist keineswegs zu bestreiten,

dass im einzelnen Falle für den Beklagten der Beweis der

frühern Konzeption ebenso schwer zu erbringen sein mag,

wie es für die Kläger der Nachweis des Gegenteils wäre.

Allein hat der Beklagte eben doch nach dem Eheverspre-

chen und innerhalb der kritischen Zeit mit der Klägerin

Mutter noch geschlechtlich verkehrt, so erscheint es

grundsätzlich immerhin weniger unbillig, ihn die vollen

möglichen Rechtsfolgen eines solchen Verkehrs tragen zu

lassen, als den Klägern den Anspruch auf Zusprechung

des Kindes mit Standesfolge mit Rücksicht auf die

Unsicherheit des Empfangniszeitpunktes einfach zu ver-