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58_II_397

BGE 58 II 397

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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396 Familienreeht. Xo 64. il resterait toutefois a rechercher si la nature de l'acte en question n'etait pas teIle qu'elle exigeait l'intervention de l'autorittS tutelaire en application de l'art. 421. Si 1'0n se reporte au contenu du contrat, il est hors de doute qu'il s'agissait, non pas d'un partage successoral au sens propre du mot, mais bien d'une cession de la part de copropriete que le demandeur possedait sur les biens qu'il avait acquis de son pere. Comme cette part portait sur des immeubles, le consentement de l'autorite tutelaire etait donc indis- pensable, soit d'ailleurs qu'il intervint sous la forme d'une approbation anticiptSe du contrat, soit qu'il fut donne sous la forme d'une ratification posterieure de ce meme contrat. Le dossier ne permettant pas de savoir si cette approbation ou cette ratification sont intervenues, il y a lieu de renvoyer la cause a la Cour pour qu'elle se prononce sur ce point. Suivant la decision qui sera rendue a ce sujet, il appar- tiendra en outre a la Cour de se prononcer sur le merite des autres moyens et exceptions qui ont ete souleves par 1es parties. Enfin, il ya lieu d'ajouter que la solution de la question de la regulariM du contrat quant a la forme ne prejuge pas celle de savoir si, en tardant a designer un tuteur ou en instituant une curatelle en li~u et place d'une tutelle, l'autorite tutelaire n'a pas engage sa responsa;biliM, car si, au point de vue purement formel du pouvoir de repre- sentation, il importait peu 'que Philemon P6clat fut aasiste d'un tuteur ou d'un curateur, il n'en etait pas forcement de meme du point de vue pratique de la defense de ses interets. Il se pourrait fort bien qu'un tuteur, surtout s'il avait eM designe atemps, eut ete mieux au courant de 1a situation et mieux informe par consequent de I'tStendue des droits de son pupille que n'a pu l'etre un curateur dtSsigne tout juste en vue de la conclu- sion du contrat et qui a d'ailleurs lui-meme declare n'avoir pas eu le temps de proceder a aucune verifica- tion. Familienreeht. XO 65. 397 Le Tribunal jifUral prononce : Le recours est admis en ce sens que l'arret attaque est annule et la cause renvoyee devant Ia Cour cantonale pour etre jugoo a nouveau.

65. UrteU der II. Zivila.bteilllng vom 20. Oktober 1932

i. S. Herhart uud HitbeteUigte gegen Eezirksrat Zürich. I n v e n t a. r übe r das Kin des ver m ö gen, Art. 291 ZGB.

1. Zweck der Einreichung des Inventars ist die amtliche Priüung.

2. Den Kantonen steht es frei, die Nachprüfung durch die vor- mundschaftliche Aufsichtsbehörde vorzuschreiben (oder ihr auch die Prüfung schlechthin zu übertragen). A. - Am 31. März 1931 starb in Zürich Barbara von Merhart-Nüscheler, Ehefrau von Professor G. von Merhart und Mutter des aus dieser Ehe hervorgegangenen, 1923 geborenen Kindes Ulrich. Der überlebende Ehegatte reichte der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 291 ZGB das Inventar über das Kindesvermögen ein. Die Vor- mundschaftsbehörde prüfte das Inventar und leitete es an den Bezirksrat als Aufsichtsbehörde weiter, der es einer N achprufung unterzog und durch Beschluss vom 25. Fe- bruar 1932 unter Auferlegung einer Gebühr von 441 Fr. (das Vermögen beläuft sich nach dem Inventar auf 1,125,142 Fr. 05 Cts.) genehmigte. Die Genehmigung durch den Bezirksrat erfolgte auf Grund von § 58 Abs. 3 und § 97 Abs. 1 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB. . § 58 Abs. 3 bestimmt, dass für das Inventar über das Kindesvermögen die Vorschriften über das vormundschaftliche Inventar gelten, und für dieses ist in § 97 Abs. 1 die Genehmigung durch den Bezirksrat vorgesehen. B. - Den Beschluss des Bezirksrates fochten Vater und Sohn von Merhart sowie die beiden Testamentsvoll- strecker der verstorbenen Frau von Merhart bei der 398 Familienrecht. XO 65. kantonalen Justizdirektion als zweitinstanzlicher Auf- sichtsbehörde an mit dem Antrag auf Aufhebung der Genehmigung und der dafür geforderten Gebühr. Sie machten geltend, dass für das Inventar über das Kindes- vermögen in Art. 291 ZGB lediglich die Einreichung bei der Vormunclschaftsbehörde vorgeschrieben sei und dass daher die zürcherische Vorschrift, wonach der Bezirksrat das Inventar zu genehmigen habe, dem Bundesrecht widerspreche; ausserdem wäre die verlangte Gebühr nach der einschlägigen kantonalen Bestimmung zu hoch. Gleichzeitig mit der Beschwerde an die Justizdirektion wurde ein Gesuch beim Bezirksrat eingereicht, die Gebühr sei aufzuheben, eventuell auf 377 Fr. zu ermässigen Der Bezirksrat wies das Gesuch am 11. Mai 1932 ab, wogegen eine zweite Beschwerde bei der kantonalen Justizdirektion eingereicht wurde. Die Justizdirektion wies durch Entscheid vom Juli 1932 beide Beschwerden als unbegründet ab. C. - Gegen den Entscheid der Justizdirektion richtet sich die vorliegende, auf Art. 87 Ziff. 1. OG gestützte zivilrechtliche Beschwerde, mit welcher der Antrag auf Aufhebung der bezirksrätlichen Genehmigungs- und Ge- bührenbeschlusses wiederholt wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : In Art. 291 ZGB heisst es lediglich, das Inventar über das Kindesvermögen sei bei der Vormundschaftsbehörde einzureichen, dagegen nicht, was nachher damit zu geschehen habe. Es versteht sich jedoch von selbst, dass die Einreichung nicht um ihrer selbst willen zu erfolgen hat, sondern zum Zwecke der amtlichen Prüfung des Inventars. Ob darauf der Befund in einer formellen Geneh- migung bezw. Nichtgenehmigung ausgesprochen werde. ist vom Standpunkt des Bundesrechtes aus gleichgültig. Das wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen. Familienrecht. XO 65. Fraglich bleibt, welche Behörde zur Prüfung des Inventars zuständig sei. 'Wäre die Funktion durch das Gesetz der Vormundschaftsbehörde zuge'wiesen, wie ihr

z. B. Art. 421 ZGB die Zustimmung zu gewissen Geschäften des Vormundes vorbehält, so stünde den Kantonen eine abweichende Regelung nicht zu und z\var auch nicht insofern, als die Nachprüfung durch die Auf- sichtsbehörde vorgeschrieben werden dürfte; denn die bundesrechtliche Ordnung müsste als abschliessend gelten. Wenn Art. 291 die Vormundschaftsbehörde als Ein- reichungsstelle bezeichnet, so folgt jedoch daraus nicht notwendig, dass auch sie oder sie allein die Prüfung des Inventars vorzunehmen habe. Vielmehr lässt die Bestim- mung Raum dafür, dass die Kantone entweder die Prüftmg schlechthin oder die Nachprüfung der Aufsichtsbehörde übertragen. Eine bundesrechtliche Ordnung könnte höchstens mittel- bar aus Art. 423 ZGB herausgelesen werden. Dort ist für die periodischen Berichte und Rechnungen des Vor- mundes die Prüfung durch die Vormundschaftsbehörde vorgesehen, den Kantonen aber das Recht eingeräumt, die Aufsichtsbehörde mit der Nachprüfung und Genehmi- gung zu betrauen. Da anderseits Art. 398 ZGB nichts darüber bestimmt, wie und von wem das bei Übernahme der Vormunds<;lhaft zu erstellende Inventar zu behandeln sei, ja nicht einmal, wo es eingereicht werden müsse, stellt sich die Frage, 'ob nicht auf dieses vormundschaftliche Inventar Art. 423 analoge Anwendung zu finden habe. Würde die Frage bejaht, so bestände kein Grund, das Inventar über das Kindesvermögen anders zu behandeln, nachdem Art. 291 die Zuständigkeit zur Prüfung überhaupt nicht ordnet. In diesem Falle hätte also die Vormund- schaftsbehörde auch das Inventar über das Kindesver- mögen zu prüfen, wobei es aber den Kantonen wiederum frei stünde, die Nachprüfung und Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vorzuschreiben. Die analoge An- wendung von Art. 423 vermöchte daher ebenfalls nicht 400 F6milienrecht. 1'1'0 66. zur Aufhebung des bezirksrätlichen Genehmigungsbe- schlusses zu führen. Die Höhe der für die Nachprüfung und Genehmigung des Inventars zu bezahlenden Gebühr richtet sich nach kantonalem Recht. Sie ist vor Bunde8gericht denn auch nicht mehr angefochten worden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

66. Auszug a.us dem 'Orteil der II. Zivi1a.bteilung vom S. Dezember 193a i. S. Bischofberger gegen Diseh. V a t e I' S c h a f t mit S t a n des f 0 I g e, Art. 3 2 3 Z G B.

1. Das Kind kann nur mit Standesfolge zugesprochen werden, welm das Eheversprechen der Beiwohnung (Schwängerung) vorausgegangen ist. Bestätigung der Rechtsprechung.

2. Haben die Klägerin-Mutter .md der Beklagte mehr als einmal geschlechtlich miteinander verkehrt, so bmuchen die Kläger lediglich nachzuweisen, dass wenigstens ein Verkehr nach dem Eheversprechen stattgefunden hat; . dem Beklagten bleibt es dann überlassen darzutun, dass die Schwangerschaft im Zeitpunkte des Eheversprechens schon bestanden habe. Bestätigung der Rechtsprechung.

3. Ob das Verlöbnis von der Klägerin-Mutter aufgelöst wurde und aus welchem Grunde, ist unerheblich. Mit Standesfolge muss das Kind dem Beklagten gemäss Art. 323 ZGB zugesprochen werden, wenn er der Mutter die Ehe versprochen hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dabei nicht gleichgültig, ob das Ehever- sprechen vor oder nach der Beiwohnung abgegeben wurde. Nur wenn das Eheversprechen der Beiwohnung voraus- ging, rechtfertigt sich die für den Beklagten schwer- wiegende Rechtsfolge der Zusprechung des Kindes mit Standesfolge. Von diesem Grundsatze der bundesgericht- lichen Rechtsprechung abzugehen, an dem in konstanter Praxis und mit eingehender Begründung auch gegenüber Anfechtungen aus der Doktrin festgehalten worden ist Familienrecht. N0 66. 401 (vgl. BGE 52 II 312 und dort zitierte Urteile, insbesondere 44 II 19), besteht kein Anlass. Nicht Voraussetzung ist dagegen, dass das Eheverspre- chen dem ersten, zwischen der Klägerin -Mutter und dem Beklagten stattgefundenen Geschlechtsverkehr voraus- gegangen sei, vielmehr braucht es nur vor der Schwänge- rung abgegeben worden zu sein (BGE 52 II 312). Im vorliegenden Falle hatten sich die Klägerin-Mutter und der Beklagte am 7. März 1931 verlobt. Um diese Zeit fand der erste Geschlechtsverkehr statt, der dann zum mindesten in den auf die Verlobung unmittelbar folgenden vVochen noch wiederholt wurde. Damit steht freilich nicht fest, dass auch erst der Verkehr n ach der Verlobung zur Konzeption geführt hat. Da derselbe ebenfalls noch in die kritische Zeit fällt, besteht aber auf jeden Fall diese Möglichkeit. Das muss für die Zusprechung :.les Kindes mit Standesfolge genügen. Den Klägern den Beweis dafür auferlegen, dass die Schwangerschaft auf den Verkehr vor und nicht auf denjenigen nach dem Eheversprechen zurückzuführen sei, messe das Klagerecht in den meisten .dieser Fälle illusorisch machen. Natürlich muss dann anderseits dem Beklagten der Nachweis vor- behalten werden, dass die Schwangerschaft tatsächlich im Zeitpunkte des Eheversprechens schon bestanden habe. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits in BGE 56 II 155 entschieden. Dabei ist keineswegs zu bestreiten, dass im einzelnen Falle für den Beklagten der Beweis der frühern Konzeption ebenso schwer zu erbringen sein mag, wie es für die Kläger der Nachweis des Gegenteils wäre. Allein hat der Beklagte eben doch nach dem Eheverspre- chen und innerhalb der kritischen Zeit mit der Klägerin Mutter noch geschlechtlich verkehrt, so erscheint es grundsätzlich immerhin weniger unbillig, ihn die vollen möglichen Rechtsfolgen eines solchen Verkehrs tragen zu lassen, als den Klägern den Anspruch auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge mit Rücksicht auf die Unsicherheit des Empfangniszeitpunktes einfach zu ver-