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12 Familienrecht. N° 4. que les factures etaient libellees au nom des deux epoux. Ils ajoutent que dans tous les cas, c'6tait a elle a prouver qu'elle ll'avait pas d'interet dans le commerce et que cette preuve n'a pas ete rapport6e. Cela revient a invoquer I'exception de dol. Or cette exception n'est pas fondee ; rien n'autorise a suspecter la bonne foi de la defenderesse. A la verite, on ne saurait en dire autant des demanaeurs. Si I'on tient compte que I'acte du 14 septembre 1926 a 6te presente a la signature des epoux deja tout redige; qu'en realite rien ne permettait alors de dire ni meme de supposer qu'il y aurait quoi que ce soit de change dans les conditions de l'exploitation du commerce ; qu'enfin la rature du mot « actuellement », sur l'original de la piece, n'a 6te l'reuvre ni de la defenderesse, ni de son mari et ne pouvait ~voir d'autre but que de faire croire que les epoux avaient reconnu avoir exploite le commerce en commun des avant le 14 septembre 1926, on ne peut, en effet, s'empecher de penser avec le Tribunal de premiere instance que Ja combinaison imaginee par les demandeurs n'etait qu'un artifice destine a eluder la loi. TI reste donc que, meme pour les fournitures effectuees apres le 14 septembre 1926, I'engagement pris par la defen- deresse n'etait ni plus ni moins qu'une obligation assumee dans l'interet du mari et tombait ainsi sous le coup de l'art. 177 al. 3 Ce. Le Tribunal jedbal prononce : Le recoUrs est rejete et l'auet attaque est confirme.
4. Urten der II. Zivilabteilung vom II i'ebruar 1982
i. S. GiSLer gegen Gemeindera.t Scha.~td.orf. Inwiefern vermag S c h wer hör i g k e i t die Anordnung einer Verwaltungsbeistandschaft oder Beira t· sc h af t zu rechtfertigen (Erw. 1), sei es auch auf eigenes BegehreIi ? (Erw. 2). ZGB Art. 393 Ziff. 2; 394, 395 Abs. 2. Familienrecht. No 4. 13 ..4. - Nach dem Tode der Witwe Anna Gisler in Schatt- dorf ordnete der dortige Gemeinderat zunächst die Auf- nahme des Erbschaftsinventars an mit Rücksicht darauf, dass eines ihrer 12 Kinder, der 1884 geborene Josef Maria . Gialer, « zufolge des ihm anhaftenden Gebrechens als Taubstummer, der sich nur schwer äussern und verständ- lich machen kann, unstreitig nicht in der Lage sein wird, seine Interessen bei der Regelung des Nachlasses seiner Eltern selbständig und hinlänglich wahren zu können ... » Damit « das titl. Waisenamt Schattdorf weitern Pflichten gegenüber unserem Bruder enthoben sein dürfte », erklärten sich die Geschwister nach Rücksprache mit einem Mitglied des Gemeinderates bereit, « für unseren Bruder Josef Maria für alle Zeiten zu sorgen und den ihm aus der Erbschaft unserer lieben Eltern seI. zufallenden Erbteil in jeder Hinsicht zu sichern und richtig zu verwalten. Für diese Verwaltung mögen Sie einen Beistand aus der Familie bestimmen» (Schreiben vom 6. und 10. August). Darauf- hin entsprach der Gemeinderat einem gleichzeitig gestellten Wiedererwägungsgesuch, beschloss jedoch nunmehr:. « Für Herrn Josef Maria Gisler, Zimmermann, geb. 1884, wird auf eigenes Verlangen und von Amtes wegen· eine Beistanäschaft bestellt. Der Beistand hat bei der Regelung der Erbschaftsangelegenheit mitzuwirken und hierüber der Vormundschaftsbehörde ein Erbvertrag oder ein Teil- akt zu unterb~iten. Das Vermögen des unter Beistand- s~haft Gestellten -ist in der Waisenlade Schattdorf zu depo- nieren und vom Beistand zu verwalten, worüber Letzterer alle zwei Jahre Rechnung abzulegen hat. Als Beistand wird bezeichnet: Herr Obergerichtsvizepräsident Johann Zgraggen zum Sternen in Schattdorf », der Ehemann einer Schwester. B. - Hiegegen legten Josef Maria Gialer und seine Geschwister beim Regierungsrat Rekurs ein. Der Gemeinderat Schattdorf Iiess sich u. a. wie folgt vernehmen: Ein Beweis, dass J osef Maria Gisler im Stande sei, seine Interessen selbst zu wahren und zu ver-
14 Familienrecht. No 4. treten, sei nicht geleistet worden. Vielmehr müsse das eher bezweifelt werden. Übrigens zweifelten die Geschwi- ster ebenfalls daran, dass ihr Bruder seine Vermögens- angelegenheiten selbst besorgen könne, sonst hätten sie nicht selber gewünscht, es möchte ihm ein Beistand be-, zeichnet werden. Der Regierungsrat des Kantons Uri hat am 7. November 1931 den Rekurs abgewiesen, wesentlich aus folgenden Gründen : Gisler könne « infolge eines Gehör- und Sprach- fehlers nur mit Mühe sich äussern und verständlich ma- chen». In jungen Jahren ~i er eine zeitla~g in der Taub- stummenanstalt Hohenrain gewesen. Seine Geschwister haben gegen die Bestellung einer Beistandschaft für Josef Maria nichts eingewendet, sie sogar selbst gewünscht und die Notwendigkeit die~er Massnahme auch eingesehen. Die Praxis der Ernennung eines. privaten Beistandes von Gesetzes wegen sei hierorts unbekannt, sonst hätte man den Gemeinderat gar nicht behelligen müssen, weil ein solcher Beistand zum Vorneherein von der Verwandtschaft selbst hätte bezeichnet werden können. G. - Gegen diesen Entscheid hat Jos~f Maria Gisler zivilrechtliche Beschwerde geführt mit dem Antrag auf . Aufhebung des Verbeiständungsbeschlusses. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Insoweit die Beistandschaft von Amtes wegen angeordnet worden ist, läsSt sich den angefochtenen Schlussnahmen nicht entnehmen, ob sie sich auf Art. 3 9 3 Z i f f. 2 «( Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen . und namentlich in folgenden Fällen einen Beistand zu ernennen: bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, faUs nicht die Vormundschaft anzuordnen ist ») oder Art. 3 95 Ab s. 2 Z G B «( Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutz eine Beschrän- Familienrecht. N0 4. l5 kung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, so kann die Verwaltung des Vermögens dem Schutzbedürf- tigen entzogen werden, während er über die Erträgnisse die freie Verfügung behält ») stützen wollen, die einzig in Betracht kommen könnten. Indessen mangeln die Voraus- setzungen für die Anwendung der einen wie der anderen Bestimmung. Es war schon ein Widerspruch in sich selbst, als der Gemeinderat den Beschwerdeführer als taubstumm bezeichnete mit dem Beifügen, er könne sich nur schwer äussern und verständlich . machen, womit doch gesagt ist, dass er nicht stumm sei. Freilich hat dann der Regierungsrat diesen Widerspruch dahin korri- giert und abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer infolge eines Gehör- und Sprachfehlers nur mit Mühe sich äussern und verständlich machen könne und zeitweilig in einer Taubstummenanstalt war. Allein mit der biossen Fest- stellung dieser Anstaltsversorgung ist noch nichts gegen den Beschwerdeführer bewiesen. (Hätten sich Gemeinde- und Regierungsrat auch nur ein wenig um den Erfolg dieser Anstaltsversorgung gekümmert, so wäre schon ihnen das Zeugnis mit lauter ersten Noten vorgelegt wor- den, d~ als novum vom Bundesgericht freilich nicht mehr gewürdigt werden kann, eQensowenig wie die übrigen neuen Belege, Art. 80, 940G.) Der Gemeinderat scheint denn auch deI: Ansicht zu sein, Gisler seinerseits müsse beweisen, dass er imstande sei, seine Interessen selbst zu wahren und zu vertreten, und es genüge für die Verbei- ständung, dass hieran zu zweifeln sei. Allein nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist die Verbeiständung zum Zwecke der Vermögensverwaltung nicht ohne weiteres zulässig, wenn eine Person ~war ihr Vermögen nicht selber verwalten kann, wohl aber genügend einsichtig ist, um einen Verwalter zu bestellen (BGE 46 II S. 353). Nun ist nicht ohne weiteres ersichtlich, wieso Hör- und Sprechschwächen zur Vermögensverwaltung unfähig machen sollen. Etwas weiteres liegt aber gegen den Beschwerdeführer nicht vor. Im Gegenteil hat dieser von
16 Familienrecht. N° 4. Anfang des Verfahrens an immer und immer wieder darauf hinweisen können, dass er sich als tüchtiger Zimmermann durchs Leben geschlagen, ja sogar sich zum Treppenbauer spezialisiert habe - ohne dass Gemeinderat und Regie- rungsrat hiegegen etwas zu erwidern gewusst hätten. Damit ist widerlegt, dass der Beschwerdeführer infolge seines .Gebrechens allgemein zurückgeblieben sei. Unter diesen Umständen hätte dargetan werden müssen, dass im besonderen die geistige Entwicklung des Beschwerdeführers gelitten habe. Beim Fehlen näherer Anhaltspunkte hiefür darf nicht ohne weiteres angenommen werden, der Be- schwerdeführer sei nicht einmal fähig, einen Vertreter für die Vermögensverwaltung zu bestellen und zu überwachen, wenn er sich wirklich nicht persönlich damit abgeben könnte .. Insbesondere. ist es auch für das Erbteilungs- verfahren keineswegs unerlässlich, dass jeder Erbe per- sönlich mitrede, anstatt, wenn er Mühe hat, den Verhand- lungen zu folgen und sich daran zu beteiligen, sich ver:- _ treten zu lassen. Ganz unbehelflich ist endlich der Hinweis auf das Zugeständnis des Schutzbedürf~es durch die eigenen Geschwister des Beschwerdeführers. Nicht sie haben den Gemeinderat behelligt, wie der Regierungsrat sagt, sondern als sie vom Gemeinderat wegen der Inventar- aufnahme behelligt wurden, haben sie einfach alles getan, von dem sie glauben mochten, dass es geeignet sei, die behördliche Einmischung in ihre Angelegenheiten zu besei- tigen, wie es ihnen das Mitglied des Gemeinderates, mit dem sie sich vorerst besprachen, angeregt haben dürfte.
2. - Insoweit die Beistandschaft auf ein angebliches eigenes Begehren hin angeordnet wurde, so durfte dies nach Art. 394 und 372 ZGB nur geschehen, wenn vom Beschwerdeführer dargetan wurde, dass er infolge seiner Gebrechen oder von Unerfahrenheit seine Angelegenheiten· nicht gehörig zu besorgen vermöge. Aus dem bereits Ausgeführten ergibt sich aber ohne weiteres,. dass es an diesem materiellen Erfordernis fehlt. Sollte der Beschwer- deführer auch nicht fähig sein, sich persönlich am Erb- Fsmilienrecht. N0 4. 17 teilungsverfahren zu beteiligen und nach der Auseinander- setzung allfällig notwendigen Bankverkehr persönlich zu pflegen, so könnte deswegen noch nicht gesagt werden, er vermöge seine Angelegenhei~n nicht gehörig zu besor- gen, solange er nicht unfähig ist, für die nötige Vertretung zu sorgen, ja allfällig die ganze Vermögensverwaltung einem Dritten zu übertragen und diesen einigermassen zu über- wachen (BGE 55 II S. 14 ; 51 II S. 103). In diesem Zu- sammenhang mag daran erinnert werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht eiwnal Blind- heit unter allen Umständen die Bevormundung und Ver- beiständung auf eigenes Begehren hin rechtfertigt (vgl. BGE 40 II S. 180). Hievon abgesehen kann das vom Beschwerdeführer mitunterzeichnete Schreiben vom 10 August schlechterdings nicht as Verbeiständungsbegehren ausgelegt werden, da es nach dem vorausgegangenen vom
6. August gerade zum Zweck hatte, die Vormundschafts- behörde « weiteren Pflichten zu entheben I). Vielmehr kann es nur dahin aufgefasst werden, dass die Geschwister des Beschwerdeführers sich nicht von vorneherein auf die Bezeichnung desjenigen unter ihnen versteifen wollten, welches dem Beschwerdeführer bei der Teilung und spätern Verwaltung an die Hand gehen sollte, sondern die Auswahl dem Gemeinderat anheimstellten - worauf dieser nach seinem Gutfinden eingehen konnte oder nicht, aber nicht eine Umdeutung in ein Begehren um amtliche Verbeistän- dung vornehmen durfte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird begründet erklärt und die Anord- nung der Beistandschaft über den Beschwerdeführer auf- gehoben. AS 58 II - 1932 2