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58_III_69

BGE 58 III 69

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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68 ZwangsIiquid. u. Sanierung von Eisenba.hnunternehmungen. N0 16. l'epoque des versements etant fixee par la date de l'as- sembloo generale qui doit approuver les comptes et fixer le taux de l'interet a payer, l'obligataire ne risque pas d' etre laisse dans l'ignorance de la decision de la compa- gnie, et si on lui reserve Ia faculte d'attaquer cette deci- sion durant une annee encore des cette date, on lui accorde un temps amplement suffisant pour la sauvegarde de son droit.

3. - Il resulte de ce qui precede qu'en l'espilce Ie de- mandeur est a tard pour attaquer les decisions de la compagnie concernant la repartition du Mnefice des exercices de 1926 a 1929. Il ne pourrait tout au plus s'en prendre qu'a la decision relative a l'affectation de l'exce- dent des recettes pour l'annoo 1930 et demander au tri- bunal de juger, a l'encontre de cette decision, que Ia compagnie defenderesse etait tenue de payer un interet de tel ou tel montant. Or la demande ne contient pas de conclusions en ce sens. Elle ne tend qu'a obtenir la revo- cation du concordat, ce qui est en tout cas premature. Le Tribunal jederal prononce: La demande est rejetoo. Schuldbetreibungs- und Ionkursrecht. Poursuite et failIite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

17. Entscheid vom a2. April 1932 i. S. E:a.nton Bern. Muss für eine Ein kom m e n s s t e u e r f 0 r der u n g gegen den Ehemann, die nach dem kantonalen Steuerrecht auch den Ar bei t s e r wer b der< Ehe fra u beschlägt, eine Loh n p f ä n dun g g e gen den Ehe man n voll- zogen werden, so ist der Lohn pfändbar im Umfange der Differenz zwischen dem Existenzminimum für die Familie einerseits und dem Lohn des Ehemannes zuzüglich des Arbeits- erwerbes der Ehefrau anderseits. Mari impos6, conformement au droit cantonal, 8Ur Le produit de son propre travail et sur celui de son $pouse. Pour8Uite exercee par le fisc contre le mari pour le recouvrement de eet impöt. Saisie de salaire : est saisissable la difference entre le minimum d'existence de la famille, d'une part, et le produit du trayail des deux epoux, d'autre part. Marito ta8sato conformemente al diritto cantonale sul reddito del proprio lavoro e 8U quello delta mogUe. Eseeuzione diretta dal fisco contro il marito per ottenere il paganlento dell'im- posta. Pignoramento deI salario deI marito: e pignorabile 180 differenza fra il minimo necessario all'esistenza della famiglia eil redditodei lavoro dell'uno e dell'altl'O coniuge. A. - In einer Steuerbctreibung des Rekurrenten gegen den RekurEgegner stellte das Betreibungsamt Bern-Stadt AS 58 III - 1932 6

70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17. die Pfändungsurkunde als Verlustschein aus, nachdem es von einer Lohnpfändung abgesehen hatte, weil der Arbeitserwerb des Rekursgegners nur 260 Fr. im Monat betrage gegenüber einem Existenzminimum von 275 Fr. B. - ffiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, es sei bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote das Erwerbseinkommen der Ehefrau einzu- beziehen und ein entsprechender Betrag desselben zu pfänden. Zur Begründung brachte er wesentlich vor: Die in Betreibung gesetzte Steuerforderung von 109 Fr. 30 Cts. beschlage sowohl den Arbeitserwerb des Rekurs- gegners als denjenigen seiner Ehefrau. Nach Art. 17 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes sei nämlich für das Ein- kommen der Ehefrau der Ehemann steuerpflichtig, sofern zwischen den Eheleuten nicht Gütertrennung besteht. Daher sei bei der Bestimmung der pfändbaren Lohnquote auch der Arbeitserwerb der Ehefrau heranzuziehen. C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. März 1932 die Beschwerde abgewiesen. Ihren Entscheidungs- gründen ist zu entnehmen: « Die Frage, ob der Ehemann für den substitutionsweise bezahlten Steuerbetrag auf die Ehefrau zurückgreifen kann, hängt von dem zwischen ihnen geltenden Güterrecht ab (BLUMENSTEIN, Schweiz. Steuerrecht S. 115). Fraglich_ ist es, wenn der Ehemann für den Verdienst der Ehefrau, welcher von Gesetzes wegen (Art. 191 Ziff. 3 ZGB) Sondergut bildet, die Steuer entrichten muss. Ob und Inwieweit dem Ehemann ein Rückgriffsrecht zusteht, kann nicht von den Betreibungs- behörden entschieden werden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr die angebliche Ersatzforderung pfänden zu lassen, wozu er infolge des Verlustscheines gemäss Art. 175 ZGB legitimiert erscheint, worauf er sie bei Bestreitung nach Ersteigerung oder Abtretung wird einklagen müssen. Obsiegt er, so wird er in einer Betreibung gegen die Ehefrau deren Einkommen· pfänden lassen können, soweit es nicht zur Ergänzung des Existenzminimums des Ehemannes herangezogen werden muss. » Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17. 71 D. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Das vom Rekurrenten verfolgte Ziel lässt sich nicht auf dem von der Vorinstanz vorgezeichneten Weg erreichen. Geht doch die Vorinstanz selbst davon aus, der Ehemann könne « für den substitutionsweise b e z a hIt e n Steuer- betrag )} ein Rückgriffsrecht gegen die Ehefrau haben, und nicht etwa davon, er könne den Anspruch gegen die Ehefrau erheben, sie müsse ihm die für die (zukünftige) Zahlung der Steuer (bezw. des die Ehefrau betreffenden Anteiles) erforderlichen Geldmittel zum voraus zur Ver- fügung stellen. Dann hat aber der Ehemann, solange die Steuer wegen Erfolglosigkeit der gegen ihn versuchten Pfändung unbezahlt bleibt, noch gar keine Regressfor- derung gegen die Ehefrau, die für den Rekurrenten gepfändet und zur Geltendmachung anstelle des Eheman- nes auf ihn übertragen werden könnte. Dagegen kann der Rekurrent mit Fug den in BGE 57 III S. 54 und 102 ausgesprochenen Rechtsgrundsatz für sich in Anspruch nehmen. Der Erwerb der Ehefrau aus selb- ständiger Arbeit ist Sondergut der Ehefrau und die ihn belastende Steuer daher eine Sondergutsschuld der Ehe- frau, mindestens im Verhältnis der Ehegatten untereinan- der auch da, wo das Steuerrecht diese Steuer als Mannes- schuld behandelt. Auf sie findet daher Art. 209 Abs. 2 ZGB Anwendung, wonach, wenn Sondergutsschulden der Ehe- frau aus dem ehelichen Vermögen getilgt worden sind, Ausgleichung (schon während der Ehe) gefordert werden kann. M.a.W. der Ehemann ist berechtigt, den Arbeits- erwerb der Ehefrau heranzuziehen, um ihn zur Bezahlung der Steuer zu verwenden, welche, obwohl das Sondergut der Ehefrau belastend, vom Ehemanne gefordert wird. Dies genügt nach den angeführten Präjudizien, um die pfändbare Quote des Lohnes des Ehemannes zu bestimmen

72 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 17. auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum der Familie einerseits und anderseits dem eigenen Lohn des Ehemannes vermehrt um denjenigen Betrag des Arbeits· erwerbes der Ehefrau, welchen zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Schuld heranzuziehen der Ehemann berechtigt ist (während jedoch von einer Pfändung des Lohnes der Ehefrau in der gegen den Ehemann geführten Betreibung natürlich keine Rede sein kann). Freilich beruht diese Entscheidung auf der Lösung einer Präjudi- zialfrage, die nicht betreibungsrechtlicher Natur ist. Allein die Betreibungsbehörden müssen sie für sich in Anspruoh nehmen, wenn vermieden werden soll, dass einerseits der Arbeitserwerb der Ehefrau wegen Unver- mögens des Ehemannes steuerfrei bleibe, anderseits der Ehemann mit Verlustscheinen belastet werde wegen Schulden, die sich aus dem Sondergut der Ehefrau ergeben. Indessen bleibt, wenn die den Arbeitserwerb der Ehefrau treffende Steuer nicht separat berechnet wird, nichts anderes übrig, als dass für die Eintreibung der einheit- lichen Steuerforderung angenommen wird, der Ehemann sei zur Heranziehung des Arbeitserwerbes der Ehefrau im ganzen Umfange der Steuer berechtigt, es wäre denn, dass dies zu offenbarer Unbilligkeit führen würde, was jedoch vorliegend angesichts. des nicht hohen Steuer- betrages nicht der Fall ist. Bedenken könnte es eher erwecken, dass der Rekursgegner nicht zur Frage gehört worden ist, ob die in Betreifmng gesetzte Steuerforderung wirklich nicht nur seinen eigenen Arbeitserwerb, sondern auch denjenigen seiner Ehefrau beschlage, weil ihm gemäßs der Gepflogenheit der Vorinstanz keine Gelegenheit zur Vernehmlassung auf die Beschwerde gegeben worden ist. Aus dem Verstreichenlassen der Rechtsvorschlagsfrist kann nämlich kein Schluss auf seine daherige Stellung- nahme gezogen werden, weil sich erst bei der Fortsetzung der Betreibung herausgestellt hat (und herausstellen konnte), dass der Rekurrent auch den Arbeitserwerb der Ehefrau indirekt herangezogen wissen wolle, als sich SclnlJhctr.ihungs. und Konku"l'ccht. ~o IR. ;3 nämlich das pfändbare Vermögen des Rekursgegners als ungenügend erwies. Allein in dieser Beziehung liegt vorderhand, unter Vorbehalt der \Veiterziehung des Ent- scheides der Vorinstanz durch den Rekursgegner binnen zehn Tagen seit Kenntniserhalt, eine für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung der Vorinstanz vor, nach deren Ansicht « kein Grund besteht, die Angabe des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, dass vorliegend der Schuldner sowohl für sein eigenes Einkommen wie für dasjenige seiner Ehefrau eingeschätzt worden ist ;). Bei dieser Sachlage braucht nicht Stellung genommen zu werden zur Frage, ob im Streitfall auch über diesen Punkt von den Betreibungsbehörden zu befinden oder auf welche andere Weise allfällig darüber eine Entscheidung herbei- zuführen sei. Demnach erkennt die SClllltldbetr.- u. Konkurskarnmer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.

18. Entscheid vom 27. April 1932 i. S. Vogt. Die Rechtsprechung, welche die in den Statuten der P e n s ion s - und H i I f k ass e der S. B. B. für die Kassenleistungen aufgestellte Unp f ä nd bar k e i t s vor s ehr if t als gül- tig anerkannt hat, wird bestätigt. Confirmation de la jurisprudence qui reconnait la validiM de la disposition par laquelle les statuts de la Caisse de pensions et de SfJCOUTS des OFF instituent l'insaisissabilite des prestations . de ladite caisse. Conferma della giurisprudenza che ammette l'inoppignorabilita delle prestazioni della Cassa pensioni e soccorsi delIs SFF. A. - In einer Betreibung gegen den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt Wangen (Kanton Schwyz) von der Pension, welche dieser als ehemaliger Zugführer von der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen