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6i) gültig ist. erweist sich endlich auch die Berufung deI' Rekurrenten auf Art. 14-;') on. all' nn behelHich, sodass dahinge8tellt bleiben km1l1. oll dieKc Bestimmung über- haupt auf den Fall einer Soii(h,-hürg;;ehnft anwendbar lHt. Denwadi erkennt die SchIl7dbc{i'.- n. f{rml.·ul'sLYml'll/('-I': Der Rekm':" wird abgewiesen. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES SEUl'IONS CIVILES
15. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivllabtellung vom a6. Februar 1932 i. S. Firth gegen Eidgenössische Versicherungs-A.-G. u. Konsorten. D r i t t ans p r ach e n können in dem während der Dauer eines Arrestes oder einer Pfändung über den Schuldner ausge- brochenen K 0 n kur s e auch noch geltend gemacht werden, wenn sie gegenüber dem Arrest- hezw. Pfändungsgläubiger verwirkt waren. Art. 199, 106/9, 242 u. 244 ff. SchKG. Dans la faillite prononcee pendacnt la dUrl3e d 'nn sequestre on d'nne saisie frappant des biens du debiteur, les tiers peuvent faire valoir leurs droits meme s'ils n'ont pas agi a temps a rencontre du creancier sequestrant Oll saisissant. Art. 199, 106 a 109, 242 et 244 et sniv. L.P. In 1m fallimento aperto in pendenza d'lL"l sequestro 0 di un pigno- ramento sui beni deI faUito, i terzi possono far valere i loro diritti anche se nOll hanno agito tem_pestivamente llei riguardi deI creditore seqnestrante 0 pignorant.e. Art. 199, 106 a 109, 242 e 244 e seg. LEF. Drittansprachen können in dem während der Dauer eines Arrestes oder einer Pfändung über den Schuldner ausgebrochenen Konkurse an arrestierten bezw. gepfän- deten Gegenständen nach :richtiger Auffassung auch dann noch geltend gemacht , .. erden, wenn sie gegenüber dem KdntldhctrcibullP:R- und Konlmr:3l'(}(,ht (Zivill1hteilullgcn). Xo 15. GI Arrest bezw. der Pfändung infolge unbenützten Verstrei- chenlassens der Anmelde- oder Klagefrist verwirkt waren. Die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung stand allerdings mit einer Ausnahme (BGE 32 II S. 752 = Sep.-A. IX S. 411) auf dem gegenteiligen Standpunkte, indem sie davon ausging, dass die Konkursmasse gemäss Art. 199 1'3chKG schlechtweg in die Rechte der Arrest- bezw. Pfändungsgläubiger sukzediere (BGE 32 II S. 136; vgl. auch BGE 22 S. 704; 24 I S. 399 NI'. 73 i. f. = Sep.-A. I S. 131 NI'. 36 i. f.; 29 I S. HO = Sep.-A. VI S. 44 ; 34 II S. 392 Erw. 2 = Sep.-A. XI S. 141 Erw. 2). Allein diese Auslegung von Art. 199 SchKG ist in BGE 51 III S. 140 bereits hinsichtlich der Kompetenzansprüche des Schuldners wieder aufgegeben worden. Sie kann auch mit Bezug auf die Ansprüche Dritter nicht aufrecht erhalten werden. Dass die Konkursmasse in das Arrest- bezw. Pfändungsbeschlagsrecht eintritt, muss wohl gerade auf Grund von Art. 277 SchKG, wo die Sicherheitsleistung auch zu ihren Gunsten vorgeschrieben ist, angenommen werden. Das kann aber nur insoweit gelten, als auf Seiten der Verpflichteten dem Übergang nicht berechtigte Interessen entgegenstehen. Und bei Drittansprachen würde es sich ebensowenig ",ie bei Kompetenzansprüchen rechtfertigen, die gegenüber dem Arrest bezw. der Pfän- dung eingetretene Verwirkung auch der Konkursmasse zugutekommen zu lassen; denn es ist ja hier wie dort möglich, dass gegenüber dem Arrest- oder Pfändungs- gläubiger auf die Ansprache aus Gründen verzichtet wurde, die nicht auch im Verhältnis zur Konkursmasse zutreffen. Die Ansprachen müssen daher im Konkurse billigerweise neuerdings geltend gemacht werden können.