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58_III_21

BGE 58 III 21

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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20 Sdmldbetreibung:;. und Konkur:;rechL. No 6. cher Verstoss liegt hier vor. Als Grund, der bei schwerer Krankheit den Rechtsstillstand rechtfertigt, kommt nicht nur in Betracht, dass der Schuldner ausserstande ist, einen Vertreter zu bestellen. Der Rechtsstillstand erscheint viel- mehr auch als ein Gebot der Menschlichkeit - und dieser will Art. 61 Raum lassen -, wenn der Schuldner zwar einen Vertreter ernennen könnte, aber auf den Arbeitserwerb angewiesen und infolge der Krankheit verdienstlos ist (im gleichen Sinne JAEGER, Komm. Art. 61 N. 1). Zu Unrecht hat die Vorinstanz aus BGE 33 I No. 107 und 134 etwas anderes herausgelesen. Dort war gar nicht die Rede davon, dass der Schuldner auf den Verdienst angewiesen sei, während das im vorliegenden Falle unbestrittener- massen zutrifft. Im übrigen kann _ der Rechtsstillstand entgegen der Meinung des Gläubigers auch nicht deswegen verweigert werden, weil die Krankheit der Schuldnerin eine chronische zu sein scheint. Unzulässig wäre es nur, deswegen einen dauernden Rechtsstillstand anzuordnen. Das ist aber hier nicht geschehen, sondern die Einstellung wurde auf zwei Monate beschränkt, eine Frist, welche an sich auch die Vorinstanz nicht als unangemessen befunden hat. DemnacJt erkennt die SchUldbetr. u. Konkur8kammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betreibungs- amt verfügte Rechtsstillstand (bis zum 29. Februar 1932) wieder hergestellt. . ticl,ul.lhu[.mibllllg'ti- lIud KoukurHrndtl- (Zivilabteilungen). Ko 7. 11. rl~rl'l;jTLE DER ZIV[LAlj'!'EILUNUEN AH.RßT~ DES SECTIONS UIVILEH

7. Urteil der n. Zivila.bteilung vom 29. Januar 193a

i. S. Konkursmasse Frey gegen Schweiz. Volksbank. !!\ A n f e c h tun g skI a g e gemäss Art. 287 Ziff. 1 SchKG; Art. 87 Abs. 3 OR : K 0 n t 0 kor ren t r e c h nun g über alten Kredit (Vorschüsse gegen Abtretung von Guthaben) und neuen Kredit, welch letzterer gegen Grundpfandbestellung gewährt wurde. Die Pfandbestellung kann nicht insoweit angefochten werden, als abgetretene Guthaben nachträglich eingegangen sind, m. a. \V. solche nachträgliche Eingänge sind nicht an den neuen Kredit anzurechnen. .'lotion revDCatoire fondee sur l'art. 287 eh. 1 LP ; art. 87 a1. -3 CO. Ouverture de deux credits en compte courant : l'un, le plus ancien, consistant en avances cOU8enties contre cession de creanoos, l'autre garanti par hypotheque. L'hypotheque n'est pas sujette a revocation pour le montant des croonCe8 cedees qui ont eM encaissees apres la constitution de l'hypotheque, en d'autres termes, les sommes encaissees posMrieurement a la constitution de l'hypotheque ne doivent pas etre impuMes sur le second crerut. Azione rivocatoria dedotta dall'art. 287 eif. 1 LEF : Art. 87 cap. 3 CO. Apertura di due accreditamenti in conto corrente : l'anteriore, relativo ad accreditamenti contro cessione di crediti, il pos- teriore, garantito da ipoteca. L'ipoteca non e rivocabile per l'ammontare dei crediti ceduti che furono riscossi dopo la costituzione dell'ipoteca : in altri termini, le somme incassate posteriormente alla costituzione deU'ipoteca non sono impu- tabili snl secondo accreditamento. A. - Die Klägerin hatte vor dem 11. September 1929 dem nachmaligen Gemeinschuldner Peter Frey Vorschuss- kredite gewährt gegen Abtretung einer Anzahl seiner Kundenguthaben, von denen einige im Betrage von zusammen 25,539 Fr. 50 Cts. erst nach dem 11. September

22 8dlUlrlbetreibung; ,s Bankverwalters ohne Aktenwidrigkeit davon ausgehen, dass sie zur Sicherung eines neuen Kredites errichtet wurde. Insbesondere steht dies nicht im Widerspruch mit der allgemeinen Klausel der Grundpfandverschreibung, welcher, entsprechend der von den Banken üblicherweise mit ihr verbundenen Meinung, nur subsidiäre Bedeutung beizumessen ist. Ausgehend von dieser Grundlage müssen die Eingänge aus den sicherungshalber abgetretenen Kundenguthaben des Gemeinschuldners auf die Forde- rungen der Klägerin angerechnet werden, die am 11. Sep- tember 1929 bereits bestanden. Ungeachtet des für die Anfechtbarkeit bedeutungslosen, also durchaus zufälligen Umstandes, dass er mit der Klägerin im Kontokorrent- verkehr gestanden ist, der zur Saldoziehung geführt hat, sind die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners jede für sich gesondert auf ihre Anfechtbarkeit hin zu prüfen (vgl. BGE 29 II S. 195). Steht die Anfechtbarkeit, wie hier, im Zusammenhang mit der Verrechenbarkeit, so darf dem- entsprechend auch die Frage nach der Verrechenbarkeit so beurteilt werden, wie sie sich unbeeinflusst von dem geschlossenen Kontokorrentvertrag stellt. Hieraus folgt, dass nicht nur jeder einzeln~ Eingang aus einem abgetre- tenen Kundenguthaben auf den durch dessen Abtretung gewährten Vorschuss anzurechnen ist, was selbstverstäud- lieh ist, sondern auch, dass die Klägerin die Eingänge aus den einzelnen abgetretenen Kundenguthaben, soweit sie die darauf gewährten Vorschüsse Überstiegen, zur Ver- rec'hnung ihrer übrigen Forderungen gebrauchen durfte- ohne eine ausdrückliche Verreehnungserklärung abgeben zu müssen, von welchem Erfordernis bei bestehendem Kontokorrentverhältnis gemäss dessen Rechtsnatur abge- sehen werden muss. Beim Fehlen von Erklärungen dar- über, mit welcher der mehreren Gegenforderungen die Schnl,lhetrnilmngs· LUul KonkllrRrecht (Zivilahtcilullgcn). No 7. 25 Verrechnung stattfinde, drängt sich die analoge Anwen- dung des Art. 87 OR auf, und zwar hier, wo durch den Kontokorrentvertrag die Fälligkeit hinausgeschoben war, des Abs. 3, wonach die Zahlung im Zweifel auf die Schuld angerechnet wird, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet. Danach haben also die Überschüsse der Eingänge aus den abgetretenen Kundenguthaben über die durch sie gesicherten Vorschüsse hinaus keinesfalls zur Abtragung von erst seit dem 11. September 1929 entstandenen Forderungen der Klägerin gedient, die durch die Grundpfandverschreibung (auch abgesehen von der nicht sogleich zustande gekommenen Bürgschaft) besser gesichert waren als andere Forderungen der Klägerin. Scheiden danach die Gutschriften aus Eingängen abgetre- tener Kundenguthaben als Mittel zur Zurnckführung des seit dem 11. September 1929 neugewährten Kredites (von 51,569 Fr. 80 Cts.) gänzlich aus, so können nur die übrigen seitherigen Gutschriften an ihn angerechnet werden, die sich auf (37,642 Fr. 70 Cts. - 25, 539 Fr. 50 Cts. =) 12,103 Fr. 20 Cts belaufen. Somit stehen vom neuen Kredit immer noch (51,569 Fr. 80 Cts. - 12,103 Fr. 20 Cts_ =) 39,466 Fr. 10 Cts. aus, also mehr als die durch die Grundpfandverschreibung versicherte Summe, weshalb der Klägerin nicht versagt werden darf, das angefochtene Grundpfandrecht in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, wie es die Beklagte für diesen Fall selbst aner- kennt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. August 1931, bestätigt. le Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)