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57_II_556

BGE 57 II 556

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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5(j{j

Versicherungsvertrag. N0 90.

oder nicht mehr im bisherigen Umfang obliegen kann.

Wem ihre Arbeit zugutegekommen ist, spielt keine Rolle.

• Entscheidend ist allein, dass in der Person der Verletzten

ein Ausfall an Arbeit vorliegt. Aus diesem Grunde kommt

es auch nicht darauf an, ob nunmehr eine bezahlte fremde

Hilfe eingestellt werden muss oder ob man sich sonstwie

behiHt; dieser Umstand ist nur bei der Bemessung des

Schadenersatzes zu berücksichtigen. Im weitern hat der

Verlust oder die Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch

für die Hausfrau zur Folge, dass sie künftig in der Aus-

übung einer Erwerbstätigkeit behindert ist, auf die sie

durch Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

angewiesen werden könnte. Das ist ebenfalls ein Grund

zur Entschädigung (vgl. für Art. 46 OR : BGE 57 II

S. 102 Erw. 4 lit. b).

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

90. t1rteil der II. ZivUlbteilu:og vom 2 Oktober 1931

i. S. SchweLZ. t1nfal1versicherungsges Jlsch&ft. in Wintert.hur

gegen B'Jlrbach gebe R11.

Abo II n e n t e n ver s ich e run g.

Selbstkontrahieren.

1. Die Bezahlung des Abonnementsbetrages als Bedingung für

die Wirksamkeit der Versicherung. Erw. 1.

2. Zahlung eines Abonnenten, der zugleich Ablagehalter ist, an

sich selber? Erw. 2.

A. -

Am 15. September 1928 verunglückte auf der

Brücke, welche das Industriegeleise der Cellulosefabrik

Attisholz über die Aare führt, der bei der Fabrik an-

gestellte Gottfried Rohrbach. Er wollte auf seinem Velo

neben dem Geleise über die Brücke fahren, wurde von

einem aus der andern Richtung kommenden Rangierzug

Versicherungsvertrag. N° 90.

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erfasst, kam unter die Räder und starb wenige Minuten

darauf.

B. -

Rohrbach hatte seit dem 9. Juli 1926 das im

Verlage von G. Meyer, Zürich, erscheinende « Schweize-

rische Familien-Wochenblatt» und seine Ehefrau seit

dem 27. Januar '1928 das vom Regina-Verlag Ä.-G.,

Zürich, herausgegebene

« Schweizer Heim» abonniert.

Mit jedem dieser Abonnements war für beide Ehegatten

eine Unfallversicherung bei der ({ Winterthur» verbunden.

Die Versicherungssumme betrug für den Todesfall 3500 Fr.

pro Person und Abonnement, bezw. beim « Schweizer-

Heim » 7000 Fr., für den Fall, dass der Tod die Folge

eines Verkehrsunfalls war. Im übrigen bestimmten die

Policen u. a. übereinstimmend Folgendes :

Die Bezahlung des Abonnements für die Zeit, während

welcher sich der Unfall ereignet, ist Voraussetzung für

die Versicherung (§ 1). Wird das Blatt vereinbarungs-

gemäss vom Abonnenten .bei der Ablage abgeholt o~er

ihm ins Haus gebracht, so ist das Abonnement bei Nicht-

abholung bezw. Nichteinlösung von zwei Heften unter-

brochen. Ist das Abonnement unterbrochen, so beginnt

es erst wieder mit dem Zeitpunkt, in welchem die rück-

ständigen Abonnementsbeträge bezahlt werden. Die Versi-

cherung hört sofort mit dem Aufhören des Abonnements

auf (§ 5). Von der Versicherung ausgeschlossen sind

Unfälle welche der Versicherte durch wissentliche Nicht-

beacht~ der zum Schutze von Leben und. Gesundheit

erlassenen gesetzlichen Vorschriften, bei strafbaren Hand-

lungen oder bei Wagnissen erleidet (§ 4). Auf die Hälfte

reduziert sich die Entschädigung, wenn der Unfall auf

grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist (§ 6).

.

Rohrbach besorgte zugleich die Ablage des « SchweIze-

rischen Familienwochenblattes » und seine Ehefrau dieje-

nige des « Schweizerheims » für die Gemeinde Bannwil.

Als Ablagehalter hatten sie die Aufgabe, die Zeitschriften

den in der Gemeinde wohnhaften Abonnenten ins Haus

zu bringen und für jede Nummer den Abonnementsbetrag

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Versicherungsvertrng. N° 91t.

einzukassieren.

Zu diesem Zwecke gaben ihnen die

Verleger für jeden Abonnenten eine Kontrollkarte, auf

der sie die Zahlungen durch Streichen der betreffenden

, vorgedruckten Heftnummer anmerken mussten. Solche

Kontrollkarten besassen sie auch für sich selbst. Die

Abonnementsgelder hatten sie wöchentlich den Verlegern

abzuliefern, wobei sie für jedes Heft eine Provision von

7 Rappen abziehen konnten. Bis zum Frühjahr 1928

Heferten sie die einkassierten wie die eigenen Abonnements-

beträge regelmässig ab. Von da an kamen sie in Rück-

stand. Im Zeitpunkte, als Rohrbach starb, war beiden

Verlegern das Geld für je sechs Nummern nicht abgeliefert.

e. -

Mit der vorliegenden Klage verlangte die Witwe

Rohrbach, die « Winterthur» habe ihr aus der Versicherung

durch das « Familienwochenblatt » die Todesfallentschä-

digung von 3500 Fr. und, da der Tod des Ehemannes

die Folge eines Verkehrsunfalles gewesen sei" aus der

Versicherung durch das

« Schweizerheim » eine solche

von 7000 Fr., zusammen also 10,500 Fr., nebst 5% Zins

seit 15. September 1928, auszubezahlen. Die Beklagte

beantragte Abweisung der Klage.

Der Appellationshof des Kantons Bern ging in seinem

Urteil vom 1. Mai 1931 davon aus, dass die Eheleute

Rohrbach die einkassierten wie die eigenen Abonnements-

gelder in einer Schachtel bereitgehalten und sie lediglich

nicht abgeliefert haben, um sie zunächst noch für die

Kosten des bevorstehenden Wohnungswechsels verwenden

zu können. Durch diese Ausscheidung von ihrem übrigen

und die Vermischung mit dem gesondert aufbewahrten

einkassierten Gelde haben sie die eigenen Abonnements-

beträge an sich selbst als Vertreter der Verleger bezahlt.

Damit seien sie ihren Verpflichtungen als Abonnenten

nachgekommen; dass sie dann die Obliegenheiten als

Ablagehalter nicht erfüllt und die einkassierten Beträge

zurückbehalten hätten, könne auf den Bestand der Versi-

cherung keinen Einfluss ausüben. Die Beklagte sei daher

grundsätzlich zur Entschädigung verpflichtet. Immerhin

Versioherungsvertrag. N° 91t.

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falle dem Verunfallten eine grobe Fahrlässigkeit zur Last,

weshalb die Beklagte gemäss § 6 der Versicherungs-

bedingungen nur die Hälfte der Versicherungssummen

beanspruchen könne. Demgemäss wurde ihr ein Betrag

von 5250 Fr. nebst 5% Zins seit 15. September 1928

zugesprochen.

D. -

Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte unter

Wiederholung des Antrages auf Abweisung der Klage

rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht. Sie ficht

die vorinstanzliche Feststellung, dass die Klägerin lmd

ihr Ehemann die eigenen Abonnementsbeträge jeweilen

zu den einkassierten Geldern gelegt haben, als akten-

widrig an.

Das B1trulesgericht zieht in E1'wäg'ltn(J :

1. -

Bei den vorliegenden Abonnentenversicherungen

ist der Verleger Versicherungsnehmer, die beklagte Gesell-

schaft Versicherer und der Abonnent Versicherter. Es

handelt sich also um Versicherungen für fremde Rechnung.

Darnach sind die Vergütungen, "reIche die Abonnenten

den Verlegern zu bezahlen haben, nicht Prämien im

Sinne von Art. 18 ff. VVG mit der Folge, dass bei Säumnis

nach der gemäss Art. 20 erlassenen Mahnung die Leistungs-

pflicht des Versicherers von Gesetzes wegen ruhen würde.

Den Parteien stand es dagegen frei, die Wirksamkeit der

Versicherung ver t rag I ich von der Bezahlung der

Abonnementsbeträge abhängig zu machen. Das ist ge-

schehen, indem die Versicherungsbedingungen bestimmen,

dass die· Bezahlung der Abonnements für die Zeit, in

welcher sich der Unfall ereignet, « Voraussetzung für die

Versicherung » sei (§ I).

2. -

Damit ist gesagt, dass der Abonnent, wenn er

den Unterbruch der Versicherung vermeiden will, da."3

Abonnement grundsätzlich vor Beginn der Abonnements-

periode zu bezahlen hat. Für die Fälle, wo die Zeitschrift

gegen jedesmalige Bezahlung nummernweise bezogen wird,

sei es, dass der Abonnent die einzelnen Hefte bei einer

AS 57 II -

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Versicherungsver~rag. N0 90.

Ablage abholt, sei es, dass sie ihm ins Haus gebracht

werden, ist dieser Grundsatz gemildert: hier ruht die

• Versicherung erst, wenn der Abonnent zwei Hefte nicht

abgeholt, bezw. nicht eingelöst hat (§ 5 der Versicherungs-

bedingungen). Ob nun für die Eheleute Rohrbach gleich

wie für die von ihnen bedienten Abonnenten der Unter-

bruch erst bei einem Rückstand mit zwei Abonne-

mentsbeträgen eingetreten ist, kann dahingestellt bleiben.

Denn, wenn sie überhaupt im Rückstand waren, so

umfasste derselbe mehr als zwei Beträge.

A bzulieferu hatten sie die eigenen wie die einkassierten

Abonnementsbeträge jede Woche. Dass die Gelder nun

im Zeitpunkte des Unfalls beiden Verlegern auf sechs

Wochen zurück nicht überwiesen waren, ist unbestritten.

Die Vorinstanz stellt indessen fest, dass die Klägerin

und ihr Ehemann die einkassierten Gelder getrennt von

ihrer übrigen Barschaft in einer Schachtel aufbewahrt

und die für ihre eigenen Abonnements geschuldeten

Beträge regelmässig jede Woche dazugelegt haben. Das

ist Beweiswürdigung, bei der entgegen der Ansicht der

Beklagten von Aktenwidrigkeit nicht die Rede sein kann

(vgl. statt vieler BGE 38 1I S. 207). Das Bundesgericht

hat die Feststellung deshalb gemäss"Art. 81 OG als richtig

hinzunehmen. Somit erhebt sich "die Frage, ob die Ehe-

leute Roln'bach an sich selbst als Vertreter der Verleger

haben bezahlen können. Ist dllS zu bejahen und stellt

das Beiseitelegen des Geldes in eine Schachtel eine solche

Zahlung dar, so war die Versicherung in der Tat zur Zeit

des Unfalls wirksam; auf die Ablieferung des Geldes

kam dann in diesel' Hinsicht nichts mehr an.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das

Selbstkontrahieren des Vertreters (worunter gemäss all-

gemeinem Sprachgebrauch auch einseitige Rechtsgeschäfte

zu verstehen sind) da zulässig, wo zwischen den Interessen

des Vertreters und denjenigen des Vertretenen kein

Widerstreit und damit für den Vertretenen nicht die

Gefahr der Übervorteilung besteht (BGE 39 II S. 566;

Versicherungsvertrag. N° 90.

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50 II S. 183). Bei der Zahlung erweckt nun zum vorne-

herein Bedenken, dass, auch wenn sie in die Bücher

eingetragen oder sonstwie kundgemacht wird, der Ver-

treter das Geld nachträglich zurücknehmen kann. Da-

durch ist für den Vertretenen die tatsächliche Verfügung

über den Gegenstand der Zahlung gefährdet. Allerdings

kann der Vertreter das bei Dritten einkassierte Geld

ebenfalls unterschlagen.

Allein bei der Zahlung des

Vertreters an sich selber besteht angesichts der Möglich-

keit der Rücknahme keine Gewähr, dass sie überhaupt

ernst gemeint ist und nicht bloss vorläufig und der Form

halber erfolgt. Ihre Zulässigkeit steht daher, wo die

Rücknahme des Geldes faktisch möglich ist, nicht ausser

allem Zweifel. Wenn es nach deutschem Rechte anders

ist, so beruht das auf einer gesetzlichen Bestimmung,

durch die das Selbstkontrahieren inbezug auf reine Er-

füllungsgeschäfte ohne Vorbehalt als zulässig erklärt wird

(§ 181 BGB). Wie es sich nach schweizerischem Rechte

mit der Zahlung an sich selbst im allgemeinen aber auch

verhalte, so kann sie auf jeden Fall hier nicht anerkannt

werden, wo die Zahlung nicht bloss Erfüllung einer Ver-

bindlichkeit, sondern auch noch Bedingung für die Wirk-

samkeit der Versicherung war. Dass diese Bedingung

mit einer beliebig zurückziehbaren Zahlung des Versi-

cherten an sich selber erfüllt sein solle, war offensichtlich

nicht die Meinung der Verleger und des Versicherers;

dies umsoweniger, als die Gefahr blosser Scheinzahlungen

sowie anderer unlauterer Machenschaften ja gerade wegen

des Unterbruchs, welchen die Säumnis für die Versicherung

zur Folge hat, noch eine viel grössere wäre als bei einer

gewöhnlichen Zahlung. Darum geht es auch nicht an,

die Kontrollkarten, welche die Verleger den Eheleuten

Rohrbach für sie selbst ausgehändigt hatten, als Ermächti-

gung zum Selbstkontrahieren auszulegen. Diesen Karten

kann keine andere Bedeutung zuerkannt werden als die,

der Klägerin und ihrem Ehemann die Übersicht über die

Zahhmgen zu ermöglichen, welche sie für ihre eigenen

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Versicherungsvertrag. N° 00.

Abonnements den Verlegern durch "überweisung effektiv

geleistet hatten.

Im übrigen würden auch dann, wenn die Eheleute

Rohrbach zur Zahlung an sich selbst berechtigt gewesen

wären, keine gültigen Zahlungen vorliegen. Die Klägerin

gibt zu, dass das Geld mit der Absicht in die Schachtel

gelegt worden sei, es nachher wieder herauszunehmen

und für die Umzugskosten zu verwenden. Somit hat der

Zahlungswille, ohne den eine Zahlung gar nicht zustande-

kommen konnte, tatsächlich gefehlt.

Hieraus folgt, dass die beiden Versicherungen zur Zeit

des Unfalles nicht wirksam waren und die Klage abge-

wiesen werden muss. Ob das Verhalten Rohrbachs eine

wissentliche Missachtung von Schutzvorschriften, eine

strafbare Handlung oder eine grobe Fahrlässigkeit be-

deutete, braucht unter diesen Umständen nicht untel,'-

Bucht zu werden.

Demnach er kennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appella-

tionshofes des Kantons Bern vom 1. Mai 1931 aufgehoben

und die Klage abgewiesen.

VI. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET ]'AILLITE

Vgl. Hr. Teil Nr. 39. -

Voir lIIe partie n° 39.

OfDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

91. &xtrait de l'arret de lalleSeetion civiledu 22 deoembre 1931

dans la cause Miserez contre Degoumois.

Responsabiliti du chef de famille. Art. 333 Ce.

Blessure eausee a un enfant pa.r un de ses ca.marades sn maniant

imprudemment un petit «pisto1et-a1arms» provoquant l'ex-

p1osion d'un bouehon de liege. Responsabilite du pers sn

raison da l'insuffisanee des mesures de prooaution et du defaut

d'instructions concernant 1e maniement du pisto1et.

Resume des taits :

Le 50ctobre 1929, vers 8 heures du soir, Rüger Miserez,

ne le 20 deoombre 1916, jouait avec des camarades a la

« tape» ou « tschiko» devant la boulangerie Mäder a

Tramelan-Dessus, a peu de distance du batiment de la

Banque populaire suisse dont son pere est le concierge.

Il tenait a la main un petit pistolet qui lui avait 13M donne

par sa mere. Ce pistolet etait charge d'un bouchon de liege

contenant une matiere inflammable qui, explosant sous

le choc du percuteur, provoque l'eclatement du bouchon.

Rager Miserez etait poursuivi par le jeune Jean-Jacques

Degoumois, age de 9 ans, qui cherchait a le toucher.

Soudain il se retourna et, le ooup partit, atteignant Degou-

mois a l'mil gauche. La contusion provoqua une cataracte

qui, d'abord partielle, devint bientöt totale et Deoossita

fina]ement une intervention chirurgieale.

Par demande du 3 octobre,1930, Orgele Degoumois,

pere de Jean-Jacques, a aS8ign~ . Joseph Miserez, pere de

Rüger, d,evant la Cour d'Appel du Canton de Berne a

l'effet de faire prononcer que le defendeur etait responsable

AS 57 II -

1931

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