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Versicherungsvertrag. N0 90.
oder nicht mehr im bisherigen Umfang obliegen kann.
Wem ihre Arbeit zugutegekommen ist, spielt keine Rolle.
• Entscheidend ist allein, dass in der Person der Verletzten
ein Ausfall an Arbeit vorliegt. Aus diesem Grunde kommt
es auch nicht darauf an, ob nunmehr eine bezahlte fremde
Hilfe eingestellt werden muss oder ob man sich sonstwie
behiHt; dieser Umstand ist nur bei der Bemessung des
Schadenersatzes zu berücksichtigen. Im weitern hat der
Verlust oder die Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch
für die Hausfrau zur Folge, dass sie künftig in der Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit behindert ist, auf die sie
durch Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
angewiesen werden könnte. Das ist ebenfalls ein Grund
zur Entschädigung (vgl. für Art. 46 OR : BGE 57 II
S. 102 Erw. 4 lit. b).
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
90. t1rteil der II. ZivUlbteilu:og vom 2 Oktober 1931
i. S. SchweLZ. t1nfal1versicherungsges Jlsch&ft. in Wintert.hur
gegen B'Jlrbach gebe R11.
Abo II n e n t e n ver s ich e run g.
Selbstkontrahieren.
1. Die Bezahlung des Abonnementsbetrages als Bedingung für
die Wirksamkeit der Versicherung. Erw. 1.
2. Zahlung eines Abonnenten, der zugleich Ablagehalter ist, an
sich selber? Erw. 2.
A. -
Am 15. September 1928 verunglückte auf der
Brücke, welche das Industriegeleise der Cellulosefabrik
Attisholz über die Aare führt, der bei der Fabrik an-
gestellte Gottfried Rohrbach. Er wollte auf seinem Velo
neben dem Geleise über die Brücke fahren, wurde von
einem aus der andern Richtung kommenden Rangierzug
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erfasst, kam unter die Räder und starb wenige Minuten
darauf.
B. -
Rohrbach hatte seit dem 9. Juli 1926 das im
Verlage von G. Meyer, Zürich, erscheinende « Schweize-
rische Familien-Wochenblatt» und seine Ehefrau seit
dem 27. Januar '1928 das vom Regina-Verlag Ä.-G.,
Zürich, herausgegebene
« Schweizer Heim» abonniert.
Mit jedem dieser Abonnements war für beide Ehegatten
eine Unfallversicherung bei der ({ Winterthur» verbunden.
Die Versicherungssumme betrug für den Todesfall 3500 Fr.
pro Person und Abonnement, bezw. beim « Schweizer-
Heim » 7000 Fr., für den Fall, dass der Tod die Folge
eines Verkehrsunfalls war. Im übrigen bestimmten die
Policen u. a. übereinstimmend Folgendes :
Die Bezahlung des Abonnements für die Zeit, während
welcher sich der Unfall ereignet, ist Voraussetzung für
die Versicherung (§ 1). Wird das Blatt vereinbarungs-
gemäss vom Abonnenten .bei der Ablage abgeholt o~er
ihm ins Haus gebracht, so ist das Abonnement bei Nicht-
abholung bezw. Nichteinlösung von zwei Heften unter-
brochen. Ist das Abonnement unterbrochen, so beginnt
es erst wieder mit dem Zeitpunkt, in welchem die rück-
ständigen Abonnementsbeträge bezahlt werden. Die Versi-
cherung hört sofort mit dem Aufhören des Abonnements
auf (§ 5). Von der Versicherung ausgeschlossen sind
Unfälle welche der Versicherte durch wissentliche Nicht-
beacht~ der zum Schutze von Leben und. Gesundheit
erlassenen gesetzlichen Vorschriften, bei strafbaren Hand-
lungen oder bei Wagnissen erleidet (§ 4). Auf die Hälfte
reduziert sich die Entschädigung, wenn der Unfall auf
grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist (§ 6).
.
Rohrbach besorgte zugleich die Ablage des « SchweIze-
rischen Familienwochenblattes » und seine Ehefrau dieje-
nige des « Schweizerheims » für die Gemeinde Bannwil.
Als Ablagehalter hatten sie die Aufgabe, die Zeitschriften
den in der Gemeinde wohnhaften Abonnenten ins Haus
zu bringen und für jede Nummer den Abonnementsbetrag
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einzukassieren.
Zu diesem Zwecke gaben ihnen die
Verleger für jeden Abonnenten eine Kontrollkarte, auf
der sie die Zahlungen durch Streichen der betreffenden
, vorgedruckten Heftnummer anmerken mussten. Solche
Kontrollkarten besassen sie auch für sich selbst. Die
Abonnementsgelder hatten sie wöchentlich den Verlegern
abzuliefern, wobei sie für jedes Heft eine Provision von
7 Rappen abziehen konnten. Bis zum Frühjahr 1928
Heferten sie die einkassierten wie die eigenen Abonnements-
beträge regelmässig ab. Von da an kamen sie in Rück-
stand. Im Zeitpunkte, als Rohrbach starb, war beiden
Verlegern das Geld für je sechs Nummern nicht abgeliefert.
e. -
Mit der vorliegenden Klage verlangte die Witwe
Rohrbach, die « Winterthur» habe ihr aus der Versicherung
durch das « Familienwochenblatt » die Todesfallentschä-
digung von 3500 Fr. und, da der Tod des Ehemannes
die Folge eines Verkehrsunfalles gewesen sei" aus der
Versicherung durch das
« Schweizerheim » eine solche
von 7000 Fr., zusammen also 10,500 Fr., nebst 5% Zins
seit 15. September 1928, auszubezahlen. Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage.
Der Appellationshof des Kantons Bern ging in seinem
Urteil vom 1. Mai 1931 davon aus, dass die Eheleute
Rohrbach die einkassierten wie die eigenen Abonnements-
gelder in einer Schachtel bereitgehalten und sie lediglich
nicht abgeliefert haben, um sie zunächst noch für die
Kosten des bevorstehenden Wohnungswechsels verwenden
zu können. Durch diese Ausscheidung von ihrem übrigen
und die Vermischung mit dem gesondert aufbewahrten
einkassierten Gelde haben sie die eigenen Abonnements-
beträge an sich selbst als Vertreter der Verleger bezahlt.
Damit seien sie ihren Verpflichtungen als Abonnenten
nachgekommen; dass sie dann die Obliegenheiten als
Ablagehalter nicht erfüllt und die einkassierten Beträge
zurückbehalten hätten, könne auf den Bestand der Versi-
cherung keinen Einfluss ausüben. Die Beklagte sei daher
grundsätzlich zur Entschädigung verpflichtet. Immerhin
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falle dem Verunfallten eine grobe Fahrlässigkeit zur Last,
weshalb die Beklagte gemäss § 6 der Versicherungs-
bedingungen nur die Hälfte der Versicherungssummen
beanspruchen könne. Demgemäss wurde ihr ein Betrag
von 5250 Fr. nebst 5% Zins seit 15. September 1928
zugesprochen.
D. -
Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte unter
Wiederholung des Antrages auf Abweisung der Klage
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht. Sie ficht
die vorinstanzliche Feststellung, dass die Klägerin lmd
ihr Ehemann die eigenen Abonnementsbeträge jeweilen
zu den einkassierten Geldern gelegt haben, als akten-
widrig an.
Das B1trulesgericht zieht in E1'wäg'ltn(J :
1. -
Bei den vorliegenden Abonnentenversicherungen
ist der Verleger Versicherungsnehmer, die beklagte Gesell-
schaft Versicherer und der Abonnent Versicherter. Es
handelt sich also um Versicherungen für fremde Rechnung.
Darnach sind die Vergütungen, "reIche die Abonnenten
den Verlegern zu bezahlen haben, nicht Prämien im
Sinne von Art. 18 ff. VVG mit der Folge, dass bei Säumnis
nach der gemäss Art. 20 erlassenen Mahnung die Leistungs-
pflicht des Versicherers von Gesetzes wegen ruhen würde.
Den Parteien stand es dagegen frei, die Wirksamkeit der
Versicherung ver t rag I ich von der Bezahlung der
Abonnementsbeträge abhängig zu machen. Das ist ge-
schehen, indem die Versicherungsbedingungen bestimmen,
dass die· Bezahlung der Abonnements für die Zeit, in
welcher sich der Unfall ereignet, « Voraussetzung für die
Versicherung » sei (§ I).
2. -
Damit ist gesagt, dass der Abonnent, wenn er
den Unterbruch der Versicherung vermeiden will, da."3
Abonnement grundsätzlich vor Beginn der Abonnements-
periode zu bezahlen hat. Für die Fälle, wo die Zeitschrift
gegen jedesmalige Bezahlung nummernweise bezogen wird,
sei es, dass der Abonnent die einzelnen Hefte bei einer
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Ablage abholt, sei es, dass sie ihm ins Haus gebracht
werden, ist dieser Grundsatz gemildert: hier ruht die
• Versicherung erst, wenn der Abonnent zwei Hefte nicht
abgeholt, bezw. nicht eingelöst hat (§ 5 der Versicherungs-
bedingungen). Ob nun für die Eheleute Rohrbach gleich
wie für die von ihnen bedienten Abonnenten der Unter-
bruch erst bei einem Rückstand mit zwei Abonne-
mentsbeträgen eingetreten ist, kann dahingestellt bleiben.
Denn, wenn sie überhaupt im Rückstand waren, so
umfasste derselbe mehr als zwei Beträge.
A bzulieferu hatten sie die eigenen wie die einkassierten
Abonnementsbeträge jede Woche. Dass die Gelder nun
im Zeitpunkte des Unfalls beiden Verlegern auf sechs
Wochen zurück nicht überwiesen waren, ist unbestritten.
Die Vorinstanz stellt indessen fest, dass die Klägerin
und ihr Ehemann die einkassierten Gelder getrennt von
ihrer übrigen Barschaft in einer Schachtel aufbewahrt
und die für ihre eigenen Abonnements geschuldeten
Beträge regelmässig jede Woche dazugelegt haben. Das
ist Beweiswürdigung, bei der entgegen der Ansicht der
Beklagten von Aktenwidrigkeit nicht die Rede sein kann
(vgl. statt vieler BGE 38 1I S. 207). Das Bundesgericht
hat die Feststellung deshalb gemäss"Art. 81 OG als richtig
hinzunehmen. Somit erhebt sich "die Frage, ob die Ehe-
leute Roln'bach an sich selbst als Vertreter der Verleger
haben bezahlen können. Ist dllS zu bejahen und stellt
das Beiseitelegen des Geldes in eine Schachtel eine solche
Zahlung dar, so war die Versicherung in der Tat zur Zeit
des Unfalls wirksam; auf die Ablieferung des Geldes
kam dann in diesel' Hinsicht nichts mehr an.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das
Selbstkontrahieren des Vertreters (worunter gemäss all-
gemeinem Sprachgebrauch auch einseitige Rechtsgeschäfte
zu verstehen sind) da zulässig, wo zwischen den Interessen
des Vertreters und denjenigen des Vertretenen kein
Widerstreit und damit für den Vertretenen nicht die
Gefahr der Übervorteilung besteht (BGE 39 II S. 566;
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50 II S. 183). Bei der Zahlung erweckt nun zum vorne-
herein Bedenken, dass, auch wenn sie in die Bücher
eingetragen oder sonstwie kundgemacht wird, der Ver-
treter das Geld nachträglich zurücknehmen kann. Da-
durch ist für den Vertretenen die tatsächliche Verfügung
über den Gegenstand der Zahlung gefährdet. Allerdings
kann der Vertreter das bei Dritten einkassierte Geld
ebenfalls unterschlagen.
Allein bei der Zahlung des
Vertreters an sich selber besteht angesichts der Möglich-
keit der Rücknahme keine Gewähr, dass sie überhaupt
ernst gemeint ist und nicht bloss vorläufig und der Form
halber erfolgt. Ihre Zulässigkeit steht daher, wo die
Rücknahme des Geldes faktisch möglich ist, nicht ausser
allem Zweifel. Wenn es nach deutschem Rechte anders
ist, so beruht das auf einer gesetzlichen Bestimmung,
durch die das Selbstkontrahieren inbezug auf reine Er-
füllungsgeschäfte ohne Vorbehalt als zulässig erklärt wird
(§ 181 BGB). Wie es sich nach schweizerischem Rechte
mit der Zahlung an sich selbst im allgemeinen aber auch
verhalte, so kann sie auf jeden Fall hier nicht anerkannt
werden, wo die Zahlung nicht bloss Erfüllung einer Ver-
bindlichkeit, sondern auch noch Bedingung für die Wirk-
samkeit der Versicherung war. Dass diese Bedingung
mit einer beliebig zurückziehbaren Zahlung des Versi-
cherten an sich selber erfüllt sein solle, war offensichtlich
nicht die Meinung der Verleger und des Versicherers;
dies umsoweniger, als die Gefahr blosser Scheinzahlungen
sowie anderer unlauterer Machenschaften ja gerade wegen
des Unterbruchs, welchen die Säumnis für die Versicherung
zur Folge hat, noch eine viel grössere wäre als bei einer
gewöhnlichen Zahlung. Darum geht es auch nicht an,
die Kontrollkarten, welche die Verleger den Eheleuten
Rohrbach für sie selbst ausgehändigt hatten, als Ermächti-
gung zum Selbstkontrahieren auszulegen. Diesen Karten
kann keine andere Bedeutung zuerkannt werden als die,
der Klägerin und ihrem Ehemann die Übersicht über die
Zahhmgen zu ermöglichen, welche sie für ihre eigenen
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Abonnements den Verlegern durch "überweisung effektiv
geleistet hatten.
Im übrigen würden auch dann, wenn die Eheleute
Rohrbach zur Zahlung an sich selbst berechtigt gewesen
wären, keine gültigen Zahlungen vorliegen. Die Klägerin
gibt zu, dass das Geld mit der Absicht in die Schachtel
gelegt worden sei, es nachher wieder herauszunehmen
und für die Umzugskosten zu verwenden. Somit hat der
Zahlungswille, ohne den eine Zahlung gar nicht zustande-
kommen konnte, tatsächlich gefehlt.
Hieraus folgt, dass die beiden Versicherungen zur Zeit
des Unfalles nicht wirksam waren und die Klage abge-
wiesen werden muss. Ob das Verhalten Rohrbachs eine
wissentliche Missachtung von Schutzvorschriften, eine
strafbare Handlung oder eine grobe Fahrlässigkeit be-
deutete, braucht unter diesen Umständen nicht untel,'-
Bucht zu werden.
Demnach er kennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appella-
tionshofes des Kantons Bern vom 1. Mai 1931 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
VI. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET ]'AILLITE
Vgl. Hr. Teil Nr. 39. -
Voir lIIe partie n° 39.
OfDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
91. &xtrait de l'arret de lalleSeetion civiledu 22 deoembre 1931
dans la cause Miserez contre Degoumois.
Responsabiliti du chef de famille. Art. 333 Ce.
Blessure eausee a un enfant pa.r un de ses ca.marades sn maniant
imprudemment un petit «pisto1et-a1arms» provoquant l'ex-
p1osion d'un bouehon de liege. Responsabilite du pers sn
raison da l'insuffisanee des mesures de prooaution et du defaut
d'instructions concernant 1e maniement du pisto1et.
Resume des taits :
Le 50ctobre 1929, vers 8 heures du soir, Rüger Miserez,
ne le 20 deoombre 1916, jouait avec des camarades a la
« tape» ou « tschiko» devant la boulangerie Mäder a
Tramelan-Dessus, a peu de distance du batiment de la
Banque populaire suisse dont son pere est le concierge.
Il tenait a la main un petit pistolet qui lui avait 13M donne
par sa mere. Ce pistolet etait charge d'un bouchon de liege
contenant une matiere inflammable qui, explosant sous
le choc du percuteur, provoque l'eclatement du bouchon.
Rager Miserez etait poursuivi par le jeune Jean-Jacques
Degoumois, age de 9 ans, qui cherchait a le toucher.
Soudain il se retourna et, le ooup partit, atteignant Degou-
mois a l'mil gauche. La contusion provoqua une cataracte
qui, d'abord partielle, devint bientöt totale et Deoossita
fina]ement une intervention chirurgieale.
Par demande du 3 octobre,1930, Orgele Degoumois,
pere de Jean-Jacques, a aS8ign~ . Joseph Miserez, pere de
Rüger, d,evant la Cour d'Appel du Canton de Berne a
l'effet de faire prononcer que le defendeur etait responsable
AS 57 II -
1931
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