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57_II_407

BGE 57 II 407

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 61.

keit eines Patentes als Beispiel eines rechtlichen Mangels,

für den der Verkäufer dem Käufer gemäss Art. 197 ff. OR

haftet, erwähnt (vgl. auch OSER, Kommentar 2. Auflage

zu Art. 197 OR Ziff. 2a S. 832). Indessen ist zu bedenken,

dass. der vollständige Entzug des Kaufgegenstandes und

die Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes von

vornherein zwei juristisch ganz verschiedene Dinge sind

und sich auch in den wirtschaftlichen Folgen der Natur

der Sache nach ganz verschieden auswirken, indem im

erstern Falle eine Wandelung überhaupt ausgeschlossen

ist.

Das Wesen der Wandelung, d. h. die redhibitio

auf Grund der actio redhibitoria, besteht in dem Wieder-

austausch der gemachten Leistungen, und demgemäss

nennt denn auch Art. 208 OR als Durchführung der

Wandelung an erster Stelle die Pflicht des Käufers, die

Kaufsache dem Verkäufer wieder zurückzugeben. Bei

der Entwehrung aber kann von einer solchen Rückgabe-

pflicht von vornherein keine Rede sein, indem der Käufer

die Sache nicht mehr hat (er klagt' ja eben deswegen).

Art. 195 Abs. 1 OR verpflichtet ihn deshalb lediglich zur

Rückgewähr allfällig gewonnener Früchte und sonstiger

Nutzungen.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die

Wandelungsklage, sofern der Verkäufer nicht eine Haftung

für längere Zeit übernommen hat, selbst dann mit Ablauf

eines Jahres nach der Ablieferung der Kaufsache verjährt

(Art. 210 OR), wenn der Käufer die Mängel erst später

entdeckt hat. Die Anwendung der Vorschriften über die

Wandelung auf Fälle wie den vorliegenden hätte daher

zur Folge, dass der Käufer, wenn die Nichtigerklärung

des gekauften Patentes nicht zufällig schon vor Ablauf

dieser Jahresfrist erfolgt, völlig rechtlos wäre; Rechts-

grund der Klage, welche der Käufer wegen Entwehrung

erhebt, ist eben die Tatsache der Entwehrung, und solange

diese nicht eingetreten ist -

der Rechtsgrund dieser

Klage also noch gar nicht besteht -, kann vernÜllftiger-

weise auch von einer Verjährung nicht die Rede sein.

Es muss daher daran festgehalten werden, dass der Ent-

Obligationenl'echt. N° 62.

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zug des Patentes wegen Nichtigkeit nach wie vor nach

den Grundsätzen über Entwehrung zu beurteilen ist

(vgl. auch den ungedruckten Entscheid des Bundesge-

richtes vom 9. Juni 1925 i. S. Kobi c. Jecker-Wirz;

ebenso BEOKER, Kommentar Vorbemerkungen zu Art. 197-

210 OR Ziff. II S. 54).

Damit ist auch ohne weiteres dargetan, dass die von

der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abzu-

weisen ist.

. ..

..

..

..

.. .

..

..

. . . .

~ .

.. . . . . . .. .

62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 14. Juli 1931 i. S. Itonkursma.sse Wolfensberger

& Widmer A.-G. gegen Stefren.

Ein k 1 a gl 0 8 e s D i ff e ren z g e s c h ä. f t nach OR Art. 513

liegt nur vor, wenn nach übereinstimmender ausdrücklicher

oder stillschweigender Willenseinigung der Parteien Recht

und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme der verkauften

oder gekauften Wertpapiere ausgeschlossen sind, so dass

überhaupt bloss die Differenz den Gegenstand des Vertrages

bildet.

Einzelne Differenzumstände.

R A U8 den Erwägungen :

1. -

In Übereinstimmung mit dem Obergericht ist

zuerst die Spieleinrede zu prüfen.

Nach Art. 513 OR entsteht aus Spiel und Wette keine

klagbare Forderung; dasselbe gilt von Differenzgeschäften

und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsen-

papiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette

haben. Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes

liegt ein klagloses Differenzgeschäft vor, wenn nach

übereinstimmender ausdrücklicher oder stillschweigender

Willenseinigung der Parteien Recht und Pflicht wirklicher

Lieferung und Abnahme der gekauften oder verkauften

Waren oder Börsenpapiere ausgeschlossen sind, so dass

408

Obligatiollenrecht. No 62.

überhaupt bloss die Kursdifferenz den Gegenstand des

Vertrages bildet (BGE 39 II S. 644; 40 Ir S. 545). Ähnlich

wird der Differenzcharakter eines Geschäftesim Schrifttum

umschrieben (Hermann FISCH, Verträge mit Spielcharakter

S. 104, vgl. auch BGB § 764). Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtes gilt demnach nicht jedes spekulative

Börsentermingeschäft als Spiel, und auch die blosse

Absicht einer Partei, ein solches Geschäft durch ein

Gegengeschäft oder Deckungsgeschäft zu liquidieren,

genügt nicht, selbst wenn sie der Gegenpartei bekannt ist,

um dem Geschäft Spielcharakter zu verleihen; vielmehr

ist, wie schon gesagt wurde, erforderlich, dass nach der

Parteimeinung beider Teile Recht und Pflicht der effek-

tiven Abnahme oder Lieferung schlechthin ausgeschlossen

sind (BGE 31 II S. 615; 44 II S. 157). Nach dieser bundes-

gerichtlichen Begriffsbestimmung sind nur die eigentlichen

Differenzgeschäfte klaglos, nicht aber die uneigentlichen,

bei denen immerhin eine Effektiverfilllung stattfinden

soll, aber unter andern Parteien (FISCH a.a.O. S. 106

und 118 ff.).

Der Ausschluss wirklicher Abnahme und Lieferung der

Waren oder Wertschriften wird regelmässig nicht aus-

drücklich vereinbart. Auch hier fehlt es sowohl an einer

schriftlichen Abmachung einer solchen Bestimmung, als

auch an der Behauptung des Beklagten, dass mündlich

Entsl)rechendes vereinbart worden sei. Es kann sich

demnach nur fragen, ob eine stillschweigende Willenseini-

gung anzunehmen sei, wonach beide Vertragsteile von einer

Pflicht und einem Recht zur Abnahme der Papiere nichts

wissen wollten. Die Beweislast hiefür trifft den Beklagten,

denn er ist es, der die Einrede erhoben hat (ZGB Art. 8).

Für das Bundesgericht als Berufungsinstanz ist dabei

Tatfrage, ob die Tatsachen, aus denen die Vorinstanz

ihl'e Schlüsse gezogen hat, gegeben seien und ob ihre

tatsächlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf den wirk-

lichen Willen der Kontrahenten zutreffen, Rechtf'lfrage

dagegen, wie der Wille auszulegen sei.

Obligationenrecht. No 62.

2. -

Vor der Prüfung des vorliegenden Falles nach den

eben gekennzeichneten Kritierien und Beweisregeln ist

dem Beklagten noch einzuräumen, dass die von der

Klägerin behaupteten Anerkennungen der Konto-Korrent-

Saldi und die damit verbundenen Neuerungen der Spiel-

einrede für die einzelnen Posten, aus denen die Saldi

gezogen worden sind, nicht entgegenstehen und dass

diesbezüglich Schwierigkeiten nur hätten entstehen können,

wenn nur ein Teil der Posten mit der Einrede behaftet

gewesen wäre (vgl. BGE 44 II S. 156 und dort zitierte

Literatur).

Da Gegenkontrahentin des Beklagten eine Aktiengesell-

schaft war und da Prozesspartei heute nicht diese Aktien-

gesellschaft, sondern die Konkursmasse ist, konnte das

Bezirksgericht Arlesheim dem Beweisantrag der Klägerin

entsprechen und die Direktoren der Bank, Wolfensberger

und Widmer, als Zeugen einvernehmen. Beide kanto-

nalen Gerichte haben dann in einem gewissen Mass auf

die beiden Zeugenaussagen gebaut und die Meinung dieser

Vertreter der Gegenpartei hinsichtlich des Ausschlusses

der Abnahme- und Lieferungspflicht beiden Parteien als

Vertragsmeinung unter&tellt.

Wolfensberger hat deponiert : «Bei den Transaktionen

mit Steffen wurde nie an reale Erfüllung gedacht. Eine

Abmachung dieser Art ist zwar nie vorausgegangen.

Zweck war nur die Kursdifferenz. Wenn ein Privatmann

in Devisen handelt, so ist klar, dass er diese nicht abneh-

men und liefern will. Die überlegung: Sind wir ver-

pflichtet, die Devisen herauszugeben, wenn sie von Steffen

verlangt werden, haben wir nie angestellt. Wir hätten

aber so viel als möglich geliefert, wenn dieser Fall einge-

treten wäre. Allerdings haben wir über Bestände in der

gehandelten Höhe nie verfügt. Der einzige Weg wäre

geweseJl, Steffen. einen Check auszustellen. Steffen hatte

nur einen Anspruch, über die von ihm gekauften Effekten

zu verfügen, soweit er erfüllt hätte. Deshalb machten

wir auch nie Abrechnungen mit Nummernverzeichnis

410

Obliga.tionenrecht. N° 62.

der gehandelten Aktien und Obligationen. Grundsätzlich

wäre ich verpflichtet gewesen, dem Kunden die Titel

herauszugeben. Tatsächlich aber kam das nicht in Frage,

weil Steffen diesen Betrag nicht hätte zahlen können.

Praktisch war reale Erfüllung wegen der Höhe der gehan-

delten Summen gar nioht möglich. Es kam vor, dass die

Bank Contre-partie machte, je nachdem sie lag. Bei

allen diesen Konti handelte es sich nur um den Differenz-

saldo, der am Ende des Jahres übrig blieb. Auch bei den

Baissespekulationen Steffens dachte man nie an effektive

Erfüllung, weil diese nicht in Frage kommen konnte.

Bei Transaktionen in Wertpapieren und Devisen, bei

denen die Bank selbst die Contre-partie übernahm, hätte

die Bank die Wertpapiere und Devisen zuerst kaufen

müssen, um zu erfüllen, wenn Steffen seinerseits Erfüllung

angeboten hätte.)

Widmer hat ausgesagt: « In einzelnen Fällen war unsere

Bank selbst Contre-partie, in andern Fällen wieder nicht.

Die Beträge waren viel zu gross, als dass wir hätten denken

können, Steffen wolle die Transaktionen tatsächlich

erfüllen. Es handelte sich offensichtlich um Spekula-

tionen.

Wir wussten, dass Steffen die Devisen nicht

brauchte, um Waren im Auslande zu kaufen. Eine aus-

drückliche Abmachung über reale Lieferung oder Nicht-

lieferung wurde nie getroffen. Wir mussten aber aus der

Art des Geschäftes annehmen, dass Steffen effektive

I ... ieferung nie verlangen werde. Wir mussten erwarten,

dass Steffen das, was er kaufte, wieder verkaufen werde.

I ... iefcrung gegen Za,hlung kam meiner Auffassung nach

nicht in Frage. Die Möglichkeit zu liefern war m. E. aus-

geschlossen in Anbetracht der Höhe der Beträge. Die

Depot des Wertschriften kontos wurden in buchhalteri-

schem Sinne als Stückkonto und als buchhalterische

Kontrolle aufgefasst. In einzelnen Fällen trat die Bank

als I'lelbstkontrahentin auf. Eine effektive Ausscheidung

der Titel wurde nicht vorgenommen. Die Buchung im

Wertschriftenkonto diente lediglich zur Kontrolle über

Obligationenrecht. No 62.

4ll

den Anspruch Steffens in denjenigen Fällen, in denen

es sich um Comptantgeschäfte handelte, weil Zahlung

nicht erfolgt war. Bei Termingeschäften kam eine reale

Ausscheidung überhaupt nicht in Frage, weil es sich dabei

nur um eine zukünftige Leistung handelte.)

Die klägerische Beanstandung der Glaubwürdigkeit

dieser Zeugen kann durch das Bundesgericht nicht gehört

werden, da diese vom kantonalen Prozessrecht beherrscht

wird. Desgleichen muss es bei der tatsächlichen Würdi-

gung des Zeugenbeweises durch das Obergericht sein

Bewenden haben, vorausgesetzt, dass keine bundesrecht-

lichen . Beweisnormen verletzt worden oder Widersprüche

mit den Akten bei der Wiedergabe der Zeugendepositionen

unterlaufen sind, was aber nicht zutrifft (vgl. BGE 54 II

S. 368 und WEISS, Berufung S. 242). Wenn nun aber das

Bezirksgericht in hrwägungen, die das Obergericht als

eingehend, sorgfältig und erschöpfend ohne weiteres

übernommen hat, davon ausgegangen ist, dass die Zeugen

das ausgesagt hätten, was nach richtiger Auslegung des

Art. 513 OR für die Klagelosigkeit des Differenzgeschäftes

genüge, hat es eine unrichtige rechtliche Auffassung

vertreten. Es kommt nicht darauf an, ob Lieferung und

Abnahme dem Beklagten und allenfalls sogar der Bank

angesichts der Höhe der Beträge praktisch unmöglich

gewesen wären und ob dies der Gegenpartei jeweilen

erkennbar gewesen sei -

das mag nach dem abweichenden

deutschen Recht genügen (§ 764 BGB, FISCH a.a.O. S. 114

ff.; Obst, Geld- Bank-

und Börsenwesen S. 472) -

sondern darauf, ob die Erfüllung vertraglich, wenn auch

stillschweigend geradezu ausgeschlossen wurde; das Lie-

ferungsgeschäft erhält noch nicht dadurch Spielcharakter,

dass eine Partei oder beide Parteien annahmen, es werden

~e wirkliche Lieferung und die wirkliche Zahlung nicht

erfolgen, und dass sie die Absicht hatten, am Lieferungs-

tage das Verhältnis durch Differenzausgleichung zum

Austrag zu bringen (OSER, Kommentar Ziff. He zu Art.

513 OR, FISOH, a.a.O. S. 126/127, BGE 18 S. 539;

412

Obligationenrecht. N° 62.

22 ~. li,)4). Die strenge Anforderung an den Differenz-

einwand ist nach den Zeugenaussagen auch bei der Wür-

. digung, die das Bezirksgericht ihnen widerfahren lässt,

nicht erfüllt; Wolfensberger hat im Gegenteil ausgeführt,

dass die Bank die Überlegung, ob sie zur wirklichen

Erfüllung verpflichtet sei, gar nicht angestellt habe,

dass sie aber nach Möglichkeit erfüllt hätte, wenn Steffen

darauf bestanden hätte.

Des weitern wäre erst noch zu untersuchen gewesen,

ob die Meinung der Organe der Bank im massgebenden

Zeitpunkt auch diejenige Steffens gewesen sei.

Weil

jedoch das Obergericht am Schluss immerhin entschieden

hat, dass den Zeugen angesichts der andern sogenannten

Differenzumstände keine ausschlaggebende Bedeutung

zukomme, braucht der Frage nicht weiter nachgegangen

zu werden, sondern es ist nun auf diese andern Differenz-

umstände einzutreten.

3. -

Die Vorinstanzen haben ihren Schluss zunächst

daraus gezogen, dass die Parteien -

retrospektiv be-

trachtet -

die effektive Erfüllung dauernd unterlassen

hätten. Diese Annahme ist tatsächlicher Art, aber in der

vorgeschriebenen Form durch die Klägerin als akten-

widrig gerügt worden (OG Art. 81), und sie steht denn auch

mit den Urkunden, insbesondere mit dem Gutachten

Vögelin, auf welches die kantonalen Gerichte abgestellt

haben, in einem unlösbaren Widerspruch; dieser Wider-

spruch kann ermittelt werden, ohne dass es erforderlich

und zulässig wäre, auf das Schreiben abzustellen, mit

dem Vögelin auf Begehren der Klägerin seinen Experten-

bericht nachträglich verdeutlicht hat und das nicht als

Bestandteil der Expertise betrachtet werden kann. Nach

dem Gutachten hat die Wolfensberger & Widmer A.-G.

die Aufträge des Beklagten in der Mehrzahl der Fälle

tatsächlich in der Weise ausgeführt, dass sie für ihn

Wertpapiere oder Devisen kaufte oder an Dritte ver-

kaufte, was eben als Erfüllung in dem bei der Natur

der Termingeschäfte überhaupt möglichen Sinn angesehen

ObligRtionenrtccht. Xo 62.

H3

werden muss. In einer Anzahl der "Fälle handdt<' die

Bank allerdings als Selbstkontrahentin, aber auch dann

nicht, ohne über den nötigen Devisenvorrat zu verfügen .

Wo sie noch nicht über die nötigen Titd oder Devisen

verfügte, hätte sie sie überdies on call oder im Reportwege

leicht beschaffen können. Es kann demnach nach der

Expertise, von der abzuweichen für das Bundesgericht

kein Grund besteht, keine Rede davon sein, dass die

wirkliche Erfüllung dauernd unterlassen worden sei.

Dieser Differenzumstand entfällt also, und die Tatsache,

dass im Gegenteil zahlreiche Geschäfte erfüllt worden

sind, spricht sogar gegen den Differenzcharakter der

andern.

4. -

Das Bundesgericht hat in seinen Entsoheidungen

einen indizierenden Umstand darin erblickt, dass auf

Seiten einer Vertragspartei ein offensichtliches Missver-

hältnis zwischen ihren Mitteln und ihren Verpflichtungen

aus dem Gesohäft bestehe oder dass Art und Menge der

gekauften oder verkauften Waren nach den Verhältnissen

der Partei mit einem ernsthaften Lieferungsgeschäft

unverträglich seien und dass der Vertragsgegner das

wusste oder hätte erkennen sollen, insbesondere auch

dann, wenn der andere Teil zugleich wusste, dass dem

einen die erforderlichen Kenntnisse fehlen. Beim Ver-

gleich der Mittel einer Partei mit ihren Verpflichtungen

aus dem Geschäft hat das Bundesgericht aber beigefügt,

dass auch in Betracht falle, ob der Betreffende sich solche

auf dem Kreditweg voraussichtlich beschaffen konnte

(vgl. den Entscheid vom 17. Mai 1913 i. S. Erben Schnitzer

gegen Rutishauser und Stüssi, Journal des Tribunaux

1914 p. 378 und BGE 40 II S. 547).

Geht man von diesen Merkmalen aus, an denen fest-

zuhalten ist, so fällt zum vornherein ins Gewicht, dass

dem Beklagten die erforderlichen Sachkenntnisse im

Börsenhandel nicht etwa fehlten, sondern dass sie bei ihm

in hervorragendem Masse vereinigt waren, da er kraft

seiner beruflichen Stellung und Tätigkeit als Bankdirektor

414

Obligationenrecht. No 62.

sich eine grosse Erfahrung gesammelt hatte. Dieser Um-

stand war der Wolfensberger & Widmer A.-G. bekannt,

Wenn die Vorinstanzen sodann gefunden haben, es habe

ein Missverhältnis zwischen den von ihm eingegangenen

Verpflichtungen und seinen Mitteln bestanden -

sein

Vermögen betrug 18,000 Fr., sein Einkommen 60,000 Fr.

im Jahr -

so kann ihr auch hierin nicht beigestimmt

werden .. Einmal darf nicht etwa auf den Umsatz seiner

Spekulationen abgestellt werden, sondern nur auf den

Durchschnitt der einzelnen Geschäfte. Ferner ist nicht

dargetan, dass die Bank von seinem geringen Vermögen

ganz bestimmte Kenntnis hatte, und schliesslich wurde

sein kleines Vermögen immerhin durch ein erhebliches

Einkommen und seinen Kredit als Bankdirektor aufge-

wogen. Jedenfalls ist diese Indiz überhaupt mit Vorsicht

und nur in unz~eifelhaften Fällen zu gebrauchen (FISCH

a.a.O. S. 124). Ein solcher unzweifelhafter Fall liegt hier

offenbar nicht vor.

Ausserdem genügt ja, dass der

Käufer kapitalkräftig genug ist, eine allfällige Differenz

zwischen dem Kaufpreis und dem Preis, zu dem er die

Ware jederzeit weiterverkaufen kann, zu decken; zur

Erfüllung eines reellen Lieferungsgeschäftes gehören nicht

mehr Mittel, als zur Differenzzahlung bei einem spiel-

artigen Geschäft (FISCH a.a.O. S. 124).

5. -

Nach dem angefochtenen Urteil sollen die Börsen-

transaktionen des Beklagten spdann keinem vernünftigen

wirtschaftlichen Zweck gedient haben. Der Zeuge Widmer

habe bestätigen müssen, es sei ihm bekannt gewesen,

dass Steffen die Devisen nicht zur Bezahlung von Waren-

einkäufen im Ausland benötige.

Dieses Merkmal erweist sich jedoch bei näherer Unter-

suchung überhaupt als unbrauchbar. Auch. wer in durch-

aus zuverlässiger Weise Waren einkauft, um sie mit

Gewinn zu veräussern, erstrebt für sich kein anderes Ziel,

als eben den Gewinn; er handelt also nicht in dem von

der Vorinstanz angewendeten Begriff vernünftig.

Es

geht aber nicht an, für die Börsengeschäfte Voraus-

.1-

Obligationenrecht. N0 62.

415

se~zungen a~zustellen, die sonst nicht für die Gültigkeit

pnvatrechtlicher Geschäfte gelten. Der Unterschied darf

nicht etwa darin gesucht werden, dass hier ein Handel

nicht mit eigentlichen Waren, sondern mit Wertpapieren

oder Geld in Frage steht, denn Wertschriften und fremde

Geldsorten sind in diesem Zusammenhang der Ware

gleic~uachten, und von dem Einwand würden übrigens

zahlreIChe offenbar nicht spielartige Börsengeschäfte be-

troffen, was nicht richtig sein kann.

Es könnte sich also höchstens noch fragen, ob der

vernünftige Zweck eines Börsengeschäftes, den die Par-

teien nicht erstreben, aber ungewollt erreichen, in seiner

volkswirtschaftlichen Bedeutung zu erblicken sei (vgl.

darüber für das deutsche Recht, das jedoch eine grund-

sätzliche andere Ordnung kennt, MÜLLER-ERZBACH, Han-

delsrecht, 2. Auf I. S. 595). Allein damit würde kein

brauchbares Kriterium in die Rechtsprechung eingeführt,

welche sich notgedrungen mitl den konkreten Fällen zu

befassen hat, denn es versteht sich von selbst, dass die

volkswirtschaftliche Nützlichkeit eines Börsengeschäftes

bei Anwendung des Art. 513 OR nur dann ein Kriterium

bilden könnte, wenn man diese Nützlichkeit nicht ein- für

allemal bejaht, dass dem Richter aber für die Anwendung

im Einzelfall, d. h. im Hinblick auf ein bestimmtes Termin-

geschäft, alle Anhaltspunkte fehlen, um über seinen

volkswirtschaftlichen Nutzen zu befinden.

6. -

Das Bezirksgericht Arlesheim hat die Spieleinrede

auch deshalb gutgeheissen, weil die Wolfensberger &

Widmer A.-G. in vielen Fällen als Selbstkontrahentin

aufgetreten sei, d. h. sie habe sich für ihre Verpflichtungen

aus den Aufträgen des Beklagten nicht eingedeckt oder

bei ihren Kunden Contre-partie gesucht, sie habe die

ganze Operation jeweilen auf dem Konto des Beklagten

nur buchmässig durchgeführt. Diese Ausführungen stehen

jedoch, wie schon betont wurde, im Widerspruch mit dem

erhobenen Gutachten. Wenn die Bank selbst Contre-

partie ist, wird der Kunde, wenn er kauft, in laufender

AS 57 II -

1931

28

416

Obligationenrecht. N° 62.

Rechnung mit dem Kaufpreis belastet, und wenn es sich

um Effekten handelt, gewöhnlich eben wegen seines

Anspruches auf Leistung der Effekten, auf dem sogenann-

. ten Stücke konto erkannt; verkauft er sodann, so wird

er in laufender Rechnung mit dem Verkaufspreis erkannt

und der Stückekonto wird insoweit ausgeglichen (Nuss-

BAUM, Börsengeschäft S. 603). Damit ist aber nicht gesagt,

dass die effektive Lieferung ausgeschlossen oder vertraglich

wegbedungen sei. Der Beklagte konnte diese Lieferung

am Termin trotzdem verlangen. In diesem Fall hätte

die Bank das Risiko getragen.

7. -

Der Beklagte hat weiter eingewendet, die soge-

nannte Marge sei nicht verlangt worden. Die Margedek-

kung spielt jedoch für die Frage des Differenzcharakters

keine Rolle.

Nach der· Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes (BGE 31 II S. 615) ist unerheblich, ob der

Auftraggeber sich verpflichtet, die jeweiligen zu seinen

ungunsten entstehenden Kursdifferenzen durch eine ent-

sprechende Zahlung sofort zu decken.

In dem eben

zitierten bundesgerichtlichen Urteil wollte eine Partei

übrigens gerade aus dem Umstand, dass eine sogenannte

Margedeckung vereinbart worden war, die Klaglosigkeit

der Geschäfte als Differenzgeschäfte konstruieren.

8. -

Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichtes kann

auch nichts daraus geschlossen werden, dass Steffen seine

Aufträge auf leichtsinnige Art e.;rteilt habe, indem er keine

Aufzeichnungen gemacht habe. Die gerügte Formlosig-

keit ist bei Börsengeschäften üblich.

9. -

§ 16 Ziff. 6 des Börsengesetzes des Kantons Zürich,

auf den sich der Beklagte bchliesslich noch berufen hat,

kommt nach der zutreffenden Erwägung des Bezirks-

gerichtes in diesem Prozess keine Bedeutung zu (BGE

34 II S. 687), denn die Bestimmung ist öffentlichrechtlicher

Natur und stellt keine Vorschrift über die Gültigkeit der

Privatrechtsgeschäfte auf, da dies ausbchliesslich Sache

des Bundesgesetzgebers ist.

10 .. _- (Quantitativ) ....

Obligationenrecht. :So 63.

417

63. Auszug aus dem OrteU der I. Zivilabteilung

vom 15. September 1931 i. S. Frick 8G Xons. gegen Suter.

ti b e r fall eines Streikbrechers durch Streikende. Sol i d a r-

h s f t aller sm Angriff Beteiligten, sowie des Streikführers,

der zu solchen Aktionen aufgemuntert hatte, für die dem

Angegriffenen beigebrachten Verletzungen (Erw. 2). -

Aner-

kennung eines Gen u g t u u n g san s p r n c h e s (Erw. 5)

OR Art. 47,50.

Aus dem Tatbestand:

A. -

Im April 1920 brach in Aarau ein Schreinerstl'eik

aus. Da der heutige Kläger, Walter Suter, der Streik-

parole keine Folge leistete und weiterarbeitete, entwickelte

sich unter den organisierten Arbeitern eine lebhafte

Misstimmung. Als Suter am 16. Juni 1928 gegen halb

zwölf Uhr in Begleitung zweier weiterer Arbeitswilliger,

Schreiner Koch und Keller, die Wirtschaft Bucci im

Schachen verliess, wurden die drei Männer von 000

Rudin, sowie von den heutigen Beklagten Emil Frick,

Siegfried Füglister, Jakob Amsler, Walter Müller, Josef

Hort und Arthur Müller überfallen und misshandelt. Der

Kläger erlitt hierbei neben andern leichtern Verwun-

dungen eine Schädelverletzung mit Gehirnerschütterung,

wofür er, da er obligatorisch versichert war, von der

SUVAL einen Betrag von 1862 Fr. 30 Cts., nämlich

1162 Fr. 30 Cts. für Heilungskosten und 700 Fr. als

Abfindung bezog. Auch einer seiner Begleiter, Keller,

wurde am rechten Oberarm und am Halse verletzt.

B. -

Auf Grund des daraufhin gegen die genannten

Angreifer, sowie gegen den heutigen Beklagten Arbeiter-

sekretär Wilhelm Herzog (der die Streikenden zu Gewalt-

tätigkeiten gegen die Streikbrecher aufgemuntert hatte)

durchgeführten Strafverfahrens, verurteilte das Bezirks-

gericht Aarau mit Entscheid vom 21. Januar 1929: den

Rudin und Frick wegen wesentlicher Körperverletzung