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406 Obligationenrecht. N° 61. keit eines Patentes als Beispiel eines rechtlichen Mangels, für den der Verkäufer dem Käufer gemäss Art. 197 ff. OR haftet, erwähnt (vgl. auch OSER, Kommentar 2. Auflage zu Art. 197 OR Ziff. 2a S. 832). Indessen ist zu bedenken, dass. der vollständige Entzug des Kaufgegenstandes und die Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes von vornherein zwei juristisch ganz verschiedene Dinge sind und sich auch in den wirtschaftlichen Folgen der Natur der Sache nach ganz verschieden auswirken, indem im erstern Falle eine Wandelung überhaupt ausgeschlossen ist. Das Wesen der Wandelung, d. h. die redhibitio auf Grund der actio redhibitoria, besteht in dem Wieder- austausch der gemachten Leistungen, und demgemäss nennt denn auch Art. 208 OR als Durchführung der Wandelung an erster Stelle die Pflicht des Käufers, die Kaufsache dem Verkäufer wieder zurückzugeben. Bei der Entwehrung aber kann von einer solchen Rückgabe- pflicht von vornherein keine Rede sein, indem der Käufer die Sache nicht mehr hat (er klagt' ja eben deswegen). Art. 195 Abs. 1 OR verpflichtet ihn deshalb lediglich zur Rückgewähr allfällig gewonnener Früchte und sonstiger Nutzungen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Wandelungsklage, sofern der Verkäufer nicht eine Haftung für längere Zeit übernommen hat, selbst dann mit Ablauf eines Jahres nach der Ablieferung der Kaufsache verjährt (Art. 210 OR), wenn der Käufer die Mängel erst später entdeckt hat. Die Anwendung der Vorschriften über die Wandelung auf Fälle wie den vorliegenden hätte daher zur Folge, dass der Käufer, wenn die Nichtigerklärung des gekauften Patentes nicht zufällig schon vor Ablauf dieser Jahresfrist erfolgt, völlig rechtlos wäre; Rechts- grund der Klage, welche der Käufer wegen Entwehrung erhebt, ist eben die Tatsache der Entwehrung, und solange diese nicht eingetreten ist - der Rechtsgrund dieser Klage also noch gar nicht besteht -, kann vernÜllftiger- weise auch von einer Verjährung nicht die Rede sein. Es muss daher daran festgehalten werden, dass der Ent- Obligationenl'echt. N° 62. 407 zug des Patentes wegen Nichtigkeit nach wie vor nach den Grundsätzen über Entwehrung zu beurteilen ist (vgl. auch den ungedruckten Entscheid des Bundesge- richtes vom 9. Juni 1925 i. S. Kobi c. Jecker-Wirz; ebenso BEOKER, Kommentar Vorbemerkungen zu Art. 197- 210 OR Ziff. II S. 54). Damit ist auch ohne weiteres dargetan, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abzu- weisen ist. . .. .. .. .. .. . .. .. . . . . ~ . .. . . . . . .. .
62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juli 1931 i. S. Itonkursma.sse Wolfensberger & Widmer A.-G. gegen Stefren. Ein k 1 a gl 0 8 e s D i ff e ren z g e s c h ä. f t nach OR Art. 513 liegt nur vor, wenn nach übereinstimmender ausdrücklicher oder stillschweigender Willenseinigung der Parteien Recht und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme der verkauften oder gekauften Wertpapiere ausgeschlossen sind, so dass überhaupt bloss die Differenz den Gegenstand des Vertrages bildet. Einzelne Differenzumstände. R A U8 den Erwägungen :
1. - In Übereinstimmung mit dem Obergericht ist zuerst die Spieleinrede zu prüfen. Nach Art. 513 OR entsteht aus Spiel und Wette keine klagbare Forderung; dasselbe gilt von Differenzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsen- papiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben. Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes liegt ein klagloses Differenzgeschäft vor, wenn nach übereinstimmender ausdrücklicher oder stillschweigender Willenseinigung der Parteien Recht und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme der gekauften oder verkauften Waren oder Börsenpapiere ausgeschlossen sind, so dass 408 Obligatiollenrecht. No 62. überhaupt bloss die Kursdifferenz den Gegenstand des Vertrages bildet (BGE 39 II S. 644 ; 40 Ir S. 545). Ähnlich wird der Differenzcharakter eines Geschäftesim Schrifttum umschrieben (Hermann FISCH, Verträge mit Spielcharakter S. 104, vgl. auch BGB § 764). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt demnach nicht jedes spekulative Börsentermingeschäft als Spiel, und auch die blosse Absicht einer Partei, ein solches Geschäft durch ein Gegengeschäft oder Deckungsgeschäft zu liquidieren, genügt nicht, selbst wenn sie der Gegenpartei bekannt ist, um dem Geschäft Spielcharakter zu verleihen ; vielmehr ist, wie schon gesagt wurde, erforderlich, dass nach der Parteimeinung beider Teile Recht und Pflicht der effek- tiven Abnahme oder Lieferung schlechthin ausgeschlossen sind (BGE 31 II S. 615 ; 44 II S. 157). Nach dieser bundes- gerichtlichen Begriffsbestimmung sind nur die eigentlichen Differenzgeschäfte klaglos, nicht aber die uneigentlichen, bei denen immerhin eine Effektiverfilllung stattfinden soll, aber unter andern Parteien (FISCH a.a.O. S. 106 und 118 ff.). Der Ausschluss wirklicher Abnahme und Lieferung der Waren oder Wertschriften wird regelmässig nicht aus- drücklich vereinbart. Auch hier fehlt es sowohl an einer schriftlichen Abmachung einer solchen Bestimmung, als auch an der Behauptung des Beklagten, dass mündlich Entsl)rechendes vereinbart worden sei. Es kann sich demnach nur fragen, ob eine stillschweigende Willenseini- gung anzunehmen sei, wonach beide Vertragsteile von einer Pflicht und einem Recht zur Abnahme der Papiere nichts wissen wollten. Die Beweislast hiefür trifft den Beklagten, denn er ist es, der die Einrede erhoben hat (ZGB Art. 8). Für das Bundesgericht als Berufungsinstanz ist dabei Tatfrage, ob die Tatsachen, aus denen die Vorinstanz ihl'e Schlüsse gezogen hat, gegeben seien und ob ihre tatsächlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf den wirk- lichen Willen der Kontrahenten zutreffen, Rechtf'lfrage dagegen, wie der Wille auszulegen sei. Obligationenrecht. No 62.
2. - Vor der Prüfung des vorliegenden Falles nach den eben gekennzeichneten Kritierien und Beweisregeln ist dem Beklagten noch einzuräumen, dass die von der Klägerin behaupteten Anerkennungen der Konto-Korrent- Saldi und die damit verbundenen Neuerungen der Spiel- einrede für die einzelnen Posten, aus denen die Saldi gezogen worden sind, nicht entgegenstehen und dass diesbezüglich Schwierigkeiten nur hätten entstehen können, wenn nur ein Teil der Posten mit der Einrede behaftet gewesen wäre (vgl. BGE 44 II S. 156 und dort zitierte Literatur). Da Gegenkontrahentin des Beklagten eine Aktiengesell- schaft war und da Prozesspartei heute nicht diese Aktien- gesellschaft, sondern die Konkursmasse ist, konnte das Bezirksgericht Arlesheim dem Beweisantrag der Klägerin entsprechen und die Direktoren der Bank, Wolfensberger und Widmer, als Zeugen einvernehmen. Beide kanto- nalen Gerichte haben dann in einem gewissen Mass auf die beiden Zeugenaussagen gebaut und die Meinung dieser Vertreter der Gegenpartei hinsichtlich des Ausschlusses der Abnahme- und Lieferungspflicht beiden Parteien als Vertragsmeinung unter&tellt. Wolfensberger hat deponiert : «Bei den Transaktionen mit Steffen wurde nie an reale Erfüllung gedacht. Eine Abmachung dieser Art ist zwar nie vorausgegangen. Zweck war nur die Kursdifferenz. Wenn ein Privatmann in Devisen handelt, so ist klar, dass er diese nicht abneh- men und liefern will. Die überlegung: Sind wir ver- pflichtet, die Devisen herauszugeben, wenn sie von Steffen verlangt werden, haben wir nie angestellt. Wir hätten aber so viel als möglich geliefert, wenn dieser Fall einge- treten wäre. Allerdings haben wir über Bestände in der gehandelten Höhe nie verfügt. Der einzige Weg wäre geweseJl, Steffen. einen Check auszustellen. Steffen hatte nur einen Anspruch, über die von ihm gekauften Effekten zu verfügen, soweit er erfüllt hätte. Deshalb machten wir auch nie Abrechnungen mit Nummernverzeichnis 410 Obliga.tionenrecht. N° 62. der gehandelten Aktien und Obligationen. Grundsätzlich wäre ich verpflichtet gewesen, dem Kunden die Titel herauszugeben. Tatsächlich aber kam das nicht in Frage, weil Steffen diesen Betrag nicht hätte zahlen können. Praktisch war reale Erfüllung wegen der Höhe der gehan- delten Summen gar nioht möglich. Es kam vor, dass die Bank Contre-partie machte, je nachdem sie lag. Bei allen diesen Konti handelte es sich nur um den Differenz- saldo, der am Ende des Jahres übrig blieb. Auch bei den Baissespekulationen Steffens dachte man nie an effektive Erfüllung, weil diese nicht in Frage kommen konnte. Bei Transaktionen in Wertpapieren und Devisen, bei denen die Bank selbst die Contre-partie übernahm, hätte die Bank die Wertpapiere und Devisen zuerst kaufen müssen, um zu erfüllen, wenn Steffen seinerseits Erfüllung angeboten hätte. ) Widmer hat ausgesagt: « In einzelnen Fällen war unsere Bank selbst Contre-partie, in andern Fällen wieder nicht. Die Beträge waren viel zu gross, als dass wir hätten denken können, Steffen wolle die Transaktionen tatsächlich erfüllen. Es handelte sich offensichtlich um Spekula- tionen. Wir wussten, dass Steffen die Devisen nicht brauchte, um Waren im Auslande zu kaufen. Eine aus- drückliche Abmachung über reale Lieferung oder Nicht- lieferung wurde nie getroffen. Wir mussten aber aus der Art des Geschäftes annehmen, dass Steffen effektive I ... ieferung nie verlangen werde. Wir mussten erwarten, dass Steffen das, was er kaufte, wieder verkaufen werde. I ... iefcrung gegen Za,hlung kam meiner Auffassung nach nicht in Frage. Die Möglichkeit zu liefern war m. E. aus- geschlossen in Anbetracht der Höhe der Beträge. Die Depot des Wertschriften kontos wurden in buchhalteri- schem Sinne als Stückkonto und als buchhalterische Kontrolle aufgefasst. In einzelnen Fällen trat die Bank als I'lelbstkontrahentin auf. Eine effektive Ausscheidung der Titel wurde nicht vorgenommen. Die Buchung im Wertschriftenkonto diente lediglich zur Kontrolle über Obligationenrecht. No 62. 4ll den Anspruch Steffens in denjenigen Fällen, in denen es sich um Comptantgeschäfte handelte, weil Zahlung nicht erfolgt war. Bei Termingeschäften kam eine reale Ausscheidung überhaupt nicht in Frage, weil es sich dabei nur um eine zukünftige Leistung handelte. ) Die klägerische Beanstandung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen kann durch das Bundesgericht nicht gehört werden, da diese vom kantonalen Prozessrecht beherrscht wird. Desgleichen muss es bei der tatsächlichen Würdi- gung des Zeugenbeweises durch das Obergericht sein Bewenden haben, vorausgesetzt, dass keine bundesrecht- lichen . Beweisnormen verletzt worden oder Widersprüche mit den Akten bei der Wiedergabe der Zeugendepositionen unterlaufen sind, was aber nicht zutrifft (vgl. BGE 54 II S. 368 und WEISS, Berufung S. 242). Wenn nun aber das Bezirksgericht in hrwägungen, die das Obergericht als eingehend, sorgfältig und erschöpfend ohne weiteres übernommen hat, davon ausgegangen ist, dass die Zeugen das ausgesagt hätten, was nach richtiger Auslegung des Art. 513 OR für die Klagelosigkeit des Differenzgeschäftes genüge, hat es eine unrichtige rechtliche Auffassung vertreten. Es kommt nicht darauf an, ob Lieferung und Abnahme dem Beklagten und allenfalls sogar der Bank angesichts der Höhe der Beträge praktisch unmöglich gewesen wären und ob dies der Gegenpartei jeweilen erkennbar gewesen sei - das mag nach dem abweichenden deutschen Recht genügen (§ 764 BGB, FISCH a.a.O. S. 114 ff.; Obst, Geld- Bank- und Börsenwesen S. 472) - sondern darauf, ob die Erfüllung vertraglich, wenn auch stillschweigend geradezu ausgeschlossen wurde ; das Lie- ferungsgeschäft erhält noch nicht dadurch Spielcharakter , dass eine Partei oder beide Parteien annahmen, es werden ~e wirkliche Lieferung und die wirkliche Zahlung nicht erfolgen, und dass sie die Absicht hatten, am Lieferungs- tage das Verhältnis durch Differenzausgleichung zum Austrag zu bringen (OSER, Kommentar Ziff. He zu Art. 513 OR, FISOH, a.a.O. S. 126/127, BGE 18 S. 539; 412 Obligationenrecht. N° 62. 22 ~. li,)4). Die strenge Anforderung an den Differenz- einwand ist nach den Zeugenaussagen auch bei der Wür- . digung, die das Bezirksgericht ihnen widerfahren lässt, nicht erfüllt ; Wolfensberger hat im Gegenteil ausgeführt, dass die Bank die Überlegung, ob sie zur wirklichen Erfüllung verpflichtet sei, gar nicht angestellt habe, dass sie aber nach Möglichkeit erfüllt hätte, wenn Steffen darauf bestanden hätte. Des weitern wäre erst noch zu untersuchen gewesen, ob die Meinung der Organe der Bank im massgebenden Zeitpunkt auch diejenige Steffens gewesen sei. Weil jedoch das Obergericht am Schluss immerhin entschieden hat, dass den Zeugen angesichts der andern sogenannten Differenzumstände keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme, braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, sondern es ist nun auf diese andern Differenz- umstände einzutreten.
3. - Die Vorinstanzen haben ihren Schluss zunächst daraus gezogen, dass die Parteien - retrospektiv be- trachtet - die effektive Erfüllung dauernd unterlassen hätten. Diese Annahme ist tatsächlicher Art, aber in der vorgeschriebenen Form durch die Klägerin als akten- widrig gerügt worden (OG Art. 81), und sie steht denn auch mit den Urkunden, insbesondere mit dem Gutachten Vögelin, auf welches die kantonalen Gerichte abgestellt haben, in einem unlösbaren Widerspruch; dieser Wider- spruch kann ermittelt werden, ohne dass es erforderlich und zulässig wäre, auf das Schreiben abzustellen, mit dem Vögelin auf Begehren der Klägerin seinen Experten- bericht nachträglich verdeutlicht hat und das nicht als Bestandteil der Expertise betrachtet werden kann. Nach dem Gutachten hat die Wolfensberger & Widmer A.-G. die Aufträge des Beklagten in der Mehrzahl der Fälle tatsächlich in der Weise ausgeführt, dass sie für ihn Wertpapiere oder Devisen kaufte oder an Dritte ver- kaufte, was eben als Erfüllung in dem bei der Natur der Termingeschäfte überhaupt möglichen Sinn angesehen ObligRtionenrtccht. Xo 62. H3 werden muss. In einer Anzahl der "Fälle handdt<' die Bank allerdings als Selbstkontrahentin, aber auch dann nicht, ohne über den nötigen Devisenvorrat zu verfügen . Wo sie noch nicht über die nötigen Titd oder Devisen verfügte, hätte sie sie überdies on call oder im Reportwege leicht beschaffen können. Es kann demnach nach der Expertise, von der abzuweichen für das Bundesgericht kein Grund besteht, keine Rede davon sein, dass die wirkliche Erfüllung dauernd unterlassen worden sei. Dieser Differenzumstand entfällt also, und die Tatsache, dass im Gegenteil zahlreiche Geschäfte erfüllt worden sind, spricht sogar gegen den Differenzcharakter der andern.
4. - Das Bundesgericht hat in seinen Entsoheidungen einen indizierenden Umstand darin erblickt, dass auf Seiten einer Vertragspartei ein offensichtliches Missver- hältnis zwischen ihren Mitteln und ihren Verpflichtungen aus dem Gesohäft bestehe oder dass Art und Menge der gekauften oder verkauften Waren nach den Verhältnissen der Partei mit einem ernsthaften Lieferungsgeschäft unverträglich seien und dass der Vertragsgegner das wusste oder hätte erkennen sollen, insbesondere auch dann, wenn der andere Teil zugleich wusste, dass dem einen die erforderlichen Kenntnisse fehlen. Beim Ver- gleich der Mittel einer Partei mit ihren Verpflichtungen aus dem Geschäft hat das Bundesgericht aber beigefügt, dass auch in Betracht falle, ob der Betreffende sich solche auf dem Kreditweg voraussichtlich beschaffen konnte (vgl. den Entscheid vom 17. Mai 1913 i. S. Erben Schnitzer gegen Rutishauser und Stüssi, Journal des Tribunaux 1914 p. 378 und BGE 40 II S. 547). Geht man von diesen Merkmalen aus, an denen fest- zuhalten ist, so fällt zum vornherein ins Gewicht, dass dem Beklagten die erforderlichen Sachkenntnisse im Börsenhandel nicht etwa fehlten, sondern dass sie bei ihm in hervorragendem Masse vereinigt waren, da er kraft seiner beruflichen Stellung und Tätigkeit als Bankdirektor 414 Obligationenrecht. No 62. sich eine grosse Erfahrung gesammelt hatte. Dieser Um- stand war der Wolfensberger & Widmer A.-G. bekannt, Wenn die Vorinstanzen sodann gefunden haben, es habe ein Missverhältnis zwischen den von ihm eingegangenen Verpflichtungen und seinen Mitteln bestanden - sein Vermögen betrug 18,000 Fr., sein Einkommen 60,000 Fr. im Jahr - so kann ihr auch hierin nicht beigestimmt werden .. Einmal darf nicht etwa auf den Umsatz seiner Spekulationen abgestellt werden, sondern nur auf den Durchschnitt der einzelnen Geschäfte. Ferner ist nicht dargetan, dass die Bank von seinem geringen Vermögen ganz bestimmte Kenntnis hatte, und schliesslich wurde sein kleines Vermögen immerhin durch ein erhebliches Einkommen und seinen Kredit als Bankdirektor aufge- wogen. Jedenfalls ist diese Indiz überhaupt mit Vorsicht und nur in unz~eifelhaften Fällen zu gebrauchen (FISCH a.a.O. S. 124). Ein solcher unzweifelhafter Fall liegt hier offenbar nicht vor. Ausserdem genügt ja, dass der Käufer kapitalkräftig genug ist, eine allfällige Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preis, zu dem er die Ware jederzeit weiterverkaufen kann, zu decken; zur Erfüllung eines reellen Lieferungsgeschäftes gehören nicht mehr Mittel, als zur Differenzzahlung bei einem spiel- artigen Geschäft (FISCH a.a.O. S. 124).
5. - Nach dem angefochtenen Urteil sollen die Börsen- transaktionen des Beklagten spdann keinem vernünftigen wirtschaftlichen Zweck gedient haben. Der Zeuge Widmer habe bestätigen müssen, es sei ihm bekannt gewesen, dass Steffen die Devisen nicht zur Bezahlung von Waren- einkäufen im Ausland benötige. Dieses Merkmal erweist sich jedoch bei näherer Unter- suchung überhaupt als unbrauchbar. Auch. wer in durch- aus zuverlässiger Weise Waren einkauft, um sie mit Gewinn zu veräussern, erstrebt für sich kein anderes Ziel, als eben den Gewinn ; er handelt also nicht in dem von der Vorinstanz angewendeten Begriff vernünftig. Es geht aber nicht an, für die Börsengeschäfte Voraus- .1- Obligationenrecht. N0 62. 415 se~zungen a~zustellen, die sonst nicht für die Gültigkeit pnvatrechtlicher Geschäfte gelten. Der Unterschied darf nicht etwa darin gesucht werden, dass hier ein Handel nicht mit eigentlichen Waren, sondern mit Wertpapieren oder Geld in Frage steht, denn Wertschriften und fremde Geldsorten sind in diesem Zusammenhang der Ware gleic~uachten, und von dem Einwand würden übrigens zahlreIChe offenbar nicht spielartige Börsengeschäfte be- troffen, was nicht richtig sein kann. Es könnte sich also höchstens noch fragen, ob der vernünftige Zweck eines Börsengeschäftes, den die Par- teien nicht erstreben, aber ungewollt erreichen, in seiner volkswirtschaftlichen Bedeutung zu erblicken sei (vgl. darüber für das deutsche Recht, das jedoch eine grund- sätzliche andere Ordnung kennt, MÜLLER-ERZBACH, Han- delsrecht, 2. Auf I. S. 595). Allein damit würde kein brauchbares Kriterium in die Rechtsprechung eingeführt, welche sich notgedrungen mitl den konkreten Fällen zu befassen hat, denn es versteht sich von selbst, dass die volkswirtschaftliche Nützlichkeit eines Börsengeschäftes bei Anwendung des Art. 513 OR nur dann ein Kriterium bilden könnte, wenn man diese Nützlichkeit nicht ein- für allemal bejaht, dass dem Richter aber für die Anwendung im Einzelfall, d. h. im Hinblick auf ein bestimmtes Termin- geschäft, alle Anhaltspunkte fehlen, um über seinen volkswirtschaftlichen Nutzen zu befinden.
6. - Das Bezirksgericht Arlesheim hat die Spieleinrede auch deshalb gutgeheissen, weil die Wolfensberger & Widmer A.-G. in vielen Fällen als Selbstkontrahentin aufgetreten sei, d. h. sie habe sich für ihre Verpflichtungen aus den Aufträgen des Beklagten nicht eingedeckt oder bei ihren Kunden Contre-partie gesucht, sie habe die ganze Operation jeweilen auf dem Konto des Beklagten nur buchmässig durchgeführt. Diese Ausführungen stehen jedoch, wie schon betont wurde, im Widerspruch mit dem erhobenen Gutachten. Wenn die Bank selbst Contre- partie ist, wird der Kunde, wenn er kauft, in laufender AS 57 II - 1931 28 416 Obligationenrecht. N° 62. Rechnung mit dem Kaufpreis belastet, und wenn es sich um Effekten handelt, gewöhnlich eben wegen seines Anspruches auf Leistung der Effekten, auf dem sogenann- . ten Stücke konto erkannt; verkauft er sodann, so wird er in laufender Rechnung mit dem Verkaufspreis erkannt und der Stückekonto wird insoweit ausgeglichen (Nuss- BAUM, Börsengeschäft S. 603). Damit ist aber nicht gesagt, dass die effektive Lieferung ausgeschlossen oder vertraglich wegbedungen sei. Der Beklagte konnte diese Lieferung am Termin trotzdem verlangen. In diesem Fall hätte die Bank das Risiko getragen.
7. - Der Beklagte hat weiter eingewendet, die soge- nannte Marge sei nicht verlangt worden. Die Margedek- kung spielt jedoch für die Frage des Differenzcharakters keine Rolle. Nach der· Rechtsprechung des Bundes- gerichtes (BGE 31 II S. 615) ist unerheblich, ob der Auftraggeber sich verpflichtet, die jeweiligen zu seinen ungunsten entstehenden Kursdifferenzen durch eine ent- sprechende Zahlung sofort zu decken. In dem eben zitierten bundesgerichtlichen Urteil wollte eine Partei übrigens gerade aus dem Umstand, dass eine sogenannte Margedeckung vereinbart worden war, die Klaglosigkeit der Geschäfte als Differenzgeschäfte konstruieren.
8. - Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichtes kann auch nichts daraus geschlossen werden, dass Steffen seine Aufträge auf leichtsinnige Art e.;rteilt habe, indem er keine Aufzeichnungen gemacht habe. Die gerügte Formlosig- keit ist bei Börsengeschäften üblich.
9. - § 16 Ziff. 6 des Börsengesetzes des Kantons Zürich, auf den sich der Beklagte bchliesslich noch berufen hat, kommt nach der zutreffenden Erwägung des Bezirks- gerichtes in diesem Prozess keine Bedeutung zu (BGE 34 II S. 687), denn die Bestimmung ist öffentlichrechtlicher Natur und stellt keine Vorschrift über die Gültigkeit der Privatrechtsgeschäfte auf, da dies ausbchliesslich Sache des Bundesgesetzgebers ist. 10 .. _- (Quantitativ) .... Obligationenrecht. :So 63. 417
63. Auszug aus dem OrteU der I. Zivilabteilung vom 15. September 1931 i. S. Frick 8G Xons. gegen Suter. ti b e r fall eines Streikbrechers durch Streikende. Sol i d a r- h s f t aller sm Angriff Beteiligten, sowie des Streikführers, der zu solchen Aktionen aufgemuntert hatte, für die dem Angegriffenen beigebrachten Verletzungen (Erw. 2). - Aner- kennung eines Gen u g t u u n g san s p r n c h e s (Erw. 5) OR Art. 47,50. Aus dem Tatbestand: A. - Im April 1920 brach in Aarau ein Schreinerstl'eik aus. Da der heutige Kläger, Walter Suter, der Streik- parole keine Folge leistete und weiterarbeitete, entwickelte sich unter den organisierten Arbeitern eine lebhafte Misstimmung. Als Suter am 16. Juni 1928 gegen halb zwölf Uhr in Begleitung zweier weiterer Arbeitswilliger, Schreiner Koch und Keller, die Wirtschaft Bucci im Schachen verliess, wurden die drei Männer von 000 Rudin, sowie von den heutigen Beklagten Emil Frick, Siegfried Füglister, Jakob Amsler, Walter Müller, Josef Hort und Arthur Müller überfallen und misshandelt. Der Kläger erlitt hierbei neben andern leichtern Verwun- dungen eine Schädelverletzung mit Gehirnerschütterung, wofür er, da er obligatorisch versichert war, von der SUVAL einen Betrag von 1862 Fr. 30 Cts., nämlich 1162 Fr. 30 Cts. für Heilungskosten und 700 Fr. als Abfindung bezog. Auch einer seiner Begleiter, Keller, wurde am rechten Oberarm und am Halse verletzt. B. - Auf Grund des daraufhin gegen die genannten Angreifer, sowie gegen den heutigen Beklagten Arbeiter- sekretär Wilhelm Herzog (der die Streikenden zu Gewalt- tätigkeiten gegen die Streikbrecher aufgemuntert hatte) durchgeführten Strafverfahrens, verurteilte das Bezirks- gericht Aarau mit Entscheid vom 21. Januar 1929: den Rudin und Frick wegen wesentlicher Körperverletzung