Volltext (verifizierbarer Originaltext)
406
Obligationenrecht. N° 61.
keit eines Patentes als Beispiel eines rechtlichen Mangels,
für den der Verkäufer dem Käufer gemäss Art. 197 ff. OR
haftet, erwähnt (vgl. auch OSER, Kommentar 2. Auflage
zu Art. 197 OR Ziff. 2a S. 832). Indessen ist zu bedenken,
dass. der vollständige Entzug des Kaufgegenstandes und
die Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes von
vornherein zwei juristisch ganz verschiedene Dinge sind
und sich auch in den wirtschaftlichen Folgen der Natur
der Sache nach ganz verschieden auswirken, indem im
erstern Falle eine Wandelung überhaupt ausgeschlossen
ist.
Das Wesen der Wandelung, d. h. die redhibitio
auf Grund der actio redhibitoria, besteht in dem Wieder-
austausch der gemachten Leistungen, und demgemäss
nennt denn auch Art. 208 OR als Durchführung der
Wandelung an erster Stelle die Pflicht des Käufers, die
Kaufsache dem Verkäufer wieder zurückzugeben. Bei
der Entwehrung aber kann von einer solchen Rückgabe-
pflicht von vornherein keine Rede sein, indem der Käufer
die Sache nicht mehr hat (er klagt' ja eben deswegen).
Art. 195 Abs. 1 OR verpflichtet ihn deshalb lediglich zur
Rückgewähr allfällig gewonnener Früchte und sonstiger
Nutzungen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die
Wandelungsklage, sofern der Verkäufer nicht eine Haftung
für längere Zeit übernommen hat, selbst dann mit Ablauf
eines Jahres nach der Ablieferung der Kaufsache verjährt
(Art. 210 OR), wenn der Käufer die Mängel erst später
entdeckt hat. Die Anwendung der Vorschriften über die
Wandelung auf Fälle wie den vorliegenden hätte daher
zur Folge, dass der Käufer, wenn die Nichtigerklärung
des gekauften Patentes nicht zufällig schon vor Ablauf
dieser Jahresfrist erfolgt, völlig rechtlos wäre; Rechts-
grund der Klage, welche der Käufer wegen Entwehrung
erhebt, ist eben die Tatsache der Entwehrung, und solange
diese nicht eingetreten ist -
der Rechtsgrund dieser
Klage also noch gar nicht besteht -, kann vernÜllftiger-
weise auch von einer Verjährung nicht die Rede sein.
Es muss daher daran festgehalten werden, dass der Ent-
Obligationenl'echt. N° 62.
407
zug des Patentes wegen Nichtigkeit nach wie vor nach
den Grundsätzen über Entwehrung zu beurteilen ist
(vgl. auch den ungedruckten Entscheid des Bundesge-
richtes vom 9. Juni 1925 i. S. Kobi c. Jecker-Wirz;
ebenso BEOKER, Kommentar Vorbemerkungen zu Art. 197-
210 OR Ziff. II S. 54).
Damit ist auch ohne weiteres dargetan, dass die von
der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abzu-
weisen ist.
. ..
..
..
..
.. .
..
..
. . . .
~ .
.. . . . . . .. .
62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 14. Juli 1931 i. S. Itonkursma.sse Wolfensberger
& Widmer A.-G. gegen Stefren.
Ein k 1 a gl 0 8 e s D i ff e ren z g e s c h ä. f t nach OR Art. 513
liegt nur vor, wenn nach übereinstimmender ausdrücklicher
oder stillschweigender Willenseinigung der Parteien Recht
und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme der verkauften
oder gekauften Wertpapiere ausgeschlossen sind, so dass
überhaupt bloss die Differenz den Gegenstand des Vertrages
bildet.
Einzelne Differenzumstände.
R A U8 den Erwägungen :
1. -
In Übereinstimmung mit dem Obergericht ist
zuerst die Spieleinrede zu prüfen.
Nach Art. 513 OR entsteht aus Spiel und Wette keine
klagbare Forderung; dasselbe gilt von Differenzgeschäften
und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsen-
papiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette
haben. Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes
liegt ein klagloses Differenzgeschäft vor, wenn nach
übereinstimmender ausdrücklicher oder stillschweigender
Willenseinigung der Parteien Recht und Pflicht wirklicher
Lieferung und Abnahme der gekauften oder verkauften
Waren oder Börsenpapiere ausgeschlossen sind, so dass
408
Obligatiollenrecht. No 62.
überhaupt bloss die Kursdifferenz den Gegenstand des
Vertrages bildet (BGE 39 II S. 644; 40 Ir S. 545). Ähnlich
wird der Differenzcharakter eines Geschäftesim Schrifttum
umschrieben (Hermann FISCH, Verträge mit Spielcharakter
S. 104, vgl. auch BGB § 764). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes gilt demnach nicht jedes spekulative
Börsentermingeschäft als Spiel, und auch die blosse
Absicht einer Partei, ein solches Geschäft durch ein
Gegengeschäft oder Deckungsgeschäft zu liquidieren,
genügt nicht, selbst wenn sie der Gegenpartei bekannt ist,
um dem Geschäft Spielcharakter zu verleihen; vielmehr
ist, wie schon gesagt wurde, erforderlich, dass nach der
Parteimeinung beider Teile Recht und Pflicht der effek-
tiven Abnahme oder Lieferung schlechthin ausgeschlossen
sind (BGE 31 II S. 615; 44 II S. 157). Nach dieser bundes-
gerichtlichen Begriffsbestimmung sind nur die eigentlichen
Differenzgeschäfte klaglos, nicht aber die uneigentlichen,
bei denen immerhin eine Effektiverfilllung stattfinden
soll, aber unter andern Parteien (FISCH a.a.O. S. 106
und 118 ff.).
Der Ausschluss wirklicher Abnahme und Lieferung der
Waren oder Wertschriften wird regelmässig nicht aus-
drücklich vereinbart. Auch hier fehlt es sowohl an einer
schriftlichen Abmachung einer solchen Bestimmung, als
auch an der Behauptung des Beklagten, dass mündlich
Entsl)rechendes vereinbart worden sei. Es kann sich
demnach nur fragen, ob eine stillschweigende Willenseini-
gung anzunehmen sei, wonach beide Vertragsteile von einer
Pflicht und einem Recht zur Abnahme der Papiere nichts
wissen wollten. Die Beweislast hiefür trifft den Beklagten,
denn er ist es, der die Einrede erhoben hat (ZGB Art. 8).
Für das Bundesgericht als Berufungsinstanz ist dabei
Tatfrage, ob die Tatsachen, aus denen die Vorinstanz
ihl'e Schlüsse gezogen hat, gegeben seien und ob ihre
tatsächlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf den wirk-
lichen Willen der Kontrahenten zutreffen, Rechtf'lfrage
dagegen, wie der Wille auszulegen sei.
Obligationenrecht. No 62.
2. -
Vor der Prüfung des vorliegenden Falles nach den
eben gekennzeichneten Kritierien und Beweisregeln ist
dem Beklagten noch einzuräumen, dass die von der
Klägerin behaupteten Anerkennungen der Konto-Korrent-
Saldi und die damit verbundenen Neuerungen der Spiel-
einrede für die einzelnen Posten, aus denen die Saldi
gezogen worden sind, nicht entgegenstehen und dass
diesbezüglich Schwierigkeiten nur hätten entstehen können,
wenn nur ein Teil der Posten mit der Einrede behaftet
gewesen wäre (vgl. BGE 44 II S. 156 und dort zitierte
Literatur).
Da Gegenkontrahentin des Beklagten eine Aktiengesell-
schaft war und da Prozesspartei heute nicht diese Aktien-
gesellschaft, sondern die Konkursmasse ist, konnte das
Bezirksgericht Arlesheim dem Beweisantrag der Klägerin
entsprechen und die Direktoren der Bank, Wolfensberger
und Widmer, als Zeugen einvernehmen. Beide kanto-
nalen Gerichte haben dann in einem gewissen Mass auf
die beiden Zeugenaussagen gebaut und die Meinung dieser
Vertreter der Gegenpartei hinsichtlich des Ausschlusses
der Abnahme- und Lieferungspflicht beiden Parteien als
Vertragsmeinung unter&tellt.
Wolfensberger hat deponiert : «Bei den Transaktionen
mit Steffen wurde nie an reale Erfüllung gedacht. Eine
Abmachung dieser Art ist zwar nie vorausgegangen.
Zweck war nur die Kursdifferenz. Wenn ein Privatmann
in Devisen handelt, so ist klar, dass er diese nicht abneh-
men und liefern will. Die überlegung: Sind wir ver-
pflichtet, die Devisen herauszugeben, wenn sie von Steffen
verlangt werden, haben wir nie angestellt. Wir hätten
aber so viel als möglich geliefert, wenn dieser Fall einge-
treten wäre. Allerdings haben wir über Bestände in der
gehandelten Höhe nie verfügt. Der einzige Weg wäre
geweseJl, Steffen. einen Check auszustellen. Steffen hatte
nur einen Anspruch, über die von ihm gekauften Effekten
zu verfügen, soweit er erfüllt hätte. Deshalb machten
wir auch nie Abrechnungen mit Nummernverzeichnis
410
Obliga.tionenrecht. N° 62.
der gehandelten Aktien und Obligationen. Grundsätzlich
wäre ich verpflichtet gewesen, dem Kunden die Titel
herauszugeben. Tatsächlich aber kam das nicht in Frage,
weil Steffen diesen Betrag nicht hätte zahlen können.
Praktisch war reale Erfüllung wegen der Höhe der gehan-
delten Summen gar nioht möglich. Es kam vor, dass die
Bank Contre-partie machte, je nachdem sie lag. Bei
allen diesen Konti handelte es sich nur um den Differenz-
saldo, der am Ende des Jahres übrig blieb. Auch bei den
Baissespekulationen Steffens dachte man nie an effektive
Erfüllung, weil diese nicht in Frage kommen konnte.
Bei Transaktionen in Wertpapieren und Devisen, bei
denen die Bank selbst die Contre-partie übernahm, hätte
die Bank die Wertpapiere und Devisen zuerst kaufen
müssen, um zu erfüllen, wenn Steffen seinerseits Erfüllung
angeboten hätte.)
Widmer hat ausgesagt: « In einzelnen Fällen war unsere
Bank selbst Contre-partie, in andern Fällen wieder nicht.
Die Beträge waren viel zu gross, als dass wir hätten denken
können, Steffen wolle die Transaktionen tatsächlich
erfüllen. Es handelte sich offensichtlich um Spekula-
tionen.
Wir wussten, dass Steffen die Devisen nicht
brauchte, um Waren im Auslande zu kaufen. Eine aus-
drückliche Abmachung über reale Lieferung oder Nicht-
lieferung wurde nie getroffen. Wir mussten aber aus der
Art des Geschäftes annehmen, dass Steffen effektive
I ... ieferung nie verlangen werde. Wir mussten erwarten,
dass Steffen das, was er kaufte, wieder verkaufen werde.
I ... iefcrung gegen Za,hlung kam meiner Auffassung nach
nicht in Frage. Die Möglichkeit zu liefern war m. E. aus-
geschlossen in Anbetracht der Höhe der Beträge. Die
Depot des Wertschriften kontos wurden in buchhalteri-
schem Sinne als Stückkonto und als buchhalterische
Kontrolle aufgefasst. In einzelnen Fällen trat die Bank
als I'lelbstkontrahentin auf. Eine effektive Ausscheidung
der Titel wurde nicht vorgenommen. Die Buchung im
Wertschriftenkonto diente lediglich zur Kontrolle über
Obligationenrecht. No 62.
4ll
den Anspruch Steffens in denjenigen Fällen, in denen
es sich um Comptantgeschäfte handelte, weil Zahlung
nicht erfolgt war. Bei Termingeschäften kam eine reale
Ausscheidung überhaupt nicht in Frage, weil es sich dabei
nur um eine zukünftige Leistung handelte.)
Die klägerische Beanstandung der Glaubwürdigkeit
dieser Zeugen kann durch das Bundesgericht nicht gehört
werden, da diese vom kantonalen Prozessrecht beherrscht
wird. Desgleichen muss es bei der tatsächlichen Würdi-
gung des Zeugenbeweises durch das Obergericht sein
Bewenden haben, vorausgesetzt, dass keine bundesrecht-
lichen . Beweisnormen verletzt worden oder Widersprüche
mit den Akten bei der Wiedergabe der Zeugendepositionen
unterlaufen sind, was aber nicht zutrifft (vgl. BGE 54 II
S. 368 und WEISS, Berufung S. 242). Wenn nun aber das
Bezirksgericht in hrwägungen, die das Obergericht als
eingehend, sorgfältig und erschöpfend ohne weiteres
übernommen hat, davon ausgegangen ist, dass die Zeugen
das ausgesagt hätten, was nach richtiger Auslegung des
Art. 513 OR für die Klagelosigkeit des Differenzgeschäftes
genüge, hat es eine unrichtige rechtliche Auffassung
vertreten. Es kommt nicht darauf an, ob Lieferung und
Abnahme dem Beklagten und allenfalls sogar der Bank
angesichts der Höhe der Beträge praktisch unmöglich
gewesen wären und ob dies der Gegenpartei jeweilen
erkennbar gewesen sei -
das mag nach dem abweichenden
deutschen Recht genügen (§ 764 BGB, FISCH a.a.O. S. 114
ff.; Obst, Geld- Bank-
und Börsenwesen S. 472) -
sondern darauf, ob die Erfüllung vertraglich, wenn auch
stillschweigend geradezu ausgeschlossen wurde; das Lie-
ferungsgeschäft erhält noch nicht dadurch Spielcharakter,
dass eine Partei oder beide Parteien annahmen, es werden
~e wirkliche Lieferung und die wirkliche Zahlung nicht
erfolgen, und dass sie die Absicht hatten, am Lieferungs-
tage das Verhältnis durch Differenzausgleichung zum
Austrag zu bringen (OSER, Kommentar Ziff. He zu Art.
513 OR, FISOH, a.a.O. S. 126/127, BGE 18 S. 539;
412
Obligationenrecht. N° 62.
22 ~. li,)4). Die strenge Anforderung an den Differenz-
einwand ist nach den Zeugenaussagen auch bei der Wür-
. digung, die das Bezirksgericht ihnen widerfahren lässt,
nicht erfüllt; Wolfensberger hat im Gegenteil ausgeführt,
dass die Bank die Überlegung, ob sie zur wirklichen
Erfüllung verpflichtet sei, gar nicht angestellt habe,
dass sie aber nach Möglichkeit erfüllt hätte, wenn Steffen
darauf bestanden hätte.
Des weitern wäre erst noch zu untersuchen gewesen,
ob die Meinung der Organe der Bank im massgebenden
Zeitpunkt auch diejenige Steffens gewesen sei.
Weil
jedoch das Obergericht am Schluss immerhin entschieden
hat, dass den Zeugen angesichts der andern sogenannten
Differenzumstände keine ausschlaggebende Bedeutung
zukomme, braucht der Frage nicht weiter nachgegangen
zu werden, sondern es ist nun auf diese andern Differenz-
umstände einzutreten.
3. -
Die Vorinstanzen haben ihren Schluss zunächst
daraus gezogen, dass die Parteien -
retrospektiv be-
trachtet -
die effektive Erfüllung dauernd unterlassen
hätten. Diese Annahme ist tatsächlicher Art, aber in der
vorgeschriebenen Form durch die Klägerin als akten-
widrig gerügt worden (OG Art. 81), und sie steht denn auch
mit den Urkunden, insbesondere mit dem Gutachten
Vögelin, auf welches die kantonalen Gerichte abgestellt
haben, in einem unlösbaren Widerspruch; dieser Wider-
spruch kann ermittelt werden, ohne dass es erforderlich
und zulässig wäre, auf das Schreiben abzustellen, mit
dem Vögelin auf Begehren der Klägerin seinen Experten-
bericht nachträglich verdeutlicht hat und das nicht als
Bestandteil der Expertise betrachtet werden kann. Nach
dem Gutachten hat die Wolfensberger & Widmer A.-G.
die Aufträge des Beklagten in der Mehrzahl der Fälle
tatsächlich in der Weise ausgeführt, dass sie für ihn
Wertpapiere oder Devisen kaufte oder an Dritte ver-
kaufte, was eben als Erfüllung in dem bei der Natur
der Termingeschäfte überhaupt möglichen Sinn angesehen
ObligRtionenrtccht. Xo 62.
H3
werden muss. In einer Anzahl der "Fälle handdt<' die
Bank allerdings als Selbstkontrahentin, aber auch dann
nicht, ohne über den nötigen Devisenvorrat zu verfügen .
Wo sie noch nicht über die nötigen Titd oder Devisen
verfügte, hätte sie sie überdies on call oder im Reportwege
leicht beschaffen können. Es kann demnach nach der
Expertise, von der abzuweichen für das Bundesgericht
kein Grund besteht, keine Rede davon sein, dass die
wirkliche Erfüllung dauernd unterlassen worden sei.
Dieser Differenzumstand entfällt also, und die Tatsache,
dass im Gegenteil zahlreiche Geschäfte erfüllt worden
sind, spricht sogar gegen den Differenzcharakter der
andern.
4. -
Das Bundesgericht hat in seinen Entsoheidungen
einen indizierenden Umstand darin erblickt, dass auf
Seiten einer Vertragspartei ein offensichtliches Missver-
hältnis zwischen ihren Mitteln und ihren Verpflichtungen
aus dem Gesohäft bestehe oder dass Art und Menge der
gekauften oder verkauften Waren nach den Verhältnissen
der Partei mit einem ernsthaften Lieferungsgeschäft
unverträglich seien und dass der Vertragsgegner das
wusste oder hätte erkennen sollen, insbesondere auch
dann, wenn der andere Teil zugleich wusste, dass dem
einen die erforderlichen Kenntnisse fehlen. Beim Ver-
gleich der Mittel einer Partei mit ihren Verpflichtungen
aus dem Geschäft hat das Bundesgericht aber beigefügt,
dass auch in Betracht falle, ob der Betreffende sich solche
auf dem Kreditweg voraussichtlich beschaffen konnte
(vgl. den Entscheid vom 17. Mai 1913 i. S. Erben Schnitzer
gegen Rutishauser und Stüssi, Journal des Tribunaux
1914 p. 378 und BGE 40 II S. 547).
Geht man von diesen Merkmalen aus, an denen fest-
zuhalten ist, so fällt zum vornherein ins Gewicht, dass
dem Beklagten die erforderlichen Sachkenntnisse im
Börsenhandel nicht etwa fehlten, sondern dass sie bei ihm
in hervorragendem Masse vereinigt waren, da er kraft
seiner beruflichen Stellung und Tätigkeit als Bankdirektor
414
Obligationenrecht. No 62.
sich eine grosse Erfahrung gesammelt hatte. Dieser Um-
stand war der Wolfensberger & Widmer A.-G. bekannt,
Wenn die Vorinstanzen sodann gefunden haben, es habe
ein Missverhältnis zwischen den von ihm eingegangenen
Verpflichtungen und seinen Mitteln bestanden -
sein
Vermögen betrug 18,000 Fr., sein Einkommen 60,000 Fr.
im Jahr -
so kann ihr auch hierin nicht beigestimmt
werden .. Einmal darf nicht etwa auf den Umsatz seiner
Spekulationen abgestellt werden, sondern nur auf den
Durchschnitt der einzelnen Geschäfte. Ferner ist nicht
dargetan, dass die Bank von seinem geringen Vermögen
ganz bestimmte Kenntnis hatte, und schliesslich wurde
sein kleines Vermögen immerhin durch ein erhebliches
Einkommen und seinen Kredit als Bankdirektor aufge-
wogen. Jedenfalls ist diese Indiz überhaupt mit Vorsicht
und nur in unz~eifelhaften Fällen zu gebrauchen (FISCH
a.a.O. S. 124). Ein solcher unzweifelhafter Fall liegt hier
offenbar nicht vor.
Ausserdem genügt ja, dass der
Käufer kapitalkräftig genug ist, eine allfällige Differenz
zwischen dem Kaufpreis und dem Preis, zu dem er die
Ware jederzeit weiterverkaufen kann, zu decken; zur
Erfüllung eines reellen Lieferungsgeschäftes gehören nicht
mehr Mittel, als zur Differenzzahlung bei einem spiel-
artigen Geschäft (FISCH a.a.O. S. 124).
5. -
Nach dem angefochtenen Urteil sollen die Börsen-
transaktionen des Beklagten spdann keinem vernünftigen
wirtschaftlichen Zweck gedient haben. Der Zeuge Widmer
habe bestätigen müssen, es sei ihm bekannt gewesen,
dass Steffen die Devisen nicht zur Bezahlung von Waren-
einkäufen im Ausland benötige.
Dieses Merkmal erweist sich jedoch bei näherer Unter-
suchung überhaupt als unbrauchbar. Auch. wer in durch-
aus zuverlässiger Weise Waren einkauft, um sie mit
Gewinn zu veräussern, erstrebt für sich kein anderes Ziel,
als eben den Gewinn; er handelt also nicht in dem von
der Vorinstanz angewendeten Begriff vernünftig.
Es
geht aber nicht an, für die Börsengeschäfte Voraus-
.1-
Obligationenrecht. N0 62.
415
se~zungen a~zustellen, die sonst nicht für die Gültigkeit
pnvatrechtlicher Geschäfte gelten. Der Unterschied darf
nicht etwa darin gesucht werden, dass hier ein Handel
nicht mit eigentlichen Waren, sondern mit Wertpapieren
oder Geld in Frage steht, denn Wertschriften und fremde
Geldsorten sind in diesem Zusammenhang der Ware
gleic~uachten, und von dem Einwand würden übrigens
zahlreIChe offenbar nicht spielartige Börsengeschäfte be-
troffen, was nicht richtig sein kann.
Es könnte sich also höchstens noch fragen, ob der
vernünftige Zweck eines Börsengeschäftes, den die Par-
teien nicht erstreben, aber ungewollt erreichen, in seiner
volkswirtschaftlichen Bedeutung zu erblicken sei (vgl.
darüber für das deutsche Recht, das jedoch eine grund-
sätzliche andere Ordnung kennt, MÜLLER-ERZBACH, Han-
delsrecht, 2. Auf I. S. 595). Allein damit würde kein
brauchbares Kriterium in die Rechtsprechung eingeführt,
welche sich notgedrungen mitl den konkreten Fällen zu
befassen hat, denn es versteht sich von selbst, dass die
volkswirtschaftliche Nützlichkeit eines Börsengeschäftes
bei Anwendung des Art. 513 OR nur dann ein Kriterium
bilden könnte, wenn man diese Nützlichkeit nicht ein- für
allemal bejaht, dass dem Richter aber für die Anwendung
im Einzelfall, d. h. im Hinblick auf ein bestimmtes Termin-
geschäft, alle Anhaltspunkte fehlen, um über seinen
volkswirtschaftlichen Nutzen zu befinden.
6. -
Das Bezirksgericht Arlesheim hat die Spieleinrede
auch deshalb gutgeheissen, weil die Wolfensberger &
Widmer A.-G. in vielen Fällen als Selbstkontrahentin
aufgetreten sei, d. h. sie habe sich für ihre Verpflichtungen
aus den Aufträgen des Beklagten nicht eingedeckt oder
bei ihren Kunden Contre-partie gesucht, sie habe die
ganze Operation jeweilen auf dem Konto des Beklagten
nur buchmässig durchgeführt. Diese Ausführungen stehen
jedoch, wie schon betont wurde, im Widerspruch mit dem
erhobenen Gutachten. Wenn die Bank selbst Contre-
partie ist, wird der Kunde, wenn er kauft, in laufender
AS 57 II -
1931
28
416
Obligationenrecht. N° 62.
Rechnung mit dem Kaufpreis belastet, und wenn es sich
um Effekten handelt, gewöhnlich eben wegen seines
Anspruches auf Leistung der Effekten, auf dem sogenann-
. ten Stücke konto erkannt; verkauft er sodann, so wird
er in laufender Rechnung mit dem Verkaufspreis erkannt
und der Stückekonto wird insoweit ausgeglichen (Nuss-
BAUM, Börsengeschäft S. 603). Damit ist aber nicht gesagt,
dass die effektive Lieferung ausgeschlossen oder vertraglich
wegbedungen sei. Der Beklagte konnte diese Lieferung
am Termin trotzdem verlangen. In diesem Fall hätte
die Bank das Risiko getragen.
7. -
Der Beklagte hat weiter eingewendet, die soge-
nannte Marge sei nicht verlangt worden. Die Margedek-
kung spielt jedoch für die Frage des Differenzcharakters
keine Rolle.
Nach der· Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes (BGE 31 II S. 615) ist unerheblich, ob der
Auftraggeber sich verpflichtet, die jeweiligen zu seinen
ungunsten entstehenden Kursdifferenzen durch eine ent-
sprechende Zahlung sofort zu decken.
In dem eben
zitierten bundesgerichtlichen Urteil wollte eine Partei
übrigens gerade aus dem Umstand, dass eine sogenannte
Margedeckung vereinbart worden war, die Klaglosigkeit
der Geschäfte als Differenzgeschäfte konstruieren.
8. -
Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichtes kann
auch nichts daraus geschlossen werden, dass Steffen seine
Aufträge auf leichtsinnige Art e.;rteilt habe, indem er keine
Aufzeichnungen gemacht habe. Die gerügte Formlosig-
keit ist bei Börsengeschäften üblich.
9. -
§ 16 Ziff. 6 des Börsengesetzes des Kantons Zürich,
auf den sich der Beklagte bchliesslich noch berufen hat,
kommt nach der zutreffenden Erwägung des Bezirks-
gerichtes in diesem Prozess keine Bedeutung zu (BGE
34 II S. 687), denn die Bestimmung ist öffentlichrechtlicher
Natur und stellt keine Vorschrift über die Gültigkeit der
Privatrechtsgeschäfte auf, da dies ausbchliesslich Sache
des Bundesgesetzgebers ist.
10 .. _- (Quantitativ) ....
Obligationenrecht. :So 63.
417
63. Auszug aus dem OrteU der I. Zivilabteilung
vom 15. September 1931 i. S. Frick 8G Xons. gegen Suter.
ti b e r fall eines Streikbrechers durch Streikende. Sol i d a r-
h s f t aller sm Angriff Beteiligten, sowie des Streikführers,
der zu solchen Aktionen aufgemuntert hatte, für die dem
Angegriffenen beigebrachten Verletzungen (Erw. 2). -
Aner-
kennung eines Gen u g t u u n g san s p r n c h e s (Erw. 5)
OR Art. 47,50.
Aus dem Tatbestand:
A. -
Im April 1920 brach in Aarau ein Schreinerstl'eik
aus. Da der heutige Kläger, Walter Suter, der Streik-
parole keine Folge leistete und weiterarbeitete, entwickelte
sich unter den organisierten Arbeitern eine lebhafte
Misstimmung. Als Suter am 16. Juni 1928 gegen halb
zwölf Uhr in Begleitung zweier weiterer Arbeitswilliger,
Schreiner Koch und Keller, die Wirtschaft Bucci im
Schachen verliess, wurden die drei Männer von 000
Rudin, sowie von den heutigen Beklagten Emil Frick,
Siegfried Füglister, Jakob Amsler, Walter Müller, Josef
Hort und Arthur Müller überfallen und misshandelt. Der
Kläger erlitt hierbei neben andern leichtern Verwun-
dungen eine Schädelverletzung mit Gehirnerschütterung,
wofür er, da er obligatorisch versichert war, von der
SUVAL einen Betrag von 1862 Fr. 30 Cts., nämlich
1162 Fr. 30 Cts. für Heilungskosten und 700 Fr. als
Abfindung bezog. Auch einer seiner Begleiter, Keller,
wurde am rechten Oberarm und am Halse verletzt.
B. -
Auf Grund des daraufhin gegen die genannten
Angreifer, sowie gegen den heutigen Beklagten Arbeiter-
sekretär Wilhelm Herzog (der die Streikenden zu Gewalt-
tätigkeiten gegen die Streikbrecher aufgemuntert hatte)
durchgeführten Strafverfahrens, verurteilte das Bezirks-
gericht Aarau mit Entscheid vom 21. Januar 1929: den
Rudin und Frick wegen wesentlicher Körperverletzung