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402 Erbrecht. NG 60. la question de la delivranee des biens qu'avec eelle de la voeation suceessorale. Le juge suisse n'avait donc aue une raison de s'en preoecuper, alors surtout que les heritiers insistaient pour obtenir leurs parts et affirmaient qu'ils sauraient bien en eonserver la jouis- sance, sous la seule reserve du montant des droits de mutation. Le Tribunal cantonal objecte, il est vrai, qu'il y aurait de serieuses raisons de supposer, malgre toutes les assu- rances donnees par les mandataires des recourants, que eeux-ci n'eussent pas formule leur requete spontanement et librement, mais sous la pression des autorites sovieti- ques. Cette consideration ne saurait etre retenue non plus. Tout d'abord, il ne s'agit dans l'opinion meme du Tribunal que d'une supposition, car autrement il aurait rejete la demande prejudiciellement en raison du vice dont auraient eM atteintes la procuration et la reque1ie elle-meme. En second lieu, on comprend fort bien que la crainte emise par le Tribunal ne lui ait pas paru Ull motif suffisant pour se refuser a entrer en matit~re, etant donne que le 21 juillet 1930, l'un des heritiers s'adressait directement a l'avocat Rapp, c'est-a-dire sans passer par l'intermediaire du College des defenseurs, pour lui confir- mer ses pouvoirs et l'inviter a accelerer la solution de l'affaire, et que, plus tard encore, en cours d'instance, le Tribunal lui-meme recevait, non moins directement, une requete collective signee pM tous les recourants, lui demandant de faire droit aleurs conclusions. Le T1'ibunal !ederaZ prononce : I. - Le recours est admis et l'arret rendu par la Cham- bre des recours du Tribunal cantonal vaudois, 1e 1 er avrH 1931, est annuIe dans la mesure ou il a rejete les conclu- sions des recourants tendant a Ia delivrance d'expeditions du certificat d'heritiers et a Ia remise des biens aux recOU- rants ou aleurs mandataires, et dans la mesure egalement ou il a inviM le J uge de paix du cercle de Montreux a Obligationenrecht. No 61. 403 faire designer un curateur charge de gerer les parts d'he- ritage revenant aux recourants. H, - Le Juge de paix du cercle de Montreux est tenu de delivrer a Me Rapp, represente par l'avocat J. de Muralt a Montreux, une expedition du certificat attestant la qualite d'heritiers de . . . . (suit la liste des inte- resses). La Justice de paix du cercle de Montreux est tenue d'autoriser l'administrateur officiel des biens de cette succession, M. Heinrich, a remettre a Me Rapp, soit a son mandataire en Suisse l'avocat J. de Muralt, la partie de l'actif de cette suooession qui ne sera pas frappee de sequestres ou de saisies encore en force a ce jour. } _I. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
61. AUBzug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Juni 1931 1. S. Eberhard gegen Jucker. Bei na.chträglicher Nichtigerklärung eines ver k a. u f t e n Pa. t e n t e s kann der Käufer den Verkäufer na.ch den Grundsätzen über die E n t weh run g (Art. 192 ff OR) belangen. A U8 dem Tatbestand: Die Beklagte, Alice Jucker, verkaufte dem Kläger, Ernst Eberhard, das einen Wäschestampfer betreffende Schweiz. Patent No. 85.216, sowie einen Stock bezgl. in Fabrikation befindlicher Apparate undBestandteile. Gleich- zeitig verpflichtete sie sich, während der Gültigkeitsdauer dieses Patentes keine neuen Waschapparate auf den Markt zu bringen und weder in der Schweiz noch im Auslande Waschapparate zu verkaufen, oder den bisherigen Ver- kaufsmodus anderweitig bekannt zu machen. In der Folge 404 Obligationenrecht. No 61. stellte sich heraus, dass ein Dritter einen ähnlichen Apparat herstellte und in den Handel brachte, durch dessen Ver- trieb sich der Kläger in seinen Rechten beeinflusst sah. Eberhard verlangte daher in einem gegen diesen Dritten gerichteten Prozess gerichtliche Feststellung, dass jener Apparat sein von der Beklagten gekauftes Patent ver- letze, welche Klage jedoch samt einem bezüglichen Scha- denersatzanspruch abgewiesen wurde, weil das streitige Patent keine Erfindung im Sinne von Art. 1 des Patent- gesetzes enthalte. Im Hinblick auf diesen Prozessaus- gang erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber den Patentkauf wegen vollständiger Entwehrung des Patentes als hinfällig und verlangte Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises, sowie Ersatz allen Schadens. Das Bundesgericht hat die Klage grundsätzlich ge- schützt. . A U8 den Erwägungen :
1. Die Auffassung der Vorinstanz; der wahre Gegen- stand des Kaufvertrages vom 1. Februar 1927 habe in dem Geschäft des Beklagten bestanden, ist zweifellos unrichtig, wenn unter dieser Erwägung verstanden sein sollte, dass der Kauf eigentlich über einen andern Gegen- stand, als das Patent des Beklagten ergangen sei; denn die Fassung dieses Vertrages bezeichnet ausdrücklich das Patent als Kaufgegenstand, und die Parteien sind ja auch einig darin, dass diß Beklagte dem Kläger mit dem genannten Vertrag ihr Patent verkauft habe. Für die heute in erster Linie zu entscheidende Frage, ob der Kläger, wie er es getan hat, sein Klagebegehren auf Art. 192 OR stützen könne, ist daher massgebend, ob ihm dieses Patent von dritter Seite ganz oder teilweise entzogen worden sei, aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsschlusses bestanden haben. Diese grund- sätzliche Frage ist für sich zu lösen ohne Rücksicht darauf, ob die Gegenleistung des Käufers ausschliesslich für Patentübertragung vereinbart worden sei, oder nicht Obligationenrecht. N0 61. ~vielmehr noch für gewisse weitere Vorteile, welche ihm durch den Patentverkauf zukommen sollten. Dieser letztere Punkt spielt allerdings eine Rolle bei der Bemes- sung der aus der Entwehrung folgenden Rückgabepflicht und ist an diesem Orte besonders zu behandeln, er wirkt aber nicht bestimmend auf das Urteil darüber, ob Art. 192 ff. OR hier überhaupt zutreffe oder nicht.
2. Den in Art. 192 OR vorausgesetzten Entzug des Kaufgegenstandes, d. h. eben des ihm verkauften Patent- rechtes, erblickt der Kläger in dem Schaffha user Urteil, welches zwar nicht im Dispositiv, wohl aber in den Mo- tiven die Nichtigkeit des Patentes ausgesprochen hat. Es liegt also eine Nichtigkeitserklärung durch den Richter (wie sie Art. 16 PG fordert) in der Tat vor, aber eine solche, welche zwar seinen formellen Bestand nicht direkt berührte, die Löschung im Patentregister nicht anordnete und auch tatsächlich nicht bewirkte, welche aber ander- seits das Patent in seinem materiellen Bestand entkräftete. Der Kläger kann sich somit zum Schutz der Erfinder- rechte nicht mehr wirksam auf das Patent berufen. Es ist daher auf Grund jenes Urteils mit dem Kläger davon auszugehen, dass das den Gegenstand des Kauf- vertrages vom 17. Februar 1927 bildende Patent ihm entzogen worden sei. Die Voraussetzung des Art. 192 OR ist somit gegeben, und es beurteilen sich demgemäss die Folgen der Entwehrung nach Art. 195 OR, sofern nicht, wie die Beklagte geltend macht, angenommen werden muss, dass diese sich; zufolge der im revidierten Art. 197 OR getroffenen neuen Ordnung, nunmehr nach den Bestim- mungen über die Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache (Art. 197 ff. OR) regeln, mit andern Worten, dass sie mit der Wandelungs- und Preisminderungsklage geltend zu machen seien, statt mit einer Klage wegen Eviktion des Kaufgegenstandes. Es ist richtig, dass der Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision des Obligationenrechtes vom
1. Juni 1909 (vgl. BBl. 1909 III S. 738) die Mangelhaftig- 406 Obligationenrecht. N° 61. keit eines Patentes als Beispiel eines rechtlichen Mangels, für den der Verkäufer dem Käufer gemäss Art. 197 ff. OR haftet, erwähnt (vgl. auch OSER, Kommentar 2. Auflage zu Art. 197 OR Ziff. 2a S. 832). Indessen ist zu bedenken, dass. der vollständige Entzug des Kaufgegenstandes und die Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes von vornherein zwei juristisch ganz verschiedene Dinge sind und sich auch in den wirtschaftlichen Folgen der Natur der Sache nach ganz verschieden auswirken, indem im erstern Falle eine Wandelung überhaupt ausgeschlossen ist. Das Wesen der Wandelung, d. h. die redhibitio auf Grund der actio redhibitoria, besteht in dem Wieder- austausch der gemachten Leistungen, und demgemäss nennt denn auch Art. 208 OR als Durchführung der Wandelung an erster Stelle die Pflicht des Käufers, die Kaufsache dem Verkäufer wieder zurückzugeben. Bei der Entwehrung aber kann von einer solchen Rückgabe- pflicht von vornherein keine Rede sein, indem der Käufer die Sache nicht mehr hat (er klagt· ja eben deswegen). Art. 195 Abs. 1 OR verpflichtet ihn deshalb lediglich zur Rückgewähr allfällig gewonnener Früchte und sonstiger Nutzungen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Wandelungsklage, sofern der Verkäufer nicht eine Haftung für längere Zeit übernommen hat, selbst dann mit Ablauf eines Jahres nach der Ablieferung der Kaufsache verjährt (Art. 210 OR), wenn der Käufer die Mängel erst später entdeckt hat. Die Anwendung der Vorschriften über die Wandelung auf Fälle wie den vorliegenden hätte daher zur Folge, dass der Käufer, wenn die Nichtigerklärung des gekauften Patentes nicht zufällig schon vor Ablauf dieser Jahresfrist erfolgt, völlig rechtlos wäre; Rechts- grund der Klage, welche der Käufer wegen Entwehrung erhebt, ist eben die Tatsache der Entwehrung, und solange diese nicht eingetreten ist - der Rechtsgrund dieser Klage also noch gar nicht besteht -, kann vernünftiger- weise auch von einer Verjährung nicht die Rede sein. Es muss daher daran festgehalten werden, dass der Ent- Obligationenrecht. N° 62. 407 zug des Patentes wegen Nichtigkeit nach wie vor nach den Grundsätzen über Entwehrung zu beurteilen ist (vgl. auch den ungedruckten Entscheid des Bundesge- richtes vom 9. Juni 1925 i. S. Kobi c. Jecker-Wirz; ebenso BEOKER, Kommentar Vorbemerkungen zu Art. 197- 210 OR Ziff. II S. 54). Damit ist auch ohne weiteres dargetan, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abzu- weisen ist. . . .. .. . .. . . .. . .. . ~ .. . .. . .. .. ~ .. .. . . .. .
62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juli 1931 i. S. Xonkufsmasse Wolfensberger 8G Widmer A..-G. gegen Steffen. Ein k 1 ag los e s D i ff e ren z g e s c h ä f t nach OR Art. 513 liegt nur vor, wenn nach übereinstimmender ausdrücklicher oder stillschweigender Willenseinigung der Parteien Recht und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme der verkauften oder gekauften Wertpapiere ausgeschlossen sind, so dass überhaupt bloss die Differenz den Gegenstand des Vertrages bildet. Einzelne Differenzumstände. K A U8 den Erwägungen :
1. - In "Übereinstimmung mit dem Obergericht ist zuerst die Spieleiurede zu prüfen. Nach Art. 513 0& entsteht aus Spiel und Wette keine klagbare Forderung ; dasselbe gilt von Differenzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsen- papiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben. Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes liegt ein klagloses Differenzgeschäft vor, wenn nach übereinstimmender ausdrücklicher oder stillschweigender Willenseinigung der Parteien Recht und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme der gekauften oder verkauften Waren oder Börsenpapiere ausgeschlossen sind, so dass