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57_II_403

BGE 57 II 403

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. NG 60.

la question de la delivranee des biens qu'avec eelle

de la voeation suceessorale. Le juge suisse n'avait

donc aue une raison de s'en preoecuper, alors surtout

que les heritiers insistaient pour obtenir leurs parts et

affirmaient qu'ils sauraient bien en eonserver la jouis-

sance, sous la seule reserve du montant des droits de

mutation.

Le Tribunal cantonal objecte, il est vrai, qu'il y aurait

de serieuses raisons de supposer, malgre toutes les assu-

rances donnees par les mandataires des recourants, que

eeux-ci n'eussent pas formule leur requete spontanement

et librement, mais sous la pression des autorites sovieti-

ques. Cette consideration ne saurait etre retenue non

plus. Tout d'abord, il ne s'agit dans l'opinion meme du

Tribunal que d'une supposition, car autrement il aurait

rejete la demande prejudiciellement en raison du vice

dont auraient eM atteintes la procuration et la reque1ie

elle-meme. En second lieu, on comprend fort bien que

la crainte emise par le Tribunal ne lui ait pas paru Ull

motif suffisant pour se refuser a entrer en matit~re, etant

donne que le 21 juillet 1930, l'un des heritiers s'adressait

directement a l'avocat Rapp, c'est-a-dire sans passer par

l'intermediaire du College des defenseurs, pour lui confir-

mer ses pouvoirs et l'inviter a accelerer la solution de

l'affaire, et que, plus tard encore, en cours d'instance, le

Tribunal lui-meme recevait, non moins directement, une

requete collective signee pM tous les recourants, lui

demandant de faire droit aleurs conclusions.

Le T1'ibunal !ederaZ prononce :

I. -

Le recours est admis et l'arret rendu par la Cham-

bre des recours du Tribunal cantonal vaudois, 1e 1 er avrH

1931, est annuIe dans la mesure ou il a rejete les conclu-

sions des recourants tendant a Ia delivrance d'expeditions

du certificat d'heritiers et a Ia remise des biens aux recOU-

rants ou aleurs mandataires, et dans la mesure egalement

ou il a inviM le J uge de paix du cercle de Montreux a

Obligationenrecht. No 61.

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faire designer un curateur charge de gerer les parts d'he-

ritage revenant aux recourants.

H, -

Le Juge de paix du cercle de Montreux est tenu

de delivrer a Me Rapp, represente par l'avocat J. de

Muralt a Montreux, une expedition du certificat attestant

la qualite d'heritiers de . . . . (suit la liste des inte-

resses).

La Justice de paix du cercle de Montreux est tenue

d'autoriser l'administrateur officiel des biens de cette

succession, M. Heinrich, a remettre a Me Rapp, soit a

son mandataire en Suisse l'avocat J. de Muralt, la partie

de l'actif de cette suooession qui ne sera pas frappee de

sequestres ou de saisies encore en force a ce jour.

} _I. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

61. AUBzug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 16. Juni 1931 1. S. Eberhard gegen Jucker.

Bei na.chträglicher Nichtigerklärung eines

ver k a. u f t e n

Pa. t e n t e s

kann der Käufer den Verkäufer na.ch den

Grundsätzen über die E n t weh run g

(Art. 192 ff OR)

belangen.

A U8 dem Tatbestand:

Die Beklagte, Alice Jucker, verkaufte dem Kläger,

Ernst Eberhard, das einen Wäschestampfer betreffende

Schweiz. Patent No. 85.216, sowie einen Stock bezgl. in

Fabrikation befindlicher Apparate undBestandteile. Gleich-

zeitig verpflichtete sie sich, während der Gültigkeitsdauer

dieses Patentes keine neuen Waschapparate auf den Markt

zu bringen und weder in der Schweiz noch im Auslande

Waschapparate zu verkaufen, oder den bisherigen Ver-

kaufsmodus anderweitig bekannt zu machen. In der Folge

404

Obligationenrecht. No 61.

stellte sich heraus, dass ein Dritter einen ähnlichen Apparat

herstellte und in den Handel brachte, durch dessen Ver-

trieb sich der Kläger in seinen Rechten beeinflusst sah.

Eberhard verlangte daher in einem gegen diesen Dritten

gerichteten Prozess gerichtliche Feststellung, dass jener

Apparat sein von der Beklagten gekauftes Patent ver-

letze, welche Klage jedoch samt einem bezüglichen Scha-

denersatzanspruch abgewiesen wurde, weil das streitige

Patent keine Erfindung im Sinne von Art. 1 des Patent-

gesetzes enthalte. Im Hinblick auf diesen Prozessaus-

gang erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber den

Patentkauf wegen vollständiger Entwehrung des Patentes

als hinfällig und verlangte Rückerstattung des bezahlten

Kaufpreises, sowie Ersatz allen Schadens.

Das Bundesgericht hat die Klage grundsätzlich ge-

schützt.

.

A U8 den Erwägungen :

1. Die Auffassung der Vorinstanz; der wahre Gegen-

stand des Kaufvertrages vom 1. Februar 1927 habe in

dem Geschäft des Beklagten bestanden, ist zweifellos

unrichtig, wenn unter dieser Erwägung verstanden sein

sollte, dass der Kauf eigentlich über einen andern Gegen-

stand, als das Patent des Beklagten ergangen sei; denn

die Fassung dieses Vertrages bezeichnet ausdrücklich

das Patent als Kaufgegenstand, und die Parteien sind

ja auch einig darin, dass diß Beklagte dem Kläger mit

dem genannten Vertrag ihr Patent verkauft habe.

Für die heute in erster Linie zu entscheidende Frage,

ob der Kläger, wie er es getan hat, sein Klagebegehren

auf Art. 192 OR stützen könne, ist daher massgebend,

ob ihm dieses Patent von dritter Seite ganz oder teilweise

entzogen worden sei, aus Rechtsgründen, die schon zur

Zeit des Vertragsschlusses bestanden haben. Diese grund-

sätzliche Frage ist für sich zu lösen ohne Rücksicht darauf,

ob die Gegenleistung des Käufers ausschliesslich für

Patentübertragung vereinbart worden sei, oder nicht

Obligationenrecht. N0 61.

~vielmehr noch für gewisse weitere Vorteile, welche ihm

durch den Patentverkauf zukommen sollten.

Dieser

letztere Punkt spielt allerdings eine Rolle bei der Bemes-

sung der aus der Entwehrung folgenden Rückgabepflicht

und ist an diesem Orte besonders zu behandeln, er wirkt

aber nicht bestimmend auf das Urteil darüber, ob Art.

192 ff. OR hier überhaupt zutreffe oder nicht.

2. Den in Art. 192 OR vorausgesetzten Entzug des

Kaufgegenstandes, d. h. eben des ihm verkauften Patent-

rechtes, erblickt der Kläger in dem Schaffha user Urteil,

welches zwar nicht im Dispositiv, wohl aber in den Mo-

tiven die Nichtigkeit des Patentes ausgesprochen hat.

Es liegt also eine Nichtigkeitserklärung durch den Richter

(wie sie Art. 16 PG fordert) in der Tat vor, aber eine

solche, welche zwar seinen formellen Bestand nicht direkt

berührte, die Löschung im Patentregister nicht anordnete

und auch tatsächlich nicht bewirkte, welche aber ander-

seits das Patent in seinem materiellen Bestand entkräftete.

Der Kläger kann sich somit zum Schutz der Erfinder-

rechte nicht mehr wirksam auf das Patent berufen.

Es ist daher auf Grund jenes Urteils mit dem Kläger

davon auszugehen, dass das den Gegenstand des Kauf-

vertrages vom 17. Februar 1927 bildende Patent ihm

entzogen worden sei. Die Voraussetzung des Art. 192 OR

ist somit gegeben, und es beurteilen sich demgemäss die

Folgen der Entwehrung nach Art. 195 OR, sofern nicht,

wie die Beklagte geltend macht, angenommen werden

muss, dass diese sich; zufolge der im revidierten Art. 197 OR

getroffenen neuen Ordnung, nunmehr nach den Bestim-

mungen über die Gewährleistung wegen Mängel der

Kaufsache (Art. 197 ff. OR) regeln, mit andern Worten,

dass sie mit der Wandelungs- und Preisminderungsklage

geltend zu machen seien, statt mit einer Klage wegen

Eviktion des Kaufgegenstandes. Es ist richtig, dass der

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung

betreffend die Revision des Obligationenrechtes vom

1. Juni 1909 (vgl. BBl. 1909 III S. 738) die Mangelhaftig-

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Obligationenrecht. N° 61.

keit eines Patentes als Beispiel eines rechtlichen Mangels,

für den der Verkäufer dem Käufer gemäss Art. 197 ff. OR

haftet, erwähnt (vgl. auch OSER, Kommentar 2. Auflage

zu Art. 197 OR Ziff. 2a S. 832). Indessen ist zu bedenken,

dass. der vollständige Entzug des Kaufgegenstandes und

die Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes von

vornherein zwei juristisch ganz verschiedene Dinge sind

und sich auch in den wirtschaftlichen Folgen der Natur

der Sache nach ganz verschieden auswirken, indem im

erstern Falle eine Wandelung überhaupt ausgeschlossen

ist.

Das Wesen der Wandelung, d. h. die redhibitio

auf Grund der actio redhibitoria, besteht in dem Wieder-

austausch der gemachten Leistungen, und demgemäss

nennt denn auch Art. 208 OR als Durchführung der

Wandelung an erster Stelle die Pflicht des Käufers, die

Kaufsache dem Verkäufer wieder zurückzugeben. Bei

der Entwehrung aber kann von einer solchen Rückgabe-

pflicht von vornherein keine Rede sein, indem der Käufer

die Sache nicht mehr hat (er klagt· ja eben deswegen).

Art. 195 Abs. 1 OR verpflichtet ihn deshalb lediglich zur

Rückgewähr allfällig gewonnener Früchte und sonstiger

Nutzungen.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die

Wandelungsklage, sofern der Verkäufer nicht eine Haftung

für längere Zeit übernommen hat, selbst dann mit Ablauf

eines Jahres nach der Ablieferung der Kaufsache verjährt

(Art. 210 OR), wenn der Käufer die Mängel erst später

entdeckt hat. Die Anwendung der Vorschriften über die

Wandelung auf Fälle wie den vorliegenden hätte daher

zur Folge, dass der Käufer, wenn die Nichtigerklärung

des gekauften Patentes nicht zufällig schon vor Ablauf

dieser Jahresfrist erfolgt, völlig rechtlos wäre; Rechts-

grund der Klage, welche der Käufer wegen Entwehrung

erhebt, ist eben die Tatsache der Entwehrung, und solange

diese nicht eingetreten ist -

der Rechtsgrund dieser

Klage also noch gar nicht besteht -, kann vernünftiger-

weise auch von einer Verjährung nicht die Rede sein.

Es muss daher daran festgehalten werden, dass der Ent-

Obligationenrecht. N° 62.

407

zug des Patentes wegen Nichtigkeit nach wie vor nach

den Grundsätzen über Entwehrung zu beurteilen ist

(vgl. auch den ungedruckten Entscheid des Bundesge-

richtes vom 9. Juni 1925 i. S. Kobi c. Jecker-Wirz;

ebenso BEOKER, Kommentar Vorbemerkungen zu Art. 197-

210 OR Ziff. II S. 54).

Damit ist auch ohne weiteres dargetan, dass die von

der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abzu-

weisen ist.

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62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 14. Juli 1931 i. S. Xonkufsmasse Wolfensberger

8G Widmer A..-G. gegen Steffen.

Ein k 1 ag los e s D i ff e ren z g e s c h ä f t nach OR Art. 513

liegt nur vor, wenn nach übereinstimmender ausdrücklicher

oder stillschweigender Willenseinigung der Parteien Recht

und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme der verkauften

oder gekauften Wertpapiere ausgeschlossen sind, so dass

überhaupt bloss die Differenz den Gegenstand des Vertrages

bildet.

Einzelne Differenzumstände.

K A U8 den Erwägungen :

1. -

In "Übereinstimmung mit dem Obergericht ist

zuerst die Spieleiurede zu prüfen.

Nach Art. 513 0& entsteht aus Spiel und Wette keine

klagbare Forderung; dasselbe gilt von Differenzgeschäften

und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsen-

papiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette

haben. Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes

liegt ein klagloses Differenzgeschäft vor, wenn nach

übereinstimmender ausdrücklicher oder stillschweigender

Willenseinigung der Parteien Recht und Pflicht wirklicher

Lieferung und Abnahme der gekauften oder verkauften

Waren oder Börsenpapiere ausgeschlossen sind, so dass