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Erbrecht. NG 60.
la question de la delivranee des biens qu'avec eelle
de la voeation suceessorale. Le juge suisse n'avait
donc aue une raison de s'en preoecuper, alors surtout
que les heritiers insistaient pour obtenir leurs parts et
affirmaient qu'ils sauraient bien en eonserver la jouis-
sance, sous la seule reserve du montant des droits de
mutation.
Le Tribunal cantonal objecte, il est vrai, qu'il y aurait
de serieuses raisons de supposer, malgre toutes les assu-
rances donnees par les mandataires des recourants, que
eeux-ci n'eussent pas formule leur requete spontanement
et librement, mais sous la pression des autorites sovieti-
ques. Cette consideration ne saurait etre retenue non
plus. Tout d'abord, il ne s'agit dans l'opinion meme du
Tribunal que d'une supposition, car autrement il aurait
rejete la demande prejudiciellement en raison du vice
dont auraient eM atteintes la procuration et la reque1ie
elle-meme. En second lieu, on comprend fort bien que
la crainte emise par le Tribunal ne lui ait pas paru Ull
motif suffisant pour se refuser a entrer en matit~re, etant
donne que le 21 juillet 1930, l'un des heritiers s'adressait
directement a l'avocat Rapp, c'est-a-dire sans passer par
l'intermediaire du College des defenseurs, pour lui confir-
mer ses pouvoirs et l'inviter a accelerer la solution de
l'affaire, et que, plus tard encore, en cours d'instance, le
Tribunal lui-meme recevait, non moins directement, une
requete collective signee pM tous les recourants, lui
demandant de faire droit aleurs conclusions.
Le T1'ibunal !ederaZ prononce :
I. -
Le recours est admis et l'arret rendu par la Cham-
bre des recours du Tribunal cantonal vaudois, 1e 1 er avrH
1931, est annuIe dans la mesure ou il a rejete les conclu-
sions des recourants tendant a Ia delivrance d'expeditions
du certificat d'heritiers et a Ia remise des biens aux recOU-
rants ou aleurs mandataires, et dans la mesure egalement
ou il a inviM le J uge de paix du cercle de Montreux a
Obligationenrecht. No 61.
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faire designer un curateur charge de gerer les parts d'he-
ritage revenant aux recourants.
H, -
Le Juge de paix du cercle de Montreux est tenu
de delivrer a Me Rapp, represente par l'avocat J. de
Muralt a Montreux, une expedition du certificat attestant
la qualite d'heritiers de . . . . (suit la liste des inte-
resses).
La Justice de paix du cercle de Montreux est tenue
d'autoriser l'administrateur officiel des biens de cette
succession, M. Heinrich, a remettre a Me Rapp, soit a
son mandataire en Suisse l'avocat J. de Muralt, la partie
de l'actif de cette suooession qui ne sera pas frappee de
sequestres ou de saisies encore en force a ce jour.
} _I. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
61. AUBzug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 16. Juni 1931 1. S. Eberhard gegen Jucker.
Bei na.chträglicher Nichtigerklärung eines
ver k a. u f t e n
Pa. t e n t e s
kann der Käufer den Verkäufer na.ch den
Grundsätzen über die E n t weh run g
(Art. 192 ff OR)
belangen.
A U8 dem Tatbestand:
Die Beklagte, Alice Jucker, verkaufte dem Kläger,
Ernst Eberhard, das einen Wäschestampfer betreffende
Schweiz. Patent No. 85.216, sowie einen Stock bezgl. in
Fabrikation befindlicher Apparate undBestandteile. Gleich-
zeitig verpflichtete sie sich, während der Gültigkeitsdauer
dieses Patentes keine neuen Waschapparate auf den Markt
zu bringen und weder in der Schweiz noch im Auslande
Waschapparate zu verkaufen, oder den bisherigen Ver-
kaufsmodus anderweitig bekannt zu machen. In der Folge
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Obligationenrecht. No 61.
stellte sich heraus, dass ein Dritter einen ähnlichen Apparat
herstellte und in den Handel brachte, durch dessen Ver-
trieb sich der Kläger in seinen Rechten beeinflusst sah.
Eberhard verlangte daher in einem gegen diesen Dritten
gerichteten Prozess gerichtliche Feststellung, dass jener
Apparat sein von der Beklagten gekauftes Patent ver-
letze, welche Klage jedoch samt einem bezüglichen Scha-
denersatzanspruch abgewiesen wurde, weil das streitige
Patent keine Erfindung im Sinne von Art. 1 des Patent-
gesetzes enthalte. Im Hinblick auf diesen Prozessaus-
gang erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber den
Patentkauf wegen vollständiger Entwehrung des Patentes
als hinfällig und verlangte Rückerstattung des bezahlten
Kaufpreises, sowie Ersatz allen Schadens.
Das Bundesgericht hat die Klage grundsätzlich ge-
schützt.
.
A U8 den Erwägungen :
1. Die Auffassung der Vorinstanz; der wahre Gegen-
stand des Kaufvertrages vom 1. Februar 1927 habe in
dem Geschäft des Beklagten bestanden, ist zweifellos
unrichtig, wenn unter dieser Erwägung verstanden sein
sollte, dass der Kauf eigentlich über einen andern Gegen-
stand, als das Patent des Beklagten ergangen sei; denn
die Fassung dieses Vertrages bezeichnet ausdrücklich
das Patent als Kaufgegenstand, und die Parteien sind
ja auch einig darin, dass diß Beklagte dem Kläger mit
dem genannten Vertrag ihr Patent verkauft habe.
Für die heute in erster Linie zu entscheidende Frage,
ob der Kläger, wie er es getan hat, sein Klagebegehren
auf Art. 192 OR stützen könne, ist daher massgebend,
ob ihm dieses Patent von dritter Seite ganz oder teilweise
entzogen worden sei, aus Rechtsgründen, die schon zur
Zeit des Vertragsschlusses bestanden haben. Diese grund-
sätzliche Frage ist für sich zu lösen ohne Rücksicht darauf,
ob die Gegenleistung des Käufers ausschliesslich für
Patentübertragung vereinbart worden sei, oder nicht
Obligationenrecht. N0 61.
~vielmehr noch für gewisse weitere Vorteile, welche ihm
durch den Patentverkauf zukommen sollten.
Dieser
letztere Punkt spielt allerdings eine Rolle bei der Bemes-
sung der aus der Entwehrung folgenden Rückgabepflicht
und ist an diesem Orte besonders zu behandeln, er wirkt
aber nicht bestimmend auf das Urteil darüber, ob Art.
192 ff. OR hier überhaupt zutreffe oder nicht.
2. Den in Art. 192 OR vorausgesetzten Entzug des
Kaufgegenstandes, d. h. eben des ihm verkauften Patent-
rechtes, erblickt der Kläger in dem Schaffha user Urteil,
welches zwar nicht im Dispositiv, wohl aber in den Mo-
tiven die Nichtigkeit des Patentes ausgesprochen hat.
Es liegt also eine Nichtigkeitserklärung durch den Richter
(wie sie Art. 16 PG fordert) in der Tat vor, aber eine
solche, welche zwar seinen formellen Bestand nicht direkt
berührte, die Löschung im Patentregister nicht anordnete
und auch tatsächlich nicht bewirkte, welche aber ander-
seits das Patent in seinem materiellen Bestand entkräftete.
Der Kläger kann sich somit zum Schutz der Erfinder-
rechte nicht mehr wirksam auf das Patent berufen.
Es ist daher auf Grund jenes Urteils mit dem Kläger
davon auszugehen, dass das den Gegenstand des Kauf-
vertrages vom 17. Februar 1927 bildende Patent ihm
entzogen worden sei. Die Voraussetzung des Art. 192 OR
ist somit gegeben, und es beurteilen sich demgemäss die
Folgen der Entwehrung nach Art. 195 OR, sofern nicht,
wie die Beklagte geltend macht, angenommen werden
muss, dass diese sich; zufolge der im revidierten Art. 197 OR
getroffenen neuen Ordnung, nunmehr nach den Bestim-
mungen über die Gewährleistung wegen Mängel der
Kaufsache (Art. 197 ff. OR) regeln, mit andern Worten,
dass sie mit der Wandelungs- und Preisminderungsklage
geltend zu machen seien, statt mit einer Klage wegen
Eviktion des Kaufgegenstandes. Es ist richtig, dass der
Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung
betreffend die Revision des Obligationenrechtes vom
1. Juni 1909 (vgl. BBl. 1909 III S. 738) die Mangelhaftig-
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Obligationenrecht. N° 61.
keit eines Patentes als Beispiel eines rechtlichen Mangels,
für den der Verkäufer dem Käufer gemäss Art. 197 ff. OR
haftet, erwähnt (vgl. auch OSER, Kommentar 2. Auflage
zu Art. 197 OR Ziff. 2a S. 832). Indessen ist zu bedenken,
dass. der vollständige Entzug des Kaufgegenstandes und
die Lieferung eines mangelhaften Kaufgegenstandes von
vornherein zwei juristisch ganz verschiedene Dinge sind
und sich auch in den wirtschaftlichen Folgen der Natur
der Sache nach ganz verschieden auswirken, indem im
erstern Falle eine Wandelung überhaupt ausgeschlossen
ist.
Das Wesen der Wandelung, d. h. die redhibitio
auf Grund der actio redhibitoria, besteht in dem Wieder-
austausch der gemachten Leistungen, und demgemäss
nennt denn auch Art. 208 OR als Durchführung der
Wandelung an erster Stelle die Pflicht des Käufers, die
Kaufsache dem Verkäufer wieder zurückzugeben. Bei
der Entwehrung aber kann von einer solchen Rückgabe-
pflicht von vornherein keine Rede sein, indem der Käufer
die Sache nicht mehr hat (er klagt· ja eben deswegen).
Art. 195 Abs. 1 OR verpflichtet ihn deshalb lediglich zur
Rückgewähr allfällig gewonnener Früchte und sonstiger
Nutzungen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die
Wandelungsklage, sofern der Verkäufer nicht eine Haftung
für längere Zeit übernommen hat, selbst dann mit Ablauf
eines Jahres nach der Ablieferung der Kaufsache verjährt
(Art. 210 OR), wenn der Käufer die Mängel erst später
entdeckt hat. Die Anwendung der Vorschriften über die
Wandelung auf Fälle wie den vorliegenden hätte daher
zur Folge, dass der Käufer, wenn die Nichtigerklärung
des gekauften Patentes nicht zufällig schon vor Ablauf
dieser Jahresfrist erfolgt, völlig rechtlos wäre; Rechts-
grund der Klage, welche der Käufer wegen Entwehrung
erhebt, ist eben die Tatsache der Entwehrung, und solange
diese nicht eingetreten ist -
der Rechtsgrund dieser
Klage also noch gar nicht besteht -, kann vernünftiger-
weise auch von einer Verjährung nicht die Rede sein.
Es muss daher daran festgehalten werden, dass der Ent-
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zug des Patentes wegen Nichtigkeit nach wie vor nach
den Grundsätzen über Entwehrung zu beurteilen ist
(vgl. auch den ungedruckten Entscheid des Bundesge-
richtes vom 9. Juni 1925 i. S. Kobi c. Jecker-Wirz;
ebenso BEOKER, Kommentar Vorbemerkungen zu Art. 197-
210 OR Ziff. II S. 54).
Damit ist auch ohne weiteres dargetan, dass die von
der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abzu-
weisen ist.
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62. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 14. Juli 1931 i. S. Xonkufsmasse Wolfensberger
8G Widmer A..-G. gegen Steffen.
Ein k 1 ag los e s D i ff e ren z g e s c h ä f t nach OR Art. 513
liegt nur vor, wenn nach übereinstimmender ausdrücklicher
oder stillschweigender Willenseinigung der Parteien Recht
und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme der verkauften
oder gekauften Wertpapiere ausgeschlossen sind, so dass
überhaupt bloss die Differenz den Gegenstand des Vertrages
bildet.
Einzelne Differenzumstände.
K A U8 den Erwägungen :
1. -
In "Übereinstimmung mit dem Obergericht ist
zuerst die Spieleiurede zu prüfen.
Nach Art. 513 0& entsteht aus Spiel und Wette keine
klagbare Forderung; dasselbe gilt von Differenzgeschäften
und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsen-
papiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette
haben. Nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichtes
liegt ein klagloses Differenzgeschäft vor, wenn nach
übereinstimmender ausdrücklicher oder stillschweigender
Willenseinigung der Parteien Recht und Pflicht wirklicher
Lieferung und Abnahme der gekauften oder verkauften
Waren oder Börsenpapiere ausgeschlossen sind, so dass