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57_II_363

BGE 57 II 363

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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ObJigatiollenrecht. N° 53.

zu, wie denn der genannte Autor selbst anführt, dass

sich der Kommanditär von der Haftung lösen könne,

wenn er die Kommanditsumme einlege. Das bedeutet

eben, wenn man VOll theoretischen Erörterungen absieht,

dass der Kommanditär, der seine Einlage gemacht hat,

alles getan hat, was er schuldig ist; mit seinem Vermögen

hat er im Übrigen für keine Schulden der Gesellschaft

einzustehen. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum man

die Schulden der Gesellschaft, soweit sie die Kommandite

übersteigen, nicht als für ihn fremde. Schulden ansehen

und warum man ihm das Einstehen als Bürge für diese

Sch~lden nicht ermöglichen sollte. Das Bundesgericht

kommt deshalb zum Schluss, dass die Kommanditäre

Imhof und A. Sprenger sich anno 1922 als Vorbürgen

giiltig verpflichten konnten.

Hier erhebt sich freilich sofort die weitere Frage, ob

die beiden ihre Solidarbürgschaft entsprechend der eben

geschilderten Rechtsauffassung wirklich dahin verstanden,

dass ihre Haftung daraus unabhängig' und getrennt neben

der Haftung mit ihren Einlagen entstehe, oder ob sie

nicht vielmehr die beschränkte Absicht hatten, sich die

Haftung mit ihren Einlagen an ihre Haftung aU8 der

Bilrgschaft gewissermassen an- oder einrechnen zu lassen,

in der Weise, dass zum Beispiel Imhof über seine Kom-

mandite von 15,000 Fr. hinaus nur noch mit 5000 Fr.

hätte einstehen wollen, mit 15,000 Fr. nach der angeführ-

ten Auffassung der H. Zivilaeteilung aber eine ungültige

Bürgschaft eingegangen hätte. Die Frage ist eine solche

der Auslegung der Bürgschaftsurkunde, die aber für

eine solche Einschränkung keine Anhaltspunkte bietet.

Die Frage kann aber auch offen bleiben, wie aus dem

Folgenden hervorgeht. Es liegt hier nämlich nicht der

Umfang der Vorbürgschaft im Streit, sondern letztlich

nur die Gültigkeit der Nachbürgschaft des Beklagten.

Wenn nun auch die Gültigkeit der Bürgschaft Gass'

verneint werden müsste, sofern das BU1\desgericht an

seiner Rechtsprechung festhält, so könnte doch keine

Eisenhahnbaftpfli"ht. Xo 54.

Rede davon sein, dass deswegen keine gültige Verpflich-

tung der beiden andenl Vorbürgel\ zustandegekommen

wäre, denn Gass haftete als Komplementär ohnehin mit

~einem ganzen Vermögen, und ihre Lage wurde demnach

keineswegs verschlechtert.

Ferner könnte auch eine

Ungültigkeit der Vorbürgschaften der Kommanditäre bis

zur Höhe der Einlagen den Nachbürgen nicht schaden,

da die Haftung als Kommanditäre im entsprechenden

Betrage eben doch gegeben wäre~ Soweit die Vorbürgell

nur als Gesellschafter haften. ist allerdings die Verpflich-

tung des Beklagten nicht als Nachbürgschaft zu bezeich-

nen, sondern als einfache Bürgschaft (OR Art. 495 Abs. I

und 498 Abs. 1). Der Name tut nichts zur Sache, wellU

sich wie hier der wirkliche Wille des Nachbürgen ermitteln

lässt (On Art. 18).

V. EISENBAHNHAFTPFLIGHT

RESPOXSABILITl<~ CIYILE DES CHElVII.:\S DE FER

54. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 11. Juni 1931

i. S. Eisenbahngesellschaft Langentllal-ButtwU

gegen Lowat Tuchfabrik A..-G.

H a f t p f I ich t der Eis e n b a h 11

aus Zusammenstoss

mit einem Automobil auf unbewachtem Niveauübergang

verneint wegen sehr grober Fahrlässigkeit deR Chauffeurs.

Verschulden der Eisenbahn verneint.

H a f tun g

des

G e s c h ä f t s her r 11

des

Chauffeurs

für die Schädigung der Eisenbahn mangels Entlastungsbeweises

bejaht. ERG Art. 1 und 11, OR Art. 55.

. A·. -

Durch den Zusammenstoss des vom Chauffeur

Nyffeler auf einer Geschäftstour geführten Lastautomobils

der Klägerin « Lowa» mit einem Motorwagenzug der

Beklagten auf einem unbewachten Bahnübergang ist

364

Eisenbahnhaftpflicht. N° Mo

sowohl der Klägerin ((Lowa» als auch der Beklagten

Sachschaden entstanden und zwar (nach der Feststellung

der Vorinstanz) der Klägerin im Betrage von 5000 Fr.,

. der Beklagten im Betrage von 300 Fr. Ausserdem hat

der Chauffeur Nyffeler eine Körperverletzung erlitten.

Mit vorliegender Klage und Widerklage verlangten

einerseits die Lowa und Nyffeler, anderseits die Beklagte

gegenseitig Ersatz ihres Schadens.

B. -

Der Appellationshof des Kantons Bern hat am

22. Januar 1931 die Klage des Nyffeler abgewiesen, die

Klage der Lowa im Betrage von 1000 Fr. und die Wider-

klage im Betrage von 240 Fr. zugesprochen, letzteres unter

solidarischer Haftung beider Widerbeklagten.

O. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, die

Klage der Lowa sei abzuweisen und die Widerklage ihr

gegenüber im vollen Umfange gutzuheissen.

D. -

Die Klägerin Lowa hat sich der Berufung ange-

schlossen mit dem Antrag, ihre Klage sei in vollem,

eventuell nach richterlichem Ermessen in höherem Um-

fange zuzusprechen und die Widerklage abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht. in Erwägung :

Die Vorinstanz hat angenommen, Hauptursache der

streitigen Sachschäden sei ein grobes Verschulden des

Chauffeurs Nyffeler, Mitursachen seien aber auch ein

leichtes Verschulden der Klägerin Lowa, ein leichtes

Verschulden der Beklagten und die ihrer Eisenbahnunter-

nehmung innewohnende besondere Betriebsgefahr . Das

Bundesgericht sieht im Verschulden des Chauffeurs Nyf-

feIer die einzige Schadensursache. Dies hat zur Folge,

dass einerseits die Klägerin Lowa wegen Verschuldens

eines Dritten keinen Schadenersatz von der Beklagtep. zu

beanspruchen hat (EHG Art. 1 und ll), anderseits die

Beklagte vollen Ersatz im Umfange des von der Vorinstanz

ermittelten Schadens von der Lowa beanspruchen kann

(Art. 41, 55 OR) und zwar in Konkurrenz (unechter

Eisenbahnhaftpflicht. No 54.

365

Solidarität) mit dem Chauffeur Nyffeler bis zu dem von

der Vorinstanz rechtskräftig festgesetzten Betrage seiner

Haftung.

Freilich ist der Bahnübergang, auf welchem sich der

Zusammenstoss ereignete, nicht gerade übersichtlich.

Immerhin ist für denjenigen, welcher sich in der Fahr-

richtung des Automobils dem die Strasse fast rechtwinklig

kreuzenden Bahnkörper nähert, die Sicht nach rechts auf

den letzten 90 Metern frei, wenn Bäume und Sträucher

nicht belaubt sind, wie es am Tage des Unfalls, 20. April,

zutraf. Dagegen stehen links auf dieser Strecke noch drei

Häuser, zwischen denen hindurch jedoch der Bahnkörper

einigermassen überblickt werden kann, so namentlich

zwischen den beiden letzten Häusern vor dem Bahnüber-

gang auf eine längere, bis auf 100 Meter an den Bahnüber-

gang heranreichende Strecke. Das letzte Haus (Järmann)

befindet sich gegen 15 Meter vom Bahnkörper entfernt,

sodass die Sicht auch nach links auf diese Distanz gänzlich

frei wird, die zum Anhalten von Automobilen genügt,

wenn die Fahrgeschwindigkeit dem Zustande des nur

3,5 m breiten SträBschens angepasst ist und die Bremsen

richtig funktionieren. Da der Chauffeur Nyffeler seit

längerer Zeit täglich mehrmals hier durchfuhr, ja seit

zwei Wochen selbst im Hause Järmann wohnte, waren

ihm die örtlichen Verhältnisse genau bekannt, wusste er

insbesondere, dass er auf einen unbewachten Bahnüber-

gang zufahre und dass er nichts aus der hochgezogenen

Barriere herleiten dürfe, die zwar von den Beniitzern des

Überganges jeweils hätte geschlossen werden sollen, jedoch

meist offen gelassen wurde. Wenn er des Zuges erst im

letzten Augenblick vor dem Zusammenstoss ansichtig

wurde, als es zu spät war um anzuhalten, so kann dies auf

nichts anderes als darauf zurückgeführt werden, dass er

blindlings, mit einer kaum zu überbietenden Sorglosigkeit

auf den Bahnübergang zufuhr, ohne sich im geringsten

danach umzusehen, ob sich ein Zug nähere. Eine solche

Unvorsichtigkeit muss dem Automobilführer, der dadurch

366

Eisenbahnhaftpflicht . .1\0 54.

nicht nur sich selbst und das von ihm geführte Automobil,

sondern auch einen Eisenbahnzug und dessen Insassen

in Gefahr bringen kann, zum schweren Verschulden ange-

. rechnet werden. Die besonderen Umstände des Falles

lassen diese Fahrlässigkeit des Chauffeurs als besonders

grob erscheinen: Einmal hatte er trotz trockener Witte-

rung das Verdeck des Führersitzes nicht zurückgeschlagen,

weshalb der seitliche Ausblick erschwert war und zudem

die wegen des starken Eigenlärms des Wagens bereits

bestehende Gefahr, Pfeifensignale heranfahrender Züge

zu überhören, noch erhöht wurde; umsoeher war er

verpflichtet, Ausblick zu halten, auch wenn ihn dies eine

besondere Anstrengung kosten und ihn vielleicht zu

langsamerem Fa,hren zwingen mochte. Ferner kannte er

den wenig guten Zustand der Bremsen und durfte er

auch deshalb nur mit besonderer Vorsicht fahren. Dass

seine Aufmerksamkeit durch andere Strassenbenützer voll

in Anspruch genommen worden sei, haben er und die

Lowa zwar behauptet, jedoch nach der für das Bundes-

gericht verbindlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz

nicht darzutun vermocht; zudem hätten derartige Hin-

dernisse ihn zur Verlangsamung der Fahrt veranlassen

sollen, was ihm vielleicht ermöglicht hätte, doch noch

rechtzeitig anzuhalten, als er endlich den heranfahrenden

Zug bemerkte.

Neben einem derart groben Y,erschulden des Automobil-

fahrers kann die mit einem unbewachten Bahnübergang

zusammenhängende besondere Betriebsgefahr der Eisen-

bahn nicht mehr als Mitursache des Zusammenstosses

angesprochen werden. Zwar bedeutet der Grundsatz der

Kausalhaftung der Eisenbahnen, dass diese sich der

Folgen von Betriebsunfällen nicht schlechthin durch den

Hinweis darauf entschlagen können, der Unfall hätte sich

ohne Fahrlässigkeit des Betroffenen- oder eines Dritten -

gar nicht ereignet. Allein wenn der Unfall nur hat eintreten

kÖnnen, weil der Betroffene oder ein Dritter sich ein~

kaum mehr zu überbietende Unvorsichtigkeit hat zu

Eisenbahnhaftpflicht. N0 54.

367

schulden kommen lassen, so lässt es sich nicht mehr recht-

fertigen, die Eisenbahn hiefür zu belasten, sei es auch

nur teilweise (vgl. BGE 55 II S. 3(1).

Ein kausales Mitverschulden 'der Eisenbahn kann das

Bundesgericht im Gegensatz zur Vorinstanz nicht anneh-

men. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der mit den örtli-

chen Verhältnissen völlig vertraute Chauffeur Nyffeler

durch eine auffälligere Warnungstafel zu grösserer Vor-

sicht hätte bestimmen lassen; infolgedessen scheidet die

allfällig ungenügende Markierung des Überganges im

vorliegenden Fall als Mitursache des Zusammenstosses aus.

Und dem Zugführer darf nicht zum Vorwurfe gemacht

werden, dass er seine Pfeifensignale nicht wiederholte, als

er zwischen den bei den letzten Häusern hindurch das

heranfahrende Automobil sah; denn die Häufung oder

sonstige Verlängerung schriller Signale ist, zumal in der

Nähe bewohnter Häuser, unerwünscht und soll vermieden

werden, wenn nicht besondere Umstände (z. B. auch

schlechtes Wetter) sie erheischen. Hier lag jedoch nichts

derartiges vor, namentlich nichts, was beim Zugführer

den Gedanken hätte aufkommen lassen müssen, das

Automobil könnte unter Ausserachtlassung jeglicher Vor-

sicht hemmungslos weiter auf den Dbergang zufahren.

Umsoweniger war sofortige Verlangsamung der Fahrt

geboten. Würde dies den Lokomotivführern zur Pflicht

gemacht, so müsste befürchtet werden, dass die Auto-

mobilführer öfter den Versuch machen, noch vor einem

heranfahrenden . Zug durchzukommen, als es ohnehin

geschehen mag.

Für den der Beklagten erwachsenen Schaden haftet

die Lowa als Geschäftsherr des Nyffeler. Den in Art. 55 OR

vorgesehenen Entlastungsbeweis hat sie überhaupt nicht

angetreten; denn allermindestens hätte sie dartun müssen,

dass Nyffeler ihr als tüchtiger und zuverlässiger Chauffeur

bekannt war, wenn sie ihn ohne weitere Unterweisung

auf dieser nicht ungefährlichen Zufahrt zu ihrer Fabrik

fahren liess, dazu noch mit einem mangelhaften Wagen.

368

Versieherungsvertrag. N& 35.

lrbrigens darf sich die Lowa über den ihr ungünstigen

Ausgang des Prozesses umsoweniger beklagen, als unab-

hängig vom Verschulden des NyHeler ~in selbst~diges,

nicht besonders leichtes Verschulden SIe selbst msofern

trifft, a~ ihr Wagen von vorneherein den Mangel aufwies,

dass das heruntergelassene Verdeck demChauHeur den

Blick nach der Seite nicht ohne weiteres ermöglichte, und

sich dazu noch in reparaturbedürftigem Zustande befand,

deshalb besonders starken Lärm machte und sich nicht

normal rasch bremsen liess, wie bereits in anderem Zu-

sammenhang erwähnt wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Anschlussberufung wird abgewiesen, dagegen die

Hauptberufung begründet erklärt, das Urteil des Appe-

lationshofes des Kantons Bern vom 22. Januar 1931

aufgehoben, soweit es nicht den Kläger und Widerbeklagt~n

Nyffeler betrifft, die Hauptklage abge~esen und die

Widerklage gegenüber der Lowa A.-G. 1m Betrage von

300 Fr. zugesprochen.

VI. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

55. Arrit de 1& IIme seetion civile du 96 m~rs 1931

dans 1& causa Oaapari contre Sodete S'Uisse d'uaurancea

genirales sur 1& vie htlmaic~.

Contrat d'assurance BUr la vie libelle·an marks aUemands.

Deprecistion et valorisat:ion..

"

_

Confirmation da 1& jurisprutlenee maugupee dans 1 a~ ~

ricbsen contre Brann. Inapplicabilite, dans le ca8 particulier,

des criteres adoptM dans l'arret c Biiloise lt contre Pfan-

Dinger.

Versicherungsvertrag. N0 55.

369

A. -

Le 25 septembre 1918, le demandeur, alors domi-

cilie a Berne, a signe aupres de la defenderesse une propo-

sition d'assurance mixte au capital de 30,000 marks,

pour une duree de dix ans et moyennant le versement

d'une prime unique de 25,533 marks. La defenderesse a

accepte cette proposition et etabli en consequence la

police No 207121. Cette police, conclue en Suisse, porte

la date du 11 octobre 1918.

La defenderesse exploite l'industrie des assurances non

seulement en Suisse, mais encore dans d'autres pays,

notamment en Allemagne.

La police etant echue le 11 octobre 1928, le demandeur

reclama a la. defenderesse le payement de 30,000 RM.,

soit 36,900 francs.

Par lettre du 15 juin 1929, la defenderesse a ecrit a

Caspari ce qui suit :

« Ainsi que nous l'avons expose a vos avocats des le

debut, nous somm.es prets a valoriser votre assurance

au meme taux que les assurances de notre portefeuille

allemand. Par decision de l'Office allemand de surveil-

lance, le taux de valorisation de nos eontrats allemands

vient d'etre fixe a 34 % de la valeur or des assurances.

C'est done la valorisation au taux de 34 % que nous

sommes a meme da vous offrir d'une maniere definitive.

Selon les indications contenues dans notre lettre du

4 decembre 1928, la reserve mathematique de votre

contrat se monte a . . . . . .

14,696 marks-or

» La reserve du bonus est de

26)

» Soit au total . . . . . .

14,722 marks-or

l) Nous vous ofIrons donc le 34 % de cette somme,

soit 5005.48 marks-Of' ou Reichsmarks, ou bien, sivous

le preferez, la contre-valeur de cette somme en francs

suisses, au cours actuel de 123.95, soit 6204.29 francs

suisses. »

B. -

Cette proposition n'a pas ete acceptee et Caspari

a ouvert action a la societe, en concluant au payem.ent

AS 57 Ir -

1931

25